Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 341/2004
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U 341/04

Urteil vom 14. Dezember 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Schmutz

O.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Sabine Steiger-Sackmann, Dornacherstrasse 10, 4603
Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 23. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene O.________ war als Angestellte der Unternehmung Q.________
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfälle versichert. Am 20. Mai 2000 wurde sie als Beifahrerin eines
Personenwagens in eine Auffahrkollision verwickelt. Ein Wagen fuhr auf einen
stehenden zweiten auf und schob diesen in das Heck des angehaltenen dritten
und vordersten Fahrzeugs, in welchem sich die Versicherte befand. Nach einer
Viertelstunde traten Kopfschmerzen im Hinterkopf, Schwindel, Schwarzwerden
vor den Augen sowie Schmerzen im Nacken und zwischen den Schulterblättern
auf. O.________ begab sich am gleichen Tag in die Notfallstation des Spitals
X.________. Der Hausarzt Dr. med. S.________ diagnostizierte eine Distorsion
der Halswirbelsäule (HWS) ohne Kopfanprall mit zervikalem und zervikozephalem
Schmerzsyndrom und bescheinigte eine vorerst vollständige Arbeitsunfähigkeit
(Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 2000). Die SUVA richtete Taggelder aus und
übernahm die Heilbehandlung, so auch die stationären Aufenthalte in der
Rehabilitationsklinik Y.________ vom 31. Januar bis 28. Februar 2001 und 4.
April bis 2. Mai 2002. Dort diagnostizierte man einen Status nach
Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion (persistierender zervikozephaler
Symptomkomplex, vegetative Dysregulation, neuropsychologische
Funktionsstörungen, Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie
zunächst eine schwere somatoforme Entwicklung und später eine somatoforme
Schmerzstörung (Berichte Klinik Y.________ vom 1. Februar [recte: März] 2001
und 11. Juli 2002). Seit April 2001 stand O.________ in Behandlung bei der
Psychologin Dr. W.________, Psychotherapie FSP. Es erfolgten diverse
ärztliche Beurteilungen und Begutachtungen, so durch die Neurologen Dres.
M.________ (Berichte vom 7. November und 21. Dezember 2000), und B.________
(Gutachten vom 31. Oktober 2001 und Beurteilung vom 25. November 2002) sowie
den Psychiater Dr. med. K.________ (Gutachten vom 25. Juni 2002).
Per 30. November 2001 wurde die Versicherte aus der Unternehmung Q.________
entlassen und aus medizinischen Gründen vorzeitig pensioniert. Auf Grund der
Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 10. Februar 2003
stellte die SUVA mit Verfügung vom 26. Februar 2003, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 15. September 2003, ihre Leistungen auf den 28.
Februar 2003 hin ein, weil der rechtserhebliche Zusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint
werden müsse; bei dieser Gelegenheit sprach sie der Versicherten eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2004 ab.

C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf
Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. März 2003 und einer angemessenen
Integritätsentschädigung von mindestens 40 %; eventualiter sei die Sache zu
weiterer Abklärung an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.
SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei
Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im
Besonderen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der
Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder
äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE
117 V 359 ff.). Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
in Kraft getreten ist, mit dem u.a. auch im Unfallversicherungsrecht
verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind.
Übergangsrechtlich sind Leistungsansprüche in zeitlicher Hinsicht nach
denjenigen Rechtssätzen zu beurteilen, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Kraft waren (BGE 130 V 446 f. Erw.
1.2.1 mit Hinweisen), somit für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis
dahin gültigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG. Da
Art. 6 Abs. 1 UVG mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine Änderung erfahren
hat (Urteil C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen), kommt
den dargelegten intertemporalrechtlichen Überlegungen insofern nur
beschränkte Tragweite zu.

1.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103
Erw. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst
abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht
der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur
Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der
soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum
typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b
festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt,
wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht
zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls
ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im
Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse
Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre)
Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und
Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder
der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80). Wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437
publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen,
wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall
eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99
Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe
der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies
zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

2.
Die Vorinstanz hat die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall und den andauernden Beschwerden mit der aus ärztlicher Sicht
unbestrittenen Folge vollständiger Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorgenommen. Die
Beschwerdeführerin hält unter Verweis auf das Urteil RKUV 2002 Nr. U 465 S.
438 Erw. 3a (vgl. oben Erw. 3.2) dagegen, bei der Adäquanzprüfung sei
namentlich dann von einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall auszugehen,
wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall
eindeutige Dominanz aufweise, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

2.1 Nach den medizinischen Akten ist überwiegend wahrscheinlich, dass im
Anschluss an das Unfallereignis vom 20. Mai 2000 und die dabei erlittene
Distorsionsverletzung der HWS sowie dem anfänglich lokalisierten Prozess
eines zervikalen und zervikozephalen Schmerzsyndroms eine erhebliche
psychische Fehlentwicklung ihren Anfang nahm. Eine mögliche psychische
Problematik wurde bereits fünfeinhalb Monate nach dem Unfall im
Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 3. November 2000
angesprochen. Dieser gab an, der Beschwerdeführerin sei durch die Tatsache,
dass Kinderbetreuung und Haushaltsbesorgung nicht mehr möglich seien, eine
"zusätzliche psychische Belastung" entstanden. Am 7. November 2000 empfahl
der Neurologe Dr. med. M.________ "im Hinblick auf allfällige unfallfremde
emotionelle Faktoren" eine psychiatrische Evaluation. Zehn Monate nach dem
Unfall war nach dem Bericht der Klinik Y.________ vom 1. März 2001 bereits
von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und schwerer
somatoformer Entwicklung auszugehen. Ab April 2001 begab sich die
Beschwerdeführerin zu Frau Dr. W.________ in
psychologisch-psychotherapeutische Behandlung.

2.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.________ diagnostizierte am 25.
Januar 2002 ein im Vordergrund stehendes depressives Syndrom im Ausmass einer
mittelgradigen Episode. Das Syndrom sei primär als Anpassungsstörung zu
verstehen, welche dann chronifiziert und auf dem Boden der
Grundpersönlichkeit verstärkt worden sei. Zusätzlich fand er Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin litt noch unter
multiplen körperlichen Beschwerden, die am ehesten als Begleitsymptome der
Depression zu verstehen waren. Er führte aus, die Versicherte habe offenbar
den Unfall als sehr angsterregend erlebt und auf ihn mit anhaltenden
Angstsymptomen reagiert. Zusätzlich habe sie auf den Verlust der
Leistungsfähigkeit mit einer schweren depressiven Anpassungsstörung mit
starker Somatisierung reagiert. Ihre Grundpersönlichkeit mache es ihr schwer,
die Einbusse der Leistungsfähigkeit zu verarbeiten. Sie reagiere auf deren
Verlust mit Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen, gleichzeitig versuche sie
wohl krampfhaft, die bisherige Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten, was
zu einer Verstärkung der verschiedenen Symptome führe. Die selbstunsichere
und zwanghaft perfektionistische Versicherte sei dadurch aus ihrem labilen
psychischen Gleichgewicht geworfen worden, welches sie bisher durch ihre
hohen Leistungen habe stabilisieren können (Gutachten Dr. med. K.________ vom
25. Juni 2002).

2.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin psychisch nicht in der Lage war, den glimpflich
verlaufenen Unfall vom 20. Mai 2000 in adäquater Weise zu verarbeiten, es
vielmehr zu einer erheblichen psychischen Fehlentwicklung im Sinne einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung kam. Bei Eintritt der
Beschwerdeführerin in die Klinik Y.________ am 31. Januar 2001 wurden etwas
mehr als sieben Monate nach dem Unfallereignis vom 20. Mai 2000 bereits
vegetative Dysregulation, neuropsychologische Funktionsstörungen,
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine schwere
somatoforme Entwicklung diagnostiziert. Die schwere somatoforme Entwicklung
sowie Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion muss mit einiger
Wahrscheinlichkeit damals schon während Wochen oder Monaten bestanden haben.
Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist dadurch gekennzeichnet, dass
sich für geklagte körperliche Symptome trotz adäquater medizinischer
(Differenzial-)Diagnostik keine eindeutigen körperlichen Ursachen finden
lassen. Gemäss ICD-10 setzt ihre Diagnose als vorherrschende Beschwerde einen
andauernden, schweren und quälenden Schmerz voraus, der durch einen
physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig
erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen
Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend
genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (ICD-10
F45.4; vgl. auch BGE 130 V 352 und 396 mit Hinweisen).

2.4 Sind für die psychische Fehlentwicklung entsprechend der eben zitierten
Umschreibung emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme von
entscheidender Bedeutung, nicht aber der Umstand, dass beim Unfall
überwiegend wahrscheinlich eine Distorsion der HWS erfolgte, sind die
aufgetretenen psychischen Probleme, wie hier, nicht bloss Symptome der
anlässlich des Unfalls erlittenen Distorsionsverletzung der HWS, sondern als
selbstständige sekundäre Gesundheitsschädigung zu beurteilen, und ist bei der
Adäquanzprüfung gemäss den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden aufgestellten Kriterien vorzugehen (in diesem Sinne:
RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff. Erw. 2b; Urteile B. vom 7. August 2002, U
313/01, Erw. 2.2 und B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 5.2). Würden
psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit
Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese stets
nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a auf ihre Adäquanz hin
überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische
Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen,
je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS
(oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht
angeht.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat das Ereignis vom 20. Mai 2000 dem mittleren Bereich im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet, was auf Grund der Akten und
im Lichte der Rechtsprechung (vgl. das jüngst ergangene Urteil S. vom 8.
August 2005, U 158/05, mit Hinweisen) nicht zu beanstanden ist. Dass nach
einem unfallanalytischen Gutachten des Haftpflichtversicherers die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs der
Beschwerdeführerin lediglich 2,3 bis 4,8 km/h betragen haben soll, ändert
daran nichts. Denn unfallanalytische Erkenntnisse und biomechanische
Überlegungen vermögen allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf
die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie
bilden jedoch für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für
die Kausalitätsbeurteilung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 mit Hinweisen).

3.2 Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn
eines der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa erwähnten Kriterien (besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche
Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die massgebenden Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise erfüllt sind. Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien
sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die
psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem
Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben.

3.3 Die Kriterien besonders dramatischer Begleitumstände oder einer
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, sowie der ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, scheiden hier vorab als
nicht erfüllt aus. Dies gilt ebenso für das Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen; denn eine Distorsionsverletzung
der HWS, wie sie hier aufgetreten ist, begünstigt den Eintritt einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht in besonderer Weise. Was die
Adäquanzkriterien der körperlichen Dauerbeschwerden, einer ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufes und
erheblicher Komplikationen und einer hinsichtlich Grad und Dauer erheblichen
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist keines in besonders
ausgeprägter Weise und sind sie auch nicht in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt. Zwar litt die Beschwerdeführerin gemäss Angaben des Gutachters
Dr. med. K.________ zwei Jahre nach dem Unfall noch unter multiplen
körperlichen Beschwerden. Somatisch gibt es aber keine Erklärung für die
invalidisierende Wirkung der körperlichen Unfallrestfolgen. Dass die
Beschwerdeführerin noch gewisse Beschwerden hat, wurde von der
Beschwerdegegnerin nicht bestritten und mit einer Integritätsentschädigung
von 10 % entschädigt. Aus rein somatisch-organischer Sicht sollte aber nach
der bei der Abschlussuntersuchung am 10. Februar 2003 gemachten Feststellung
des Kreisarztes Dr. med. C.________ bei dem gegebenen Unfallgeschehen mit
höchstens leichter Distorsion der HWS eine volle Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf der Beschwerdeführerin möglich sein.

4.
Da dem Unfall vom 20. Mai 2000 mangels Adäquanz des Kausalzusammenhanges für
die schwere Psychopathologie mit einer Depression und mit einer
ausgesprochenen somatoformen Schmerzstörung keine massgebende Bedeutung für
die Entstehung der fortdauernden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
zuzuschreiben ist, besteht über den im Einspracheentscheid bestätigten
Fallabschluss per 28. Februar 2003 hinaus keine Leistungspflicht nach UVG.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, besteht auch kein Anspruch auf
eine höhere Integritätsentschädigung als von 10 %, weil die nicht
unfallkausalen psychischen Beeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen sind.
Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: