Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 337/2004
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U 337/04

Urteil vom 30. März 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel

T.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 24. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene T.________ war seit dem 7. Mai 1988 bei der Firma
A.________ AG als Produktionsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle
versichert. Am 14. Juli 1997 fiel ihm eine zerbrechende grosse Rinne auf die
adominante linke Hand und zertrümmerte dabei die Grundphalanx Dig IV, worauf
ihm der Ringfinger amputiert werden musste. Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht und sprach T.________ am 17. März 1999 nebst einer
Integritätsentschädigung mit Wirkung ab 1. März 1999 eine Invalidenrente auf
der Basis einer Erwerbseinbusse von 20 % zu.

Im Rahmen einer periodischen Rentenüberprüfung kam die SUVA am 13. September
2002 zum Schluss, bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand hätten sich die
erwerblichen Auswirkungen des nach wie vor bei der Firma A.________ AG
arbeitenden T.________ erheblich verbessert, so dass die bisher ausgerichtete
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2002 aufzuheben sei. Mit
Einspracheentscheid vom 6. August 2003 hielt die Anstalt an dieser Auffassung
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus mit Entscheid vom 24. August 2004 ab.

C.
T.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids beantragen.
Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die für die Beurteilung eines Leistungsanspruches gegenüber der
Unfallversicherung massgebenden Grundlagen in der vor dem In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung sind im
vorinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2004 korrekt aufgezeigt worden.
Insbesondere hat das Gericht auch den in Art. 18 Abs. 1 UVG seit dem 1. Juli
2001 auf Gesetzesstufe festgeschriebenen generellen Ausschluss der Gewährung
von Renten bei einem unter 10 % liegenden Invaliditätsgrad erwähnt und mit
Art. 118 Abs. 5 UVG die dazugehörige Übergangsbestimmung zitiert, wonach die
Invalidenrenten, deren Anspruch vor dem In-Kraft-Treten der Änderung vom 15.
Dezember 2000 entstanden ist, nach dem bisherigen Recht gewährt werden (AS
2001 1491 f.; BBl 2000 1320, besonders 1330). Darauf wird verwiesen.

2.
Parteien und Vorinstanz leiten aus Art. 118 Abs. 5 UVG ab, dass vor dem 1.
Juli 2001 entstandene Rentenansprüche in revisionsrechtlicher Hinsicht nach
Massgabe des bisherigen Rechts zu beurteilen sind. Diese Auffassung ist im
Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen.

2.1 In der Tat legt der Wortlaut von Art. 118 Abs. 5 UVG einen derartigen
Schluss nahe (vgl. die Rechtsprechung zur ebenfalls an den Anspruchsbeginn
anknüpfenden Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG: BGE 111 V
36; RKUV 1988 Nr. U 46 S. 217).

2.2 Vom Wortlaut ist indessen abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür
vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus
ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften
ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw.
3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
Art. 118 Abs. 5 UVG bildet in systematischer Hinsicht die Übergangsbestimmung
zu Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung. Beide gehen
auf die parlamentarische Initiative Raggenbass vom 11. Dezember 1996 zurück
(BBl 2000 1321). Den Anstoss zu dieser Initiative gab ein am 19. August 1996
ergangenes, in BGE 122 V 335 publiziertes Urteil. Darin gab das
Eidgenössische Versicherungsgericht seine im Jahre 1944 (EVGE 1944 S. 112)
begründete Praxis auf, versicherten Personen mit einer Invalidität von
weniger als 10 % den Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente regelmässig
abzusprechen.

2.2.1 Ziel der parlamentarischen Initiative war es erklärtermassen, die durch
diesen BGE notwendig gewordene Gesetzesgrundlage zur Beibehaltung der
bisherigen Verwaltungspraxis zu schaffen (Bericht der Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats [SGK-N] vom 26. November 1999 zur
Parlamentarischen Initiative Invalidität unter 10 % [Raggenbass], BBl 2000
1321 Ziff. 1.1 und 2.1). Die vom Nationalrat mit der Ausarbeitung einer
Gesetzesvorlage beauftragte SGK-N führte ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Die Befürworter des Entwurfs argumentierten, nach dem klaren Willen des
Gesetzgebers solle eine Invalidenrente nur gewährt werden, wenn eine spürbare
erwerbliche Beeinträchtigung eingetreten sei. Frühere Bemühungen, diesen
Grundsatz im Gesetz festzuhalten, seien an der Befürchtung gescheitert, dass
bei Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung bei jeder unfallbedingten
Invalidität von über 10 % eine Rente geltend gemacht würde. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht habe nach anfänglicher Zusprechung von
Mindestrenten seine Praxis dahin gehend geändert, dass bei kleinen Einbussen
keine Berechtigung zum Bezug einer Rente anerkannt würde. Diese
Rechtsprechung, welche die Aberkennung einer Rente bei einer
Erwerbsunfähigkeit unter 10 % statuierte, habe sich über ein halbes
Jahrhundert gehalten und sei von der massgebenden Doktrin gebilligt worden.
Seit der Inkraftsetzung des UVG werde überdies der Integritätskomponente, die
nach KUVG oft zu kleinen, meist befristeten Renten geführt hatte, durch das
Institut der Integritätsentschädigung Rechnung getragen (Art. 24 UVG). Es sei
fraglich, ob kleinere Einbussen, die unter 10 % liegen, überhaupt eine
dauerhafte Invalidität zur Folge hätten. Geringfügige Restfolgen eines
Unfalles begründeten in der Regel keine sich praktisch auswirkende Arbeits-
oder Erwerbsunfähigkeit. Meist gewöhne sich der Versicherte bei der
Wiederaufnahme der Arbeit an die anfänglichen Beschwerden, und man könne
davon ausgehen, dass er die wirtschaftlichen Folgen durch eine entsprechende
Willensanstrengung ausgleichen oder auch selbst tragen könne. Die Befürworter
verwiesen weiter auf den Umstand, dass Verunfallte im Vergleich zu den
Erkrankten ohnehin meist besser gestellt seien, so setze etwa eine
Invalidenrente nach IVG einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus.
Auch wurde es im Hinblick darauf, dass das UVG den vollständig
erwerbsunfähigen Versicherten einen Selbstbehalt von 20 % zumutet (d.h., der
Unfallversicherer vergütet nur 80 % des vor dem Unfall verdienten Einkommens;
zusammen mit einer Rente der Invalidenversicherung höchstens 90 % des
versicherten Verdienstes; Art. 20 Abs. 1 und 2 UVG), als vertretbar erachtet,
dass auch leicht Behinderte einen Selbstbehalt von 10 % in Kauf nehmen. Auch
sei bei Kleinstrenten der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch, und
die Eigeninitiative, kleine Verdiensteinbussen wettzumachen, würde dadurch
gehemmt (BBl 2000 1324 ff. Ziff. 2.4.1).
2.2.2 In der Folge beantragte die SGK-N dem Nationalrat, Art. 18 Abs. 1 UVG
abzuändern und als Übergangsbestimmung Art. 118 Abs. 5 UVG neu einzufügen.
Dabei erläuterte sie die Vorlage dahingehend, dass mit der Änderung von Art.
18 Abs. 1 UVG verhindert werden solle, dass das Urteil des EVG vom 19. August
1996 Präjudizwirkung entfalten könne und in der Praxis der Unfallversicherung
Kleinstrenten eingeführt würden. Zur vorgeschlagenen Übergangsbestimmung von
Art. 118 Abs. 5 UVG hielt der Bericht der SGK-N vom 26. November 1999
erklärend fest, darin werde (lediglich) festgehalten, dass bisher gewährte
Renten unter 10 % von der Neuregelung nicht betroffen sein sollten; eine
Änderung dränge sich nicht auf, da auch vor dem Entscheid des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts Kleinstrenten nur in Ausnahmefällen gewährt worden
seien. Der Bundesrat unterstützte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2000 die
Vorlage der SGK-N mit ähnlichen Argumenten (BBl 2000 1330-1332). Auch die
SGK-S empfahl in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2000 an den Ständerat den
Entwurf zur Annahme, ohne sich dabei - wie zuvor ebenso bereits der Bundesrat
(BBl 2000 1330) und der Nationalrat bei der Detailberatung vom 21. März 2000
(Amtl. Bull. 2000 N 366 f.) - zur vorgeschlagenen Übergangsbestimmung näher
zu äussern (Amtl. Bull. 2000 Beilagen S. 13). Der Antrag der SGK-N wurde
alsdann sowohl durch den National- als auch den Ständerat am 15. Dezember
2000 diskussionslos verabschiedet (Amtl. Bull. 2000 N 1611 und S 877, 941).
Dies zeigt, welche Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers von der
Übergangsregelung von Art. 118 Abs. 5 UVG erfasst werden sollten, nämlich
lediglich die bereits unter der Herrschaft des bisherigen Rechts entstandenen
Kleinstrenten. Gegenteiliges würde den mit der Gesetzesänderung verfolgten
Zweck, die durch BGE 122 V 335 notwendig gewordene Gesetzesgrundlage zur
Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis zu schaffen, keine
Kleinstrenten zuzusprechen, geradezu vereiteln. Die Legislative wollte
letztlich mit der Gesetzesänderung den status quo ante herbeiführen, ohne
dabei Versicherte zu benachteiligen, deren Rentenanspruch vor dem
In-Kraft-Treten der Änderung vom 15. Dezember 2000 am 1. Juli 2001 entstanden
war. Die Versicherten sollten wieder so gestellt werden, als BGE 122 V 335
noch nicht ergangen war. Vor dieser Änderung der Rechtsprechung führte ein im
Rahmen eines Revisionsverfahrens unter die Massgeblichkeitsgrenze von 10 %
fallender Invaliditätsgrad regelmässig zur Aufhebung der Rentenleistungen.
Dagegen waren Kleinstrenten wegen der bereits nur sehr geringfügigen
erwerblichen Beeinträchtigung von einer revisionsweisen Aufhebung praktisch
ausgenommen, da die hierfür geforderte wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen nicht nachzuweisen war.

2.3 Angesichts des aus der Entstehungsgeschichte eindeutig hervorgehenden
Grundes und Zwecks der jungen Gesetzesänderung wie auch des hinter dem
Verzicht auf Kleinstrenten stehenden Beweggrundes, nur beachtliche negative
Erwerbsfolgen mittels Rente auszugleichen, kann Art. 118 Abs. 5 UVG trotz des
für sich isoliert betrachtet in eine andere Richtung gehenden Wortlauts
vernünftigerweise nur so ausgelegt werden, dass von der in Art. 18 Abs. 1 UVG
getroffenen Neuregelung auf Gesetzesstufe jene Rentenbezüger ausgeschlossen
sind, deren Invaliditätsgrad bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Änderung auf weniger als 10 % festgesetzt worden war. Hingegen kann dieser
Bestimmung nicht der Rechtssinn zukommen, auf dem Weg von Rentenrevisionen
(Art. 22 UVG [in Verbindung mit Art. 17 ATSG]) neue Kleinstrentenansprüche zu
begründen.

3.
Der Verfügung vom 17. März 1999 lag die von Arbeitgeberin, Beschwerdeführer
und SUVA gemeinsam getroffene Annahme zu Grunde, dass der Versicherte in der
von der Arbeitgeberin für ihn nach Eintritt des Gesundheitsschadens
geschaffenen Stelle im Vergleich zu einer gesunden Person eine um rund 20 %
reduzierte Leistung erbringen könne. Zuvor hatte die Firma einen neuen
Arbeitsvertrag für den Versicherten ausgearbeitet, wobei als Nettolohn jener
eingesetzt wurde, den der Beschwerdeführer auch in seiner zuletzt ausgeübten
Tätigkeit in der Produktion erzielt hätte (Fr. 3725.- x 13). Die bisherige
Schichtzulage von durchschnittlich Fr. 131.- im Monat im Jahr 1997 fiel
dagegen weg. Zum Nettolohn führte die Arbeitgeberin am 13. Januar 1999 näher
aus, dieser basiere auf der Annahme einer vollen Leistungsfähigkeit in der
neuen Tätigkeit, was indessen (zur Zeit noch) nicht der Fall sei; sobald der
von einem leidensbedingten Minderverdienst von 20 % ausgehende
Rentenentscheid vorliege, werde deshalb der Lohn in diesem Ausmass (und damit
der tatsächlichen Leistung entsprechend nach unten) angepasst.

Im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung vom 17. März
1999 hat sich die Situation insoweit geändert, als der Versicherte nach
Einschätzung der Arbeitgeberin vom 28. August 2002 in der leidensangepassten
Tätigkeit nunmehr eine volle Leistung zu erbringen vermag. Diese Einschätzung
entspricht einer bei Amputationen eines einzelnen Fingers der adominanten
Hand häufig zu beobachtenden Erfahrungstatsache (BGE 106 V 50 Erw. 2a mit
Hinweisen; RKUV 1987 Nr. U 18 S. 306; unveröffentlichte Urteile P. vom 4.
Februar 1992, U 74/91, und P. vom 5. Januar 1989, U 46/88) und wird vom
Beschwerdeführer denn auch als solche nicht in Abrede gestellt. Nach einer
gewissen Anpassungszeit kann der Verlust häufig kompensiert werden. Für eher
grobmotorische Fertigkeiten erheischende Tätigkeiten führt diese Angewöhnung
mit zunehmendem Zeitablauf erfahrungsgemäss zu einem gänzlichen Ausgleich,
insbesondere wenn es - wie beim Beschwerdeführer - der Ringfinger und nicht
etwa der Daumen ist, dessen Funktion durch andere Finger ausgeglichen werden
muss. Nach den verfügbaren Unterlagen spricht nichts für eine - entgegen der
unfallmedizinischen Erfahrungsregel - ausgebliebene Angewöhnung (Bericht über
die Leistungsprüfung vom 29. August 2002). Der ab 11. August 2003 geltend
gemachte Rückfall ist von dieser Beurteilung nicht erfasst.

Ist eine im Vergleich zur Situation im Jahre 1999 voraussichtlich dauerhaft
erheblich verbesserte Leistungsfähigkeit auszumachen, ist die Invalidenrente
einer Revision mit Wirkung ab November 2002 zugänglich. Denn es genügt, wenn
die erwerblichen Auswirkungen wegen vorraussichtlich bleibender oder längere
Zeit dauernder erhöhter oder gesunkener Leistungsfähigkeit nicht mehr die
gleichen sind, was bei einer verbesserten Eingliederung zutrifft. Diesfalls
handelt es sich nicht um eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerhebliche abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten
Gesundheitszustandes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 Erw. 3a mit Hinweisen).

4.
4.1 Wie bereits dargelegt, setzte die Arbeitgeberin den Anfangslohn des
Versicherten in der neuen, dem Leiden angepassten Tätigkeit mit Ausnahme der
wegfallenden Schichtzulage auf die gleiche Höhe wie den zuletzt ohne
Invalidität erzielten Verdienst fest, ging aber von einer tatsächlichen
Leistungsreduktion von 20 % aus, worauf denn auch die ursprüngliche
Rentenverfügung basierte. Nachdem nunmehr die Leistungseinschränkung
weggefallen ist, besteht kein Grund, für die Bemessung des
Invalideneinkommens nicht zumindest auf den tatsächlichen Verdienst
abzustellen. Ob der Versicherte darüber hinaus wieder seine angestammte
Arbeit in der Produktion ausüben könnte, wovon Vorinstanz und Verwaltung auf
Grund verbesserter Hilfsmittel ausgehen, was aber vom Beschwerdeführer
bestritten wird, und damit einen noch höheren Verdienst erwirtschaften
könnte, bleibt unklar. Ebenso wenig kann anhand der Akten abschliessend
beurteilt werden, ob dem Versicherten aus gesundheitlicher Sicht der
ebenfalls einen höheren Verdienst erwarten lassende Einsatz als Springer
zugemutet werden kann. Wie es sich damit verhält, kann jedoch mit Blick auf
die nachstehenden Erwägungen offen bleiben.

4.2 Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2002 Fr. 4150.- im Monat, was bei
einer Ausgangsgrösse von Fr. 3725.- einer Lohnerhöhung seit 1999 von rund 8,5
% entspricht. Im gleichen Zeitraum hat sich der Nominallohn im Sektor 2,
welchem die ursprüngliche Arbeit zuzurechnen ist, gemäss den vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Tabellen zur Lohnentwicklung, T 1.93,
durchschnittlich um lediglich 6 % erhöht (111.3 / 105 = 1.06). Daraus kann
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass
sich der Lohn als Gesunder (Valideneinkommen) besser als das
Invalideneinkommen abzüglich Schichtzulagen entwickelt hätte. Für den
behaupteten beruflichen Aufstieg zum Schichtleiter sodann fehlt es an
konkreten Anhaltspunkten (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2b; RKUV 1993 Nr.
U 168 S. 100 Erw. 3b). Allein der Umstand, dass im bisherigen Arbeitsbereich
zwischenzeitig die Stelle des Vorarbeiters neu besetzt worden ist, genügt
nicht (vgl. auch Urteil S. vom 19. August 2004, U 339/03). In diesem Sinne
hat sich die Firma denn auch noch am 4. Februar 2003 geäussert, als sie den
mutmasslichen Verdienst ohne Unfall im Jahr 2003 auf Fr. 4200.-, zuzüglich
einer Schichtzulage von Fr. 150.-, und jenen mit Unfall auf Fr. 4200.- (ohne
Schichtzulage) festlegte. Wenn die Arbeitgeberin später anlässlich einer
Besprechung zwischen dem Personalverantwortlichen, dem Betriebsleiter, dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie auch dem SUVA-Mitarbeiter vom 28.
Mai 2003 das Valideneinkommen auf Fr. 4350.-, zuzügl. Schichtzulage,
einschätzt, so beruht diese Aussage auf dem tatsächlichen Verdienst eines in
der Produktion tätigen Arbeiters, der vom Jahrgang, der
Betriebszugehörigkeitsdauer und der Leistung her mit dem Versicherten als
vergleichbar eingestuft wurde. Die tatsächliche Lohndifferenz des
Versicherten demgegenüber beschränkte sich aber bereits im Jahr 1999
lediglich auf die weggefallene Schichtzulage. Die im Zusammenhang mit den
mutmasslichen Lohnverhältnissen im Jahre 2002 vom Betriebsleiter am 28.
August 2002 gemachte Aussage, wonach im ersten Jahr nach Eintritt des
Gesundheitsschadens anders als bei der bisherigen Stelle vorgesehen keine
Lohnerhöhung gewährt worden sei, steht in diesem Zusammenhang übrigens im
Widerspruch zu den von ihm und dem Stellvertreter der Personalchefin bereits
an anderer Stelle gemachten Äusserungen vom 22. Oktober 1998 und 13. Januar
1999: Danach wäre dem Versicherten 1998 auch in seiner angestammten Tätigkeit
keine Lohnerhöhung gewährt worden, und im folgenden Jahr erhöhte sich das
Invalidengehalt bereits wieder (um Fr. 100.- monatlich). All dies führt zu
einer mutmasslichen Lohneinbusse in den Jahren 2002 und 2003 von maximal 3 %
(2002: [4150 x 13] / [4300 x 12 + 4150], 2003: [4200 x 13] / [4350 x 12 4200]).
Auf jeden Fall ist aber der Invaliditätsgrad deutlich unter die seit
1. Juli 2001 in Art. 18 Abs. 1 UVG festgeschriebene Massgeblichkeitsgrenze
von 10 % gefallen, womit sich die von der Beschwerdegegnerin auf Anfang
November 2002 vorgenommene Rentenaufhebung nicht beanstanden lässt.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Angesichts der im Gesuchsformular
aufgezeigten Vermögens- und Einkommenssituation ist der Versicherte
gesamthaft gesehen als bedürftig zu betrachten. Da der Prozess darüber hinaus
nicht aussichtslos und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist
(vgl. BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen), kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung
gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
verwiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
André Largier, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: