Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 30/2004
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U 30/04

Urteil vom 6. April 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

D.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dominik
Zehntner, Spalenberg 20, 4001 Basel,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1001
Lausanne, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene D.________ arbeitete im Jahre 1991 als Coiffeuse bei der
Firma C.________ AG und war damit bei der Vaudoise Allgemeine
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von
Unfällen obligatorisch versichert. Am 28. Juni 1991 wurde sie als Mitfahrerin
auf dem Rücksitz eines Personenwagens in eine Auffahrkollision verwickelt.
Die gleichentags konsultierte Ärztin, Dr. med. M._________, diagnostizierte
ein "Whip-lash injury" (Schleudertrauma) und veranlasste eine Untersuchung in
der Klinik P.________. Diese fand am 2. Juli 1991 statt, wo ebenfalls die
Diagnose eines HWS-Schleudertraumas gestellt wurde. Aufgrund der
persistierenden Beschwerden folgten diverse medizinische Abklärungen und
stationäre Klinikaufenthalte. Rückwirkend ab 1. Juni 1992 erhielt die
Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen
(Verfügung vom 30. September 1993). Die Vaudoise richtete bis Ende Juni 1994
die gesetzlichen Leistungen aus. Danach stellte sie die Taggeldzahlungen
wegen mangelndem adäquatem Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und
geklagten Beschwerden formlos und ohne Mitteilung an die Versicherte ein.

Am 9. August 2001 holte die Vaudoise in Absprache mit dem neuen
Rechtsvertreter der Versicherten ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS
des Spitals E.________ ein, in dessen Rahmen abgeklärt werden sollte, ob die
geklagten Beschwerden noch auf das Unfallereignis vom 28. Juni 1991
zurückzuführen sind. Gestützt auf diese am 30. August 2002 erstattete
Expertise verneinte die Vaudoise mit Verfügung vom 27. November 2002 jede
weitere Leistungspflicht. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 1. April 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
hinsichtlich der im Einspracheverfahren nicht zuerkannten unentgeltlichen
Rechtspflege teilweise gut, im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid
vom 12. Januar 2004).

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei insofern abzuändern, als die Vaudoise zu
verpflichten sei, die gesetzlichen Leistungen rückwirkend ab deren
Einstellung (1. Juli 1994) wiederum auszurichten. Zudem wird um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Während die Vaudoise auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalles
vom 28. Juni 1991 über den Zeitpunkt der von der Vaudoise auf Ende Juni 1994
festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung hat.

2.
2.1 Wie das kantonale Gericht richtig dargelegt hat, ist in Fällen wie dem
vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar
nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte
beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, entsprechend
dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in
zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die
Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes
Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130
V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem
Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits-
bzw. Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann mit der Vorinstanz eine
getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung (BGE 122 V 416 Erw. 2a, 119
V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, vgl. ferner BGE 129 V 181 Erw. 3.1) zu dem
für die Leistungspflicht der Unfallversicherung zunächst vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig
wiedergegeben hat es auch die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen einem Unfall und der in der Folge eintretenden psychischen
Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115
V 133) sowie zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder
äquivalentem Unfallmechanismus ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
und anhaltenden, invalidisierenden Beschwerden (BGE 117 V 359). Schliesslich
hat das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt, dass in denjenigen Fällen,
in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS
gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw.
4b) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur psychischen Problematik
aber ganz in den Hintergrund treten, für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls
die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Grundsätze massgebend sind (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb und 123 V
99 Erw. 2a mit Hinweisen).

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99
Erw. 2a der Sachverhalt zu Grunde liegt, dass sehr bald nach einem Unfall mit
Schleudertrauma, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische
Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma
einhergehenden, körperlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild)
völlig in den Hintergrund treten. Soll die Rechtsprechung zur Adäquanz von
psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall hingegen in einem späteren
Zeitpunkt angewendet werden, so ist die Frage, ob die psychische Problematik
die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in
den Hintergrund treten lässt, nicht nur auf Grund einer Momentaufnahme zu
entscheiden. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die körperlichen
Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und
damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Wenn dies zutrifft, ist für die
Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem
Schleudertrauma der HWS abweichend von BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine und in
Übereinstimmung mit BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa lediglich auf das Unfallereignis
als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie
deren objektive Folgen abzustellen (RKUV 2002 U 466 S. 438 Erw. 3a und b).

3.
Während die Vaudoise das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis vom 28. Juni 1991 und den seither anhaltenden
Beschwerden verneinte, hat die Vorinstanz die Frage nach dem natürlichen
Kausalzusammenhang mit Verweis auf das Fehlen eines adäquaten Zusammenhangs
offen gelassen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die im Gutachten
der MEDAS getroffene Feststellung zur natürlichen Kausalität durch andere
medizinische Ausführungen erheblich relativiert würde und sich in der Tat die
Frage stelle, ob diese im vorliegenden Fall mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit überhaupt gegeben sei. Dem kann nicht
beigepflichtet werden. Das Gutachten der MEDAS vom 30. August 2002, welches
unter Beachtung der Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten erfolgte (BGE
125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen), erfüllt alle rechtsprechungsgemäss
erforderlichen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen)
Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage und
vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Ihm kommt mithin volle
Beweiskraft zu, zumal keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a
mit Hinweisen). Darin werden als Diagnosen festgehalten:
" 5.1 Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
1. Schwere depressive Episode mit V.a. psychotische Symptome (ICD-10
   F32.2)
2. Whiplash Associated Disorder (WAD) Grad I nach HWS-Distorsion bei
   Verkehrsunfall am 28.06.1991
- persistierendes chronisches unspezifisches zervikocephales
Schmerz-   syndrom mit unspezifischen wechselseitigen
Schmerzausstrahlungen     und Parästhesien in beiden
Armen
- schwere Dekonditionierung und de facto-Invalidisierung im Alltag
- wechselseitiger Ohr-Tinnitus
3. St.n. Wirbelsäulenkontusion und möglicherweise Wirbelsäulendistorsion
   ohne ossäre oder neurologische Läsionen bei schwerem
Verkehrsunfall    am 09.08.1997 (recte 1987)
- HWS-Distorsion anlässlich Unfall möglich
4. Zervikogene, chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)
5. Deutliche neuropsychologische Minderperformance, bedingt durch die
   Depression, bei möglichem Beitrag durch
Distorsionstraumata"
In der Gesamtbeurteilung wird die natürliche Kausalität aus internistischer,
rheumatologischer, psychiatrischer wie auch neurologischer Sicht (zumindest
als Teilursache) klar bejaht. So wird die konkrete Frage der Versicherung
nach der Unfallkausalität wie folgt beantwortet: "Die Beschwerden am
Bewegungsapparat sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von
1991 zurückzuführen, ebenso die neurologischen Befunde der
Spannungskopfschmerzen. Die neuropsychologischen Ausfälle erachten wir als
überwiegend durch den Unfall bedingt, aber auch durch die Depression. Diese
wiederum ist sicher zum Teil als Reaktion auf den Unfall zu betrachten, zum
Teil auch durch Konflikte im sozialen Umfeld bedingt". Wenn die Vorinstanz
aufgrund der emotional belastenden Vorgeschichte, insbesondere des
Autounfalls im Jahre 1987, sich mit Hinweis auf verschiedene Ausführungen in
ärztlichen Berichten veranlasst sah, die Ursachen der gesundheitlichen
Probleme - insbesondere der psychischen Probleme im sozialen bzw. familiären
Umfeld der Beschwerdeführerin - eher im Unfall von 1987 zu vermuten, auch
wenn die Beschwerden bei der Versicherten möglicherweise erst nach dem Unfall
von 1991 manifest geworden seien, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal
diese Umstände auch im umfassenden Gutachten der MEDAS entsprechend Beachtung
fanden. Die in den einzelnen Fachgutachten getroffenen Feststellungen zur
Kausalität sind nachvollziehbar in die Gesamtbeurteilung eingeflossen und
stehen dazu nicht im Widerspruch. Die Vorinstanz scheint bei ihren Erwägungen
ausser Acht zu lassen, dass es für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte
gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
Hinweisen), was angesichts der medizinischen Aktenlage klar ausgewiesen ist.

4.
Streitig und zu prüfen bleibt damit das Vorliegen des adäquaten
Kausalzusammenhangs.

4.1 Nachdem die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat,
gilt es (vgl. Erw. 2 hievor) zu klären, ob für die Adäquanzbeurteilung die in
BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten restriktiveren Grundsätze massgebend sind, wovon die Vorinstanz
ausgeht, oder ob, was dem Standpunkt der Beschwerdeführerin entspricht, die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6b und 382 Erw. 4b
festgelegten Kriterien zu erfolgen hat.

4.2 Zwar ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die
psychischen Probleme die physischen Gesundheitsstörungen nicht unmittelbar
nach dem Unfallereignis vollständig in den Hintergrund treten liessen, wurde
doch durch die behandelnden Ärzte mehrmals der Befund eines cervikalen
Hartspanns bzw. eines Zervikalsyndroms erhoben und physiotherapeutische
Behandlung angeordnet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
schliesst dies jedoch die Adäquanzprüfung entsprechend der Rechtsprechung zu
BGE 115 V 133 nicht ohne weiteres aus, vielmehr ist in einem solchen Fall zu
klären, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt die körperlichen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind (vgl. Erw. 2 hievor).

4.3 Mit der Vorinstanz steht fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Schreiben der Klinik P.________ (vom 3. Juli 1991) schon vor dem
Unfallereignis vom 28. Juni 1991 wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung
stand. Zudem stellte die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. M._________ bereits
kurze Zeit nach dem Unfall bei der Versicherten eine zunehmende depressive
Entwicklung fest (Berichte vom 10. Juli und 13. August 1991). Anlässlich der
leistungspsychologischen Abklärung (Bericht vom 14. Juli 1992) wurde als
besondere Form der Depressivität eine psychogene und soziogene Depressivität
vermutet. Im Bericht des Spitals R.________ (vom 10. März 1993), wo die
Versicherte mehrere Monate in der Klinik hospitalisiert war, ist von einer
zur Zeit vorherrschenden psychiatrischen Symptomatik die Rede. Dr. med.
M._________ diagnostizierte im Zwischenbericht vom 20. September 1994 ein
zunehmend mutistisches depressives Zustandsbild, zum Teil neurologisch, zum
Teil reaktiv. Gemäss Gutachten der Klinik A._________ vom 9. Mai 1995 bestand
ein psychiatrisches Zustandsbild (agitiert depressiv) und ein chronisches
Cervical-Syndrom ohne relevante Instabilität. Im polydisziplinären Gutachten
der MEDAS vom 30. August 2002 werden als unfallbedingte Gesundheitsstörungen
Beschwerden am Bewegungsapparat, neurologische Befunde der
Spannungskopfschmerzen, neuropsychologische Ausfälle und eine Depression,
teilweise bedingt durch Konflikte im sozialen Umfeld aufgeführt. Was die
Beschwerden am Bewegungsapparat angeht, wird im rheumatologischen
Teilgutachten vom 26. Juni 2002 ein persistierendes chronisches
unspezifisches zervikocephales Schmerzsyndrom mit unspezifischen
wechselseitigen Schmerzausstrahlungen und Parästhesien in beiden Armen
diagnostiziert. Als Behinderung wird eine deutlich verminderte Belastbarkeit
des oberen Achsenskelettes festgehalten. Ausgehend davon vermag die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates in einer
leidensangepassten Tätigkeit von nur 30 % übrigens nicht zu überzeugen. Die
neuropsychologischen Ausfälle betreffend ist im neurologischen Teilgutachten
vom 26. Juni 2002 die Rede von einer deutlichen neuropsychologischen
Minderperformance bedingt durch ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild bei
möglichem Beitrag durch Status nach zweimaligen Autounfällen (9. August 1987
mit allfälligem HWS-Distorsionstrauma und 28. Juni 1991 Heckauffahrkollision
mit HWS-Distorsionstrauma und zervikogenen, chronischen
Spannungskopfschmerzen). Was schliesslich die Depression betrifft, wird im
psychiatrischen Teilgutachten vom 19. Juni 2002 einerseits eine schwere
depressive Episode mit Verdacht auf psychotische Symptome diagnostiziert.
Zudem wird die Diagnose einer kognitiven Störung unklarer Aetiologie
gestellt, wobei als Ursachen die schwere Depression oder ein organisches
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma in Betracht gezogen werden; letzteres
ist jedoch weder je geltend gemacht worden noch erstellt.

Aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage kann mithin zusammenfassend
festgestellt werden, dass physische Beschwerden (im Rahmen des "typischen"
Beschwerdebildes) zwar anfänglich gegeben waren, jedoch im Verlauf der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und gegenüber der psychischen Problematik
ganz in den Hintergrund getreten sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
ist daher mit der Vorinstanz nach Massgabe der in BGE 115 V 138 Erw. 6 und
407 Erw. 5 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den psychischen Unfallfolgen (vgl.
BGE 129 V 183 Erw. 4.1) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 mit
Hinweisen).

5.
Die Vorinstanz hat den Auffahrunfall vom 28. Juni 1991 zu Recht als
mittelschweres im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis
qualifiziert, was denn auch nicht bestritten ist. Die Unfalladäquanz wäre
daher praxisgemäss zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder
die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise
vorlägen (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Diese Voraussetzungen sind jedoch, wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, nicht geben. Zwar kann das Kriterium
der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt bezeichnet werden, wurde doch im
Gutachten der MEDAS hinsichtlich des Bewegungsapparates ein persistierendes
chronisches unspezifisches zervikocephales Schmerzsyndrom mit unspezifischen
wechselseitigen Schmerzausstrahlungen diagnostiziert. Indes ist es nicht in
besonders ausgeprägter Weise gegeben, zumal die somatischen Beschwerden
zunehmend psychisch überlagert waren. Die weitern Kriterien (langdauernde
ärztliche Behandlung und anhaltende Arbeitsunfähigkeit) sind überwiegend
psychisch bedingt und haben insoweit im Rahmen der Adäquanzprüfung
unberücksichtigt zu bleiben. Zudem kann von besonders dramatischen
Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles keine
Rede sein. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung steht ausser Frage. Das
Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Aus dem Urteil M.
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. März 2003, U 125/01, lässt
sich nichts Gegenteiliges ableiten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Damit liegen die
gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven
Kriterien weder gehäuft vor, noch ist eines davon besonders ausgeprägt (BGE
115 V 140 Erw. 6c/bb), weshalb in Bestätigung des kantonalen Gerichts die
Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos.

Die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht kann hingegen gewährt werden, da die hiefür
erforderlichen Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a)  erfüllt sind. Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Dominik Zehntner, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 6. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: