Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 311/2004
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U 311/04

Urteil vom 24. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz

C.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 26. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene portugiesische Staatsangehörige C.________ war ab Januar
1999 zu rund 80 % als Lagermitarbeiterin bei einem Unternehmen im Kanton
Aargau tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Daneben arbeitete sie ab
Juli 1999 als Büroreinigerin. Am 15. Januar 2001 zog sich C.________ eine
stabile LWK-3-Fraktur und Prellungen zu, als sie, auf dem Mofa fahrend, von
einer entgegenkommenden abbiegenden Lieferwagenlenkerin übersehen und
angefahren wurde. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein
Taggeld aus. Ambulante und stationäre Therapiemassnahmen führten nicht zu
einer nachhaltigen Besserung der teils als somatisch und teils als psychisch
interpretierten Beschwerden. Eine Wiedereingliederung in der angestammten
Tätigkeit im Lager konnte aufgrund des damit verbundenen Hantierens mit
teilweise schweren Lasten nicht realisiert werden. Nach verschiedenen
Abklärungen schloss die SUVA den Fall unter Zusprechung einer
Integritätsschädigung von 5 %, begründet mit  Beanspruchungsschmerzen wegen
der erlittenen Fraktur, per 13. April 2003 ab. Einen Anspruch auf
Invalidenrente verneinte sie mangels erwerblich relevanter Unfallfolgen
(Verfügung vom 10. April 2003). Daran wurde auf Einsprache der Versicherten
hin fest gehalten (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003).

B.
Beschwerdeweise beantragte C.________, es seien die gesetzlichen Leistungen
über den 13. April 2003 hinaus sowie eine Invalidenrente und eine höhere, die
psychisch bedingte Beeinträchtigung mit berücksichtigende
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau hiess das Rechtsmittel in dem Sinne teilweise gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003, soweit die Invalidenrente
betreffend, aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung über die
erwerblichen Auswirkungen der somatisch-pathologischen Unfallfolgen und zur
entsprechenden neuen Verfügung im Rentenpunkt an die SUVA zurückwies. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Mai 2004).

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
ihr sei auch für die psychischen Unfallfolgen eine Invalidenrente und eine
entsprechend höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich
weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der kantonale Entscheid wird insoweit von den Parteien nicht in Frage
gestellt und gibt zu keiner weiteren Erörterung Anlass, als er auf
Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zur ergänzenden Abklärung und
neuen Verfügung betreffend einen Rentenanspruch aus somatischen Unfallfolgen
lautet.

Streitig und zu prüfen ist, ob auch aus der psychischen Beeinträchtigung eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers resultiert. Kantonales Gericht und
SUVA verneinen dies mit der Begründung, der psychische Gesundheitsschaden
stehe nicht in rechtserheblichem Zusammenhang zum Unfall vom 15. Januar 2001.

2.
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind
im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich
die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod),
insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Darauf wird
verwiesen.

3.
Die Vorinstanz liess die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen
dem psychischen Leidensbild und dem Unfall vom 15. Januar 2001 offen und
prüfte die Adäquanz. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c ist dies nicht zu
beanstanden.

3.1 Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das
Unfallereignis anzuknüpfen. Der Mofa-Unfall vom 15. Januar 2001 ist aufgrund
des augenfälligen Geschehensablaufes und der erlittenen Verletzungen als
mittlerer Unfall einzustufen. Ein Grenzfall zu den schweren Unfällen liegt
entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch
dann nicht vor, wenn die Beschwerdeführerin vom abbiegenden Lieferwagen
direkt seitlich erfasst und daraufhin gegen ein anderes, stehendes Auto
geschleudert wurde.
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115
V 140 Erw. 6c/aa), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115
V 140 Erw. 6c/bb). Dies trifft, wie das kantonale Gericht im angefochtenen
Entscheid einlässlich dargelegt hat, nicht zu.

3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt
keine andere Betrachtungsweise.

Dem Unfallgeschehen ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit zu attestieren;
als besonders ist diese aber nicht anzusehen. Die Versicherte hat einen
Schrecken erlitten, wie er üblicherweise bei einem Unfall auftritt.

Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist mit den aus der erlittenen
Fraktur folgenden nur mässigen Beanspruchungsschmerzen nicht erfüllt. Die
weiter erwähnten Kopf- und Nackenschmerzen sind in diesem Zusammenhang nicht
zu berücksichtigen. Es besteht nach Lage der medizinischen Akten (worunter
eingehende Untersuchungsberichte des Kreisarztes und der Klinik B.________)
kein gegebenenfalls auf das versicherte Ereignis zurückzuführendes
organisches Korrelat für diese Symptomatik. Ein ursächlicher Zusammenhang zum
Unfall ist auch mit Blick darauf, dass dieser den lumbalen Rückenbereich und
in Form von Prellungen eine Körperseite betraf, nicht wahrscheinlich. Weitere
Abklärungen zu diesem Punkt lassen keinen die Argumentation der Versicherten
stützenden neuen Aufschluss erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
Selbst wenn schliesslich das weiter geltend gemachte Kriterium der Dauer und
des Masses der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit  gegeben wäre, träfe
dies jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise zu. Die Versicherte war
bereits rund neun Monate nach dem Unfall zwar nicht für die bisherige
Tätigkeit als Lagermitarbeiterin, aber für leichte Arbeiten mit einigen
Einschränkungen ganztägig einsetzbar.

3.3 Nach dem Gesagten kommt dem Unfall vom 15. Januar 2001 keine massgebende
Bedeutung für die Entstehung der psychischen Schädigung und deren
Auswirkungen auf Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie Integrität zu. Der
angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 24. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: