Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 342/2004
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U 342/04

Urteil vom 18. März 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Ackermann

S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt
Fricker, Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. August 2004)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1952, arbeitete seit 1992 als Mechaniker für die Firma
X.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Am 24. Juni 1999 fiel er von einem Dach aus vier Metern
Höhe auf die Füsse. S.________ wurde gleichentags in das Spital A.________
eingeliefert, welches eine supra- und transkondyläre offene
Femurtrümmerfraktur rechts, eine Patellamehrfragmentfraktur rechts, eine
dislozierte Calcaneusfraktur links sowie eine metatarsale V Fraktur rechts
diagnostizierte und eine operative Versorgung der Femurtrümmerfraktur rechts
vornahm. Am 30. Juni 1999 erfolgte eine Verlegung ins Spital B.________, und
anschliessend vom 22. Juli bis zum 22. September 1999 ein Aufenthalt zur
frühorthopädischen Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik C.________, wo
ausserdem vom 24. November bis zum 23. Dezember 1999 eine stationäre
Mobilisation vorgenommen wurde. Wegen anhaltender Knieschmerzen rechts
erfolgte am 11. Februar 2000 im Spital B.________ eine diagnostische
Arthroskopie sowie eine Adhäsiolyse des rechten Knies. Zwischen dem 17. Mai
und 28. Juni 2000 erfolgte nochmals ein Aufenthalt in der
Rehabilitationsklinik C.________. Am 21. Februar 2001 wurde S.________ im
Spital B.________ die im Juni 1999 am rechten Oberschenkel eingesetzte
Metallplatte entfernt.

Mit Schreiben vom 16. August 2001 teilte die SUVA S.________ mit, sie werde
das bisher ausgerichtete volle Taggeld ab dem 1. Dezember 2001 auf 50 %
reduzieren. Nachdem vom 18. April bis zum 2. Mai 2001 ein erneuter Aufenthalt
in der Rehabilitationsklinik C.________ veranlasst worden war und die
Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung gescheitert waren, stellte
die SUVA die Taggeldleistungen per Ende Dezember 2001 ein und sprach
S.________ mit Verfügung vom 26. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 33
% ab dem 1. Januar 2002 eine Rente der Unfallversicherung sowie eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Im
anschliessenden Einspracheverfahren nahm die SUVA einen Bericht des Dr. med.
M.________, FMH für Innere Medizin, vom 11. Juli 2002 zu den Akten und
bestätigte mit Einspracheentscheid vom 30. April 2003 ihre Verfügung von März
2002.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 11. August 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm ab dem 1. Februar 2002 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
71.37 % zuzusprechen und das Verfahren sei bis zum Vorliegen des von ihm
veranlassten Berichts der  Klinik D.________ zu sistieren; ferner lässt er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
beantragen. Letztinstanzlich lässt S.________ zwei Berichte des Dr. med.
M.________ vom 21. und 24. September 2004 einreichen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

D.
Nachträglich holte das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der SUVA den -
S.________ bereits bekannten - Polizeirapport über den Unfall vom 24. Juni
1999 ein.

E.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 lässt S.________ einen Bericht des
Externen Psychiatrischen Dienstes A.________ vom 2. Dezember 2004 einreichen,
wozu sich die SUVA mit einer Stellungnahme vom 7. März 2005 äussert.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die SUVA ist der Auffassung, dass es dem Versicherten insoweit an der
"formellen Beschwerde" mangle, als er einen 62 % übersteigenden
Invaliditätsgrad geltend mache, habe er doch im vorinstanzlichen Verfahren
nur eine diesem Invaliditätsgrad entsprechende Rente beantragt. Insoweit sei
deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

Die formelle Beschwer des Versicherten ist ohne weiteres zu bejahen, da er
sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und mit seinen Anträgen
unterlegen ist (vgl. BGE 118 Ib 359 Erw. 1a). Solange sich der
Beschwerdeführer mit seinen Anträgen im Rahmen des Streitgegenstandes hält,
liegt auch kein unzulässiges neues Rechtsbegehren vor (vgl. René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz 1220, 1313 und 1533 sowie
Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 113).
Streitig ist hier die Höhe des Rentenanspruches, welche nach dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen festzulegen ist; der Streitgegenstand
wird durch das materielle Begehren des Versicherten - Zusprache einer
Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 71.37 % - nicht
ausgedehnt, auch wenn im vorinstanzlichen Verfahren eine Rente entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 62 % beantragt worden ist. Da auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
vollem Umfang einzutreten.

2.
Im Einspracheentscheid vom 30. April 2003 hat die SUVA die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs.
1 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), den Begriff der Invalidität
(Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) und die
Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Der Unfall hat im Juni 1999 stattgefunden, während der Einspracheentscheid am
30. April 2003 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu
beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am
1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang
ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem
In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage
verbunden war. Denn gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 entsprechen die im ATSG
enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie
die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.

3.
Streitig ist die Höhe der Rente der Unfallversicherung und dabei zunächst die
Frage des Umfangs der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Die in der Verfügung vom
26. März 2002 zugesprochene Integritätsentschädigung war dagegen schon im
Einspracheverfahren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

3.1 Die Vorinstanz stellt auf die Auffassung der Ärzte der
Rehabilitationsklinik C.________ ab und geht davon aus, dass eine
leidensangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei; weitere Abklärungen
seien nicht notwendig. Der Versicherte führt demgegenüber aus, er sei sechs
Jahre nach dem Unfall immer noch auf die Unterarmstöcke angewiesen; er habe
"immer und immer wieder" versucht, ohne diese Stöcke zu gehen, wobei seine
Beine stark anschwöllen und er auch mehrmals gestürzt sei. Dies führe zum
Schluss, dass die Einschätzung der Ärzte der Rehabilitationsklinik C.________
nicht richtig sein könne, weshalb eine neue medizinische Abklärung
durchgeführt werden müsse.

3.2 Im Rahmen des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik C.________ vom 18.
April bis zum 2. Mai 2001 sind deren Ärzte zur Auffassung gelangt, dass dem
Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch eine leidensangepasste Tätigkeit
(leichte wechselbelastende Arbeit, kein repetitives Treppensteigen, keine
Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien oder Hocken, keine Gewichte über 10 kg
heben) ganztags zumutbar sei, während er die angestammte Tätigkeit als
Baumaschinenführer und Mechaniker nicht mehr ausüben könne. Die Ärzte der
Rehabilitationsklinik C.________ gehen dabei implizit davon aus, dass die
Verwendung der Unterarmstöcke aus medizinischer Sicht nicht notwendig ist,
weil andernfalls das beschriebene Tätigkeitsprofil gar nicht möglich wäre.
Der Versicherte führt aus, dass er wiederholt versucht habe, ohne die Stöcke
zu gehen, wobei seine Beine jeweils stark angeschwollen seien. In dieser
Hinsicht ist jedoch auf den Bericht der Rehabilitationsklinik C.________ vom
8. Juni 2001 zu verweisen, wonach das rechte Knie beim Eintritt diskret
überwärmt war, während es beim Austritt - d.h. nach Abschluss der
umfangreichen Massnahmen (Physioeinzeltherapie, Gehschule, Krafttraining,
individuelle Trainingsgruppe) - reizlos und nicht überwärmt war. Ein
Anschwellen der Beine wie auch die - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
weiter erwähnten - Stürze konnten während der Rehabilitation zudem nicht
beobachtet werden.

Der Bericht der Rehabilitationsklinik C.________ vom 8. Juni 2001 ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden; zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält
begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt diesem
Bericht grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Dagegen vermag der Bericht des
Dr. med. M.________ vom 11. Juli 2002 weder zu einer anderen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu führen, noch Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Ausführungen zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb und ee): Einerseits
gibt der Arzt nur die Beobachtung wieder, dass der Versicherte ohne Stöcke
nicht gehen könne, wobei aber nicht begründet wird, weshalb dies so sei, und
insbesondere auch nicht ausgeführt wird, weshalb die Einschätzung der
Fachärzte der Rehabilitationsklinik C.________ nicht zutreffen sollte.
Andererseits äussert sich Dr. med. M.________ zum Invaliditätsgrad von 33 %,
was nicht seine Aufgabe ist (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4). Wenn der Arzt
dagegen die Erwerbs- mit der Arbeitsunfähigkeit verwechselt haben sollte und
er annimmt, Letztere betrage mehr als 33 %, basiert diese Einschätzung auf
der Annahme, der Beschwerdeführer sei auf die Stöcke angewiesen, was gemäss
den Angaben der Rehabilitationsklinik C.________ aber gerade nicht zutrifft.
Wenn Dr. med. M.________ schliesslich ausführt, er kenne keinen Arbeitsplatz,
an dem der Versicherte "realistischerweise" eingesetzt werden könnte, stellt
er - neben der Notwendigkeit, die Stöcke zu gebrauchen - offensichtlich auf
den realen Arbeitsmarkt ab, während die Unfallversicherung vom hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen hat (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in
der bis Ende 2002 geltenden Fassung sowie Art. 16 ATSG). Die beiden
letztinstanzlich eingereichten Berichte des Dr. med. M.________ vom 21. und
24. September 2004 führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit und wecken auch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Ausführungen der Rehabilitationsklinik C.________, da nicht begründet ist,
weshalb der Versicherte auf die Stöcke angewiesen und die Einschätzung im
Bericht der Rehabilitationsklinik C.________ falsch sein sollte. Es finden
sich schliesslich keine Hinweise, dass sich der Zustand des Versicherten seit
dem Aufenthalt in C.________ verschlechtert hätte.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in medizinischer
Hinsicht nicht auf die Unterarmstöcke angewiesen ist und ihm in der Folge
leidensangepasste Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind. Da keine
Anhaltspunkte für eine medizinische Fehleinschätzung durch die Ärzte der
Rehabilitationsklinik C.________ vorliegen, erübrigen sich weitere
Abklärungen in somatischer Hinsicht, insbesondere ist die letztinstanzlich
beantragte Begutachtung durch die Klinik D.________ nicht notwendig. Damit
wird auch der entsprechende Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens
gegenstandslos.

4.
Am 21. Februar 2005 lässt der Versicherte einen Bericht des Externen
Psychiatrischen Dienstes A.________ vom 2. Dezember 2004 einreichen. Danach
liegen eine mittelschwere depressive Episode und eine gestörte
Impulskontrolle im Sinne einer andauernden Anpassungsstörung nach Polytrauma
durch Arbeitsunfall vor fünf Jahren vor, was eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zur Folge habe und als Unfallfolge betrachtet werden könne.

Dieser Bericht ist zwar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden,
jedoch enthält er neue erhebliche Tatsachen, die eine Revision im Sinne des
Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten, da er offensichtlich auch den
Zeitraum bis zum Einspracheentscheid beschlägt und deshalb hier massgebend
ist (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), zumal im bisherigen Verfahren die Frage
einer allfälligen psychischen Gesundheitsstörung noch nie aufgeworfen worden
ist. In der Folge ist dieses neue Beweismittel hier zu berücksichtigen (BGE
127 V 357 Erw. 4b). Der Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes
A.________ vom 2. Dezember 2004 stellt (erstmals) einen genügenden
Anhaltspunkt für weitere Abklärungen in dieser Hinsicht dar, da
ärztlicherseits klar das Bestehen einer psychischen Unfallfolge angenommen
wird. Die SUVA wird - im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens - entscheiden,
ob und gegebenenfalls welche weiteren Abklärungen notwendig sind und
anschliessend unter Berücksichtigung der neu geltend gemachten psychischen
Beschwerden neu verfügen. Eine Rückweisung rechtfertigt sich im Weiteren auch
im Hinblick auf die Frage der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen dem
Unfall von Juni 1999 und den neu geklagten psychischen Beschwerden, weil
ansonsten dem Versicherten die Möglichkeit des doppelten Instanzenzuges
verwehrt würde (vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2c).

5.
5.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.

5.2 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend stünde dem
obsiegenden Versicherten grundsätzlich eine Parteientschädigung zu (Art. 135
OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). In Anwendung des
Verursacherprinzips muss unnötige Kosten jedoch bezahlen, wer sie verursacht
hat; dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im
Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger
Prozess geführt worden ist (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren
nur deshalb (teilweise) durchgedrungen, weil er nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist erstmals das Bestehen psychischer Beschwerden geltend
gemacht  und mit einem psychiatrischen Arztbericht (minimal) unterlegt hat.
In Anwendung der - auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes geltenden -
Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2) hätte der Versicherte den Inhalt
des am 2. Dezember 2004 erstellten und am 21. Februar 2005 eingereichten
Berichts des Externen Psychiatrischen Dienstes A.________ aber schon im
Verwaltungsverfahren oder spätestens im vorinstanzlichen Verfahren
veranlassen müssen (sei es direkt oder indirekt mittels Anzeige an die SUVA);
so ist dem Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes A.________ denn auch
sinngemäss zu entnehmen, dass die geklagte psychische Störung bereits länger
besteht (z.B. wird unter "Procedere" festgehalten, es sei die antidepressive
Medikation fortzusetzen und nicht etwa neu aufzunehmen). Hätte sich der
Beschwerdeführer nicht allein auf die Geltendmachung der somatischen Seite
seines Leidens beschränkt, hätten sich SUVA und kantonales Gericht mit diesen
ärztlichen Auffassungen auseinandersetzen müssen, so dass der
Einspracheentscheid oder zumindest der vorinstanzliche Entscheid umfassender
ausgefallen wäre, was wiederum die Erstellung der letztinstanzlichen
Rechtsschrift unnötig (oder zumindest sehr viel einfacher) gemacht hätte. Die
durch das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht infolge der
neu eingereichten Arztberichte entstandenen Parteikosten - mithin der Aufwand
zur Erstellung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - waren deshalb unnötig und
sind vom Beschwerdeführer selber zu tragen (Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung
mit Art. 156 Abs. 6 OG; vgl. BGE 125 V 375 Erw. 2b sowie ZAK 1988 S. 400).
Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen, da
andernfalls das Verursacherprinzip unterlaufen würde und die Kosten für den
unnötigen Prozess von der Allgemeinheit zu tragen wären.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2004
und der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. April 2003 aufgehoben werden und
die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach allfälliger
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 18. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: