Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 320/2004
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U 320/04

Urteil vom 9. Mai 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder

S.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 10. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene S.________ arbeitete seit Februar 1989 in der Firma
Y.________ als Standbau-Monteur und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Wegen eines Sturzes am 21. April 1995 von einem rund vier Meter
hohen Messegerüst auf den Betonboden zog er sich eine distale, rechtsseitige
Unterschenkeltrümmerfraktur zu. Die von Kreisarzt Dr. med. L.________, FMH
für Chirurgie, SUVA , am 26. Oktober 1995 festgestellte eingeschränkte
Dorsalextension sowie Schwellungen und Belastungsschmerzen am rechten
Sprunggelenk bestanden auch nach der chirurgischen Entfernung des
Osteosynthesematerials am 10. Mai 1996 und trotz beständig durchgeführter
Physiotherapie fort (vgl. Berichte des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH
für Chirurgie, SUVA, vom 5. September 1996, 17. Februar 1997 und 31. Juli
1998). Mit Verfügung vom 14. März 1997 sprach die SUVA dem Versicherten eine
Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu.

Seit dem Unfall vom 21. April 1995 ist S.________ im zuletzt ausgeübten Beruf
als Standbau-Monteur nicht mehr arbeitsfähig. Die Firma Y.________
beschäftigte ihn ab 1. Januar 1996 bis Ende Oktober 1997 (Kündigung aus
strukturellen Gründen) in einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit
weiter (Bereitstellen von benötigtem Material an Hand von Planauszügen). Eine
im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung am
17. August 1998 begonnene kaufmännische Ausbildung brach er aus
gesundheitlichen Gründen ab (psychische Probleme, Exzision eines Ossikels im
rechten Oberschenkelgelenk am 4. November 1998; vgl. Bericht der IV-Stelle
des Kantons Zürich vom 1. September 1999).

Am 26. Januar 1998 teilte der Hausarzt Dr. med. K.________, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, der SUVA mit, wegen einer im Laufe des Jahres 1997
eingetretenen Depression (Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, Ängste,
Appetitabnahme und Gewichtsverlust, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, zunehmende
Isolation und suizidale Gedanken) sei eine Psychotherapie indiziert. Die SUVA
lehnte diesbezüglich zu erbringende Leistungen ab, weil "die adäquate
Kausalität zwischen den Depressionen von Herrn Sharsing und dem
Unfallereignis vom 21. April 1995" fehle (Schreiben vom 20. Februar 1998).
Mit Beginn ab 1. Juni 2001 sprach die IV-Stelle Zürich dem Versicherten eine
ganze Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70 % zu
(Verfügung vom 21. Mai 2001).
Nachdem die SUVA zunächst einen Anspruch auf Invalidenrente verneint hatte
(Verfügung vom 9. November 2001), sprach sie dem Versicherten wegen der
körperlichen Unfallfolgen ab 1. Oktober 1999 eine Rente gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 15 % zu (Verfügung vom 29. Juli 2002). Eine Einsprache,
mit welcher auch psychische Beschwerden geltend gemacht wurden, wies sie ab,
soweit sie darauf eintrat (Einspracheentscheid vom 21. März 2003).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich nach Beizug der Invalidenversicherungsakten ab (Entscheid vom
10. August 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ unter Auflage eines
Arbeitszeugnisses der Firma Y.________ vom 31. Oktober 1997 beantragen, es
seien ihm eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von
mindestens 70 % sowie eine angemessen zu erhöhende Integritätsentschädigung
zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters stellt der Rechtsvertreter am 3. April
2006 klar, die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum
rechtlichen Gehör seien nicht im Sinne eines kassatorischen Antrags zu
verstehen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Gehörsanspruchs, indem die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit eingeräumt habe,
zur Vernehmlassung der SUVA (vom 19. September 2003) Stellung zu nehmen.

1.1 Art. 61 ATSG enthält keine Regelung zur Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels durch die kantonalen Gerichte. Es ist daher das kantonale
Verfahrensrecht anwendbar. Gemäss § 19 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 7. März
1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich kann
nach der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei ein weiterer
Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur
mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Zur Wahrung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist ein zweiter Schriftenwechsel unter
anderem dann vorzusehen, wenn die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid auf
erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Tatsachen, Beweismittel oder
Rechtsgründe abstellen will (BGE 114 Ia 314 Erw. 4b, 111 Ia 3 Erw. 3; AHI
1995 S. 135 Erw. 2b; Zünd, Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 7 zu § 19; vgl.
auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 35 zu § 26).

1.2 Die SUVA trat auf die Einsprache, soweit damit Leistungen auf Grund
psychischer Einschränkungen geltend gemacht wurden, nicht ein, weil das
Schreiben vom 20. Februar 1998, mit welchem der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen den Depressionen und dem Unfall verneint worden sei, mangels
Anfechtung innert angemessener Frist rechtskräftig geworden sei
(Einspracheentscheid vom 21. März 2003). Die Vorinstanz folgte zu Recht der
in der kantonalen Beschwerde vertretenen und in Übereinstimmung mit der
Praxis (vgl. BGE 122 V 369 Erw. 3, 121 V 53 Erw. 1, je mit Hinweisen)
stehenden Auffassung, dass dem genannten formlosen Schreiben mangels
Begründung nicht zu entnehmen ist, inwiefern es sich auf die künftige
Leistungspflicht der SUVA auswirken würde. Dementsprechend ist der Mitteilung
vom 20. Februar 1998 ein materieller Verfügungsgehalt abzusprechen, weshalb
sie trotz unterbliebenen Widerspruchs nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.
Eine Begründung zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall vom 21. April 1995 und den geltend gemachten psychischen
Beeinträchtigungen ergibt sich erstmals aus der kantonalen Vernehmlassung der
SUVA vom 19. September 2003, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit
der Anordnung zustellte, der Schriftenwechsel werde als geschlossen erklärt
(Beschluss vom 28. Oktober 2003). Im angefochtenen Entscheid, welcher die
Vernehmlassung der SUVA u.a. in diesem Punkt erwähnt und als "detaillierte
Adäquanzbeurteilung" würdigt, kam das kantonale Gericht zum Ergebnis, die
psychischen Beschwerden ständen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang
mit dem Unfall vom 21. April 1995.

1.3 Der Einspracheentscheid stellte sich nach dem Gesagten, soweit die SUVA
auf die Einsprache nicht eintrat, als falsch heraus, weshalb er im
vorinstanzlichen Verfahren hätte aufgehoben werden und die Sache an die
Verwaltung zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen werden müssen (vgl. BGE
118 Ib 28 f.). Nachdem die SUVA in der vorinstanzlichen Vernehmlassung die
Verneinung der Adäquanz begründete, stand einer direkten materiellen
Beurteilung dieser Frage durch das kantonale Gericht grundsätzlich nichts
mehr im Wege. Indessen ist dem Beschwerdeführer mit der verfahrensleitenden
Verfügung des kantonalen Gerichts vom 28. Oktober 2003 die Eingabe einer
Replik verwehrt worden. Insoweit beruht der vorinstanzliche Entscheid auf
rechtlichen Überlegungen der SUVA (vgl. oben Erw. 1.2 in fine), zu denen sich
der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Ob die Rüge der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) begründet ist, kann aber
offen bleiben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilt mit Eingabe
vom 3. April 2006 mit, die diesbezüglichen Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien nicht im Sinne eines kassatorischen
Antrags zu verstehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im Lichte
der Kognition nach Art. 132 OG allseitig, tatsächlich und rechtlich,
uneingeschränkt materiell zu beurteilen.

2.
Es letztinstanzlich unbestritten und steht auf Grund der Akten, insbesondere
dem Bericht des Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie, SUVA, vom 9. Oktober
2001 fest, dass der Beschwerdeführer wegen der somatischen Unfallfolgen im
zuletzt ausgeübten Beruf als Standbau-Monteur nicht mehr, jedoch in rein
sitzenden sowie wechselbelastenden, mittelschweren Tätigkeiten vollständig
arbeitsfähig ist. Letzte sollten ebenerdig, unterbrochen von einer Sitzphase
von 50 bis 60 % eines Vollzeitpensums, ohne Notwendigkeit von Kauerpositionen
oder Anheben von Gewichten aus dieser Körperhaltung sowie unter Vermeidung
häufigen Treppengehens, Steigens auf Leitern oder von Arbeiten auf Gerüsten
verrichtet werden können. Streitig ist hingegen, ob auch die gemäss dem von
der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten des Dr. med. O.________,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2000
festgestellten psychischen Befunde unfallbedingt sind.

2.1
2.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw.
3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen).

2.1.2 Hinsichtlich der überdies erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125
V 461 Erw. 5a) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 120 V
355 Erw. 5b/aa, 115 V 138 ff. Erw. 6) wird auf die zutreffenden Erwägungen
des kantonalen Gerichts verwiesen.

2.1.3 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat
an den unfallversicherungsrechtlichen Begriffen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und deren Bedeutung als Voraussetzungen für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f.
Rz. 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist
somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 21. März 2003 nach
In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE
130 V 445). Sodann ist festzuhalten, dass auch an den von der Rechtsprechung
entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit,
Invalidität und Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1
bis 3.4).
2.2 Dr. med. O.________ hat zum natürlichen Kausalzusammenhang mangels
entsprechender Frage nicht explizit Stellung genommen (Gutachten vom 30.
April 2000). Seiner Auffassung nach steht im Vordergrund der psychiatrischen
Beurteilung das traumatisierende Erleben in der frühen Kindheit (Flucht aus
einem Krisengebiet; gewaltsamer Tod des Vaters; Trennung der Familie;
Unterbringung bei Pflegeeltern), das zu gravierenden Entwicklungs- und
Sozialisationsproblemen geführt hat, welche auch noch in der Gegenwart
auszumachen seien. Der Explorand habe keine stabile
Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht, die persönliche Identität sei nur
schwach entwickelt. Trotz vorgegebener Leistungsfähigkeit sei es zu
schulischen Schwierigkeiten gekommen, ein Abschluss der Berufslehre sei nicht
möglich gewesen. Der Explorand habe sich unter grosser Anstrengung bis zum
Chefmonteur hochgearbeitet, belastet durch ständige psychosomatische
Beschwerden, unter Anpassungs- und Verlustängsten leidend. Paradoxerweise
habe der Unfall zu einer Entlastung und gleichzeitig zu einer depressiven
Entwicklung geführt. Auf Grund der primären, aus psychiatrischer Sicht
komorbiden Grundstörung sei die Arbeitsfähigkeit bis zu 50 % eingeschränkt.

Diese Angaben sprechen eher dafür, dass der Unfall keine wesentliche
Teilursache der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bildete, sondern bloss
Auslöser dafür war. Allerdings geht der Hausarzt davon aus, dass die
psychischen Beschwerden unfallbedingt seien (Schreiben des Dr. med.
K.________ vom 26. Januar 1998). Von weiteren Abklärungen ist indessen
abzusehen, da mit dem kantonalen Gericht die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

2.3 Unbestritten ist, dass der Sturz vom 21. April 1995, objektiv betrachtet,
den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen ist. Für die Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes
unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder
die nach der Praxis massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c).

2.4 Der als Chefmonteur tätige Beschwerdeführer trat gemäss Unfallmeldung UVG
vom 18. Mai 1995 bei einem Kontrollgang auf dem 1. Stock eines Messestandes
auf eine Bodenplatte, wobei er gemäss eigenen Angaben (Bericht der SUVA vom
23. August 1995) wusste, dass die Plattform noch nicht fertiggestellt war.
Auch wenn ein Sturz aus einer Höhe von gegen vier Metern erfolgte, ist der
Unfall weder unter besonders dramatischen Begleitumständen geschehen, noch
zeichnete er sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Nach der stationären
Erstversorgung vom 21. bis 30. April 1995 im Diakoniewerk Kaiserswerth,
Krankenanstalten "Florence Nightingale", Düsseldorf (Bericht vom 21. April
1995), benötigte der Beschwerdeführer ambulante physiotherapeutische
Massnahmen. Aus der Formulierung des Chefarztes des Bezirksspitals X.________
im Bericht vom 26. Mai 1995, welcher die Unterschenkeltrümmerfraktur als
"schlimm" bezeichnete, kann adäquanzrechtlich nicht auf eine schwere
Verletzung von besonderer Art geschlossen werden. Wie sich aus den weiteren
Ausführungen dieses Arztes ergibt, ging es dem Patienten "8 ½ Wochen nach
Osteosynthese ... sehr erfreulich gut" und die Beschwerden waren "gering".
Der Beschwerdeführer konnte das Fussgelenk ab September 1995 wieder voll
belasten. Obwohl die Beweglichkeit nach Entfernung des Osteosynthesematerials
am 10. Mai 1996 eingeschränkt blieb und weitere physiotherapeutische
Behandlung notwendig war, vermochte er bis 1. Oktober 1996 die
Arbeitsfähigkeit in einer dem unfallbedingten Leiden angepassten Stelle bei
der bisherigen Arbeitgeberin kontinuierlich auf 100 % zu steigern (vgl.
Berichte der SUVA vom 15. August und 8. November 1996 sowie die Auskunft des
Beschwerdeführers vom 5. November 1996) bis er auf Ende Oktober 1997 aus
strukturellen Gründen entlassen wurde. Die danach erfolgten
Eingliederungsversuche der Invalidenversicherung scheiterten im Wesentlichen
aus psychischen und jedenfalls unfallfremden Gründen, weshalb sich daraus für
die adäquate Kausalität des Unfalles nichts gewinnen lässt.

Unter diesen Umständen liegt weder eines der für die Adäquanzprüfung
massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vor, noch sind mehrere
der in Betracht fallenden Kriterien erfüllt, weshalb die Unfalladäquanz der
bestehenden psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.

3.
Streitig und zu prüfen ist weiter die Bestimmung des Invaliditätsgrades.

3.1 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen gestützt auf die Auskünfte der
Firma Y.________ vom 26. April 2002 ermittelt, wonach einem Standbau-Monteur
gegenwärtig ein Jahresgehalt von Fr. 71'500.- (Fr. 5'500.- x 13) zuzüglich
eine durchschnittliche Überstundenentschädigung von jährlich Fr. 6'000.-
ausbezahlt werde. Angesichts der Unsicherheiten bezüglich der mutmasslich zu
leistenden Überstunden hat das kantonale Gericht in die Vergleichsrechnung
einen Betrag von 80'000.- eingesetzt.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Angaben der ehemaligen
Arbeitgeberin nicht ohne weiteres auf die von ihm innegehabte Funktion als
Chefmonteur übertragbar sind. Gemäss Zwischenzeugnis der Firma Y.________ vom
14. August 1997 gehörten zu seinen Pflichten neben dem Auf- und Abbau von
Messeständen u.a. die "Einsatzplanung der Mitarbeiter, Kontrolle der
Arbeitsausführung, Erstellen der Ablaufplanung vor Montagebeginn,
Standübergabe an den Kunden". Diesen Umständen hat die Vorinstanz indessen
dadurch Rechnung getragen, dass sie die einem Monteur durchschnittlich
abgegoltene Überstundenentschädigung von Fr. 6'000.- um 2'500.- heraufsetzte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht von der im Jahre vor
dem Unfall vom 21. April 1995 erzielten Überstundenentschädigung ausgegangen
werden. Die Firma Y.________ hatte in der Zwischenzeit mehr Personal
eingestellt sowie die an Sonn- und Feiertagen geleistete Überstundenarbeit
nur noch mit einem Zuschlag von 50 % statt 100 % abgegolten. Für das zur
Ermittlung der Vergleichseinkommen massgebende Jahr 1999 (Zeitpunkt des
Rentenbeginns) hat sie mangels entsprechender Nachfrage zwar nicht explizit
Stellung genommen. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie ihre Personalpolitik
schon im Jahre 1999 überdacht hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass sie die Löhne jeweils an die Teuerung anpasste (vgl. Lohnbuchauszug vom
1. April 1994 bis 30. April 1995 sowie Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12.
Dezember 1996), weshalb im Jahre 1999 ein unter Fr. 5'500.- liegender
Verdienst ausbezahlt worden wäre. Unter diesen Umständen lässt sich die
vorinstanzliche Bemessung des Valideneinkommens im Ergebnis nicht
beanstanden.

3.2
3.2.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die SUVA, bestätigt im
vorinstanzlichen Entscheid, den Durchschnittslohn basierend auf fünf in der
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) enthaltenen Arbeitsplatzbeschreibungen
herangezogen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei "notorisch, dass die
DAP-Werte statistisch nicht repräsentativ sind".

Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt nach BGE 129 V 480 Erw.4.2.2 voraus, dass,
zusätzlich zur Auflage von fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die
Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über
den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Damit wird die Überprüfung
des Auswahlermessens ermöglicht.
Die SUVA hat keine Angaben gemacht über die Gesamtzahl der auf Grund der
Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, sodass eine
zuverlässige Überprüfung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Löhne
nicht möglich ist.

3.2.2 Kann demnach nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden, sind
die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik (BfS) heranzuziehen. Die SUVA hat im
Einspracheentscheid vom 21. März 2003 im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle
die Durchschnittslöhne der LSE 1998 in den Anforderungsniveaus 1 + 2 sowie 3
herangezogen und in Berücksichtigung einer leidensbedingten Erwerbseinbusse
von 10 % einen mutmasslich erzielbaren Verdienst zwischen Fr. 59'000.- und
84'000.- errechnet. Diese Einkommensermittlung lässt ausser Acht, dass der
Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Er
verdiente denn auch im Jahre 1994 lediglich Fr. 80'572.25, obwohl in der
Position eines Chefmonteurs tätig und trotz einer Überstundenentschädigung,
welche fast einen Fünftel vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12.
Dezember 1996) seines Jahreslohnes ausmachte, womit er nicht annähernd den
statistischen Lohn (vgl. LSE 1994, T A 1.1.1 Privater Sektor, Total,
Anforderungsniveau 1 + 2, Männer) von Fr. 90'793.10 (angepasst an die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 1994 von 41,9 Stunden; vgl.
Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001, herausgegeben vom BfS, T3.2.3.5)
erreichte. Es ist daher mit dem Beschwerdeführer vom Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; vgl. LSE 1998 T A 1.1.1)
auszugehen. Gemäss LSE 1998 (TA1 Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau
3, Männer) betrug der statistische Durchschnittslohn im Jahre 1998 Fr.
62'052.- (5'171 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Index 1998:
105,3 Punkte; 1999: 105,6 Punkte; vgl. Lohnentwicklung 2002, herausgegeben
vom BfS, T1.93) sowie an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
41,8 Stunden im Jahre 1999 (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2001 a.a.O.)
ergibt sich ein Verdienst von Fr. 65'029.10.
3.2.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob und inwieweit der ermittelte
Invalidenlohn herabzusetzen ist (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen (vgl.
Einspracheentscheid vom 21. März 2003) wegen der Folgen des verletzten
Fussgelenks auch im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit mit einer
Einkommenseinbusse zu rechnen. Dagegen wirken sich die hier in Betracht
fallenden weiteren persönlichen Merkmale (Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit) auf den Verdienst nicht einkommensmindernd aus. Der
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns erst 43 Jahre alt. Ein
Abzug von 10 %, wie er von der SUVA im Rahmen der Plausibilitätskontrolle
vorgenommen wurde, trägt den gesamten Umständen angemessen Rechnung. Gekürzt
um 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 58'526.20.
3.3 Dem Validenlohn von Fr. 80'000.- (Erw. 3.1) gegenübergestellt ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 27 %.

4.
Da die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausale Folge des Unfalles vom
21. April 1995 sind, besteht diesbezüglich kein Anspruch auf
Integritätsentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. August
2004 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 21. März 2003 aufgehoben und es
wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Invalidenrente auf
Grund eines Invaliditätsgrades von 27 % hat. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: