Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 325/2004
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U 325/04

Urteil vom 1. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bollinger

P.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco
Unternährer, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 23. August 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a P.________, geboren 1969, war seit Ende August 1990 bei der Firma
X.________ AG als Bauarbeiter tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. November 1993 zog er sich während der
Arbeit mit einer Fräsmaschine Nerven- und Sehnenverletzungen an der linken
Hand zu. Gleichentags wurde er im Spital Y.________ durch Dr. med.
S.________, orthopädische Chirurgie FMH, operiert; am 13. November 1993
konnte er nach Hause entlassen werden. Die SUVA kam für die Heilbehandlung
(ärztliche Behandlung, inklusive drei in den Jahren 1994 und 1995
durchgeführte Nachoperationen, Physiotherapie) auf und richtete Taggelder
aus. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach sie P.________
mit Verfügung vom 25. Januar 1996 ausgehend von einer Integritätseinbusse von
8 % eine Integritätsentschädigung zu und hielt mit Einspracheentscheid vom
19. Februar 1997 an ihrer Verfügung fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern bestätigte auf Beschwerde hin am 4. Juni 1998 diesen Entscheid; die
dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht am 14. Juni 1999 ab. Am 30. September 1999 verfügte die
Invalidenversicherung die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend
ab 1. November 1994. Ein gegen das Urteil vom 14. Juni 1999 eingereichtes
Revisionsgesuch wies das Eidgenössische Versicherungsgericht am 29. März 2000
ab.

A.b Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen und einem
stationären Rehabilitationsaufenthalt des P.________ in der Rehaklinik
Q.________ vom 30. August bis 11. Oktober 2001 sprach ihm die SUVA mit
Verfügung vom 3. Oktober 2002 eine Invalidenrente, ausgehend von einer
Erwerbsunfähigkeit von 21 %, zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie
bezüglich der Rentenhöhe am 26. Mai 2003 ab, während sie auf den Antrag auf
Anhebung der Integritätsentschädigung nicht eintrat.

B.
Hiegegen liess P.________ Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern holte in der Folge ein handchirurgisches Gutachten bei Prof.
Dr. med. T.________, Universitätsklinik für wiederherstellende Chirurgie am
Spital Z.________, vom 8. Juni 2004 ein. Mit Entscheid vom 23. August 2004
hiess es die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise
gut, als es den Nichteintretensentscheid der SUVA bezüglich der
Integritätsentschädigung aufhob und die Sache an letztere zurückwies. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab. Auf den Eventualantrag, die Beschwerde sei
hinsichtlich der Integritätsentschädigung im Sinne eines Revisionsgesuchs an
das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterzuleiten, trat es am 27. August
2003 nicht ein.

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter teilweiser
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die Zusprechung einer
Invalidenrente basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beantragen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 In BGE 130 V 329 erwog das Eidgenössische  Versicherungsgericht, dass
Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese
Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter
Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich
diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor
dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der
Einspracheentscheid zwar nach In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor
dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der
Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002
das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten
Einzelgesetzen zu Grunde zu legen.

Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid beurteilt sich die
Rentenfrage somit für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen
Rechtslage und nach diesem Zeitpunkt nach den Normen des ATSG und dessen
Ausführungsbestimmungen.

1.2 Mit BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
entschieden, dass es sich bei den in Art. 6 - 8 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die zum bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht
entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden kann. Keine
materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell neu gefasste
Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).

2.
2.1 Bezüglich der organischen Unfallfolgen (Faustschlussdefizit in Daumen und
Zeigefinger sowie Gefühlsausfall der daumenseitigen 3 ½ Finger; Gutachten des
Prof. Dr. med. T.________ vom 6. Juli 1998) hat die Vorinstanz erwogen, diese
seien seit der Begutachtung durch Prof. Dr. med. T.________ vom 6. Juli 1998
im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine vollschichtige Tätigkeit, bei
welcher die linke Hand praktisch nicht benötigt werde, sei dem Versicherten
zuzumuten.

2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid lassen sich
den medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf die geltend gemachte
Verschlimmerung der organischen Unfallfolgen entnehmen. Gegenteils stellten
die Ärzte mit zunehmendem Zeitablauf fest, eindeutig im Vordergrund stünden
nicht die (organisch bedingten) Funktionseinschränkungen, sondern die
Schmerzausstrahlungen (Bericht des ZBA, Zentrums für berufliche Abklärung
R.________, vom 23. Mai 2001, wo auf Veranlassung der IV-Stelle Luzern eine
dreimonatige berufliche Abklärung stattfand; Bericht der Rehaklinik
Q.________ vom 8. Juni 2002). Für letztere aber konnte kein entsprechendes
organisches Substrat erhoben werden (dazu auch Erw. 3.2.2 hienach). Eine
Zunahme der somatisch bedingten Schmerzen ist umso weniger einleuchtend, als
aufgrund des Nervenausfalls nach den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr.
med. T.________ vom 8. Juni 2004 eine weitere Verschlechterung des Zustandes
unmöglich ist. Von diesen Einschätzungen abzugehen besteht entgegen den
Vorbringen des Versicherten kein Anlass. Dies gilt umso mehr, als die
Untersuchungen des Prof. Dr. med. T.________ umfassend waren und sich dem
Bericht vom 8. Juni 2004 zweifelsfrei entnehmen lässt, dass anlässlich der
Untersuchung vom 21. April 2004 die Frage der Schmerzausstrahlung explizit
und nicht nur bezogen auf die linke Hand thematisiert wurde. Dabei erklärte
der Versicherte, die Schmerzen würden "jetzt auch in die Brust bis in die
rechte Brustseite ausstrahlen". Hingegen fehlen Hinweise auf eine
Ausstrahlung in weitere Körperteile; so ist nicht mehr die Rede von
Schmerzausstrahlungen in den Kopf (insbesondere in die linke Gesichtshälfte),
wie dies während der vom 30. August bis 11. Oktober 2001 dauernden
Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik Q.________ der Fall gewesen war.
Das im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte Schreiben des Dr. med.
M.________ vom 20. Oktober 2003 ändert nichts daran, dass kantonales Gericht
und Verwaltung aus organischer Sicht zu Recht von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sind. Diese
Einschätzung steht schliesslich auch im Einklang mit der Rechtsprechung,
dergemäss selbst Fingerverstümmelungen (soweit sie geringeren Ausmasses sind)
erfahrungsgemäss trotz des bleibenden Defekts nach einer gewissen Phase der
Anpassung und Angewöhnung keine oder nur noch eine minimale Verminderung der
Erwerbsfähigkeit bewirken (BGE 106 V 50 Erw. 2a; Urteil K. vom 25. Januar
2002, U 38/00). Ausgehend von den verbleibenden Unfallfolgen an der linken
Hand des Versicherten (teilweiser Gefühlsausfall ohne Gliedverlust und zwar
nicht vollständiger, aber doch guter Faustschluss; vgl. Bericht des Dr. med.
G.________ vom 20. November 1996) besteht aus somatischer Sicht keine
Veranlassung, Tätigkeiten, die praktisch keinen Einsatz der linken Hand
erfordern, als unzumutbar zu erachten.

3.
3.1 Hat der Versicherte beim Unfall - wie im vorliegenden Fall - weder ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), noch eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten, erfolgt die Beurteilung der Adäquanz von
psychischen Unfallfolgeschäden in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden
Fällen nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss den in BGE 115
V 140 Erw. c/aa entwickelten Kriterien. Im Unterschied zu Unfällen mit
Schleudertrauma der HWS (vgl. dazu BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b;
vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2) wird für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen zwischen physischen und
psychischen Komponenten differenziert. Die dabei anzuwendenden
unfallbezogenen Kriterien hat die Vorinstanz richtig dargelegt.

3.2
3.2.1Das kantonale Gericht hat den Unfall dem mittleren Bereich an der Grenze
zu den leichten Fällen zugeordnet. Dem ist aufgrund der Aktenlage
beizupflichten. Weder die Art des Ereignisses (Arbeitsunfall, bei welchem die
nicht dominante linke Hand in eine Fräse geriet) noch die dabei zugezogenen
Verletzungen rechtfertigen eine andere Qualifikation (vgl. RKUV 1999 U 346 S.
428 und Urteil K. vom 25. Januar 2002, U 38/00). Zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs müssen daher nach den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid mehrere unfallbezogene Kriterien erfüllt sein, es sei
denn, ein einziges Kriterium liege in besonders ausgeprägter Weise vor.

3.2.2 Der Unfall vom 9. November 1993 ereignete sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen im Sinne der Rechtsprechung. Die dabei
erlittene Handverletzung war zweifellos komplex, jedoch weniger eindrücklich
als in dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428 beurteilten Fall, wo ein Arbeiter mit der linken Hand in eine Fräse
geriet und dabei drei Finger verlor. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Fällen (vgl. RKUV 2002 Nr. U 449 S. 53, der den Verlust der Gebrauchshand
beim Hantieren mit einer Kreissäge zum Gegenstand hatte, sowie Urteil K. vom
17. Dezember 1996, U 185/96, wo ein Arbeitsunfall zu beurteilen war, bei dem
sich der Versicherte Quetsch- und Amputationsverletzungen an den Dig. II und
III rechts sowie an den Dig. II, III und IV links zuzog) ist auch die
besondere Art der Verletzung zu verneinen, umso mehr, als der Unfall nicht
die Gebrauchshand betraf (dazu Urteil K. vom 25. Januar 2002, U 38/00). Des
Weitern kann der Heilungsverlauf nicht als schwierig, mit erheblichen
Komplikationen verbunden oder ungewöhnlich lange bezeichnet werden. Zwar
musste sich der Versicherte in den Jahren 1994 und 1995 insgesamt drei
Nachoperationen unterziehen. Wie den Ausführungen des Dr. med. K.________,
leitender Arzt Hand- und plastische Chirurgie an der chirurgischen Klinik des
Spitals U.________ (Aktengutachten vom 26. Januar 1996) und des Prof. Dr.
med. T.________ (Gutachten vom 6. Juli 1998) zu entnehmen ist, sind
Nachoperationen nach komplexen Handoperationen häufig unumgänglich und damit
nicht aussergewöhnlich, insbesondere da Verwachsungen genähter Beugesehnen,
die operativ gelöst werden müssen, nicht selten sind oder sich nach
Nervennähten Neurome bilden (Schreiben des Dr. med. A.________, FMH für
plastische und Wiederherstellungschirurgie, vom 16. April 1996). Bezüglich
der somatischen Unfallfolgen konnte der Kreisarzt am 26. September 1995 einen
stabilen Endzustand feststellen. Er hielt fest, eine weitere bessere
Reinnervation des Nervus medianus sei nicht mehr wahrscheinlich, hingegen
könne von Seiten der Beugesehne des Zeigefingers möglicherweise eine leichte
Besserung erwartet werden. Soweit der Beschwerdeführer über anhaltende
Beschwerden klagte, konnte diesen - wie erwähnt - überwiegend (mit Ausnahme
der Zugspannungen durch narbige Verklebungen an den verletzten Nerven; vgl.
Gutachten des Prof. Dr. med. T.________ vom 6. Juli 1998) kein organisches
Substrat zugeordnet werden. Der von Dr. med. A.________ in seinem Schreiben
vom 16. März 2001 geäusserte Verdacht, die Schmerzzunahme lasse sich
eventuell durch vermehrte Vernarbung der betroffenen Nervenabschnitte
erklären, wurde durch Prof. Dr. med. T.________ am 8. Juni 2004 entkräftet,
da eine Zunahme der Vernarbung im Handinneren, eingeschlossen die
Nervenabschnitte, unwahrscheinlich sei. Indessen führte Dr. med. S.________,
Oberarzt an der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie am Spital
Y.________, bereits am 13. Mai 1994 aus, der Versicherte bekunde Mühe mit der
Verarbeitung der Verletzung. Eine Schmerzbereitschaft bemerkte auch Dr. med.
G.________ (Schreiben vom 20. November 1996). Den zahlreichen ärztlichen
Stellungnahmen zur Erstbehandlung lässt sich sodann zweifelsfrei entnehmen,
dass entgegen der diesbezüglichen Vermutung des Versicherten von einer die
Unfallfolgen erheblich verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung keine Rede
sein kann. Bezüglich Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
ist festzuhalten, dass bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder eine
(höchstens) 30%ige Arbeitsfähigkeit bestand (Bericht des Dr. med. S.________
vom 13. Mai 1994) und der Kreisarzt ein weiteres Jahr später eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Bericht vom 28.
August 1995). Soweit anlässlich der Abklärung im ZBA praktisch keine
Eingliederungsmöglichkeiten aufgezeigt werden konnten, ist dies vor dem
Hintergrund der bereits ausgeprägten Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen,
die bei der Prüfung der Adäquanz ausser Betracht bleiben muss. Das Kriterium
der Dauerbeschwerden ist erfüllt, reicht jedoch für sich allein zur Bejahung
der Adäquanz nicht aus. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen
Beschwerden verneint.

4.
Soweit Prof. Dr. med T.________ die ergänzende Frage des Rechtsvertreters des
Versicherten, ob letzterer im Arbeitsprozess in der freien Marktwirtschaft
einsetzbar sei, verneinte, dürfte er dabei - abgesehen davon, dass seine
Einschätzung unter Einbezug der zwischenzeitlich verstärkten
Schmerzproblematik erging, die nach dem Gesagten (Erw. 3.2.2)
unberücksichtigt zu bleiben hat - weniger den ausgeglichenen, als vielmehr
den aktuell zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt vor Augen gehabt haben. Der
für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende ausgeglichene Arbeitsmarkt,
bei welchem unterstellt wird, dass die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot
an Arbeitskräften entsprechen (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen), kennt
aber genügend Tätigkeiten, die praktisch ohne Einsatz der Nichtgebrauchshand
möglich sind, wie etwa Kontrolltätigkeiten bezüglich einfacherer Abläufe oder
Arbeiten als Portier.

5.
Die Vorinstanz hat ausgehend von einem (unbestritten gebliebenen)
Valideneinkommen von Fr. 53'866.- (für das Jahr 2002) und einem aufgrund der
Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) der SUVA festgesetzten
Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'614.- den von der SUVA auf 21 %
errechneten Invaliditätsgrad im Ergebnis bestätigt. Nichts anderes ergibt,
worauf bereits die SUVA im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 hingewiesen
hatte, die Berechnung ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), auf welche abzustellen ist, wenn
- wie vorliegend - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern
keine Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen
Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie über den
Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der
entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Gemäss Tabelle TA1 der LSE
2002 (S. 43) beträgt der Totalwert für im privaten Sektor einfache und
repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Männer bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4557.- monatlich oder Fr.
54'684.- jährlich. Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
41,7 Stunden im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 102, Tabelle
B9.2, Total) beträgt das massgebliche Invalideneinkommen Fr. 57'008.- bzw.
unter Gewährung des rechtsprechungsgemäss zulässigen maximalen
behinderungsbedingten Abzugs von 25 % (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit Hinweisen)
Fr. 42'756.-. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'866.- bleibt
es somit bei einem Invaliditätsgrad von 21 %.

Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass die Gewährung eines
behinderungsbedingten Abzuges auf dem Invalideneinkommen
rechtsprechungsgemäss nur dann in Frage kommt, wenn der Einkommensvergleich
auf der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung
(LSE) beruht. Hingegen ist sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens
gestützt auf DAP-Profile unzulässig (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Soweit der
Versicherte einen solchen Abzug geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 1. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: