Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 328/2004
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U 328/04

Urteil vom 14. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Hochuli

R.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine
Furthmann, Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. August 2004)

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1963, arbeitete vollzeitlich als Qualitätsmanagerin und
Oekologiebeauftragte in der Firma X.________ AG und war in dieser Eigenschaft
bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Winterthur oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und
Berufskrankheiten versichert. Am 18. Juli 1998 sass sie auf dem Beifahrersitz
in dem von ihrem damals zukünftigen Ehemann gelenkten Personenwagen, als
dieser seitlich mit dem Heck seines Fahrzeuges bei einem Ausweichmanöver im
Rückwärtsgang bergwärts in Richtung einer Ausweichstelle fahrend auf einen
Felsvorsprung prallte. In der Folge begab sich die Versicherte am 2. November
1998 zur Chiropraktorin Dr. W.________, in die Erstbehandlung. Diese
diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion. Abgesehen vom Aufenthalt in
der Höhenklinik Y.________ (nachfolgend: Höhenklinik) vom 20. Juni bis 18.
Juli 2000 kam es erst knapp drei Jahre nach dem Unfall wegen
Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit, anhaltender Kopf- und
Nackenschmerzen zu Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt und Allgemeinmediziner
Dr. med. S.________ reduzierte ab 5. Juli 2001 "das Pensum [der Versicherten]
auf 50 %". In der Folge wurde sie im August 2001 zum ersten Mal schwanger.
Dr. med. S.________ ging in seinem Bericht vom 10. Dezember 2001 davon aus,
R.________ werde bis zur Beendigung ihrer Schwangerschaft weiterhin 50 %
arbeiten und anschliessend Mutter sein, so dass die Arbeitsunfähigkeit dann
vermutlich zu Ende sein werde. Mit Verfügung vom 24. April 2002 stellte die
Winterthur ihre Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 18. Juli 1998 per
Ende 2001 ein, weil die anhaltende Beeinträchtigung der Gesundheit nicht mehr
in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehe.
Daran hielt die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 fest. Die
zuständige obligatorische Krankenpflegeversicherung hatte ihre vorsorglich
erhobene Einsprache nach Einsichtnahme in die Akten am 21. Mai 2002
zurückgezogen und anerkannte ihre Leistungspflicht in Bezug auf die ab 1.
Januar 2002 geklagten Beschwerden.

B.
Die gegen die Leistungseinstellung erhobene Beschwerde der R.________ wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. August
2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ die weitere
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung und
Taggeld) über den 1. Januar 2002 hinaus. "Der Entscheid vom 9. August 2004
sei aufzuheben, soweit er den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung sinngemäss oder implizit verneint" habe. Eventuell
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, "den
gestellten Beweisanträgen der Zeugeneinvernahme und der Parteibefragung
stattzugeben".

Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG zunächst vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (BGE 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweis), die gleichermassen
in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule (HWS) gilt (BGE 119 V
340 Erw. 2b/aa), zutreffend wiedergegeben. Richtig sind sodann die
Darlegungen zu der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit
Schleudertrauma der HWS oder äquivalentem Verletzungsmechanismus ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den in der Folge auftretenden
Beschwerden (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Gleiches gilt in Bezug auf die
Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte
und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352
ff. Erw. 3 mit Hinweisen) sowie zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der
antizipierten Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft trat, mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im
Unfallversicherungsbereich geändert wurden. In zeitlicher Hinsicht kommen
jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V
4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen); dies ist vorliegend
vor dem 1. Januar 2003 geschehen, da sowohl der Unfall (vom 18. Juli 1998)
wie auch der von der Winterthur vorgenommene und von der Beschwerdeführerin
bestrittene Fallabschluss (per 31. Dezember 2001) vor diesem Datum erfolgten.
Zu prüfen ist daher einzig, ob die UVG-Leistungen - bezogen auf das
Unfallereignis vom 18. Juli 1998 - zu Recht auf Ende 2001 eingestellt wurden.
Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der Winterthur - der an die
Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - erst am
26. Mai 2003 erging.

2.
Streitig ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin
und die Frage, ob die über 31. Dezember 2001 hinaus geklagten Beschwerden der
Versicherten noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
18. Juli 1998 stehen.

3.
Angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge des Unfalles zunächst während
dreieinhalb Monaten nicht unter behandlungsbedürftigen Beschwerden litt und
sich erst am 2. November 1998 zur Chiropraktorin Dr. W.________ in die
Erstbehandlung begab,
dass Dr. W.________ bereits gestützt auf die initiale röntgenologische
Abklärung auf eine geringgradige posteriore Chondrose C2/3 hinwies und die
anfängliche Therapie während einem Jahr seit der Erstbehandlung
ausschliesslich aus chiropraktischen Massnahmen in unterschiedlichen
Intervallen bestand,
dass die Chiropraktorin im Bericht vom 5. Januar 2000 sogar ein
beschwerdefreies Intervall von April bis August 1999 beschrieb,
dass der Neurologe Prof. Dr. med. A.________ anlässlich seiner ersten
Begutachtung der Versicherten am 22. Februar 2000 primär (vor weiteren
chirotherapeutischen Massnahmen) eine zuerst passive und dann zunehmend
aktivierende Physiotherapie empfahl, wobei die Beschwerdeführerin zu
unterrichten sei, wie sie ihre Schmerzen in den Griff bekommen könne,
dass sie zu diesem Zweck stationär vom 20. Juni bis 18. Juli 2000 in der
Höhenklinik weilte mit dem Ergebnis, dass sie bei Austritt keine
Kopfschmerzen und in den Armen keine Parästhesien mehr hatte, die
Beweglichkeit des Halses nicht mehr eingeschränkt war sowie Inklination,
seitliche Rotation und Seitenneigung beidseits symmetrisch vollumfänglich
durchgeführt werden konnten (Bericht der Höhenklinik vom 18. Juli 2000 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin auch die von der Höhenklinik angeordnete
ambulante Fortsetzung der Physiotherapie und Akupunkturmassage übernahm,
und dass die Behandlung der Unfallfolgen gemäss Bericht des Chiropraktors Dr.
H________ per 20. Dezember 2000 einstweilen abgeschlossen wurde,
ist der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung rund dreieinhalb Jahre nach dem Unfall
entgegen der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nicht zu
beanstanden. Dies obgleich Dr. med. S.________ im Sommer 2001 von Neuem
ambulante Physiotherapie (Bericht vom 7. August 2001) verordnete. Zwar schlug
auch Prof. Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 10. Dezember 2003 unter
anderem wiederum "strukturierte physiotherapeutische Behandlung mit dem
primären Ziel des Aufbaus eigenverantwortlich durchzuführender Übungs- und
Trainingsmassnahmen" vor. Er begründete aber mit keinem Wort, weshalb
dieselben, in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgiebig und ohne
nachhaltigen Erfolg durchgeführten therapeutischen Massnahmen nunmehr
fünfeinhalb Jahre nach dem Unfall noch einen namhaften Heilungserfolg
herbeiführen können sollten. Weshalb von seinem Behandlungsvorschlag entgegen
den früheren Erfahrungen eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes
zu erwarten gewesen wäre, bleibt demnach nicht nachvollziehbar. Mit
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ist deshalb gestützt auf die Ausführungen
des Prof. Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 22. März 2002 davon
auszugehen, dass der dreieinhalbjährige unfallbedingte Heilbehandlungsprozess
Ende 2001 an dem Punkt angelangt war, bei welchem von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden konnte,
weshalb der von der Verwaltung gewählte Zeitpunkt der Adäquanzprüfung unter
den gegebenen Umständen im Lichte der Praxis gemäss Urteil K. vom 11. Februar
2004 (U 246/03, Erw. 2.4 mit Hinweisen, veröffentlicht in HAVE 2004 S. 119)
rechtens ist.

4.
Mit ausführlicher Begründung erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass nach
der einschlägigen Praxis im Sinne von BGE 117 V 366 Erw. 6a auch dann die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den über den 1. Januar 2002 hinaus
geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 18. Juli
1998 zu verneinen ist, wenn das ursächliche Ereignis nicht nur als leichter,
sondern mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
qualifiziert werden müsste. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt,
ist unbegründet.

4.1 Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles kann, angesichts der Tatsache, dass das vom
damals zukünftigen Ehemann der Versicherten gelenkte Fahrzeug in
vorschriftsgemässem Schritttempo rückwärts bergauf fahrend nicht frontal,
sondern nur mit der linken Heckseite auf einen Felsvorsprung auffuhr, nicht
die Rede sein.

4.2 Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch das Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt. Obwohl sie nach
eigenen Angaben sofort "Sterne sah", ihr übel wurde und und sie sich über
Nacken- und Kopfschmerzen beklagte, diese Schmerzen in den Schulterbereich
auszustrahlen begannen und zunehmend Konzentrationsstörungen, eine
verminderte Belastbarkeit sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit feststellbar waren,
traten behandlungsbedürftige Beschwerden erst rund dreieinhalb Monate nach
dem Unfall auf. Daran ändert nichts, dass die Versicherte beim Unfall
angeblich auch mit dem Kopf an die Decke anstiess. Da jedenfalls keine
frühzeitige oder gar notfallmässige ärztliche Versorgung des unfallbedingten
Gesundheitsschadens erforderlich war und der Unfall  - während fast drei
Jahren - auch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, ist dieses Kriterium
der Schwere oder besonderen Art der Verletzung nicht erfüllt.

4.3 Es lagen weder Dauerbeschwerden noch eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung vor. Abgesehen davon, dass anfänglich überhaupt keine
behandlungsbedürftigen Beschwerden vorhanden waren, beschränkte sich die
Versorgung der unfallbedingten Symptome ab 2. November 1998 während einem
Jahr in unterschiedlichen Abständen (z.B. einmal pro Monat gemäss Bericht des
Dr. H________ vom 21. Juni 1999) und mit beschwerdefreien Intervallen
ausschliesslich auf chiropraktische Massnahmen. Soweit nicht unfallfremde
Leiden (leichte Osteochondrose C6/7 mit leichten Diskusprotrusionen beidseits
und leichte Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis) eine weitere
medizinische Behandlung erforderten, bedurfte die Versicherte bei Austritt
aus der Höhenklinik gemäss Bericht vom 18. Juli 2000 nur noch wegen der
limitierten Sitzdauer einer ambulanten Weiterführung der
physiotherapeutischen Massnahmen und der Akupunkturmassage. Per 20. Dezember
2000 konnte die Behandlung wiederum abgeschlossen werden. Auch der die
Akupunkturmassage durchführende C.________ berichtete am 31. Januar 2001 über
beschwerdefreie Intervalle. Am 15. Mai 2001 erfolgte eine einmalige
Konsultation beim Hausarzt Dr. med. S.________, welcher in seinem Bericht vom
2. Juli 2001 fest hielt, dass sich seine Patientin bei Bedarf wieder bei ihm
melden werde und er eher nicht einen bleibenden Nachteil aus den behandelten
Beschwerden prognostiziere. Der demgegenüber von der Beschwerdeführerin
vertretene Standpunkt, seit sechs Jahren ständig an komplexen, regelmässig
ärztliche Behandlung benötigenden Folgen des Unfalles vom 18. Juli 1998 zu
leiden, lässt sich bei gegebener Aktenlage nicht begründen.

4.4 Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen
Komplikationen kann nicht gesprochen werden. Soweit die Versicherte geltend
macht, das Fehlen der notwendigen Erholungs- und Regenerationszeiten habe
einen derartigen körperlich-psychischen Überempfindlichkeitszustand zur Folge
gehabt, dass sie sich seit dem Unfall erstmals im Sommer 2000 während dem
vierwöchigen stationären Aufenthalt in der Höhenklinik habe eine kurze
Erholungspause gönnen können, ist festzuhalten, dass ihre Unterfunktion der
Schilddrüse (Hypothyreose) im Verlauf des Aufenthalts in der Höhenklinik
medikamentös eingestellt werden konnte und die zuvor geklagte nachmittägliche
Müdigkeit in der Folge vollständig verschwand. Im Übrigen ist auf das in
Erwägung-Ziffer 4.3 Gesagte zu verweisen. Dafür, dass es zu einer
Chronifizierung und Progredienz der Beschwerden gekommen sei, weil die
Winterthur die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen habe, lassen sich den
Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Gegen einen während sechs Jahren
seit dem Unfall kontinuierlich schwierigen Heilungsverlauf und anhaltend
komplexe unfallbedingte Dauerbeschwerden sprechen auch die Umstände, dass die
Versicherte im September 2000 ihren Lebenspartner heiratete, im August 2001
zum ersten und gegen Ende Juni 2003 zum zweiten Mal schwanger wurde.

4.5 Schliesslich ist auch das Kriterium des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Unmittelbar im Anschluss an den Unfall war
die Versicherte während knapp drei Jahren - trotz ihrer in einem Vollpensum
ausgeübten, intellektuell anstrengenden Tätigkeit als diplomierte Ingenieurin
- abgesehen vom stationären Aufenthalt in der Höhenklinik im Sommer 2000 nie
wegen ihren geklagten Unfallfolgen arbeitsunfähig. Sodann attestierte ihr der
Hausarzt ab 5. Juli 2001 bis zur Geburt ihres ersten Kindes wegen Erschöpfung
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Unter diesen Umständen ist im Zeitpunkt der
Adäquanzprüfung (Erw. 3 hievor) nicht von einer in Bezug auf Grad und Dauer
erheblichen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.6 Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass weder einem einzigen
Kriterium ausschlaggebendes Gewicht zukommt noch mehrere Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. BGE 117 V 366 Erw. 6b
mit Hinweis), weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der ab 1. Januar
2002 geklagten Beschwerden mit dem Unfall zu verneinen ist. Demnach ist die
vorinstanzlich bestätigte Einstellung sämtlicher Leistungen für die Folgen
des Unfalles vom 18. Juli 1998 durch die Winterthur per Ende 2001 nicht zu
beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: