Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 332/2004
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U 332/04

Urteil vom 24. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Jancar

J.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 25. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene J.________ ist gelernter Verkäufer. Nach einer Umschulung
arbeitete er seit 10. April 1989 bis 31. Mai 1996 als Zugbegleiter bei den
Bahnen X.________ und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 31. Juli 1990 erlitt
er bei einem Autounfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie
eine Gehirnerschütterung und war bis 9. September 1990 arbeitsunfähig. Am 20.
Oktober 1990 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Distorsion des linken
Kniegelenks zu, weswegen er am 4. Dezember 1990 (Teilmeniscectomie links
lateral) und am 19. März 1991 (partielle laterale Meniscusresektion links)
operiert wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Am 24. Juni 1991 konnte der Versicherte die
Arbeit zu 50 % und am 1. Juli 1991 zu 100 % wieder aufnehmen. Am 16. Januar
1996 rutschte er bei der Arbeit auf einer Holzschwelle aus und zog sich eine
Knieverletzung links mit Kreuzbandruptur und Sprunggelenksdistorsion links
zu. Am 16. April 1996 wurde er deswegen operiert (vordere Kreuzbandplastik
und partielle mediale Meniscectomie links). Mit Verfügung vom 13. November
1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten ab 1. März
1997 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu. Die
SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur
Abklärung der Verhältnisse zog sie diverse Arztberichte und ein Gutachten des
Spitals Y.________, Neurologische Poliklinik, vom 17. Januar 2000 bei. Mit
Gesuch vom 27. Juni 2002 beantragte der Versicherte bei der SUVA auf Grund
der Unfälle vom 20. Oktober 1990 und 16. Januar 1996 wegen verminderter
Belastbarkeit von Knien und Sprunggelenken die Ausrichtung einer
Invalidenrente. Diese Behinderung verunmögliche ihm die Tätigkeit als
Zugbegleiter. Weiterhin möglich sei ihm die frühere Tätigkeit als Verkäufer,
was zu einem Invaliditätsgrad von 15,4 % (Valideneinkommen Fr. 61'744.-,
Invalideneinkommen Fr. 52'260.-) führe. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 sprach
die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung des linken
Knies aus dem Unfall vom 16. Januar 1996 eine Integritätsentschädigung bei
einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie, da
ihm die angestammte Tätigkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen trotz
der Kniebeschwerden links weiterhin zumutbar sei. Die dagegen erhobene
Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 15,4 % wies die SUVA ab. Dem Versicherten sei in
Berücksichtigung allein der Folgen der Unfälle vom 20. Oktober 1990 und 16.
Januar 1996 betreffend die Sprunggelenke und das linke Knie die angestammte
Tätigkeit gerade noch zumutbar. Auf Grund der Schadenminderungspflicht
erscheine es nicht als unangemessen, eine volle Arbeitsfähigkeit und damit
eine nicht erheblich beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit anzunehmen (Entscheid
vom 16. Dezember 2003).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 25. Juni 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; rückwirkend ab der Taggeldeinstellung sei ihm eine
Rente von 15,4 % auszurichten; eventuell sei ihm rückwirkend eine angemessen
gekürzte Rente auszurichten; subeventuell seien ergänzende medizinische
Abklärungen vorzunehmen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der Prüfung eines allfälligen, schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf
den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf Leistungen der
Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen
Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge
ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V
445; Urteil A. vom 17. März 2005 Erw. 1, U 287/04).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG; vgl. auch Art. 8 ATSG)
sowie zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers
(Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Zusammentreffens verschiedener
Schadensursachen (Art. 36 Abs. 2 UVG; BGE 126 V 116). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass die Normen des ATSG gegenüber der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Rechtslage keine substanziellen Änderungen brachten.
Gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004 S.
746, entsprechen insbesondere die im ATSG enthaltenen Definitionen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von
der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Keine
materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste
Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576;
Urteil I. vom 25. November 2004 Erw. 1, U 107/04).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a;
RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte auf Grund der beiden Unfälle
vom 20. Oktober 1990 und 16. Januar 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente
hat.

3.1 Im neurologischen Gutachten des Spitals Y.________ vom 17. Januar 2000
wurden folgende Diagnosen gestellt: ausgeprägte Kleinhirnathropie mit
zerebellärem Syndrom (Blickmotorik-, Sprach- und Gleichgewichtsstörungen)
ungeklärter Ätiologie, am ehesten im Rahmen einer degenerativen hereditären
Erkrankung; leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen
unklarer Genese, möglicherweise im Zusammenhang mit der genannten
hirndegenerativen Erkrankung; posttraumatisch akzentuiertes
Spannungstypkopfweh mit Schmerzmittelüberkonsum; posttraumatische
Bewegungseinschränkung, Schmerzen und/oder Instabilität im Bereich des
rechten Handgelenks, des linken Knies sowie beider Sprunggelenke. In den
letzten Jahren sei es teils unfallbedingt, teils im Rahmen einer
neurologischen Grunderkrankung zu einem dramatischen Knick in der Lebenslinie
des Versicherten mit richtungsweisender Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gekommen. Es bestünden keine Hinweise für eine
Simulation oder Aggravierung.

3.2 Der Kreisarzt Dr. med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, führte im
Bericht vom 21. Juni 2000 aus, am linken Knie bestehe heute eine leicht
verdickte Synovialis - sonst kein wesentlicher Reizzustand - sowie eine
leichte bis mässige anterolaterale Gelenkinstabilität. Erforderlich sei aber
eine erneute radiologische Abklärung des linken Knies. Weiter bestehe
beidseits eine leichte Instabilität der oberen Sprunggelenke. Die Neigung zu
Misstritten könne nicht nur durch diese leichte Lockerung erklärt werden;
wichtiger dürfte hier die neurologische Störung sein. Um grössere Gehstrecken
zu bewältigen, benütze der Versicherte Stabilschuhe, womit die Situation
unter Kontrolle sei. Von operativen Massnahmen werde auf alle Fälle
abgeraten. Die Schuhversorgung sei teilweise wegen Unfallfolgen nötig. Gemäss
früheren Berichten sei die Bandlockerung am oberen Sprunggelenk rechts auf
das Ereignis im Jahre 1990, diejenige links auf dasjenige im Jahre 1996
zurückgeführt worden. Sobald das Röntgenbild des linken Knies eintreffe,
werde er ergänzend berichten; eine etwas verminderte Belastbarkeit des
Gehapparates wegen des linken Knies dürfte aus orthopädischer Sicht
vorliegen. Es werde aber nochmals betont, dass die neurologische Symptomatik
klar dominiere.
Im ergänzenden Bericht vom 11. August 2000 legte Dr. med. O.________ dar, die
Röntgenbilder des linken Knies vom 11. Juli 2000 zeigten eine Verschmälerung
des medialen Kompartimentes, eine etwas ausgezogene Eminentiae
intercondylicae und eine angedeutete Konsolenbildung am Tibiakopf medial,
eine verstärkte subchondrale Sklerose, ebenfalls am medialen Tibiakopf.
Lateral bestehe eine unauffällige Situation, auch femoropatellär bestünden
keine degenerativen Veränderungen. Im Tibiakopf sei der Bohrkanal einer
Kreuzbandplastik zu erkennen, femoral sei dies nicht der Fall. Radiologisch
liege somit eine leichte mediale femorotibiale Arthrose vor. Dies sei
kombiniert mit der klinisch feststellbaren leichten bis mässigen
anterolateralen Instabilität. Bei ungestörter neuromuskulärer Funktion könnte
diese Instabilität muskulär kompensiert werden, sodass lediglich bei hoher
sportlicher Beanspruchung, insbesondere mit häufigen Richtungswechseln, oder
beim Gehen in unwegsamem Gelände mit Schwierigkeiten zu rechnen wäre. Eine
Tätigkeit als Zugbegleiter erscheine ihm unter dieser Annahme noch möglich,
wobei man sich dabei aber der maximal möglichen Belastung annähern würde. Die
Sprunggelenke wären dieser Belastung bei neuromuskulär normaler Situation
sicher gewachsen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, auf Grund der Einschätzung des Dr. med.
O.________ bestünden wohl Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich am
linken Knie und an den Sprunggelenken. Indessen komme den beiden Unfällen für
die erheblichen Beschwerden, die der Versicherte schildere, keine grosse
Bedeutung mehr zu. Einer normalen Entwicklung gemäss der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspräche es, dass der
Beschwerdeführer lediglich noch unwesentliche Schwierigkeiten ertragen
müsste. Hauptursache der geschilderten schwereren Leiden seien nicht die
Unfälle, sondern die neurodegenerative Erkrankung. Der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den geltend gemachten schweren
Beschwerden am Bewegungsapparat könne deshalb von vornherein verneint werden.
Ob die Leiden tatsächlich derart schwer wögen, dass sie eine
Teilerwerbsunfähigkeit begründeten, könne daher offen bleiben. Da die Unfälle
für keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden adäquat kausal seien, könnten
sie auch keine angemessen gekürzte Rente nach Art. 36 Abs. 2 UVG begründen.

4.2 Im neurologischen Gutachten vom 17. Januar 2000 wurden die
Bewegungseinschränkung, die Schmerzen und die Instabilität des linken Knies
sowie der beiden Sprunggelenke als posttraumatisch beschrieben (Erw. 3.1
hievor). Die Gutachter führten weiter aus, ihres Erachtens bestehe kein
Zusammenhang der musculoligamentären Schwäche mit der zugrunde liegenden
neurologischen Erkrankung. Es besteht mithin eine Diskrepanz zur Einschätzung
des Dr. med. O.________, wonach das linke Knie und die Sprunggelenke wegen
der krankheitsbedingt gestörten neuromuskulären Funktion massgeblich
beeinträchtigt seien; ohne diese Krankheit könnte der Versicherte die
Tätigkeit als Zugbegleiter weiterhin ausüben. In dieser Frage kann keiner der
Beurteilungen ein ausschlaggebender Beweiswert zuerkannt werden. Denn
diesbezüglich enthalten sowohl die neurologische Expertise als auch die
Berichte des Dr. med. O.________ keine hinreichende Begründung. Letzterem
fehlt zudem in neurologischer Hinsicht die Fachkompetenz.
Im Weiteren überzeugt der Bericht des Dr. med. O.________ nicht, soweit darin
von Schwierigkeiten beim Gehen in unwegsamen Gelände ausgegangen und
gleichzeitig die Zugbegleiter-Tätigkeit als zumutbar erachtet wird. Denn der
Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass diese Arbeit häufiges
Treppensteigen und nicht selten ein Überqueren von Geleisen erfordere, was
gelenk- sowie kniebelastend sei.
Angesichts dieser widersprüchlichen und unklaren medizinischen Aktenlage wird
die SUVA weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Dabei erscheint eine
versicherungsexterne interdisziplinäre Begutachtung angezeigt. Die Expertise
hat Auskunft zu geben über Art und Ausmass der Beschwerden, deren
Zusammenhang mit den Unfällen vom 20. Oktober 1990 und 16. Januar 1996 sowie
allenfalls inwiefern sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang
entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte qualifiziert
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 126 V 11 Erw. 2 mit Hinweisen;
SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341; Urteil R. vom 2. März 2005 Erw. 7, I 563/04).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Juni 2004
und der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 aufgehoben, und es wird die
Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: