Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 343/2004
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U 343/04

Urteil vom 10. August 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Hofer

B.________, 1970, p.A. Sozialamt X.________, zuhanden G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse
55, 8600 Dübendorf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. August 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1970, war als Bau-Hilfsarbeiter für die Firma T.________
AG, Temporär- und Dauerstellen, tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und
Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nach dem Besuch
eines Fussballspiels am 29. August 1998 wurde er bei Auseinandersetzungen
zwischen Klubanhängern vom Querschläger einer von Polizeibeamten abgefeuerten
Gummischrotladung am linken Auge getroffen. Dabei zog er sich eine schwere
Contusio bulbi mit zentralem Skotom (Gesichtsfeldausfall) zu und ist deshalb
im Sehvermögen am linken Auge und im stereoskopischen Sehen erheblich
beeinträchtigt (Bericht der Augenklinik des Spitals Y._______ vom 30. März
1999). Am 28. Oktober 1998 stellten die Ärzte der Augenklinik stabile
Verhältnisse fest und überwiesen den Versicherten wegen psychischer
Beschwerden an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Y.________, wo eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) festgestellt und in der
Zeit vom 26. November 1998 bis 11. Februar 1999 eine ambulante psychiatrische
Behandlung durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 19. September 2001 lehnte
die SUVA die Zusprechung einer Invalidenrente mangels einer
anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit ab und sprach dem Versicherten wegen
des Sehschadens eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Auf Einsprache hin
holte sie bei lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP,
das Gutachten vom 4. Juli 2002 ein, worin eine Anpassungsstörung (ICD-10
F43.2) bei Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
diagnostiziert und eine Unfallkausalität der bestehenden psychischen
Beeinträchtigungen verneint wurden. Mit Einspracheentscheid vom 15. April
2003 hielt die SUVA an der Ablehnung weiterer Leistungen fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer
Invalidenrente sowie einer zusätzlichen Entschädigung von 20 % für den
psychisch bedingten Integritätsschaden beantragte, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen mit der
Feststellung ab, dass somatisch keine erhebliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit bestehe und die psychischen Beeinträchtigungen nicht in
einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. August 1998
stünden (Entscheid vom 27. August 2004).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und des Einspracheentscheids vom
15. April 2003) sei die SUVA zu verpflichten, eine Komplementärrente zur
Rente der Invalidenversicherung bis zu 90 % des versicherten Verdienstes
sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 20 % zu bezahlen.
Eventuell sei ihm mit Wirkung ab 9. Oktober 1999 eine SUVA-Rente auf der
Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 50 % zuzusprechen.

Die SUVA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige
Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der
Einspracheentscheid des Unfallversicherers zwar nach dem 31. Dezember 2002
erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor
dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis
entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher
Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der
streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1.
Januar 2003 neues Recht (ATSG samt Nebenerlassen) zugrunde zu legen (BGE 130
V 445 ff.). Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und
Invalidität (Art. 6-8 ATSG) sowie die Bestimmung zur Invaliditätsbemessung
(Art. 16 ATSG) entsprechen indessen den bisherigen, von der Rechtsprechung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen sowie aArt. 18 Abs. 2 UVG (vgl. BGE
130 V 343 ff. Erw. 2 und 3).

1.2 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzliche Bestimmung über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zum
Rentenanspruch (Art. 18 ff. UVG), zu dem für die Invaliditätsbemessung
massgebenden Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Anspruch auf
Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV) und zum Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw.
1c). Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Unfallkausalität der bestehenden
psychischen Beeinträchtigungen.

2.1
2.1.1
Die Psychiatrische Poliklinik des Spitals Y.________, wo sich der
Beschwerdeführer vom 26. November 1998 bis 11. Februar 1999 in ambulanter
Behandlung befand, diagnostizierte im Bericht vom 12. März 2001 eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Der Versicherte habe das
Unfallereignis täglich wieder neu erlebt mit Angstsymptomen wie Schwitzen,
Zittern und Tachykardie. Er habe ein Vermeidungsverhalten entwickelt, indem
er sich fast nur noch in der Wohnung aufgehalten habe und gegenüber anderen
Menschen misstrauisch und ängstlich geworden sei. Er habe die Arbeit
aufgegeben, seine Hobbys nicht mehr ausgeübt und sich zunehmend sozial
isoliert. Er habe unter erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsstörungen
und vermindertem Appetit gelitten. Der Antrieb sei vermindert gewesen und es
seien Einschlafstörungen aufgetreten. Des Weiteren habe ein starker
Alkoholkonsum bestanden mit wahrscheinlichem Abhängigkeitssyndrom. In dem von
der SUVA eingeholten Gutachten von lic. phil. H.________ wird ausgeführt,
nach dem Unfall hätten wahrscheinlich gewisse Anzeichen für eine
posttraumatische Belastungsstörung bestanden; das heute bestehende
Beschwerdebild sei aber als Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf dem
Hintergrund einer wahrscheinlich vorbestehenden Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.9) zu betrachten. Das Unfallereignis müsste heute verarbeitet
sein und es bestünden gegenwärtig keine psychisch belastenden Faktoren,
welche die Störung hinreichend erklärten. Das Verhalten sei völlig geprägt
von einer Fixierung auf eine Entschädigung. Es sei ein deutlicher Grundzug
der Verweigerung festzustellen. Der Versicherte sei nicht bereit, sich mit
seiner beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Er lehne auch eine
psychiatrische Behandlung ab. Es sei davon auszugehen, dass seit etwa einem
halben Jahr nach dem Unfall für das bestehende Zustandsbild nicht mehr die
Unfallfolgen, sondern die vorhandenen Persönlichkeitsauffälligkeiten sowie
die psychosozialen Verhältnisse kausal seien.

2.1.2 Während die SUVA gestützt auf das psychiatrische Gutachten den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Beschwerdebild und
dem Unfallereignis vom 29. August 1998 verneint hat, ist die Vorinstanz zum
Schluss gelangt, die Kausalitätsbeurteilung sei nicht restlos
nachvollziehbar, indem der Gutachter selber davon ausgehe, dass sich die
diagnostizierte Anpassungsstörung als Folge des Unfallereignisses entwickelt
habe. Daraus sei zu schliessen, dass zumindest eine Teilkausalität bestehe.
Dieser Einwand ist berechtigt. Es fragt sich indessen, ob die Diagnose einer
Anpassungsstörung zu Recht besteht. Nach den diagnostischen Leitlinien der
ICD-10 beginnt die Störung im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem
belastenden Ereignis und dauert meist nicht länger als sechs Monate, ausser
bei längeren depressiven Reaktionen (F43.21). Dauern die Symptome an, sind
andere Diagnosen in Betracht zu ziehen (Dilling/Mambour/Schmidt [Hrsg.],
WHO/Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Aufl. 2000, S.
171). Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall noch von einer
Anpassungsstörung gesprochen werden kann. Wie es sich damit verhält und ob
die psychischen Beschwerden (noch) in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Ereignis vom 29. August 1998 stehen, bedarf indessen keiner näheren
Abklärung, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen
ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Es erübrigt sich damit auch ein
Beizug des von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen psychiatrischen
Gutachtens.

2.2
2.2.1Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beurteilt sich nach den für
psychische Unfallfolgen geltenden Regeln (BGE 115 V 135 ff.). Nicht anwendbar
ist die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Schädigungen
nach Schreckereignissen, weil der Unfall eine körperliche Verletzung zur
Folge hatte (BGE 129 V 177 ff.).
2.2.2 Mit der Vorinstanz ist das Ereignis vom 29. August 1998 als Unfall im
mittleren Bereich zu qualifizieren. Massgebend für die Beurteilung der
Unfallschwere ist nicht das Unfallerlebnis, sondern das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis selbst, wobei vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen
ist (BGE 115 V 139 Erw. 6). Objektiv betrachtet kann das Ereignis vom 29.
August 1998 nicht als schwer oder auch nur als schwerer Fall im mittleren
Bereich (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.) qualifiziert werden. Auch
unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen ist der Unfall als
mittelschwer (im engeren Sinn) zu bewerten (vgl. RKUV 2000 Nr. U 364 S. 86
ff. sowie Urteil T. vom 9. Dezember 2003, U 10/02). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs ist daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die
Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist oder mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

2.2.3 Der Unfall vom 29. August 1998 hat sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen abgespielt, zumal der Beschwerdeführer nicht
direkt in die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Fussballfans
verwickelt war, sondern abseits stand und von einem Querschläger des
Gummischrotes getroffen wurde. Dem Ereignis kann zwar eine gewisse
Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Es kann jedoch nicht gesagt
werden, der Unfall sei von besonderer Eindrücklichkeit gewesen. Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, beurteilt sich das Kriterium der besonderen
Eindrücklichkeit nach einer objektiven Betrachtungsweise. Nicht was im
Betroffenen psychisch vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive
Eignung der Begleitumstände, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (RKUV
1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Im vorliegenden Fall sind keine
Begleitumstände ersichtlich, die objektiv geeignet waren, zu einer
psychischen Fehlentwicklung zu führen. Der Umstand allein, dass der Unfall zu
einem praktisch vollen Verlust des Sehvermögens am linken Auge geführt hat,
genügt nicht zur Annahme einer besonderen Eindrücklichkeit des
Unfallgeschehens, sondern ist im Rahmen des Adäquanzkriteriums der Schwere
und besonderen Art der erlittenen Verletzungen zu berücksichtigen.
Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verletzung
von besonderer Art und Schwere vorliegt, welche objektiv geeignet ist, eine
psychische Fehlentwicklung auszulösen (Urteil S. vom 21. Juli 2003, U
509/00). Nicht erfüllt sind dagegen die Kriterien der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung sowie von Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit. Laut Bericht der Augenklinik des Spitals
Y.________ vom 30. März 1999 war der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht
ab 1. Januar 1999 in einer der Sehbehinderung angepassten Tätigkeit wieder
voll arbeitsfähig und bedurfte ausser halbjährlicher ophthalmologischer
Kontrollen keiner ärztlichen Behandlung mehr. Von einer Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig
gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen
Komplikationen. Was schliesslich das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen betrifft, geht aus den medizinischen Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer noch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März
2003 über ständige Beschwerden im linken Auge geklagt hatte. Es fragt sich
indessen, ob über den von den behandelnden Ärzten als stationär bezeichneten
Defektzustand (massiver Visusverlust links, zentrales Skotom) hinaus ein
Schmerzsyndrom bestanden hat und inwieweit es allenfalls psychisch bedingt
war. Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen bleiben. Denn selbst
wenn das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen mit der Vorinstanz zu
bejahen wäre, ist es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt. Da somit höchstens zwei der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden
Kriterien gegeben sind und kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist, muss die Unfallkausalität der geklagten psychischen Beschwerden
verneint werden.

3.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für die somatischen Unfallfolgen
Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.1 Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. A._______ sollte der
Beschwerdeführer die frühere Tätigkeit als Bau-Hilfsarbeiter wegen erhöhter
Verletzungsgefahr des noch funktionstüchtigen rechten Auges nicht mehr
ausüben. Wegen praktischer Einäugigkeit sind Arbeiten, die mit einer
Gefährdung des gesunden anderen Auges verbunden sind, kontraindiziert. Wegen
fehlenden Stereosehens besteht eine erhöhte Unfallgefahr auf Gerüsten und bei
manuellen Arbeiten im Nahbereich. Büroarbeiten insbesondere am PC sind
erschwert. Behinderungsangepasste Tätigkeiten können dagegen ganztags
ausgeübt werden. Dementsprechend gelangte der Kreisarzt der SUVA, Dr. med.
W.________, aufgrund einer Untersuchung des Versicherten vom 5. März 2003 zum
Schluss, aus somatischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund
dieser ärztlichen Angaben, von welchen abzugehen kein Anlass besteht, ist
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch ohne vorgängige berufliche
Massnahmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Stellen offen
stehen, in welchen er die bestehende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise voll
ausnützen könnte. Die Arbeitsfähigkeit ist nur insoweit eingeschränkt, als er
keine Tätigkeiten verrichten sollte, welche besondere Anforderungen an das
Stereosehen stellen oder mit der Gefahr einer Augenverletzung verbunden sind.
Damit bleiben noch zahlreiche Tätigkeiten offen, welche der Beschwerdeführer
praktisch ohne Einschränkungen zu verrichten vermöchte. Zu denken ist etwa an
Hilfstätigkeiten in einem Lager, Magazin oder Depot sowie an Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten in der Industrie. In Betracht fällt auch eine
Tätigkeit im Dienstleistungssektor, so etwa im Gastwirtschaftsgewerbe, zumal
der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch begonnen und in der Folge als
Kellner gearbeitet hatte.

3.2 Bei der Invaliditätsbemessung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass
der Versicherte ohne den Unfall weiterhin als temporärer Angestellter auf dem
Bau gearbeitet hätte und sein Einkommen demjenigen eines Hilfsarbeiters im
Baugewerbe entsprochen hätte. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 ermittelte sie
ein Valideneinkommen von Fr. 4'544.- im Monat, was dem monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) für männliche
Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
im privaten Sektor entspricht (LSE 2000, Tab. TA1 S. 31). Das
Invalideneinkommen setzte sie anhand der gleichen Tabelle aufgrund des
Bruttolohnes im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer mit
Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 auf Fr. 4'437.- fest. Weil sich bei der
Gegenüberstellung der beiden Einkommen keine Erwerbseinbusse von mindestens
10 % ergab, lehnte sie einen Rentenanspruch ab (Art. 8 Abs. 1 UVG). Der
Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, wegen der somatischen Unfallfolgen sei
ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 15-25 % vorzunehmen,
womit sich eine Erwerbseinbusse vom mehr als 10 % ergebe. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden.

3.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung
statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit
unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit
Hinweisen). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere
persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter,
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 78
Erw. 5a/cc). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 f. Erw.5b/aa-cc). Im
vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Annahme einer erheblichen
leidensbedingten Lohnbenachteiligung, stehen dem Beschwerdeführer doch
zahlreiche Tätigkeiten offen, bei denen sich die vorhandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht oder nur in geringem Masse auswirken. Weil der
Beschwerdeführer jede geeignete Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag,
fällt auch ein Abzug für Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht.
Schliesslich kann den weiteren Kriterien (Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) unter den
gegebenen Umständen keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Abzug vom
Tabellenlohn abgesehen hat mit der Folge, dass keine anspruchsbegründende
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht. Zu einer anderen Beurteilung
besteht umso weniger Anlass, als die Angaben des Arbeitgebers in der
Unfallmeldung vom 6. Oktober 1999 und die in den Akten enthaltenen
Lohnabrechnungen auf ein niedrigeres Valideneinkommen schliessen lassen, als
es die Vorinstanz aufgrund der Tabellenlöhne angenommen hat. Es muss daher
bei der Feststellung bleiben, dass die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht
besteht.

4.
Dem Begehren um Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung wegen
psychischer Unfallfolgen kann nicht entsprochen werden, weil nach dem
Gesagten kein unfallkausaler psychischer Integritätsschaden vorliegt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: