Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 307/2004
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U 307/04

Urteil vom 1. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Hofer

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1972, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Advokat Sebastian Laubscher, Greifengasse 1, 4058 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 28. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene M.________ lebt seit einigen Jahren in Kanada. Während
eines Aufenthaltes in der Schweiz im Jahre 1999 war sie über die P.________
AG für die Zeit vom 22. Oktober bis 31. Dezember 1999 bei der N.________ AG
als Betriebskrankenschwester tätig. Anschliessend ging sie mit der N.________
AG ein für die Dauer vom 1. Januar bis 31. März 2000 befristetes
Arbeitsverhältnis ein. Damit war sie bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Januar 2000 erlitt M.________ in
Italien einen Reitunfall, bei welchem sie sich eine HWK 6-Bogenfraktur, eine
traumatische Diskushernie HWK 6/7 und eine commotio cerebri mit mehrstündiger
retro- und anterograder Amnesie zuzog, was eine leichte bis mittelschwere
posttraumatische Hirnfunktionsstörung, ein mässiges Cervicalsyndrom und eine
Recurrensparese rechts zur Folge hatte. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002
sprach ihr die SUVA ab 1. Mai 2002 eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu. Die Rente wurde auf einem versicherten
Verdienst von Fr. 19'183.- (entsprechend dem auf die beabsichtigte
Beschäftigungsdauer von drei Monaten bei der N.________ AG umgerechneten
Jahresverdienst von Fr. 76'730.-) bemessen. Zudem wurde ihr eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 55 % im
Betrag von Fr. 58'740.- ausgerichtet. Daran hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2003 fest.

B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. April 2004 die Verfügung sowie den
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids sei der Einspracheentscheid vom 16. Oktober
2003 zu bestätigen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und
Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.

M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den Höchstbetrag
des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden
Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den
versicherten Verdienst in Sonderfällen. Als Grundlage für die Bemessung der
Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das
Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene
Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Art. 22
Abs. 4 Satz 3 UVV sah in dem bis Ende 1997 gültig gewesenen Wortlaut vor,
dass bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung ausübt, die
Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt ist. Mit der
auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen und hier anwendbaren
Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151; BGE 124 V 227 Erw. 1)
wurde der letzte Satz wie folgt neu gefasst: "Bei einer zum Voraus
befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer
beschränkt."
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat mit Bezug
auf die obigen Bestimmungen materiell nichts geändert.

1.2 Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es
sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (Art. 15 Abs. 2
UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Diese Sonderregeln verlangen einerseits,
dass - bei unterjährigem Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen
Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2),
beschränken aber anderseits - bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen
(Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung) bzw.
bei Saisonniers (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der bis 31. Dezember 1997
gültig gewesenen Fassung) - die Umrechnung auf die Dauer der befristeten
Beschäftigung bzw. auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung (BGE 118 V
301 Erw. 2b mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV bildet demnach eine
Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als auch zu Satz 2 des Absatzes,
indem bei einer befristeten Beschäftigung weder der innerhalb eines Jahres
vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1) noch der bis zum Unfall
bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2). Als Sonderregel zu Satz
2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung massgebenden Zeitraum zum
Gegenstand. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein unterjähriges
Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der bislang bezogene
Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3 bloss noch
ausführt, dass bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung
auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt und die
Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das Verhältnis
angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an ein im
Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes
Arbeitsverhältnis (Urteile B. vom 22. September 2004, U 155/04 und H. vom 24.
Juli 2001, Erw. 1b, U 16/01). Nach der Rechtsprechung (SVR 1994 UV Nr. 16 S.
46 Erw. 3a und b) ist die Bestimmung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (in der
bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) auch auf Kurzaufenthalter
anwendbar, wo von einer normalen Beschäftigungsdauer oft nicht gesprochen
werden kann (vgl. Art. 26 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer [BVO] vom 6. Oktober 1986; SR 823.21). Die seit dem 1. Januar 1998
geltende Fassung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, welche dieser Rechtsprechung
Rechnung trägt (vgl. RKUV 1998 S. 90), spricht denn auch nicht mehr von der
normalen Beschäftigungsdauer, sondern von der vorgesehenen Dauer der
Beschäftigung und gilt für sämtliche im Voraus befristete Beschäftigungen
(Urteile B. vom 22. September 2004, U 155/04, und H. vom 24. Juli 2001, Erw.
1b, U 16/01).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Versicherte sei zwei befristete
Arbeitsverhältnisse eingegangen, wobei jenes mit der P.________ AG für die
Zeit vom 22. Oktober bis 31. Dezember 1999 und jenes mit der N.________ AG
für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2000 abgeschlossen worden sei. Der
versicherte Verdienst sei daher in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 3
UVV zu berechnen. Zu berücksichtigen sei somit der von der P.________ AG
ausgerichtete Lohn wie auch derjenige der N.________ AG, einschliesslich der
nicht ausbezahlten Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch bestehe,
wobei der bei der N.________ AG bereits bezogene Lohn auf die ganze, von
Anfang an beabsichtigte Arbeitsdauer vom 1. Januar bis 31. März 2000
umzurechnen sei. Da dem kantonalen Gericht eine konkrete Berechnung anhand
der bei den Akten liegenden Belege nicht möglich war, wies es die Sache zur
weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA
zurück.

2.2 Die SUVA wendet sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen, dass
sowohl der von der P.________ AG bezogene Lohn als auch das bei der
N.________ AG erzielte Einkommen als Bemessungsgrundlage für den versicherten
Verdienst herangezogen wird. Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV beziehe sich auf das
zum Zeitpunkt des Unfalles konkret bestehende Arbeitsverhältnis (Art. 22 Abs.
4 Satz 2 UVV). Frühere Arbeitsverhältnisse, welche im Jahre vor dem Unfall
bei anderen Arbeitgebern eingegangen worden seien, fielen dabei ausser
Betracht. Eine Kombination von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22
Abs. 4 Satz 1 UVV mit der Regelung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sei nach dem
Wortlaut der Bestimmung nicht vorgesehen. Die Berechnung nach Art. 22 Abs. 4
Satz 3 UVV wirke sich im konkreten Fall zu Gunsten der Versicherten aus, da
der Jahresverdienst gemäss den Angaben der N.________ AG Fr. 76'730.- (inkl.
Ferien und 13. Monatslohn) betrage, was umgerechnet auf drei Monate Fr.
19'183.- ausmache, während der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene
Lohn auf Fr. 13'414.- zu beziffern sei (Fr. 12'526.50 effektiver Lohn inkl.
Zulagen bei der P.________ AG plus Fr. 887.25 effektiver Lohn bei der
N.________ AG vom 1. bis 3. Januar 2000).

2.3 Die Versicherte hält in ihrer Vernehmlassung fest, sie sei zwei
aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen, wobei beide
die gleiche Stelle betroffen hätten. In Nachachtung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1
UVV müsse daher als Grundlage für die Berechnung des versicherten Verdienstes
zusätzlich zum Lohn, der bei der N.________ AG zum Unfallzeitpunkt erzielt
worden sei, auch der bei der P.________ AG im Jahre vor dem Unfall bezogene
Lohn herangezogen werden. Gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV sei zudem die
befristete Beschäftigung bei der N.________ AG auf die vorgesehene
dreimonatige Dauer umzurechnen. Dies im Gegensatz zur Regel gemäss Satz 2,
die besage, dass bei (unbefristeten) Arbeitsverhältnissen, die nicht das
ganze Jahr gedauert hätten, der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles
Jahr umgerechnet werde. Die Addition der Verdienste der beiden befristeten
Arbeitsverhältnisse entspreche dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 UVV. Zudem
seien für beide Arbeitsverhältnisse die zur Deckung der
Versicherungsleistungen geschuldeten Prämien entrichtet worden. Sachlich
mache es keinen Unterschied, ob das zunächst auf drei Monate befristete
Arbeitsverhältnis direkt verlängert oder mit dem Arbeitgeber neu
abgeschlossen werde. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb Angestellte,
die zwei auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnisse in Folge antreten
und zu Beginn des zweiten verunfallen, gegenüber solchen, die ein
unbefristetes unterjähriges Arbeitsverhältnis eingehen, schlechter gestellt
werden sollten.

3.
3.1 Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 UVV regeln die Frage, ob der Verdienst
auf ein volles Jahr umzurechnen oder der effektiv erzielte Verdienst während
der beabsichtigten Beschäftigungsdauer anzurechnen ist (RKUV 1992 Nr. U 148
S. 124 Erw. 5c). Dabei wird bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen vermutet,
dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet
hätte, weshalb die Umrechnung nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf zwölf Monate
zu erfolgen hat, so beispielsweise bei Stellenwechsel, Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger
Erwerbstätigkeit. Bei versicherten Personen, die nur einen zeitlich
begrenzten Teil des Jahres erwerbstätig sind, erfolgt keine Umrechnung,
sondern es gilt als Verdienst derjenige während der vereinbarten Dauer, wie
etwa bei Studenten und Schülern, die nur ferienhalber arbeiten, und bei
Selbstständigerwerbenden, die sporadisch unselbstständige Arbeit leisten
(RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4c/aa). Die Neuformulierung von Art. 22 Abs.
4 Satz 3 UVV übernimmt die Rechtsprechung, wonach bei unterjährigen
Arbeitsverhältnissen bei zum Vornherein befristeten Tätigkeiten keine
Umrechnung auf ein volles Jahr erfolgt (RKUV 1998 S. 90).

3.2 Die in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorgesehene Limitierung auf die
Beschäftigungsdauer (bis 31. Dezember 1997 auf die normale Dauer der
Saisonnierbeschäftigung) hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen
versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen. Dieser Grundsatz will
sicherstellen, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen,
wie bei den Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch
Basis für die Prämienrechnung bilden. Saisonarbeiter und befristet
Beschäftigte haben nur Prämien von dem Lohn zu entrichten, den sie während
ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht aufgrund eines
hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens (BGE 118 V 301 Erw. 2b).
Entscheidendes Kriterium für eine von Art. 15 Abs. 2 UVG abweichende
Ermittlung des versicherten Verdienstes bildet die infolge zeitlich
reduzierter Erwerbstätigkeit eingetretene Verdiensteinbusse, indem die
versicherte Person während einer gewissen Zeitspanne innerhalb der für die
Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebenden Periode keine Einkünfte
hatte (RKUV 1990 Nr. U 114 S. 387 Erw. 3c und d).

3.3 Hat Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV somit lediglich den für die Umrechnung
massgebenden Zeitraum zum Gegenstand, kann es keine Rolle spielen, ob die zum
Vornherein nur für einige Wochen oder Monate vorgesehene Erwerbstätigkeit
sich auf ein einziges oder auf zwei aufeinander folgende befristete
Arbeitsverhältnisse verteilt. Weder aus dem Wortlaut der Verordnungsregelung,
welche von einer zum Voraus befristeten Beschäftigung und nicht von einem
befristeten Arbeitsverhältnis ausgeht, noch aus deren Sinn und Zweck (vgl.
Erw. 3.2) folgt, dass im Fall einer versicherten Person, die nur während
einer zum Voraus zeitlich beschränkten Dauer erwerbstätig sein möchte, zu
diesem Zweck aber zwei separate Arbeitsverträge bei verschiedenen
Prämienzahlern abgeschlossen hat, einzig das im Unfallzeitpunkt geltende
Arbeitsverhältnis massgebend wäre.

3.4 Im Urteil H. vom 24. Juli 2001 (U 16/01) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Bezug auf Saisonniers erwogen, der für die
Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst sei in der Weise zu
berechnen, dass der in der "Unfallsaison" bezogene Lohn auf die beabsichtigte
normale Dauer der Saisonbeschäftigung von sechs Monaten umzurechnen sei. Ein
früheres, noch innerhalb eines Jahres vor dem Unfall liegendes
Arbeitsverhältnis sei hingegen nicht zu berücksichtigen. Nicht gefolgt wurde
damit der Auffassung der SUVA, welche den Standpunkt vertrat, es bedürfe
keiner Umrechnung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, weil der
Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall während etwas mehr als
sechs Monaten erwerbstätig gewesen sei, da auch bei Saisonniers zunächst die
Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gelte, wonach
der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend sei. Aus
diesem Urteil kann nicht geschlossen werden, bei zum Voraus befristeter
Beschäftigungsdauer hätten sämtliche Arbeitsverhältnisse, welche vor dem
Unfallereignis eingegangen worden waren, für die Bemessung des versicherten
Verdienstes unberücksichtigt zu bleiben. Eine solche Betrachtungsweise würde
in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich zwei befristete Arbeitsverhältnisse
unmittelbar folgen, die Gesamtdauer der Erwerbstätigkeit aber zum Voraus
befristet ist, zu einer Rechtsungleichheit führen gegenüber Versicherten, die
während der gesamten Beschäftigungsdauer beim gleichen Arbeitgeber angestellt
sind. Auch ist der vorliegende Fall nicht mit dem in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Urteil L. vom 22. Mai 2001 (U 48/00)
vergleichbar, war dort doch lediglich streitig, ob ein Arbeitsverhältnis zu
berücksichtigen sei, das erst nach dem Unfallereignis angetreten wurde.

3.5 Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin ergibt sich somit, dass für die
Bemessung des versicherten Verdienstes nicht allein auf den Lohn abzustellen
ist, den sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2000 bei der N.________
AG hätte erzielen können. Zu berücksichtigen ist vielmehr die gesamte auf den
Zeitraum vom 22. Oktober 1999 bis 31. März 2000 befristete
Beschäftigungsdauer.

4.
4.1 Massgebend ist der effektiv erzielte Lohn während der vorgesehenen
Beschäftigungsdauer (vgl. RKUV 1992 Nr. U 148 S. 120 Erw. 4c/aa). Im bereits
erwähnten Urteil H. vom 24. Juli 2001 (U 16/01) wurde in diesem Sinne auf das
Einkommen abgestellt, welches der Versicherte während der befristeten
Tätigkeit bis zum erlittenen Unfall gemäss individuellem Konto der AHV/IV
effektiv bezogen hat. Der derart ermittelte Lohn wurde alsdann auf die
beabsichtigte Beschäftigungsdauer von sechs Monaten umgerechnet, was den
versicherten Verdienst ergab.

4.2 Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass der Lohnansatz
bei den beiden Teilzeitstellen nicht identisch war. Mit der Vorinstanz
rechtfertigt es sich daher in dem Sinne vorzugehen, dass zunächst der bei der
P.________ AG in der Zeit vom 22. Oktober bis 31. Dezember 1999 effektiv
erzielte Lohn zu veranschlagen und alsdann der bei der N.________ AG in der
Zeit vom 1. bis 3. Januar 2000 ausbezahlte Lohn festzustellen und auf die
vorgesehene Beschäftigungsdauer von drei Monaten umzurechnen ist. Aus dem
Ergebnis der beiden gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UVV ermittelten
Lohnbetreffnisse ergibt sich der für die Bemessung der Rente massgebende
versicherte Verdienst. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids wird
die SUVA, nötigenfalls unter Beizug ergänzender Unterlagen, in diesem Sinne
neu zu befinden haben.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen
Verfahrens entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:

i.V.