Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 340/2004
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U 340/04

Urteil vom 9. März 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Bollinger

B.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen

(Entscheid vom 20. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene diplomierte Physiotherapeutin B.________ reiste im Februar
1994 von den Niederlanden in die Schweiz ein. Seit 1. März 1994 arbeitete sie
in der Physiotherapiepraxis J.________ und war bei der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. August 1995 wurde sie in einen
Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie sich ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Trotz intensiver Therapiemassnahmen besserten
sich die Beschwerden (starke Schmerzen vom Nacken in beide Arme ausstrahlend)
nur zögernd. Die Mobiliar kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Per 1. September 1996 trat B.________ eine neue Stelle als
Physiotherapeutin in Y.________ mit einem reduzierten Pensum von fünf Stunden
pro Tag an. Am 29. November 1996 wurde sie durch Dr. med. E.________,
Spezialarzt für Neurologie FMH, neurologisch/neuropsychologisch begutachtet.
Dr. med. E.________ kam zum Schluss, B.________ sei als Physiotherapeutin zu
50 % arbeitsfähig; in einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder
körperlicher Belastung ohne Kopfzwangshaltung, insbesondere ohne
arbeitsmässige Belastung der Oberarmmuskulatur, bestehe eine mindestens
80%ige Arbeitsfähigkeit. Er empfahl eine Umschulung auf  körperlich weniger
anspruchsvolle Physiotherapietechniken (Kinesiologie, Craniosacraltherapie).
Am 12. Februar 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Ein erneuter Stellenwechsel in eine Physiotherapiepraxis
in X.________ (mit einem Arbeitspensum von 50 %) erfolgte auf den 1. März
1997. Die IV-Stelle Obwalden sprach ihr mit Verfügung vom 31. März 1998
zunächst eine Umschulung zur Unterrichtsassistentin an der Kaderschule für
Krankenpflege zu, welche B.________ im März 1999 abschloss. Am 18. März 1999
verfügte die IV-Stelle die Fortsetzung der Umschulung zur Berufsschullehrerin
für Gesundheitsberufe an derselben Schule. Nachdem B.________ im Mai 2001
geheiratet und im August 2001 eine Tochter geboren hatte, beendete sie im Mai
2002 die Ausbildung zur Berufsschullehrerin im Gesundheitswesen (Fachbereich
Physiotherapie) erfolgreich. Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 stellte die
Mobiliar die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 7. September 2001 ein,
verneinte einen Rentenanspruch und sprach B.________ ausgehend von einer
Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu. Die hiegegen
erhobene Einsprache wies sie am 7. April 2003 ab.

B.
B.________ liess Beschwerde führen und die Zusprechung einer Rente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 30 % bei einem versicherten Verdienst von Fr.
48'805.- beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies diese
mit Entscheid vom 20. August 2004 ab.

C.
Hiegegen lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % und
einem versicherten Verdienst von Fr. 68'900.- eine Rente ab 8. September 2001
zuzusprechen.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Am 6. Dezember 2004 reicht B.________ eine Bestätigung vom 30. November 2004
zu den Akten, woraus hervorgeht, dass sie seit 1. August 2002 als
Fachlehrerin für den Fachbereich Gesundheits- und Krankenpflege an der
C.________, Schule für Betagtenbetreuung, mit einem Pensum von 50 %
angestellt ist, im Sommer 2003 zu ihrem Arbeitspensum auch die Aufgabe als
Klassenlehrerin übernahm, im Januar 2004 in einem dreitägigen Kurs zur
Lehrabschluss-Prüfungsexpertin Soziale Lehre ausgebildet wurde und auch an
allen internen Weiterbildungen teilnahm. Weiter ist der Bestätigung zu
entnehmen, dass B.________ im Jahre 2004 Mutter eines zweiten Kindes wurde,
weshalb sie am 1. Juni 2004 einen bis Februar 2005 dauernden
Mutterschaftsurlaub antrat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG
entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung hat nach
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln bei einer Änderung der
gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich gemäss denjenigen Rechtssätzen zu
erfolgen, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (BGE 130 V 329). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern
von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen
hinsichtlich der UV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen
Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage
brachten. Denn gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, RKUV 2004 Nr. U
529 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung
des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den
bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu
entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung
bringt auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV
2004 Nr. U 530 S. 576).

2.
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das Valideneinkommen auf der
Basis des mutmasslichen Verdienstes als angestellte Physiotherapeutin zu
bestimmen ist (wovon Vorinstanz und Verwaltung ausgehen) oder ob - der
Auffassung der Versicherten folgend - vom Lohn, welchen sie ohne Invalidität
als Physiotherapie-Lehrerin oder als selbstständige Physiotherapeutin
erzielen könnte, auszugehen ist.

2.1 Mobiliar und Vorinstanz haben das Valideneinkommen ausgehend davon, dass
die Beschwerdeführerin ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung als
angestellte Physiotherapeutin erwerbstätig geblieben wäre, auf Fr. 68'900.-
(13 x Fr. 5'300.-) festgesetzt. Die Versicherte bringt dagegen vor, sie habe
schon vor dem Unfall konkrete Anstrengungen hinsichtlich einer Weiterbildung
zur Fachdozentin für Physiotherapie unternommen und würde ohne Invalidität
heute vollzeitlich in diesem bezüglich Ausbildungsdauer und Einkommen der
derzeitigen Arbeit als Berufskundelehrerin für Gesundheitsberufe
gleichzustellenden Beruf arbeiten. Nicht auszuschliessen sei auch, dass sie
sich stattdessen als Physiotherapeutin selbstständig gemacht hätte.

2.2 Grundsätzlich bleibt beim Valideneinkommen der zuletzt erzielte Verdienst
als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete
Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der
erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der
versicherten Person regelmässig nicht, vielmehr muss nach den zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Absicht, beruflich weiterzukommen,
bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; EVGE 1968
S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Im Falle einer jungen
Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten
Ereignis betroffen wurde, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer
Jahre später ohne Invalidität ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss
einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten
Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer
weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen
weit verbreitet ist. Die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen daher nicht überspannt werden (SZS
2004 S. 67). Gleichwohl muss der hypothetische berufliche Werdegang dem
Richter wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten
Arbeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130
III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter
Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall
Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne
Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der
Rechtsprechung ist dies insbesondere dann zulässig, wenn die angestammte
Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann (Urteile S. vom 29.
August 2002 Erw. 1.2 mit Hinweisen, I 97/00). Indessen darf aus einer
erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne
Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität
eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht
(Urteil W. vom 26. Mai 2003, U 183/02).

2.3
2.3.1Hinsichtlich der Weiterbildungsbestrebungen vor dem Unfall vom 30.
August 1995 geht aus den Akten hervor, dass sich die Versicherte für einen
Kurs "Manuelle Therapie nach dem orthopädisch neuroreflektorischen Modell" im
Weiterbildungszentrum Z.________, angemeldet hatte (diese Weiterbildung in
der Folge jedoch wegen unfallbedingter Beschwerden abbrechen musste). Ob sie
sich bereits vor dem Unfall über andere Weiterbildungsmöglichkeiten
informierte und welche Alternativen dabei allenfalls zur Sprache kamen, kann
offen bleiben, da darin keine konkreten Schritte im Sinne der zitierten
Rechtsprechung (Erw. 2.2 hievor) zu sehen sind. Soweit die Beschwerdeführerin
unter Hinweis darauf, die Absolvierung eines Studiums der manuellen Therapie
(oder eine andere Spezialausbildung) sei Grundvoraussetzung für die
Ausbildung zur Physiotherapie-Fachlehrerin, ein konkretes Vorkehren geltend
machen will, sind ihre Ausführungen nicht stichhaltig. Weder konnte Frau
F.________, Schulleiterin am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des
Kantons Y.________, Schule für Physiotherapie, (Schreiben vom 3. November
2003), diese Behauptung bestätigen, noch geht solches aus der Broschüre
"Ausbildungsgänge SPV" des Schweizerischen Physiotherapeuten-Verbandes hervor
(als Voraussetzungen werden in letzterer eine abgeschlossene Berufsausbildung
[Diplom als Physiotherapeutin] sowie eine zweijährige Berufserfahrung
genannt). Unabhängig davon braucht ein Lehrgang in manueller Therapie
jedenfalls nicht zwingend seine Fortsetzung in einer Ausbildung zur Dozentin
der Physiotherapie zu finden. Sodann hat die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren selbst darauf hingewiesen, dass sie bereits vor
dem Unfall aus unfallfremden Gründen (Kosten, ausländische
Staatsangehörigkeit) in der Schweiz auf die Weiterverfolgung einer
allfälligen Teilnahme an den Studiengängen Psychologie oder Fachdozentin für
Physiotherapie verzichtete und die Möglichkeit eines Studiums an der "Open
Universitait van Amsterdam" wegen der grossen Distanz aufgab. Auch aus diesem
Grund kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass sie ohne Unfall eine Ausbildung zur Physiotherapie- oder
Berufsschullehrerin absolviert hätte. Zu beachten ist schliesslich, dass sie
sich zwar im November 1995 für den Ausbildungsgang "Physio-Fachlehrerin"
interessierte und entsprechende Auskünfte einholte, in den Akten aber auch
nach dem Unfall ausschliesslich diverse Weiterbildungskurse auf dem Gebiet
der Physiotherapie (Einführung in die medizinische Trainingstherapie vom 7.
bis 10. September 1997; "Inspannungsfysiologie en oefentherapie" am 12. und
13. September 1997; Aquafit-Leiterinnenkurs vom 25. und   26. Oktober 1997,
kantonale Physiotherapie-Fortbildungen in Obwalden in den Jahren 1997, 1998
und 1999) dokumentiert sind, was ebenfalls darauf hindeutet, dass entgegen
ihren Vorbringen auch unmittelbar nach dem Unfall der Wechsel in eine
Lehrtätigkeit nicht im Vordergrund stand. Erst nachdem ihr vom Berufsberater
der IV-Stelle diverse berufliche Möglichkeiten aufgezeigt worden waren und
sich herausgestellt hatte, dass etliche der körperlich weniger
anspruchsvollen Spezialtherapien von den Krankenkassen nicht oder nicht
vollumfänglich übernommen werden (weshalb der Berufsberater der IV die
Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens in einer solchen Tätigkeit
als unwahrscheinlich erachtete), entschied sich die Versicherte für die
Ausbildung zur Fachlehrerin an der Berufsschule für Gesundheitswesen
(Verlaufsbericht vom 14. Januar 1998).
Dass die Beschwerdeführerin (auch) ohne Invalidität in der Lage gewesen wäre,
die Ausbildung zur Berufsschullehrerin mit Erfolg abzuschliessen, ist
schliesslich ebenso wenig entscheidwesentlich wie die theoretischen
Weiterbildungsmöglichkeiten aufgrund des Abschlusses als Bachelor, da es
einzig darum geht, zu beurteilen, wie sich der berufliche Werdegang ohne
Unfall entwickelt hätte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass
sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf Vorkehren zur Ausbildung als
Physiotherapielehrerin vor dem Unfall ergeben.

Sodann mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung
die Möglichkeit gehabt hätte, sich ohne Unfall im Verlaufe ihrer
Berufstätigkeit selbstständig zu machen. Aus den Unterlagen geht jedoch
nichts hervor, was auf eine diesbezügliche Absicht oder gar konkrete
Vorkehren zu einem solchen Schritt schliessen liesse.

2.3.2 Dass sich die Versicherte unbestrittenermassen mit Erfolg in ihrem
neuen Tätigkeitsgebiet als Berufsschullehrerin etabliert hat und - was in
einem solchen Beruf unabdingbar ist - stetig weiterbildet, lässt vermuten,
sie hätte sich als (angestellte) Physiotherapeutin ebenfalls gewissenhaft und
interessiert um ihre Weiterbildung gekümmert. Ein besonders hoher
leistungsmässiger Einsatz, welcher auf eine aussergewöhnlich erfolgreiche und
überdurchschnittlich bezahlte Karriere ohne Invalidität schliessen liesse,
kann jedoch aus den sich im Rahmen des Üblichen haltenden Fortbildungen nicht
abgeleitet werden. Im Rahmen der Ermessenskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123
V 152 Erw. 2, 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen) ist daher nicht zu
beanstanden, dass Unfallversicherung und kantonales Gericht auf das zuletzt
erzielte Einkommen als Physiotherapeutin abgestellt haben, welches bei einem
Arbeitspensum von 40 Stunden pro Woche gemäss Auskunft des ehemaligen
Arbeitgebers J.________ im Jahre 2001 Fr. 5'300.- monatlich (somit unter
Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes Fr. 68'900.- jährlich) betragen
hätte. Dies gilt umso mehr, als ein Blick in die Lohnempfehlungen für
angestellte Physiotherapeutinnen in Spitälern, Kliniken und Heimen des
Schweizer Physiotherapieverbandes (Fisio) vom 25. Oktober 2004 (abrufbar
unter www.fisio.org) zeigt, dass bezogen auf Oktober 2004 die
Jahresbruttolöhne im Kanton Obwalden zwischen Fr. 60'671.- (Minimum) und Fr.
97'084.- (Maximum), jeweils inklusive 13. Monatslohn, lagen. Die Versicherte
hätte somit auch an anderen Arbeitsplätzen ein vergleichbares Salär erzielt,
wie an ihrer im Unfallzeitpunkt innegehabten Stelle.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 9. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: