Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 306/2004
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U 306/04

Urteil vom 28. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Amstutz

K.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael
Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 12. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene K.________ war im Rahmen seiner seit 1. April 1984
ausgeübten Tätigkeit als Siedlungs-/Hauswart bei der Winterthur
Versicherungen/Liegenschaftsverwaltung (nachfolgend: Winterthur),
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 16. März 1997 wollte er anlässlich eines Hornussenspiels
unmittelbar nach Einschlagen eines Noussen aus dem Stand herauslaufen, um die
durch die intensive Drehbewegung des Oberkörpers freigesetzte
Rotationsenergie zu vernichten; dabei blieb der linke Fuss am Boden haften,
wodurch der Energieschub auf den Rücken einwirkte und der Versicherte
unmittelbar darauf einen starken Knacks in der Kreuzgegend verspürte mit
Auslösung akuter, diffus ins linke Bein ausstrahlender Schmerzen. Es folgte
subjektive Gefühllosigkeit in beiden Beinen und gleichentags eine
Einlieferung ins Spital X.________ (Aufenthalt von 16. März bis 26. März
1997; Austrittsbericht vom 2. April 1997 mit Diagnose einer beginnenden
Dehydratation des Discus L4/r mit minimem Discusbulging ohne relevante
Beeinträchtigung von neuralen Strukturen). Konservative Therapien in der
neurologisch-neurochirurgischen Klinik Y.________ vom 26. März bis 1. April
1997 und vom 23. April bis 28. April 1997 (Bericht der Dres. med. B.________
und I.________ vom 1. Mai 1997 [Diagnose: Akutes lumbospondylogenes Syndrom
nach Torsionstrauma beim Hornussen]) sowie - bei protrahiertem Verlauf mit
wiederholten Exazerbationen - weitere Hospitalisationen im selben Spital
(Berichte  der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik vom 16. Mai 1997
[Diagnose: Therapierefraktäres, chronisches
Intervertebralgelenks-Überlastungssyndrom mit leichtgradiger degenerativer
Lendenwirbelsäulen-Veränderungen und wahrscheinlicher
Schmerzverarbeitungsstörung] und vom 8. August 1997 [Diagnose:
Rückenschmerzen biopsychosozialer Aetiologie] sowie der psychiatrischen
Poliklinik vom 25. August 1997 [Diagnose: Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung nach Rotationstrauma der Lendenwirbelsäule]) und schliesslich
eine am 15. Dezember 1998 durchgeführte Testanästhesie L5/S1 (Berichte der
Dres. med. B.________ und S.________, Neurochirurgische Klinik am Spital
Y.________, vom 15. und 17. Dezember 1998 [Diagnose: Chronisches
lumbospondylogenes Syndrom nach LWS-Distorsionstrauma]) brachten keine
bleibende Linderung der lumbalen Schmerzen. Diverse Arbeitsversuche wurden
abgebrochen, und eine Reintegration ins Arbeitsleben fand nicht statt.

Mit Verfügung vom 26. Juni 1997 verneinte die Winterthur ihre
Leistungspflicht mangels Unfallcharakters des Ereignisses vom 16. März 1997.
Die SWICA Gesundheitsorganisation (als Krankenversicherer von K.________)
erhob dagegen erfolglos Einsprache (Einspracheentscheid vom 8. Dezember
1997), worauf sie an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte,
welches - unter Berücksichtigung eines auch von der Winterthur als richtig
anerkannten Berichts eines Hornussenspiel-Experten - das Vorliegen eines
Unfalls und damit die grundsätzliche Leistungspflicht der Winterthur bejahte
(Entscheid vom 19. April 1999). In Nachachtung dieses Entscheids traf der
Unfallversicherer weitere Abklärungen zur Unfallkausalität des aktuellen
Beschwerdebildes. Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des
Medizinischen Zentrums Z.________ vom 20. Juni 2001 anerkannte die Winterthur
schliesslich die Pflicht zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen bis 31.
März 1999, verneinte dagegen für die Zeit danach unfallkausale
Gesundheitsbeeinträchtigungen (Verfügung vom 11. Dezember 2001). Daran hielt
sie unter Berücksichtigung des zusätzlich eingeholten Gutachtens der Klinik
W.________ vom 20. März 2003 mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. Juli 2004 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des
Einspracheentscheids vom 24. Juni 2003 sei die Winterthur zu verpflichten,
ihm die gesetzlichen Leistungen über den 31. März 1999 hinaus zu erbringen.

Die Winterthur schliesst mit der Vorinstanz auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts
und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169
Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht
des Unfallversicherers für die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2002
nach den damals - mithin vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu
beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden
Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids
(hier: 24. Juni 2003), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis;
vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen),
die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen BGE
130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2; mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner
Urteile L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom 11. Oktober
2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2).
Anzufügen bleibt, dass das ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung der
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteile S. vom 28. Januar 2005
[U 249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4); die hierzu ergangene
Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erw. 2) behält mithin auch nach dem 1.
Januar 2003 ihre Gültigkeit.

2.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und
adäquater (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im
kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten und ungeachtet
der konkret in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10
UVG], Taggeld [Art. 16 UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24 UVG] oder
Invalidenrente [Art. 18 UVG]) massgebenden (vgl. HAVE 2004 S. 119; BGE 127 V
102 ff. Erw. 5b-e) Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen
Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach
Unfällen ohne Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) oder vergleichbaren
Körpereinwirkungen (BGE 115 V 133 ff.; vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen; zur Adäquanzprüfung bei Unfällen mit HWS-Distorsion, einem
"äquivalenten Verletzungsmechanismus'" [Kopfanprall mit Abknicken der HWS;
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2] oder einem Schädel-Hirn-Trauma siehe BGE 117
V 366 ff. Erw. 6a und b; vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis
vom 16. März 1997) per 31. März 1999.

3.1 Mangels eines objektiv klar nachweisbaren organischen Substrats der
geklagten Beschwerden ging die Vorinstanz von einem - die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (zu 50 % - 100 %) beeinträchtigenden - Beschwerdebild
ausschliesslich psychischer Genese aus. Die ausgeprägten bewegungs- und
belastungsabhängigen Schmerzen (vorwiegend tief lumbal mit Ausstrahlung in
die Beine) schrieb sie dabei den ärztlichen Diagnosen einer in Zusammenhang
mit der einfachen, narzisstisch und histrionisch gefärbten
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers stehenden bunten
Konversionssymptomatik (ICD-10: F.44.7; Gutachten des Medizinischen Zentrums
Z.________ vom 20. Juni 2001; bestätigt durch die Berichte des
versicherungsinternen Arztes Dr. med. H.________ [vom 25. Juli 2001] und des
beratenden Psychiaters Dr. med. C.________ [vom 22. August 2001]) bzw. einer
Konversionsstörung mit Schmerzausdehnung zu (Gutachten der Klinik W.________
vom 20. März 2003, wo auch von einer somatoformen Schmerzstörung die Rede
ist). Das Gericht bejahte in der Folge einen zumindest teilweisen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. März 1997 und dem aktuellen
Gesundheitszustand, bestätigte jedoch in Anwendung der Rechtsprechung zu
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133 ff.) die
Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass jedenfalls ab 1. April 1999 die
erforderliche Adäquanz der Kausalbeziehung und damit eine Leistungspflicht
des Unfallversicherers nicht mehr gegeben sei.

3.2 Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den persistierenden
Beschwerden wird - angesichts der Aktenlage sowie im Lichte der zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu Recht - von keiner Seite mehr in Frage
gestellt, weshalb es sich rechtfertigt, die richterliche Überprüfung auf die
umstrittene Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu beschränken.

3.2.1 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen
Auffassung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den adäquaten
Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung zu psychischen Folgeschäden (BGE
115 V 133 ff., insb. 140 Erw. 6c/aa) beurteilt hat. Unzutreffend ist der
diesbezüglich erhobene Einwand des Beschwerdeführers, das beim Hornussen
erlittene Torsionstrauma mit nicht klar nachweisbaren körperlichen
Unfallfolgen (insbesondere einer nicht objektivierbaren hohen
Schmerzempfindlichkeit) sei mit einem Schleudertrauma bzw. einem äquivalenten
Verletzungsmechanismus (praxisgemäss: Kopfanprall mit Abknicken der HWS; SVR
1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2]) vergleichbar, weshalb die hierzu ergangene
Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen psychischen und
physischen Beschwerden analog zur Anwendung gelangen müsse. Das spezifische
gemeinsame Merkmal der unter die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 ff.
fallenden Verletzungen ist eine unvermittelte Krafteinwirkung auf die
Halswirbel- bzw. Kopf-/ Nackenregion und das - in manchen Fällen - daraus
entstehende typische, komplexe Beschwerdebild (Häufung von Beschwerden wie
diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderungen usw.; BGE 117 V 360 Erw. 4b). Für eine
Einwirkung der erwähnten Art bestehen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei
Anhaltspunkte; namentlich weisen weder der Rotationsmechanismus, wie er sich
im Falle des Beschwerdeführers ereignet hat, noch der anschliessend
eingetretene und nunmehr chronifizierte Schmerzzustand im Rücken- und
Beinbereich eine Ähnlichkeit zu einer HWS-Distorsion mit ihrem typischen
Beschwerdebild auf. Ist aber - wie hier - ein Schleudertrauma der HWS (oder
Schädel-Hirn-Trauma) bzw. eine äquivalente Verletzung auszuschliessen, sind
die im Anschluss an einen Unfall eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen,
für die ein natürlicher Kausalzusammenhang medizinisch zwar angenommen wird,
jedoch nicht oder nicht hinreichend organisch nachweisbar ist, ohne Weiteres
nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu beurteilen (vgl.
BGE 123 V 102 Erw. 3b; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79). Folgte man der
Argumentation des Beschwerdeführers, liefe dies im Ergebnis auf eine
Aufhebung der in den Rechtsprechungslinien gemäss BGE 117 V 366 ff. und 115 V
133 ff. vorgenommenen Differenzierung hinaus, wozu mitnichten Anlass besteht.

3.2.2 Hinsichtlich der adäquanzrechtlich nach objektiven Gesichtspunkten (BGE
124 V 44 Erw. 5c/aa, 115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der
Persönlichkeitsstruktur des Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313; SVR
1999 UV Nr. 10 S. 31 ff.; Urteil P. vom 7. August 2003 [U 290/02] Erw. 4 mit
zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) vorzunehmenden Kategorisierung
der Unfallschwere hat die Vorinstanz das Ereignis vom 16. März 1997 als
mittelschwer, angrenzend an die leichten Unfälle, qualifiziert. Dem ist
angesichts des augenfälligen Geschehensablaufs - programmwidriger Ablauf
einer intensiven Drehbewegung des Oberkörpers aus dem Stand mit
einschiessenden akuten Kreuzschmerzen - beizupflichten. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers klar ausser Betracht fällt eine Zuordnung zu
den schwereren Unfällen im mittleren Bereich bzw. im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen. Solche hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa in
folgenden Fällen angenommen (nebst den nachfolgenden Bsp. siehe auch die
Übersicht in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb; vgl. ferner RKUV 1999
Nr. U 335 S. 208 f. Erw. 3b/aa und bb):
- Reifenplatzer auf der Autobahn bei ca. 95 km/h mit anschliessendem
Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (unveröffentlichte Erw. 3.3.2 des
Urteils BGE 129 V 323);
- Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers mit Kontusionen an
Thorax, Schultern und Halswirbelsäule der Versicherten (nicht
veröffentlichtes Urteil G. vom 10. November 1992 [U 68/91]);
- Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach
Frontalzusammenstoss, wobei er mit dem Bein bis zur Hüfte im umgestürzten
Wagen eingeklemmt blieb und sich eine Gehirnerschütterung, eine
Kopfverletzung, einen Mittelhandbruch und Verletzungen in der Leistengegend
zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 8. April 1991 [U 47/90]);
- Angriff zweier scharfer Wach- und Schutzhunde mit einer Widerristhöhe bis
72 cm und einem Gewicht bis 45 kg, welcher zu einer Rissquetschwunde,
mehreren zum Teil klaffenden Fleischwunden, ausgedehnten Hämatomen sowie
Schürfwunden führte (Urteil J. vom 16. Juli 2001 [U 146/01]);
- ausser Kontrolle geratener Einsturz eines Garagengebäudes, wobei es durch
die einstürzende Seitenwand des Gebäudes zu einer erheblichen
Gewalteinwirkung auf den Versicherten kam mit verschiedenen Frakturen und
anderen Verletzungen als Folge (Urteil P. vom 10. Juli 2000 [U 89/99]);
- Sturz aus rund 6-8 Metern auf den mit Bauschutt und Erde bedeckten Boden
mit Halswirbelbruch (Urteil M. vom 8. Februar 2000 [U 167/99]);
- Sturz aus einer Höhe von etwa 7-8 Metern auf einen Humusboden (Urteil G.
vom 8. Oktober 2004 [U 168/04]).
Bereits diese wenigen Beispiele aus der Praxis lassen deutlich werden, dass
sich eine Einordnung des Ereignisses vom 16. März 1997 im Bereich der
schwereren Unfällen nicht rechtfertigt, fehlt es doch an einer vergleichbaren
(Gewalt-)Einwirkung auf den Körper. Nichts am objektiv relativ harmlosen,
augenfälligen Geschehensablauf ändert die Annahme eines aufgrund der starken
Schwungbewegung beim Einschlagen des Hornussenspiels «massiven
Rotationstraumas der LWS» (so das Gutachten des Prof. Dr. med. A.________ vom
21. Februar 1998). Ebenfalls keine abweichende Beurteilung rechtfertigt der
Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis einen
Gefühlsverlust in den Beinen wahrnahm. Die subjektiv empfundene motorische
Lähmung (so Dr. med. F.________ im Bericht vom 23. September 1997) mag den
Unfall aus Sicht des Betroffenen zwar als relativ schwer erscheinen lassen;
für die Kategorisierung der Unfallschwere, welche sich allein nach objektiven
Gesichtspunkten zu richten hat (s. oben), ist dies jedoch unbeachtlich. Es
bleibt mithin bei der vorinstanzlichen Einstufung des Vorfalls vom 16. März
1997 in der Skala der leichteren Unfällen im mittleren Bereich.

3.2.3 Sowohl einem mittelschweren wie auch im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität
massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu,
wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche
Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (vgl. BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 123 V 100 Erw. 2c).

3.2.3.1 Eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vom 16. März 1997 oder
besonders dramatische Begleitumstände hat die Vorinstanz richtigerweise
verneint. Zwar ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach
dem misslungenen Auslaufen aus dem Stand und einer daraus folgenden, zu
starken Drehbewegung seines Oberkörpers mit akut einschiessendem Kreuzschmerz
zusammenbrach, daraufhin von seinen Kollegen zu einem Baum getragen wurde, an
welchem er sich erfolglos hochzuziehen versuchte, und schliesslich mit
subjektivem Gefühlsverlust in den Beinen notfallmässig ins Spital
eingeliefert werden musste, eine gewisse Dramatik nicht gänzlich
abzusprechen; diese kann jedoch - auch mit Blick auf das breite Spektrum
möglicher, weit spektakulärerer und folgenschwererer Zwischenfälle bei
sportlichen Betätigungen - nicht als besonders gelten, woran entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers das (für Unfälle im Übrigen typische)
Überraschungsmoment nichts ändert.

3.2.3.2 Von schweren oder besonders gearteten Verletzungen, welche geeignet
sind, eine psychische Fehlentwicklung der eingetretenen Art auszulösen, kann
angesichts des erlittenen LWS-Torsionstraumas (ohne organisch klar
nachweisbare Läsionen) - auch wenn es als massiv eingestuft wird - nicht
gesprochen werden. Ergänzend zu den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz ist die Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 22.
August 2001 zu erwähnen, worin unter Hinweis auf die einfache
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers mit histrionischen und
narzisstischen Zügen sowie einer neurotischen Autoritätsproblematik
ausgeführt wird, das Ereignis vom 16. März 1997 mit einschiessendem Schmerz
sei zwar geeignet gewesen, im psychischen Bereich eine Anpassungsstörung
auszulösen; Anpassungsstörungen würden aber in der Regel nicht länger als ein
halbes Jahr dauern, wobei eine leicht depressive Störung über zwei Jahre nach
dem Ereignis persistieren könne. Vor diesem Hintergrund ist - selbst in
Anbetracht der zu berücksichtigenden weiten Bandbreite der Versicherten (BGE
129 V 181 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen) - die organisch nicht klar nachweisbare
Verletzung vom 16. März 1997 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, eine psychische Störung mit
anhaltender Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen.

3.2.3.3 Im Lichte der Aktenlage hat die Vorinstanz auch eine die Unfallfolgen
erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung sowie einen schwierigen
Heilungslauf und erhebliche Komplikationen zu Recht verneint, wogegen auch in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts eingewendet wird.

3.2.3.4 Mit Bezug auf das vorinstanzlich als nicht erfüllt erachtete
Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung räumt der
Beschwerdeführer implizit selbst ein, dass davon nur bei einer (hier nicht in
Betracht fallenden; vgl. Erw. 3.2.1 hievor) Anwendung der Rechtsprechung
gemäss BGE 117 V 366 ff. abzuweichen wäre. Anzufügen bleibt, dass das
genannte Adäquanzkriterium nach der hier massgebenden Praxis zu psychischen
Folgeschäden auch dann zu verneinen wäre, wenn man - abweichend vom
vorinstanzlich (zu Recht) als ausschlaggebend erachteten Gutachten der Klinik
W.________ vom 20. März 2003 - der Auffassung von Prof. Dr. med. A.________
(Gutachten vom 21. Februar 1998) folgen würde, dass der Beschwerdeführer beim
erlittenen Rotationstrauma (ohne nachweisbare Fraktur) mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine leichte bis mässige Contusio spinalis
(Rückenmarkkontusion) erlitten hat und die ärztliche Behandlung demnach nicht
als ausschliesslich psychisch bedingt bezeichnet werden könnte. Tatsache
bliebe auch in diesem Fall, dass die eigentliche ärztliche Behandlung des
lumbalen Leidens von verhältnismässig kurzer Dauer war. Nach (erfolglosen)
konservativen Therapien und ambulanten physikalischen Therapien im März/April
1997 verordneten die Ärzte im Mai/Juni/August 1997 lediglich noch
Schmerzmittel, und mangels therapeutischer Optionen wurde die
somatisch-rheumatologische Behandlung im August 1997 für abgeschlossen
erklärt (Bericht des Spitals Y.________ vom 8. August 1997). Im September
1997 entschloss sich der Versicherte zur Anpassung eines
Wirbelsäulenentlastungsgeräts (Korsett). Spätestens ab jenem Zeitpunkt
liefern die Akten keine Hinweise mehr auf eine- körperlich bedingte -
ärztliche Behandlung. Ausnahme bildet eine zwecks Linderung verstärkter
Schmerzen im Dezember 1998 ambulant durchgeführte Testanästhesie L5/S1 (nach
einer versuchten Discographie L3/L4 und L4/L5 Mitte Oktober 1998), die
allerdings nicht den erhofften Erfolg brachte, sodass auf weitere Anästhesien
verzichtet wurde. In den späteren Stellungnahmen rieten die Ärzte mit Blick
auf die ihres Erachtens klar im Vordergrund stehende psychische Problematik
zu einer - gemäss BGE 115 V 133 ff. bei der Adäquanzprüfung nicht zu
berücksichtigenden - psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung
(Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.________ vom 2. Juni 2001; Gutachten
der Klinik W.________ vom 20. März 2003 [parallel dazu eine
physiotherapeutische Behandlung der im Hintergrund stehenden somatischen
Behinderung empfohlen]). Nachdem mithin die körperlich bedingte ärztliche
Behandlung bereits im August 1997 weitestgehend abgeschlossen war und
lediglich nur noch punktuell schmerzlindernde Massnahmen ergriffen wurden,
ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer auch bei
unterstelltem organischem Kern des Leidens im Sinne des Gutachtens von Prof.
Dr. med. A.________ zu verneinen.

3.2.3.5 Wie es sich mit den vorinstanzlich ebenfalls verneinten Kriterien
einer hinsichtlich Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit sowie körperlicher Dauerschmerzen verhält, bedarf keiner
abschliessenden Prüfung. Denn auch bei Erfüllung (nur) dieser beiden
Kriterien reichte dies praxisgemäss nicht aus, um dem Unfall vom 16. März
1997 eine - adäquanzrechtlich - massgebende Bedeutung für die über den 31.
März 1999 hinaus bestehende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers zuzuschreiben. Soweit im Übrigen Dauerschmerzen und
langdauernde, erhebliche Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter bzw.
auffallender Weise gegeben sind, kann jedenfalls dieses besondere Ausmass und
diese auffallende Intensität (vgl. Erw. 3.2.3 hievor) nicht als körperlich
bedingt erachtet werden, zumal bereits im Bericht des Spitals Y.________ vom
16. Mai 1997 nebst einem «somatischen Kern einer Chondrose L4/5» von einer
«sekundären wahrscheinlich massgeblich beteiligten
Schmerzverarbeitungsstörung» die Rede war, diese sodann im Bericht desselben
Spitals vom 8. August 1997 im Zusammenhang mit dem «chronifizierten
Erkrankungsverlauf mit weitgehender Alltagsinvalidisierung» bestätigt (unter
Feststellung «weitgehend fehlender somatischer Ursachen bzw. Verneinung einer
«relevanten somatischen Pathologie») und die Dominanz einer das
Schmerzgeschehen prägenden psychischen Problematik auch später - mit Ausnahme
der ausdrücklich abweichenden Beurteilung von Prof. Dr. med. A.________ vom
21. Februar 1998 - wiederholt bekräftigt und diagnostisch untermauert wurde
(Berichte des Spitals Y.________ vom 25. August 1997 [Verdacht auf
somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F 45.4] und des Dr. med. F.________ vom
23. September 1997 [somatoforme Schmerzstörung], Gutachten des Medizinischen
Zentrums Z.________ vom 20. Juni 2001 [Konversionssymptomatik; ICD - 10: F
44.7], Berichte der Dres. med. H.________ und C.________ vom 25. Juli und 22.
August 2001 [je Bestätigung des Gutachtens vom 20. Juni 2001], Gutachten der
Klinik W.________ vom 20. März 2003 [Konversionsstörung mit
Schmerzausdehnung]). Angesichts der hier notwendigen Ausklammerung
psychischer Faktoren (BGE 115 V 133 ff.) könnte daher den genannten Kriterien
weder für sich allein noch gemeinsam ausschlaggebendes Gewicht (vgl. Erw.
3.2.3 hievor) beigemessen werden.

3.3 Nach dem Gesagten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den
aktuell geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 16. März 1997 zu verneinen.
Mit der Vorinstanz ist daher die verfügte Leistungseinstellung per 31. März
1999 - welches Datum sich im Wesentlichen auf die Angaben des Psychiaters Dr.
med. C.________ (Bericht vom per 31. März 1999) zum zeitlichen Verlauf von
Anpassungsstörungen stützt, aber selbst im Lichte des Gutachtens des Prof.
Dr. med. A.________ vom 21. Februar 1998 (S. 12) als angemessen zu beurteilen
ist - zu bestätigen.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin
wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie als Unfallversicherer
eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt
und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer
Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10,
je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: