Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 334/2004
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U 334/04

Urteil vom 3. August 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Fessler

G.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene G.________ arbeitete seit 11. September 1995 bei der Firma
S.________. Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 1.
November 1996 erlitt G.________ einen Verkehrsunfall. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Schreiben vom 6.
Dezember 1999 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die im August 1999
behandelten, Ende Oktober 1999 als Rückfall zum Unfall vom 1. November 1996
gemeldeten Beschwerden im Nackenbereich.

Im Dezember 2002 meldete die Firma S.________ erneut einen Rückfall ihres
Arbeitnehmers zum Unfall vom 1. November 1996. Mit Verfügung vom 11. April
2003 und Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 verneinte die SUVA eine
Leistungspflicht mangels eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den
heutigen (Nacken- und Rücken-)Beschwerden und der damaligen Verletzung.

B.
Die Beschwerde des G.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 17. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache
beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei
zu verpflichten, auf die am 29. Oktober 1999 und am 19. Dezember 2002
gemeldeten Rückfälle zum Unfall vom 1. November 1996 einzutreten und für die
ab November 2002 durchgeführten Heilbehandlungen die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auch beantragt, die SUVA sei zu
verpflichten, auf den am 29. Oktober 1999 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom
1. November 1996 einzutreten. Das kantonale Gericht ist auf das gleich
lautende Begehren wegen nicht rechtzeitiger beschwerdeweiser Geltendmachung
nicht eingetreten. Inwiefern dies Bundesrecht verletzt, wird nicht dargelegt.
Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (vgl. BGE 123 V
335, 118 Ib 134).

Zu prüfen ist somit einzig, ob es sich bei den im Dezember 2002 gemeldeten
Nacken- und Rückenbeschwerden um einen Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV
handelt.

2.
Bei einem Rückfall nach Art. 11 UVV handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Rückfälle
schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend
können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur
auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c
mit Hinweisen).

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am Begriff des
Rückfalles nach Art. 11 UVV sowie am Begriff des natürlichen
Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG (vgl. dazu BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen)
nichts geändert (Urteile W. vom 3. März 2005 [U 218/04] Erw. 2 und S. vom 28.
Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz
20). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von
Belang, dass der Einspracheentscheid am 14. Oktober 2003 nach In-Kraft-Treten
des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 218 und 329 sowie BGE 130 V 445).

3.
Das kantonale Gericht ist in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss
gelangt, der Kausalzusammenhang für einen Rückfall könne nicht als erstellt
gelten. Insbesondere seien seit dem Unfall vom 1. November 1996 und den ab
November 2002 behandelten Nacken- und Rückenbeschwerden mehr als fünf Jahre
vergangen. Angesichts der damals erlittenen eher diskreten Verletzungen
(Weichteilprellungen) könne nach dieser Dauer nicht mehr mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen
Kausalzusammenhang mit den erneut aufgetretenen Beschwerden geschlossen
werden. Daran ändere nichts, dass das Beschwerdebild ähnlich sei wie nach dem
Unfall vom 1. November 1996.

4.
4.1 Aufgrund der Akten erlitt der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 1.
November 1996 eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte
Gehirnerschütterung (Berichte Dr. med. B.________ vom 7. November 1996 und
Dr. T.________ vom 29. Oktober 1999). Ein Schleudertrauma der HWS im
unfallversicherungsrechtlichen Sinne oder eine ähnliche Verletzung (vgl. dazu
BGE 117 V 359 und RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3, 1995 Nr. U 221 S. 112)
kann ausgeschlossen werden. Daran ändern die Diagnosen des Hausarztes Dr.
med. B.________ eines posttraumatischen Cervical-Syndroms (Bericht vom 24.
Januar 1997) und des Chiropraktors Dr. L.________ eines
HWS-Distorsionstraumas (Arztzeugnis UVG vom 15. Februar 2003) nichts. Bei
solchen Verletzungen typischerweise auftretende Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen
und Reizbarkeit (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) wurden nie geklagt.
Die beim Unfall vom 1. November 1996 erlittenen Weichteilverletzungen
(Prellungen) können nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den mehr als zwei Jahre nach Abschluss
der Behandlung im April 1997 und noch weniger mit den im November 2002
aufgetretenen Nacken- und Schulterbeschwerden in einen ursächlichen
Zusammenhang gebracht werden.

4.2 In Anbetracht, dass der Versicherte kein Schleudertrauma der HWS oder
eine äquivalente Verletzung erlitt, ein nachweisbarer pathologischer Befund
zur Erklärung der Nackenbeschwerden fehlt und hiefür auch andere nicht
unfallbedingte Ursachen verantwortlich sein können, sowie der im Wesentlichen
behandlungsfreien Zeiten April 1997 bis August 1999, Januar/Februar und Mai
bis Dezember 2000 und April 2001 bis November 2002 kann der natürliche
Kausalzusammenhang des im Dezember 2002 gemeldeten (zweiten) Rückfalles zum
Unfall vom 1. November 1996 nicht im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit
als erstellt gelten. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner andern Beurteilung Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 3. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: