Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 324/2004
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U 324/04

Urteil vom 2. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Stefan
Grundmann, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 16. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene R.________ war seit 1982 bei der Fluggesellschaft
X.________ als Pilot tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert.
Am 23. Dezember 2001 kam es bei einem Flug von Zürich nach S.________ wegen
Schneefalls zur Verzögerung bei der Landung. Nachdem die Piste schliesslich
freigegeben worden war, griffen nach einem reibungslosen Anflug beim
Aufsetzen am Boden die Bremsen nur kurz. Danach blieb die Bremswirkung aus
und das vollbesetzte Passagierflugzeug rollte über den Pistenrand hinaus, bis
es kurz vor der Abschrankung in einem schneebedeckten Feld zum Stillstand
kam. Verletzt wurde niemand und das Flugzeug blieb unbeschädigt. R.________,
welcher zum damaligen Zeitpunkt über keinerlei Beschwerden klagte, kehrte am
folgenden Tag in die Schweiz zurück und wurde - wie die übrigen
Besatzungsmitglieder - vorschriftsgemäss bis Ende Jahr vom Dienst befreit. Ab
4. Januar 2002 nahm er seine gewohnte Tätigkeit, abgesehen von je einer Woche
unbezahltem Urlaub in den Monaten Januar, Februar und März, wieder auf. Nach
verschiedentlichem Auftreten von Schlafstörungen ab Mitte Januar 2002 kam es
am 28. März 2002 anlässlich des halbjährlichen Trainings im Flugsimulator zu
einem Blackout. Am 3. April 2002 suchte R.________ daher den Hausarzt Dr.
med. N._________ auf. Dieser diagnostizierte im Arztzeugnis vom 20. Mai 2002
eine posttraumatische Belastungsstörung und überwies den Versicherten an den
für fliegerärztliche Untersuchungen zuständigen Dr. med. O.________, welcher
die Diagnose bestätigte und eine psychotherapeutische Behandlung anordnete
(Arztzeugnis vom 30. April 2002). Die Pilotentätigkeit nahm der Versicherte
in der Folge nicht mehr auf. Die Arbeitgeberin meldete der SUVA das Ereignis
vom 23. Dezember 2001 am 15. April 2002 als Unfall. Mit Verfügung vom 17.
Juni 2002 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch
eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Aufgrund der von R.________
dagegen erhobenen Einsprache liess die SUVA ihn von der Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie der anstaltsinternen Abteilung
Versicherungsmedizin, Dr. med. K.________, untersuchen, welche am 15. Januar
2003 ihren Bericht erstellte. Gestützt darauf wies sie mit Entscheid vom 28.
Januar 2003 die Einsprache ab.

B.
Die von R.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft - nach Einholung ergänzender Abklärungen bei der
Fluggesellschaft X.________ und bei Dr. med. K.________ - mit Entscheid vom
16. Juni 2004 gut und verpflichtete die SUVA, die gesetzlichen Leistungen aus
dem Ereignis vom 23. Dezember 2001 zu erbringen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihr Einspracheentscheid vom 28. Januar 2003
zu bestätigen. Eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die
Sache zur näheren Abklärung und neuem Entscheid an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.

R. ________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1); dies ist vorliegend vor
dem 1. Januar 2003 geschehen, da sich der zur Diskussion stehende Vorfall vor
diesem Datum ereignet hat und im Übrigen für die Zeit danach Leistungen
verlangt werden. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der SUVA
im Januar 2003 ergangen ist.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6
Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVV [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung] sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein
Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (BGE 129 V 179 Erw. 2.1; RKUV 2000
Nr. U 365 S. 89), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf
die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne
des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre
unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach
setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein
aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden
psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen
gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich
abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit
geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen,
Herzschlag etc.) hervorzurufen (EVGE 1939 S. 116 Erw. 4, RKUV 2000 Nr. U 365
S. 89; Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 1995, S. 248 ff.; Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 183 ff.; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 28 f.). In jüngerer Zeit hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und
dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die
Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen
kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite"
von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter
Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 61 Erw. 2b und 283
Erw. 2a; ferner BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung
des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht
von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende,
unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 179 Erw. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 365
S. 89 mit Hinweisen).

3.
3.1 Das kantonale Gericht ging davon aus, dass es sich beim Vorfall vom 23.
Dezember 2001 um ein aussergewöhnliches und qualifiziertes Schreckereignis
verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock und damit um einen
Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV handelt. Dabei hat es erwogen, zwar
müsse ein Pilot bei der Landung jederzeit mit der Möglichkeit eines Unglücks
rechnen. Doch unterscheide sich der blosse Gedanke daran wesentlich von der
plötzlichen Verwirklichung der Gefahr. Als der Versicherte bemerkt habe, dass
das Flugzeug wegen des Glatteises praktisch ungebremst über die Landepiste
schlittere und er keine Möglichkeit mehr habe, dieses zum Stillstand zu
bringen, habe er sich einer hohen Todesgefahr ausgesetzt gesehen. Nur durch
einen glücklichen Zufall sei die Geschwindigkeit durch ein Schneefeld
abgebremst und damit eine Katastrophe verhindert worden. Das Ereignis in
Verbindung mit der lebensbedrohenden Gefahr sei als geeignet zu betrachten,
sich nachhaltig auf die Psyche des Versicherten auszuwirken. Die Vorinstanz
bejaht auch das Vorliegen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Schreckereignis und der diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung.

3.2 Die SUVA hält dem entgegen, aufgrund der gegebenen Aktenlage liege kein
gewaltsamer Vorfall mit überraschender Heftigkeit vor, welcher als
aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert
werden könne. Auch wenn das Anhalten eines Flugzeuges ausserhalb des
Pistenrandes im Flugverkehr nicht gehäuft vorkomme, handle es sich bei einem
solchen Zwischenfall nicht um ein derart aussergewöhnliches und besonders
eindrückliches Ereignis, das schon per definitionem die Merkmale des
Unfallbegriffes erfülle. Namentlich bei winterlichen Wetterverhältnissen
stellten erschwerte Landemanöver mit Bremsschwierigkeiten nichts derart
Aussergewöhnliches dar. Zudem bedeute das Überrollen des Pistenrandes für
sich allein nicht eine grosse, klar nachgewiesene Gefahr, zumal am Pistenende
zur Vermeidung von Unfällen regelmässig Freiflächen ausgespart seien.

4.
4.1 In BGE 129 V 180 Erw. 2.2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
erwogen, wenn weder die versicherte Person noch Drittpersonen Verletzungen
des Körpers erlitten hätten, bereite die Frage Schwierigkeiten, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein Unfall anzunehmen sei, wenn das Ereignis den
Körper überhaupt nicht oder doch nur unwesentlich verletze, hingegen derart
wirke, dass es eine psychische Störung verursache. Ob angesichts solcher
Gegebenheiten, namentlich bei deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung,
Erpressung etc. die bisherige Rechtsprechung des Schreckereignisses
modifiziert werden solle, liess das Gericht offen. Im vorliegenden Fall geht
es indes nicht um eine deliktische Handlung.

4.2 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. Dezember 2002 durch
Frau Dr. med. K.________ gab der Versicherte zur missglückten Landung an, er
und sein Co-Pilot seien über den starken Schneefall in S.________ überrascht
gewesen. Sie hätten gewusst, dass die Bedingungen auf der Piste erschwert
seien. Daher hätten sie vorerst auf einen anderen Flugplatz ausweichen
wollen. Die Bodenkontrolle habe dann jedoch gemeldet, das Wetter sei besser,
die Piste gereinigt und die Bremswirkung gut. Als er nach dem Aufsetzen am
Boden gemerkt habe, dass die Bremswirkung ausblieb und sie über den
Pistenrand hinaus schlitterten, habe es bis zum Stillstand noch eine Weile
gedauert. Er habe bereits die Wand der Flughafenabsperrung gesehen, als es
einen Ruck gegeben habe und das Flugzeug schliesslich im schneebedeckten Feld
stehen geblieben sei. Nachdem ihm die Stewardess gemeldet habe, dass sich
niemand verletzt habe, sei er ausgestiegen und habe das Flugzeug
kontrolliert. Der SUVA gegenüber gab der Beschwerdegegner an, im Anschluss an
den Vorfall sei es ihm soweit gut gegangen und er habe gedacht, er werde
keine Folgen davontragen. Aus diesem Grund habe er auch die angebotene Hilfe
nicht in Anspruch genommen (SUVA-Rapport vom 11. Juni 2002). Im Januar traten
dann erstmals Schlafstörungen auf, und im März kam es bei einer Übung im
Simulator mit praktisch gleicher Flugsituation (schlechtes Wetter, wenig
Sicht, Versagen der Bremsen) zu einem Blackout mit anschliessender
Arbeitsunfähigkeit wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung.

4.3 Beim Zwischenfall vom 23. Dezember 2001 handelt es sich somit um ein
psychisches Schockereignis, bei dem in der Endphase des Ablaufes kein Schaden
körperlicher Art (Unglück) eintrat. Um als Unfall im Sinne des Gesetzes
anerkannt zu werden, muss nach der Rechtsprechung (BGE 129 V 179 Erw. 2.1;
Urteil K. vom 17. Juni 2003 [U 273/02]) die seelische Einwirkung durch einen
gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich
abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit
geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen
Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Diese
qualifizierten Merkmale hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in EVGE
1956 S. 81 mit Bezug auf einen Lokomotivführer verneint, der aus einer
Distanz von 200 bis 300 m realisierte, dass er ein Signal vor sich hatte, das
unbedingten Halt gebot. Dieser glaubte, einer akuten Gefahr entgegenzufahren
und leitete sogleich die Schnellbremsung ein, ohne genauer abschätzen zu
können, wo er den Zug zum Stehen bringen werde. Es geschah dies, nachdem er
das Signal ungefähr um die Länge der Lokomotive überfahren hatte. Danach
zeigte sich, dass Bahnarbeiter die Signalscheibe versehentlich stehen
gelassen hatten. Nach Maurer (a.a.O., S. 184) muss ein Unfall angenommen
werden, wenn jemand bei einem schweren Unglück selbst beteiligt ist, die
akute Gefahr unverletzt übersteht, dann aber zufolge des erlittenen Schrecks
krank wird. Zu denken sei vor allem an die heftigen Unglücksfälle des
modernen Verkehrs, wo gelegentlich inmitten Schwerverletzter oder getöteter
Personen jemand in körperlich unversehrtem Zustand geborgen werde und
gleichwohl nach kurzer Zeit nervöse Störungen zeige. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat einen Unfall im Sinne des Gesetzes bejaht bei einem
Lokomotivführer, der ein psychisches Trauma erlitt, als er realisierte, dass
er eine Person tödlich überfahren hat, die sich in Selbstmordabsicht auf die
Schienen gelegt hatte (RKUV 1990 Nr. U 109 S. 300). Ebenfalls bejaht hat es
den Unfallcharakter bei einem Lokomotivführer, der mit dem Zug in eine Lawine
geriet und nachher feststellte, dass zwei seiner Kollegen dabei ums Leben
kamen (EVGE 1939 S. 102).

4.4 Zu den schwierigsten Flugmanövern im kommerziellen Luftverkehr gehören
Start und Landung. Beim Landen gilt es, das Flugzeug durch Reduktion der
Geschwindigkeit innerhalb der Rollbahn zum Stillstand zu bringen und damit
eine hohe kinetische Energie zu vernichten. Beim Ereignis vom 23. Dezember
2001 ist dies planwidrig nur zum Teil durch die dafür üblicherweise
vorgesehenen Mittel und Wirkungen (Bremsen, Luftwiderstand, Reibung der
Pneus) gelungen. Erst durch den übergrossen Reibungswiderstand auf dem
schneebedeckten Feld kam das Passagierflugzeug dann doch noch innerhalb der
Flughafenabsperrung zum Stillstand. Ein solches Ereignis gehört auch im
Lebensbereich eines Linienpiloten nicht zum Alltäglichen oder Üblichen. Ein
gefürchtetes Risiko bei der Landung besteht im Überrollen der Landebahn, sei
dies, weil das Flugzeug nicht innerhalb der "touchdown zone" aufsetzt,
erhöhte Geschwindigkeit hat, vom Wind abgetrieben wird oder - wie vorliegend
- auf schwierige Pistenverhältnisse trifft. Jeder Pilot weiss, dass dies eine
der Gefahren darstellt, welche das rechtzeitige Anhalten des Flugzeuges auf
der Landepiste vereiteln kann. Solche Situationen bilden daher regelmässig
Gegenstand von Übungen im Simulator. Es war daher wohl kein Zufall, dass der
Beschwerdegegner eine solche Flugsituation beim halbjährlichen Training vom
Frühling 2002 antraf. Namentlich im Winter, wenn die Gefahr von vereisten
Pisten besteht, konzentriert sich der Pilot darauf, dieser mit allen ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln zu begegnen. Trifft das gefürchtete Risiko dann
schliesslich doch ein, kann nicht von einer überraschenden Heftigkeit des
Vorfalls gesprochen werden. Hat sich das Ereignis jedoch nicht in
überraschender Heftigkeit abgespielt, liegt kein Schreckereignis vor, welches
den Unfallbegriff erfüllt. Damit erweist sich die Verneinung der
Leistungspflicht durch die SUVA als rechtmässig.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: