Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 329/2004
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U 329/04

Urteil vom 15. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Lanz

B.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 19. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene B.________ war ab Anfang 2000 im Haupterwerb als Lageristin
bei der Firma S.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen
versichert. Am 18. September 2001 kam sie am Arbeitsplatz beim Hantieren mit
einem Palette-Roller rücklings zu Fall, worauf lumbosacrale Beschwerden
auftraten und zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führten. Ein mehrwöchiger
Aufenthalt in der Klinik X.________ brachte keine Besserung der Symptomatik.
Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach
medizinischen Abklärungen verfügte sie am 28. Oktober 2002 die Einstellung
der Leistungen per 31. Oktober 2002, da die unfallbedingte Schädigung
abgeschlossen sei. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten
(Einspracheentscheid vom 17. März 2004).

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die SUVA sei
zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 31. Oktober 2002 hinaus
zu erbringen und die Kosten eines Privatgutachtens vom 13. April 2004 zu
übernehmen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom
19. August 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich
weiter zur Sache zu äussern. Die Vorinstanz nimmt mit dem gleichen
Rechtsbegehren Stellung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist die Leistungspflicht der SUVA aus dem Unfall vom 18. September
2001 über den 31. Oktober 2002 hinaus.

Die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargestellt. Es betrifft dies zunächst die Grundsätze über den für
die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst dem adäquaten
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw.
3.1 mit Hinweisen), namentlich auch bei Diskushernien (RKUV 2000 Nr. U 378 S.
190, Nr. U 379 S. 192), und das Dahinfallen dieses Zusammenhangs bei
Erreichen des status quo ante vel sine (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b
und 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b). Richtig sind auch die Erwägungen über
den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1
mit Hinweisen), der für den leistungsbegründenden natürlichen
Kausalzusammenhang ebenso gilt wie für das - vom Unfallversicherer zu
beweisende - Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweis), die Bedeutung
ärztlicher Berichte für die Beurteilung dieser Zusammenhänge (BGE 118 V 290
Erw. 1b; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a) und den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, namentlich im Hinblick auf den Beweiswert von Arztberichten
(BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1). Darauf wird
verwiesen mit der Ergänzung, dass auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, soweit sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 f. Erw.
3b/ee). Hervorzuheben bleibt, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht
werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen
Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die
versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (statt vieler: Urteile S. vom 28.
Januar 2005, U 249/04, Erw. 3.2.2, und B. vom 30. November 2004, U 222/04,
Erw. 1.3 mit Hinweisen).
Das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die dargelegte Rechtslage nicht
modifiziert.

2.
2.1 Gemäss der nach Lage der weiteren medizinischen Akten zutreffenden und
insoweit nicht umstrittenen Auffassung des Kreisarztes sind die bestehenden
gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten mit einem lumbovertebralen und
lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 rechts bei Übergangsstörung,
fortgeschrittener Segmentdegeneration L4-S1 und Diskusprotrusionen L4/5 und
L5/S1 zu erklären (Untersuchungsberichte vom 14. Juni, 20. September und 21.
Oktober 2002).

Auseinander gehen die Meinungen in der Beantwortung der Frage, inwieweit
hiefür der Unfall vom 18. September 2001 verantwortlich gemacht werden kann.
Die SUVA schliesst auf einen zeitlich bis Ende Oktober 2002 beschränkten
unfallbedingten Beschwerdeschub bei vorbestandenen degenerativen
Veränderungen und wird darin von der Vorinstanz bestätigt. Demgegenüber macht
die Versicherte geltend, die Bandscheibenschädigung sei zumindest weitgehend
auf den Unfall zurückzuführen. Selbst wenn das Ereignis die Diskushernie nur
ausgelöst hätte, wäre der entsprechende Beschwerdeschub Ende Oktober 2002
nicht abgeschlossen gewesen.

2.2 Nach der Beurteilung des Kreisarztes sprechen verschiedene Gesichtspunkte
für einen zeitlich befristeten Beschwerdeschub und gegen eine unfallbedingte
dauernde und richtungsweisende Verschlimmerung des erheblichen Vorzustandes.
Erwähnt werden die Tatsache, dass prima vista mit einem Stauchungstrauma des
Rückens bei Sturz aufs Gesäss keine Verletzung diagnostiziert wurde, die in
der Lage wäre, einen unfallbedingten Dauerschaden zu hinterlassen, das
zeitliche Intervall zwischen Unfall und Auftreten der radikulären
Symptomatik, der radiologische und kernspintomatographische Ausschluss eines
als traumatisch identifizierbaren Schadens sowie völlig identische
radiologische Verhältnisse unmittelbar nach dem Unfall und bei der
Untersuchung ein Jahr danach (Untersuchungsbericht vom 21. Oktober 2002).
Auch nach Auffassung des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA lässt sich der
Schluss auf Erreichen des status quo sine per Ende Oktober 2002 medizinisch
begründen (Ärztliche Beurteilung vom 27. November 2003).

2.3 Die Beurteilung durch die SUVA-Ärzte beruht auf wiederholten eigenen
Untersuchungen der Versicherten durch den Kreisarzt sowie einer eingehenden
Analyse der übrigen Arztberichte und namentlich auch der Ergebnisse der
verschiedenen bildgebenden Untersuchungen. Die daraus gezogenen Folgerungen
sind eingehend und, auch in der Darlegung der zugrunde gelegten
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, überzeugend begründet. Sie
werden durch den Bericht vom 13. April 2004 des von der Beschwerdeführerin
beigezogenen Privatexperten PD Dr. med. F.________ nicht in Frage gestellt,
zumal dieser Arzt namentlich nicht über die unter den gegebenen Umständen für
die Meinungsbildung zweifellos besonders wichtigen Röntgen- und MRI-Aufnahmen
verfügte. Diese Unterlagen lagen auch bei der Erstellung der übrigen
Arztberichte, welche dem Privatgutachter unterbreitet wurden und von diesem
sowie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auszugsweise zitiert werden, noch
nicht vollständig vor. Demgegenüber konnten sich die SUVA-Ärzte auf die
vollständigen Beurteilungsgrundlagen stützen, welche sie auch einlässlich
interpretiert haben.

2.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht
auf die Berichte der Versicherungsärzte abgestellt hat. Gestützt auf deren
Beurteilung ist eine kausale Bedeutung des Unfalles vom 18. September 2001
für die über den 31. Oktober 2002 hinaus bestandenen gesundheitlichen
Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter vorgebracht wird, führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Dies gilt namentlich auch für die
Ausführungen zum Unfallhergang und die Deutung von - aus dem Zusammenhang
gerissenen - Aussagen des Kreisarztes. Sodann ist der in einem Teil der
Arztberichte geäusserte Verdacht auf eine commotio spinalis von den
SUVA-Ärzten in die Beurteilung einbezogen worden. Gleiches gilt für den
Umstand, dass nach Lage der Akten vor dem Unfall vom 18. September 2001 nur
dem Alter der Versicherten entsprechende gelegentliche Rückenbeschwerden
aufgetreten waren. Es ist ergänzend bloss zu erwähnen, dass eine
gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb; SVR
2005 MV Nr. 1 S. 3 Erw. 2.3 in fine).

3.
Die Beschwerdeführerin verlangt, wie schon vorinstanzlich, eine Entschädigung
für die Kosten der auf den Einspracheentscheid vom 17. März 2004 hin
eingeholten Privatexpertise vom 13. April 2004.
Dies beurteilt sich nicht nach dem das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger beschlagenden Art. 45 Abs. 1 ATSG, sondern gemäss
den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen. Danach können die
Kosten eines Privatgutachtens unter Umständen im Rahmen der
Parteientschädigung zurückerstattet werden (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 187 Erw.
5.1). Anspruch auf Parteientschädigung hat aber grundsätzlich nur die
obsiegende Partei (Art. 61 lit. g ATSG; bis Ende 2002: Art. 108 Abs. 1 lit. g
UVG). Zwar kann der versicherten Person auch im Falle ihres Unterliegens eine
Entschädigung für die Kosten einer von ihr selber veranlassten Untersuchung
zugesprochen werden (vgl., auch zum Folgenden, RKUV 2004 Nr. U 503 S. 187 f.
Erw. 5.1 mit Hinweisen). Das setzt aber voraus, dass sich der medizinische
Sachverhalt erst aufgrund des Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt
und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist, was hier nicht zutrifft. Der
vorinstanzliche Entscheid ist somit auch in diesem Punkt rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 15. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: