Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 339/2004
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U 339/04

Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1941, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 19. August 2004)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1941, Alleinaktionärin der Firma Q.________ AG und
einzige Arbeitnehmerin dieser Firma, erlitt bereits am 29. Dezember 1994
einen Unfall, in dessen Folge es zu Nacken-, Hals- und Rückenbeschwerden kam.
Für den damaligen Unfall war nicht die Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdeführerin)
zuständig. Vom 1. September 1996 bis 31. März 1999 richtete die
Invalidenversicherung K.________ eine ganze Rente aus; seit 1. April 1999
bezieht sie noch eine halbe Invalidenrente. Daneben erwirtschaftete sie 2001
einen Jahres-Bruttolohn von Fr. 6420.-. Am 22. Februar 2002 zog sie sich
anlässlich eines Verkehrsunfalles eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS)
zu. Ihr vor einem Fussgängerstreifen stehendes Auto wurde von hinten von
einem mit einer Geschwindigkeit von ca. 3 km/h fahrenden Bus gerammt, wobei
am Personenwagen ein Sachschaden von mehr als Fr. 7400.- entstand. Als
Arbeitnehmerin ihrer eigenen Firma Q.________ AG war sie bei der Allianz
obligatorisch gegen Unfälle versichert. Diese kam für die Heilbehandlung auf
und richtete Taggelder aus. Zum 31. Juli 2002 stellte sie sämtliche
Leistungen ein, weil die darüber hinaus geltend gemachten
Gesundheitsbeschwerden nicht in einem anspruchsbegründenden adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall vom 22. Februar 2002 stünden
(Verfügung vom 26. September 2002). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 13. März 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, in dem Sinne
gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Allianz
zurück wies, damit diese eine fachärztliche neurologische Abklärung darüber
veranlasse, "ob und gegebenenfalls welche Unfallfolgen im Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheids noch bestanden" hätten. Denn für diesen
Zeitpunkt könne bei vorliegendem Aktenstand weder klar festgestellt werden,
ob die natürliche Kausalität dahingefallen war, noch lasse sich eine
abschliessende Prüfung der adäquaten Kausalität vornehmen (Entscheid vom 19.
August 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz die Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids.
Während K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Versicherungsleistungen bei Unfällen und Berufskrankheiten im Allgemeinen
(Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) im Besonderen zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Darstellung der Rechtsprechung zu dem für
die Leistungspflicht der Unfallversicherung zunächst vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b)
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod). Richtig sind auch die Ausführungen zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang im
Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416
Erw. 2a) und zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle mit in der Folge längere Zeit
anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Einschränkung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft trat, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im
Unfallversicherungsbereich geändert wurden. In zeitlicher Hinsicht kommen
jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V
4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen); dies ist vorliegend
vor dem 1. Januar 2003 geschehen, da sowohl der Unfall (vom 22. Februar 2002)
wie auch der von der Allianz vorgenommene und von der Beschwerdegegnerin
bestrittene Fallabschluss (31. Juli 2002) vor diesem Datum erfolgten. Zu
prüfen ist daher einzig, ob die UVG-Leistungen - bezogen auf das
Unfallereignis vom 22. Februar 2002 - zu Recht auf Ende Juli 2002 eingestellt
wurden. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der Allianz - der
an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) -
erst am 13. März 2003 erging.

2.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach haben Sozialversicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nach einiger Zeit überhaupt keine
natürliche Ursache des Gesundheitsschadens mehr darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich von unfallfremden Faktoren beherrscht
wird (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 474).
Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar
vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand,
wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder
später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (Morger,
Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen [Art. 36 UVG] in:
Versicherungskurier 42/1987 S. 133). Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360
Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei
um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten
Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U
206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).

4.
4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Pflegeleistungen sind (nur)
solange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 erster und zweiter
Satz UVG e contrario). Erachtet der Unfallversicherer diese Voraussetzung
nicht mehr als gegeben oder hält er eine laufende oder wieder beantragte
Behandlung für unzweckmässig, kann er deren Fortsetzung gestützt auf Art. 48
Abs. 1 UVG ablehnen (BGE 128 V 171 Erw. 1b). Mit der Heilbehandlung fällt in
der Regel auch der Taggeldanspruch dahin (Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1
zweiter Satz UVG).

4.2 Ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, ist erst
nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses
zu prüfen (Urteile S. vom 16. Juni 2004 [U 133/03] Erw. 2.3, K. vom 6. Mai
2003 [U 6/03] Erw. 4.2.1, R. vom 9. September 2002 [U 412/01] Erw. 3.4 und A.
vom 6. November 2001 [U 8/00] Erw. 3 mit Hinweisen). Ist die Frage zu
verneinen, stellt die tatsächliche Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld
den spätesten Zeitpunkt dar, bis zu welchem Leistungen dieser Art rechtlich
geschuldet sind.

5.
Fest steht und unbestritten ist, dass die Allianz den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2002 und den in der
Folge aufgetretenen Beschwerden (HWS-Distorsionstrauma mit/bei Irritationen
verschiedener Wirbelkörper und einer Blockierung der achten Rippe rechts;
vgl. Diagnose gemäss Arztzeugnis UVG des Dr. med. G.________ vom 26. April
2002) anerkannte und dafür bis zum 31. Juli 2002 die gesetzlichen Leistungen
erbrachte.

6.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht auf 31. Juli 2002 sämtliche
Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 22. Februar 2002 einstellte.

6.1 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, auch wenn die Auffahr-Kollision
angesichts der geringen Aufprallgeschwindigkeit von ca. 3 km/h gegebenenfalls
als "leichter" Unfall im Sinne von BGE 117 V 366 Erw. 3a zu qualifizieren
wäre, müsse die Adäquanzbeurteilung nach den für Unfälle im mittleren Bereich
geltenden Kriterien erfolgen, da hier ein Ausnahmefall im Sinne von RKUV 1998
Nr. U 297 S. 243 vorliege. Infolge fehlender klarer fachärzlicher Berichte
könne die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht abschliessend
beantwortet werden. Insbesondere liessen die medizinischen Unterlagen keine
eindeutige Abgrenzung zwischen den unfallbedingten und den vorbestehenden
Beschwerden zu. Die Sache sei daher zur Veranlassung einer fachärztlichen
neurologischen Abklärung an die Allianz zurückzuweisen. Dabei müsse
beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche Unfallfolgen im Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheides noch vorhanden gewesen seien.

6.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges zwischen den über den 31. Juli 2002 hinaus geklagten
Beschwerden und dem angeblich dafür ursächlichen Unfall vom 22. Februar 2002
könne ohne weiteres beurteilt und verneint werden. Weitere medizinische
Abklärungen seien dazu nicht erforderlich. Dr. med. G.________ habe die
unwidersprochene Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas gestellt. Nichts deute
darauf hin, dass die Versicherte zusätzlich noch an anderen Beschwerden
gelitten habe. Sie habe denn auch ausschliesslich ihren Hausarzt aufgesucht,
welcher sie nicht an weitere Spezialärzte weiterverwiesen und auch keine
anderen Therapien - als die von ihm selber durchgeführten - vorgeschlagen
habe. Eine polydisziplinäre Abklärung sei daher nicht angezeigt. Könne die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges verneint werden, brauche die Frage nach der
natürlichen Kausalität nicht mehr beantwortet zu werden.

7.
Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen steht fest, dass die
Versicherte in der Folge des Unfalles vom 22. Februar 2002 lediglich während
gut zwei Wochen bis zum 10. März 2002 arbeitsunfähig und sodann ab 11. März
2002 wieder voll arbeitsfähig war. Dies bescheinigte der behandelnde Hausarzt
Dr. med. G.________ am 26. April 2002 auf dem Arztzeugnis UVG. Denselben
Verlauf der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bestätigte er am 7. Juni 2002
ausdrücklich auf dem "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzung" sowie in seinem
Zwischenbericht vom 6. Juli 2002. Nichts anderes ergibt sich diesbezüglich
aus seinem Bericht vom 4. September 2002 zuhanden der Versicherten. Soweit
die Beschwerdegegnerin seit Einspracheerhebung Taggelder basierend auf einer
vollen Arbeitsunfähigkeit beansprucht und mit vorinstanzlicher
Beschwerdeschrift vom 9. April 2003 ein nachträglich in ihrem Auftrag
zuhanden ihres Rechtsvertreters erstelltes ärztliches Zeugnis vom 4. April
2003 auflegt, worin derselbe Hausarzt nunmehr rückwirkend ab 11. März 2002
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum aktuellen Zeitpunkt bescheinigt,
kann darauf nicht abgestellt werden. Es steht in klarem Widerspruch zu seinen
eigenen, unmissverständlich und echtzeitlich formulierten Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit, welche er jeweils im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung
des Gesundheitsschadens abgegeben hatte. Demgegenüber begründete er im
Zeugnis vom 4. April 2003 mit keinem Wort, warum er mehr als ein Jahr nach
dem Unfall rückwirkend entgegen seiner früher wiederholt geäusserten
Auffassung nunmehr eine andere Meinung vertrete. In Bezug auf den Verlauf der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ist somit gestützt auf die hausärztlichen
Berichte vom 26. April, 7. Juni und 6. Juli 2002 ohne Weiterungen mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) von einer vollen
Arbeitsfähigkeit ab 11. März 2002 auszugehen.

8.
8.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie im angefochtenen Entscheid
zutreffend erkannte, dass den Akten in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit
allfälliger Unfallrestfolgen über den 31. Juli 2002 hinaus in medizinischer
Hinsicht keine schlüssigen Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Dr. med.
G.________ fand gemäss seinen Angaben auf dem "Zusatzfragebogen bei
HWS-Verletzung" vom 7. Juni 2002 bei der Erstuntersuchung nach dem Unfall
eine Irritation mit Druckdolenz beim Halswirbelkörper (HWK) 1 rechts, bei den
Brustwirbelkörpern (BWK) 1 und 2 sowie beim BWK 8 und zusätzlich eine
Blockierung der 8. Rippe rechts. Zudem erwähnte er einen "Sturz" vom 11.
Dezember 2001, welcher zu einer Irritation der HWK 5 und 6 rechts geführt
habe. Betreffend der HWS sei die Versicherte nach dem zuletzt genannten
Ereignis und vor dem hier interessierenden Unfall vom 22. Februar 2002 wieder
voll leistungsfähig gewesen. Dem hausärztlichen Bericht vom 4. September 2002
ist sodann zu entnehmen, dass der aktuelle Therapieverlauf die Richtigkeit
der Diagnose bestätige. Die kraniosakrale und manualtechnische Behandlung
beginne langsam zu greifen. Als Folge des Unfalles vom 11. Dezember 2001 sei
eine Blockierung der HWK 5 und 6 aufgetreten, welche vor dem letzten Unfall
abgeheilt gewesen sei und "bei den aktuellen Unfallfolgen keine Rolle" mehr
spiele. Diese Aussage relativierte Dr. med. G.________ in demselben Bericht
dahingehend: "Vor dem Unfall vom 22. Februar 2002 war der manualtechnische
Befund mit Blockierung C5/C6 fast weg." Mit anderen Worten war dieser, durch
den früheren Unfall (Sturz vom 11. Dezember 2001) verursachte Befund am 22.
Februar 2002 noch nicht gänzlich abgeheilt.

8.2 Ob die zuletzt genannten, vorbestehenden Beschwerden im Zeitpunkt des
Unfalles vom 22. Februar 2002 noch behandlungsbedürftig waren, kann bei
gegebenem Aktenstand nicht schlüssig beurteilt werden. Unbekannt ist sodann,
gestützt auf welche, offenbar anlässlich des Unfalles vom 29. Dezember 1994
zugezogenen dauerhaften Gesundheitsschäden die Invalidenversicherung der
Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente erbringt. Da anscheinend bei allen
drei (bekannten) Unfällen die Wirbelsäule mitbetroffen war und zudem unklar
ist, ob am 22. Februar 2002 noch Folgen aus früheren Unfällen
behandlungsbedürftig waren, ist die Abgrenzung zwischen den vom Unfall vom
22. Februar 2002 her stammenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
einerseits und den vorbestehenden Beschwerden andererseits in Bezug auf die
hier strittige Terminierung der Heilbehandlung von entscheidender Bedeutung.
Entgegen der Beschwerdeführerin stand die Versicherte nicht nur bei ihrem
Hausarzt, sondern auch bei der Vedalogin S.________ und bei einer gewissen
Frau Dr. phil. W.________ in Behandlung. Deshalb empfahl Dr. med. G.________
in seinem Bericht vom 4. September 2002 zu Recht, dass im Interesse einer
sauberen Abgrenzung des Vorzustandes bei Dr. phil. W.________ ein Bericht
einzuholen sei. Dennoch unterliess es die Beschwerdeführerin ungeachtet des
geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Erw. 2 hievor) und der ihr obliegenden
Beweislast im Sinne des in Erwägung-Ziffer 3 hievor Gesagten, die
medizinischen Vorakten zu den Unfällen vom 29. Dezember 1994 und 11. Dezember
2001 beizuziehen. Die betreffend den Vorzustand unvollständigen medizinischen
Unterlagen und hinsichtlich der Blockierung von BWK 5 und 6 teils
widersprüchlichen Angaben des Hausarztes bedürfen deshalb ergänzender
Abklärungen nach Massgabe des angefochtenen Entscheids.

8.3 Kann nach derzeitigem Aktenstand nicht beantwortet werden, ob über den
31. Juli 2002 hinaus noch behandlungsbedürftige Folgen des Unfalles vom 22.
Februar 2002 vorhanden waren, erfolgte die Prüfung der Adäquanz des
Kausalzusammenhanges durch die Beschwerdeführerin verfrüht (Erw. 4.2 hievor).
Bis zu dem mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
darzulegenden Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung (Erw. 3 hievor) des
Unfalles vom 22. Februar 2002 hat die Allianz demnach die Heilbehandlung der
Folgen dieses versicherten Unfalles zu übernehmen. Deren Umfang wird sie im
Einzelnen noch festzulegen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: