Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 313/2004
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U 313/04

Urteil vom 1. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Hofer

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 28. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene H.________ war seit 1. März 1992 an der Lehranstalt
X.________ als Informatikerin tätig und damit bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Allianz) gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 15. April
2002 teilte die Arbeitgeberin der Allianz mit, die Versicherte sei am 1.
April 2002 um 14.45 Uhr in Österreich beim Überspringen eines Geländebuckels
mit den Skiern gestürzt und habe dabei Verletzungen im Nacken-/Kopfbereich
erlitten. Im Arztzeugnis UVG des Dr. med. V.________ vom 17. April 2002 wurde
die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) gestellt und
Physiotherapie verordnet. Für den 2. und 3. April 2002 wurde eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 4. April nahm die
Versicherte ihre Arbeit wieder auf. Gestützt auf die Unfallmeldung bejahte
die Allianz am 22. April 2002 ihre Leistungspflicht für Heilbehandlung und
Taggeld. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. B.________
gab H.________ an, sie sei mit den Skiern über eine Schanze gesprungen. Im
Schanzenauslauf in einer Mulde seien die Beine plötzlich abgebremst worden,
wobei der Kopf nach vorne geschleudert worden sei. Anschliessend sei sie bis
am Abend noch über eine Stunde Ski gefahren. Dann habe sie ein leichtes
ziehendes Gefühl im HWS-Bereich verspürt. Am folgenden Tag seien leichte
Kopf- und HWS-Schmerzen aufgetreten. Seit dem 6. Juni 2002 sei sie 100 %
arbeitsunfähig (Bericht vom 18. Juni 2002). Aufgrund der widersprüchlichen
Angaben zum Unfallhergang wurde die Versicherte am 15. August 2002 vom
Schadeninspektor der Allianz zum geltend gemachten Ereignis befragt, worüber
dieser am gleichen Tag einen Bericht abfasste. Am 17. November 2002 wurde ein
Befragungsprotokoll erstellt und von der Versicherten unterzeichnet. Mit
Verfügung vom 21. Mai 2003 lehnte die Allianz den Anspruch auf
Versicherungsleistungen ab, weil weder ein Unfall nachgewiesen noch eine
unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Die von der Versicherten
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Oktober 2003 ab.

B.
Hiegegen liess H.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
Beschwerde einreichen und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen
beantragen. Mit Entscheid vom 28. April 2004 hiess dieses die Beschwerde mit
der Begründung gut, es sei von einem Unfall auszugehen, der zudem für die
geltend gemachten Beschwerden natürlich und adäquat kausal sei.

C.
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um
Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
lässt H.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. In zeitlicher Hinsicht sind jedoch grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1); dies ist vorliegend vor
dem 1. Januar 2003 geschehen, da sich der zur Diskussion stehende Vorfall vor
diesem Datum ereignet hat und im Übrigen für die Zeit danach Leistungen
verlangt werden. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der
Allianz im Oktober 2003 ergangen ist.

2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV (in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002) gilt als Unfall die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors
auf den menschlichen Körper. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht
sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen
selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der
äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog.
Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen
Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven
Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a,
je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV
2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2b mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf
die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der
betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139
Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen
gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung
lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand
den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig"
beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der
ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor -
Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten
Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1
mit Hinweisen).

2.2 Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der
Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130
V 118 Erw. 2.2 mit Beispielen aus der Rechtsprechung). In diesem Sinne wurde
mit Bezug auf eine Versicherte entschieden, die nach ihren Aussagen der
ersten Stunde ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum
ausgeführt und sich dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hat (vgl. RKUV
2004 Nr. U 502 S. 183). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall
im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als
geplant. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Turnerin einen
Hechtsprung nicht in korrekter Weise abschliessen kann und sich dabei im
Bereich des Knöchels verletzt (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich
das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung
verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch
dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der
Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004
Nr. U 502 S. 185 Erw. 4.4). Negiert wurde die Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors bei einer "explosionsartigen" Fallschirmöffnung und der damit
einhergehenden abrupten Drehung von der Bauchlage in eine aufrechte Position,
was zu Nackenschmerzen führte (Urteil N. vom 30. Dezember 2003, U 165/03).
Ebenfalls verneint wurde dieses Kriterium mit Blick auf einen
Volleyballspieler, der nach einem geschlagenen Schmetterball in überstreckter
Rückenlage mit anschliessender Landung in dieser spezifischen Körperlage
einen Zwick im Rücken und starke Kreuzschmerzen verspürte (Urteil D. vom 10.
Mai 2004, U 199/03). Verläuft die Bewegung unkoordiniert, liegt der
ungewöhnliche äussere Faktor darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas
Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die
versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst
oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige
Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Wo sich die Schädigung auf
das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge
von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils
innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die
unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen
unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U
345 S. 422 Erw. 2b).

2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde bei einem Skifahrer
im Sinne eines Grenzfalles bejaht, der im buckligen Gelände auf einer
vereisten Stelle ausglitt und danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert auf
den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Als Programmwidrigkeit
wurde in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich
daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehobenwerden
bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999
Nr. U 345 S. 424 f. Erw. 4). Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors
wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim
Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer
Wellenmulde zum Auftreten einer Diskushernie kommt (nicht veröffentlichtes
Urteil A. vom 16. Mai 1991 [U 16/91] zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426
Erw. 5).

3.
In der Unfallmeldung vom 15. April 2002 teilte die Arbeitgeberin der Allianz
Folgendes mit: "Beim Skifahren auf der Skiroute. Beim Überspringen eines
Geländebuckels bin ich gestürzt." Wie die Beschwerdegegnerin später
präzisiert hat, sind diese Angaben insofern unkorrekt, als ein Sturz nicht
stattgefunden hat. Die handschriftliche Fax-Meldung der Versicherten an die
Arbeitgeberin vom 12. April 2002 lautete: "Beim Skifahren auf Skiroute
Geländebuckel übersprungen. Landung auf den Beinen in der Hocke in einer
Mulde. Abrupter Stop durch die Mulde. Der Kopf wurde nach vorne
geschleudert." Im Befragungsprotokoll vom 17. November 2002 hat die
Beschwerdegegnerin das Ereignis ausführlicher beschrieben. Danach war die
befahrene Skiroute markiert aber nicht präpariert. Das Gelände sei sehr
abwechslungsreich gewesen mit Hängen, Hügeln, Gräben, Kanten und Mulden. Es
sei geeignet, um immer wieder an Kanten über Gräben oder von Hügel zu Hügel
zu springen. Der Schnee sei gut aufgefirnt und somit weich und nicht hart
gewesen. Mit etwas Tempo sei er leicht zu manövrieren gewesen. An einer
Stelle sei eine Bodenwelle auf der Anlaufstelle so geformt gewesen, dass ein
Sprung an Höhe gewinnen würde. Dahinter sei eine Mulde gekommen, gefolgt von
einem kleinen Hügel. Sie habe die Mulde überspringen wollen, um auf der Kuppe
des nächsten Hügels zu landen und weiterzufahren. Beim Absprung habe sie
gemerkt, dass sie mehr Höhe gewann als erwartet, wodurch der Sprung an Weite
verloren habe. Daher sei sie unsanft in der Mulde gelandet, wobei die Fahrt
wegen des folgenden Gegenhanges gestoppt, sie selber in die Hocke gestaucht
und der Kopf in Vorwärtsbewegung zwischen den Knien hindurch nach vorne
geschlagen worden sei. Sie habe noch die Knie geöffnet, um nicht die Nase
anzuschlagen. Nach dem Aufstehen habe sie nur ein kurzes ziehendes Gefühl
gehabt und sei dann weiter Ski gefahren, bis die Lifte den Betrieb
eingestellt hätten. In der vom 28. März 2003 datierten Stellungnahme legte
der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gegenüber der Allianz dar, die
Versicherte habe vorgehabt, anstatt die fragliche Stelle zu umfahren oder
durchzudrücken, die Distanz von zwei bis drei Skilängen durch einen Sprung zu
überwinden. Zu ihrer Überraschung sei sie jedoch beim Absprung in die Höhe
getrieben worden. Mutmasslich habe sich am Absprungort im Untergrund auf dem
nicht gepfadeten Trassee etwas verborgen, worauf sie planwidrig mehr in die
Höhe als in die Weite abgehoben worden sei. Als geübte Skifahrerin habe sie
dies gemerkt und versucht, die unerwartete Lage zu korrigieren und in Vorlage
zu kommen, um beim Aufprall nicht mit dem Rücken aufzuschlagen. Im sulzigen
Schnee hätten sich die Skispitzen derart eingebohrt, dass es zu einem
abrupten Stillstand gekommen sei und der Aufprall nicht durch Weitergleiten
habe abgefangen werden können. Sie sei daher bis tief in der Hocke
zusammengestaucht worden und mit dem Brust-/Schulterbereich auf den Knien
aufgeprallt, wodurch sich die verbleibenden Kräfte in einer Bewegung des
Kopfes ausgewirkt hätten.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, die
Sachverhaltsdarstellung vom 17. November 2002 enthalte zwar gegenüber der
Unfallschilderung vom April 2002 zusätzliche Ausschmückungen, doch stimme der
Kerngehalt überein. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte im
Gegenhang stecken geblieben sei, beziehungsweise abrupt gestoppt worden sei,
was auf das Gleiche hinauslaufe. Es habe weder ein Sturz noch ein Aufprall
stattgefunden. Nach Auffassung der Vorinstanz ist unter den gegebenen
Umständen die Anspruchsvoraussetzung des ungewöhnlichen äusseren Faktors
erfüllt. Die Versicherte habe mit ihrem Sprung klar den nächsten Buckel
erreichen wollen, dies jedoch aufgrund einer Fehleinschätzung nicht geschafft
und sei abrupt in einer Mulde gelandet, wobei sie in die Hocke gegangen und
den Kopf zwischen den Knien durchgeschlagen habe. Dieses Ereignis sei
vergleichbar mit einem Sprung über einen Bach, der nicht gelinge und einen
Beinbruch zur Folge habe. Die objektive Programmwidrigkeit liege im Umstand
begründet, dass der Sprung zum nächsten Buckel nicht programmgemäss
abgelaufen sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, zwar habe zweifellos eine
Kompression stattgefunden, als die Versicherte nach dem Absprung in die
Furche gefahren sei. Dies sei indessen weder eine sinnfällige Überanstrengung
noch etwas Programmwidriges. Etwas Aussergewöhnliches wie ein Ausgleiten, ein
Stolpern, ein Sturz oder eine reflexartige Abwehrbewegung habe sich nicht
zugetragen. Beim Befahren einer nicht präparierten Skipiste im Hochgebirge
sei es aufgrund der dort anzutreffenden Topographie nichts
Aussergewöhnliches, dass Schläge auf Rücken und Nacken einwirkten. Es
verhalte sich damit gleich wie beim Autofahren, wenn abrupt gebremst werden
müsse und der Kopf dadurch eine Schleuderbewegung erfahre, was im Rahmen der
durchgeführten Tätigkeit nichts Aussergewöhnliches darstelle. Zu beachten sei
auch, dass die Beschwerdegegnerin nach dem geschilderten Ereignis unbeschwert
weiter auf der unpräparierten Piste gefahren sei und dem Ereignis selber
keine Bedeutung zugemessen habe.

5.
5.1 Nach den unterschriftlich bestätigten Angaben der Beschwerdegegnerin vom
17. November 2002 steht fest, dass sie bei der fraglichen Abfahrt weder
ausgeglitten noch gestürzt ist. Als sie auf der unpräparierten Piste nach
einem Sprung im hügeligen Gelände in einer Mulde landete, fand eine
Kompression statt. Darin lässt sich weder eine sinnfällige Überanstrengung
noch etwas Programmwidriges erblicken. Beim Befahren von unpräparierten
Pisten in alpinem Gelände muss mit Hügeln, Mulden und Gräben gerechnet
werden. Bei solchen Abfahrten wird gerade diese Topographie gesucht. Wie die
Beschwerdegegnerin selber festhält, machte das Springen über Gräben und von
Hügel zu Hügel Spass und stellte somit die eigentliche Attraktion der
gewählten Route dar. Ausserhalb von maschinell präparierten Pisten ist der
Verlauf von Geländeunebenheiten oft nicht genau voraussehbar und
Schneeansammlungen sind nichts Aussergewöhnliches. Die Skifahrer nehmen daher
in Kauf, unerwartet  im weichen Schnee hängen zu bleiben oder einzustecken,
was zu Bewegungsänderungen und insbesondere zu einem unsanften Abbremsen mit
dem entsprechenden Einwirken physikalischer Kräfte auf den Körper führen
kann. Auch Sprünge gelingen unter diesen Umständen oftmals nicht optimal. Den
Entschluss, die besagte Skiroute am frühen Nachmittag zu befahren, hat die
Beschwerdegegnerin mit voller Absicht und im Wissen um die spezielle
Konsistenz frühlingshafter Schneeverhältnisse gefasst. Sie hat die Bodenwelle
auch bewusst nicht umfahren, sondern übersprungen. Zwar trat bei der Landung
in der Mulde eine sinnfällige Veränderung zwischen menschlichem Körper und
Aussenwelt ein, indem die Versicherte durch die Bremswirkung in die Hocke
nach vorwärts gepresst wurde und die auf Distorsionen besonders anfällige
Halswirbelsäule entsprechenden Kräfteeinwirkungen ausgesetzt war. Da die
Ursache der HWS-Distorsion jedoch weder durch ein objektiv unvorhersehbares
noch sonst wie abnormes Geschehen gesetzt wurde, fehlt es an einer
unfallrelevanten Fremdeinwirkung auf die Halswirbelsäule der Versicherten.
Ungewöhnlich in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich die
durch das abrupte Abbremsen beim Landen in der Mulde verursachte schädigende
Einwirkung auf die Halswirbelsäule. Weil sich aber das Merkmal der
Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht aber auf dessen
Wirkung auf den menschlichen Körper bezieht, liegt kein Unfall vor. Wenn die
Versicherte die auf ihren Körper wirkenden Kräfte subjektiv als besonders
heftige und schmerzhafte Vorwärtsbewegung des Kopfes empfunden hat, vermag
diese keine objektive Ungewöhnlichkeit zu begründen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, gemäss RKUV 1999 Nr. U 333 S. 195
sei die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den
menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursache, im Regelfall ohne
nähere Prüfung zu bejahen. Daraus leitet sie ab, dass auch wenn sie mit dem
Nichterreichen der gegenseitigen Anhöhe habe rechnen müssen, die
Ungewöhnlichkeit des Vorfalles nicht negiert werden könne. Das Anprallen und
Steckenbleiben im Gegenhang stelle einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar.
Dem kann nach dem in Erwägung 5.1 Gesagten nicht gefolgt werden. Im von der
Beschwerdegegnerin erwähnten Urteil hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Bezug auf Sportunfälle präzisiert, diese würden
infolge mechanischer Einwirkungen eines äusseren Faktors auf den Körper
(Sturz, Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff erfüllen. Ohne
solche Einwirkung komme es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs
sowie die sportliche Erfahrung an (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/dd). Im
in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ebenfalls angeführten Urteil vom
30. Dezember 2003 (teilweise publiziert in BGE 130 V 117), ging es um einen
Eishockeyspieler der sich beim Check gegen eine Bande verletzt hat. Durch
diesen Vorgang wurde der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig
beeinflusst. Der vom gefoulten Spieler vorgesehene Bewegungsablauf wurde
durch die äussere Einwirkung des Gegenspielers gestört (BGE 130 V 120 Erw.
3). Gemäss Stellungnahme vom 28. März 2003 hatte die Versicherte die
Situation rechtzeitig erkannt und den Bewegungsablauf den Verhältnissen
anpassen können, indem sie sich in Vorlage begeben hat. Ein eigentlicher
Aufprall oder eine unkoordinierte Bewegung hat nicht stattgefunden. Es
verhält sich somit ähnlich wie beim Autofahrer, der eine Vollbremsung
einleiten muss, um eine Kollision zu vermeiden, wobei das starke und völlig
unerwartete Abbremsen bei Autofahrten nicht aussergewöhnlich ist. In solchen
Situationen, in welchen der Bewegungsablauf möglicherweise stark intensiviert
wird, ist nichts Ungewöhnliches zu erblicken, wenn nichts Besonderes, wie zum
Beispiel ein Zusammenstoss, hinzutritt (Urteil M. vom 25. März 2004, U
131/03).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. April 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:

i.V.