Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 317/2004
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U 317/04

Urteil vom 1. Februar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 17. März 2004)

Sachverhalt:

A.
C. ________, geboren 1954, arbeitete ab dem 2. Mai 2000 bis zur Kündigung per
Ende Februar 2002 als Schweisser für die Firma Q.________ AG und war bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 20.
Juli 2000 rutschte er auf dem Boden aus und fiel auf die rechte Schulter; die
dabei zugezogene Schulterdistorsion mit Abriss des Tuberculum major machte am
30. Oktober 2000 eine Operation notwendig. Die SUVA nahm diverse medizinische
Abklärungen vor (insbesondere Beizug des Berichts des SUVA-Arztes Dr. med.
W.________ vom 9. Januar 2002) und veranlasste einen Aufenthalt in der
Rehabilitationsklinik X.________ (Bericht vom 12. April 2001). Mit Verfügung
vom 18. April 2002 sprach sie C.________ eine Integritätsentschädigung für
eine Integritätseinbusse von 7,5 % zu. Nachdem Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung gescheitert waren, verfügte die SUVA am 11. Dezember
2002 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 26 %
eine Invalidenrente und erachtete eine leidensangepasste Arbeit (leichte bis
mittelschwere manuelle Tätigkeiten in den unteren Schulterquadranten) als
ganztags zumutbar. Im Rahmen des gegen die Verfügungen über
Integritätsentschädigung und Rente angestrengten Einspracheverfahrens zog die
SUVA unter anderem das (zuhanden der Invalidenversicherung erstellte)
Gutachten des Instituts Z.________ vom 10. April 2003 (mit psychiatrischer
Untersuchung vom 19. Februar 2003 und orthopädischer Untersuchung vom 19.
Februar 2003) bei. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 hielt die SUVA an
ihren Verfügungen von April 2002 (Integritätsentschädigung) und Dezember 2002
(Rente) fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 17. März 2004 ab.

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % sowie
mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von
70 % zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 hat die SUVA die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs.
1 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), den Begriff der Invalidität
(Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) und die
Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) zutreffend
dargelegt. Dasselbe gilt für die Ausführungen des kantonalen Gerichts über
die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung
(Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV in den jeweils bis Ende 2003 geltenden
Fassungen), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25
Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und die
Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE
124 V 32 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.

1.2 Der Unfall hat im Juli 2000 stattgefunden, während der
Einspracheentscheid am 3. Juni 2003 ergangen ist. Damit ist ein
rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils
nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach
BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1
ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit
materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt
seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang
ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem
In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage
verbunden war. Denn gemäss RKUV 2004 Nr. U 259 S. 572 entsprechen die im ATSG
enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie
die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.

2.
Streitig ist zunächst die Höhe der Invalidenrente und in dieser Hinsicht
insbesondere die Frage des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit.

2.1 Wie schon im kantonalen Verfahren macht der Versicherte geltend, er leide
auch im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit bei länger dauernder Arbeit
unter unzumutbaren Schmerzen, was nicht genügend abgeklärt worden sei,
weshalb ein Arbeitsprogramm unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden
müsse.
Die Vorinstanz hat zu Recht auf die übereinstimmenden und überzeugenden (vgl.
BGE 125 V 352 Erw. 3a) Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes vom 9. Januar 2002
und der Experten des Instituts Z.________ vom 10. April 2003 abgestellt,
welche von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit ausgehen. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass die
Experten des Instituts Z.________ in der Konsensbesprechung explizit erwähnt
haben, dass "eine grosse Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des
Exploranden und der von uns attestierten medizinisch-theoretisch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit" besteht. Das kantonale Gericht hat auch zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge der ärztlich festgestellten
fehlenden Schonungszeichen oder Ruheschäden den rechten Arm und die rechte
Hand wesentlich mehr einsetzen kann, als er es während des abgebrochenen
Eingliederungsversuchs getan hat; so fanden sich in der internistischen
Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch das Institut Z.________ denn
auch eine beidseitig leichte Handbeschwielung. In der Folge hat die
Vorinstanz weitere Abklärungen korrekterweise als nicht notwendig erachtet
(antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw.
4b); entgegen der Meinung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sich das
kantonale Gericht deshalb sehr wohl zu den beantragten weiteren
Abklärungsmassnahmen geäussert. Damit ist von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

2.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die SUVA das Einkommen ohne Invalidität
anhand des im angestammten Beruf als Schweisser erzielten Lohnes festgesetzt
hat. Zu Recht ist im Weiteren das Einkommen nach Eintritt des
Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der (der Lohnentwicklung
angepassten) Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt und ein leidensbedingter Abzug
(vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5) von 20 % berücksichtigt worden. Diese Einkommen
sind denn auch nicht bestritten. Entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Invalideneinkommen jedoch in vollem
Umfang für die Invaliditätsbemessung herbeizuziehen, da dem Versicherten eine
leidensangepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist (vg. Erw. 2.1 hievor).
Damit ist der von der SUVA auf 26 % festgesetzte Invaliditätsgrad nicht zu
beanstanden.

3.
Streitig ist schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung. Deren
Festlegung durch SUVA und Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dieser Hinsicht allein noch
vorgebracht, es sei von einer "erhebliche[n] zeitliche[n] Einschränkung des
allenfalls noch möglichen Handeinsatzes" auszugehen. Da eine
leidensangepasste Tätigkeit jedoch in vollem Umfang zumutbar ist (vgl. Erw.
2.1 hievor), ist die Höhe der Integritätsentschädigung auch unter diesem
Gesichtspunkt korrekt festgesetzt worden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: