Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 304/2004
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U 304/04

Urteil vom 23. Mai 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz

S.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 30. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene österreichische Staatsangehörige S.________ war als
selbstständigerwerbender Kaufmann bei der "Winterthur Versicherungen"
(nachfolgend: Winterthur) gegen Unfallfolgen freiwillig nach UVG und überdies
im Rahmen einer Zusatzversicherung versichert. Am 20. Oktober 1992 rutschte
er anlässlich einer Geschäftsfahrt beim Verlassen des Autos aus und stürzte
auf die rechte Hand. Er verletzte sich dabei am bereits vorgeschädigten
rechten Handgelenk, weswegen von ärztlicher Seite eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde. Es folgten verschiedene Operationen. Die
Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld).
Ab 1. Dezember 1994 bezog S.________ auch eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, weswegen das UVG-Taggeld entsprechend gekürzt wurde.

Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen, über deren Ergebnisse die
Winterthur S.________ bei einer Besprechung vom 2. April 2003 informierte,
schlossen die beiden Seiten eine Vereinbarung. Gestützt darauf erliess die
Winterthur am 15. April 2003 eine Verfügung namentlich folgenden Inhalts:
"3. Verfügung
3.1 Als Folge des Unfalles vom 20. Oktober 1992 besteht ein Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 und 25 UVG sowie Art. 36
UVV in der Höhe von 75 %. Dies entspricht einer Entschädigung von Fr.
72'900.-.
3.2  Die Taggeldleistungen werden per 31. März 2003 eingestellt.

3.3  Es besteht kein Rentenanspruch, da die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.

3.4  Im Einklang mit Art. 11 in Verbindung mit Art. 21 UVG werden die
unfallkausalen Pflegeleistungen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit sowie zur
Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitsschadens im
bisherigen Rahmen übernommen.

3.5  Diese vergleichsweise Einigung erfolgt ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht. Sollte trotz Ihrer Einverständniserklärung Einsprache gegen
diese Verfügung erhoben werden, entfällt unsere Verpflichtung gemäss Ziffer
3.1-3.4. Dabei würden wir uns eine gesamtheitliche Neubeurteilung des Falles
vorbehalten.

4.  Rechtsmittelbelehrung (Einsprache innert 30 Tagen)
5. Leistungen aus der Zusatzversicherung
Im Rahmen der bestehenden Zusatzversicherung Police Nr. .. 1 erklären wir uns
vergleichsweise und unpräjudizierlich bereit, eine Pauschalzahlung im Sinne
eines Konfliktlösungsbeitrages in der Höhe von Fr. 127'100.- zu leisten. Die
vorerwähnte Kapitalzahlung wird im Sinne einer Gesamterledigung zusammen mit
der Integritätsentschädigung bezahlt.

6.  Auszahlung der Leistungen
Sowohl die Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 72'900.- als auch die
Kapitalzahlung aus der vorerwähnten Zusatzversicherung in der Höhe von Fr.
127'100.- (Gesamtzahlung Fr. 200'000.-) werden wir im Hinblick auf eine
Gesamterledigung nach Ablauf der Einsprachefrist auf Ihr Postkonto Nr. ..
überweisen. Sollten Sie eine sofortige Überweisung wünschen, bitten wir Sie,
uns einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht zuzustellen, indem Sie
bestätigen, dass Sie auf die Ihnen zustehende Einsprachemöglichkeit
ausdrücklich verzichten. Anschliessend werden wir Ihnen den vorerwähnten
Gesamtbetrag von Fr. 200'000.- umgehend auf das von Ihnen gewünschte Konto
überweisen."
Der Versicherte erklärte sich mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters
vom 24. April 2003 unter der Bedingung einverstanden, dass zusätzlich zum
Pauschalbetrag von Fr. 200'000.- auch für den ganzen Monat April 2003 die
vollen Taggeldleistungen ausbezahlt würden; bei umgehendem Erhalt dieser
Zahlungen verzichte er ausdrücklich auf eine Einsprache gegen die Verfügung
vom 15. April 2003. Die Winterthur veranlasste daraufhin die Überweisungen,
einschliesslich des neu verlangten Taggeldes, was sie dem Rechtsvertreter mit
Fax vom 29. April und 5. Mai 2003 bestätigte. Am 14. Mai 2003 erhob
S.________ Einsprache. Er erklärte jeglichen Einspracheverzicht für nichtig
und beantragte, es sei Ziffer 3.3 der Verfügung vom 15. April 2003 aufzuheben
und eine UVG-Invalidenrente bei voller Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Die
Winterthur wies die Einsprache mit Entscheid vom 24. Juli 2003 ab.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau ab, wobei es S.________ wegen mutwilliger resp.
leichtsinniger Prozessführung eine Spruchgebühr von Fr. 1200.- auferlegte
(Entscheid vom 30. Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, in Aufhebung von
Einsprache- und kantonalem Entscheid sei seinem bereits einspracheweise
gestellte Rechtsbegehren auf Aufhebung von Ziff. 3.3 der Verfügung vom 15.
August 2003 und Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer
vollen Invalidität zu entsprechen.

Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 16. November 2004 nahm S.________ nochmals Stellung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig ist in der Hauptsache, ob mit der auf einem Vergleich beruhenden
Verfügung der Winterthur vom 15. April 2003 ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der UVG rechtskräftig verneint
wurde. Der Unfallversicherer bejahte dies im Einspracheentscheid vom 24. Juli
2003. Dabei ging er davon aus, der Versicherte habe rechtsgültig auf die
Einreichung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2003
verzichtet.

Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass
bei rechtsgültigem Einspracheverzicht das Dispositiv des
Einspracheentscheides vom 24. Juli 2003 auf Nichteintreten anstatt auf
Abweisung der Einsprache lauten müsste. Es hat sodann richtigerweise geprüft,
ob der Unfallversicherers die Einsprache hätte materiell prüfen müssen. Dies
hat es, den Schluss auf einen verbindlichen Einspracheverzicht stützend,
verneint. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
er habe nicht rechtsgültig auf eine Einsprache verzichtet.

1.2 Die demnach auch letztinstanzlich hauptsächlich zu beurteilende Frage, ob
ein verbindlicher Einspracheverzicht vorliegt, ist prozessualer Natur.
Dasselbe gilt für die ebenfalls zur Diskussion stehende Auferlegung einer
Spruchgebühr im kantonalen Verfahren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art.
132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Liegt ein rechtsverbindlicher Einspracheverzicht vor, hat dies weiter zur
Folge, dass auf das materielle Rechtsbegehren auf Zusprechung einer
UVG-Invalidenrente nicht einzutreten ist.

2.
2.1 In der mit dem Unfallversicherer geschlossenen Vereinbarung bestätigte der
Versicherte am 2. April 2003 unterschriftlich, auf sämtliche Rechtsmittel für
die Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 1992 gegenüber der Winterthur zu
verzichten. Dieser Erklärung wird von Parteien und Vorinstanz zu Recht keine
massgebliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis beigemessen,
gilt doch der Verzicht auf ein Rechtsmittel, der vor der Kenntnisnahme der
anfechtbaren Verfügung abgegeben wird, als unverbindlich (RKUV 2003 Nr. U 474
S. 53 Erw. 2.3 mit Hinweisen [Urteil P. vom 20. November 2002, U 139/02];
vgl. auch Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II: Les actes administratifs
et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002, S. 687, Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 60, sowie Kieser,
ATSG-Kommentar, N 4 zu Art. 23 ATSG mit Hinweis auf Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 30
B IIIa, S. 92).

2.2 Anders verhält es sich bei während der Rechtmittelfrist abgegebenen
Verzichtserklärungen.

Der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach Erhalt der begründeten Verfügung kann
grundsätzlich gültig ergehen. Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht frei
widerrufbar. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der
Behörde, zustande gekommen ist. Haben die Parteien auf eine Anfechtung gültig
verzichtet, erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft (RKUV 2003 Nr. U
474 S. 53 Erw. 2.3 mit Hinweisen [Urteil P. vom 20. November 2002, U 139/02];
vgl. auch Pierre Moor, a.a.O., S. 687).

Ein Rechtsmittelverzicht der genannten Art liegt hier vor. In der Verfügung
vom 15. August 2003 wurde eine Rentenberechtigung mit der Begründung der
fehlenden Anspruchsvoraussetzungen verneint. Nach Entgegennahme der Verfügung
erklärte der Versicherte mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom
24. April 2003, dass er bei umgehendem Erhalt des in Vergleich und Verfügung
genannten Pauschalbetrages von Fr. 200'000.- (Integritätsentschädigung sowie
Kapitalabfindung aus der Zusatzversicherung) und einer zusätzlichen
Taggeldzahlung für den Monat April 2003 ausdrücklich auf eine Einsprache
gegen die Verfügung vom 15. August 2003 verzichte. Diesen Bedingungen
entsprach die Winterthur, indem sie die erfolgten Zahlungen bereits am 29.
April und 5. Mai 2003 bestätigen konnte. Damit war der Einspracheverzicht
verbindlich und die Verfügung vom 15. August 2003 formell rechtskräftig.

2.3 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt
zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Dies gilt namentlich auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe
sich wegen durch die Winterthur ausgeübten Druckes zu Vergleich und
Einspracheverzicht bewegen lassen. Zwar mögen von der Versicherung in
Erfahrung gebrachte Gesichtspunkte zur Beweglichkeit und Belastbarkeit der
rechten Hand im Alltag und zu nach dem Unfall vom 20. Oktober 1992 ausgeübten
erwerblichen Betätigungen des Beschwerdeführers beim Vergleichsabschluss
einen Diskussionspunkt gebildet haben. Es ergeben sich aber keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in unzulässiger Weise Druck auf den
Versicherten ausgeübt oder dieser hinsichtlich einer allfälligen
Rentenberechtigung und damit auch der Chancen einer Einsprache getäuscht
wurde. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass der
Beschwerdeführer bei der Verzichtserklärung vom 24. April 2003 anwaltlich
verbeiständet war. Weiterungen, namentlich auch zur Verwendbarkeit von
Abklärungsberichten eines Privatdetektivs in Verfahren der sozialen
Unfallversicherung, erübrigen sich (vgl. immerhin BGE 129 V 323 und zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 20. März
2006, U 289/05).

Den Schluss auf einen Willensmangel beim Einspracheverzicht stützen die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Wenn von
ärztlicher Seite über Jahre hinweg eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt
wurde und vom Unfallversicherer auch weiterhin Heilbehandlung, soweit
erforderlich und unfallkausal, gewährt wird, schliesst dies nicht aus, dass
es am Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung fehlt, sind
doch hiefür neben medizinischen Aspekten und Kausalitätsfragen namentlich die
- nicht vom Arzt zu beurteilenden - erwerblichen Auswirkungen einer
Gesundheitsschädigung massgebend. Es geht hier auch nicht darum, ob bei
eingehender Prüfung in einem Rechtsmittelverfahren unter Umständen eine
Rentenberechtigung bejaht worden wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einspracheverzicht unter dem Einfluss
eines Willensmangels erfolgte, was nicht zutrifft. Daran ändert der Hinweis
des Versicherten auf die von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich gegen
ihn eingeleitete Betreibung über den Betrag Fr. 127'100.- ebenfalls nichts.
Daraus ergibt sich weder, dass sich die Winterthur ihrerseits nicht an den
Vergleich hält noch dass sie diesen selber für unverbindlich ansieht. Der
Unfallversicherer begründet diesen Schritt vielmehr in schlüssiger Weise mit
der notwendigen Unterbrechung der drohenden Verjährung einer je nach Ausgang
des Prozesses zu verfügenden Rückforderung dieses im Rahmen der
Zusatzversicherung vergleichsweise bezahlten Betrages. Einer Fortsetzung des
Betreibungsverfahrens kann der Beschwerdeführer denn auch den mit der
Winterthur abgeschlossenen und in die Verfügung vom 15. April 2003
integrierten Vergleich entgegenhalten. Inwiefern sodann der Standpunkt des
Versicherten durch die auf sein ausdrückliches Verlangen erfolgte Auszahlung
von Taggeldern für den Monat April 2003 und nach seiner Darstellung zu früh
ausgelöste Zahlungen des Unfallversicherers gestützt werden soll, ist nicht
ersichtlich.

2.4 Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im sorgfältig
begründeten kantonalen Entscheid verwiesen werden. Darin wird in
grundsätzlicher Hinsicht zutreffend erwogen, dass im Rahmen eines Vergleiches
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ATSG auch das Nichtbestehen eines Rentenanspruchs
anerkannt werden kann. Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zu folgen, dass
hier kein Tatbestand des (dem jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die
Zukunft zugänglichen) Verzichtes auf Versicherungsleistungen nach Art. 23
Abs. 1 ATSG oder des Rentenauskaufs nach Art. 35 UVG vorliegt. Vielmehr
handelt es sich, wie für den anwaltlich vertretenen Versicherten erkennbar
war, um die davon klar zu unterscheidende Anerkennung (durch ausdrücklichen
Rechtsmittelverzicht) der vergleichs- und verfügungsweisen Feststellung, dass
mangels der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen keine Rentenberechtigung
besteht. Hieran ändert nichts, dass die für die Zusatzversicherung
vereinbarte Kapitalabfindung, allenfalls auch die Zusprechung der - hohen -
Integritätsentschädigung und des zusätzlichen Monates Taggelder dem
Beschwerdeführer den Entscheid, auf eine Einsprache hinsichtlich des
UVG-Rentenanspruchs zu verzichten, erleichtert haben wird.

3.
Haben Versicherer und Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf einen
rechtsgültigen Einspracheverzicht geschlossen, ist auf das materielle
Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Invalidenrente nicht einzutreten (Erw.
1.2 hievor). Zu prüfen bleibt die Auferlegung von Verfahrenskosten durch die
Vorinstanz.

Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss für die Parteien
kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,
können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 61 lit. a ATSG).

Die Vorinstanz sieht in der Beschwerdeerhebung trotz klaren
Einspracheverzichtes ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten. Diese
Beurteilung kann im Rahmen der beschränkten Überprüfungsbefugnis (Erw. 1.2
hievor) unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 3 mit Hinweis [Urteil M. vom 4.
September 2003, P 23/03]) bestätigt werden, zumal der Versicherte nichts
vorbringt, was in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht eine andere
Betrachtungsweise zu begründen vermöchte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem
Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: