Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 2/2004
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U 2/04

Urteil vom 12. September 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Signorell

M.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. November 2003)

Sachverhalt:
Die 1958 geborene M.________, war als Arbeitslose bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie sich am 31.
Januar 1998 bei einem Strassenverkehrsunfall als Mitfahrerin in einem
Personenwagen eine Kopfprellung mit einer Rissquetschwunde, eine Distorsion
des oberen Sprunggelenks links und ausgedehnte Blutergüsse an beiden
Unterschenkeln, besonders am rechten Knie, zuzog. Nachdem die SUVA Leistungen
erbracht hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 23. August 2001 ein mit
der Begründung, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor,
woran sie im Einspracheentscheid vom 7. August 2002 festhielt.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung einer
Invalidenrente von 40 % sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung
beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung,
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum nach Art. 6 Abs. 1 UVG
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
versichertem Unfall und erlittenen Gesundheitsschädigungen, insbesondere
psychischen Beeinträchtigungen, zutreffend dargestellt. Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob über den 23. August 2001 hinaus unfallbedingte
Beschwerden vorliegen, für welche die Beschwerdegegnerin einzustehen hätte.

2.1 Der angefochtene Entscheid breitet die medizinische Aktenlage umfassend
und im Einzelnen aus. Darauf wird verwiesen. Die Vorinstanz erwog, auf Grund
der ärztlichen Berichte seien keine organischen Beeinträchtigungen als Folge
des Unfalles mehr ersichtlich. Die geklagten Beschwerden seien "vielmehr in
einer psychischen Reaktion zu sehen" und stünden in keinem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Deren Ursache sei nach übereinstimmender
ärztlicher Beurteilung in der funktionellen Überlagerung zu sehen, die im
Rahmen einer schweren psychosozialen Belastungssituation vermutet werde.
Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlte es an
der Adäquanz. Das fragliche Ereignis sei im Lichte der Rechtsprechung (BGE
115 V 133) den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Die in einem solchen
Fall erforderlichen Kriterien für die Entstehung einer psychischen Störung
als adäquate Unfallfolge seien nicht erfüllt.

2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, entgegen
der Vorinstanz handle es sich beim Unfallereignis (Frontalkollision) um einen
schweren Unfall. Daran ändere nichts, dass das Ereignis sich auf einer
Ortsverbindungsstrasse bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h
zugetragen habe. Die beteiligten Fahrzeuge hätten Totalschaden erlitten und
die Insassen nur dank der Hilfe der Feuerwehr aus den Wracks befreit werden
können. Ein derartiges Unfallereignis sei zweifellos eindrücklich und müsse
im Bereiche der schweren Unfälle angesiedelt werden. Selbst wenn man bloss
von einem mittelschweren Unfall (im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen)
ausgehen wollte, seien die Voraussetzungen für die Unfallkausalität nach den
massgeblichen Kriterien erfüllt; insbesondere habe die Heilbehandlung der
somatischen Schäden lange angedauert.

2.3 Gestützt auf die in den Akten liegenden übereinstimmenden Arztberichte
ist davon auszugehen, dass in organischer Hinsicht keine Unfallfolgen mehr
vorliegen. Das ist nach den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
denn auch nicht mehr strittig.

In psychischer Hinsicht ist die Vorinstanz zu Recht von einem mittelschweren
Unfall ausgegangen (vgl. etwa Urteil U. vom 17. April 2001 [U 223/99] Erw.
5a, in welchem die versicherte Person sich bei einer Frontalkollision weit
gravierendere Verletzungen zugezogen hatte). Bei psychischen
Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind gemäss Rechtsprechung
weitere objektiv erfassbare Kriterien notwendig, um den adäquaten
Kausalzusammenhang bejahen zu können (BGE 115 V 140 Erw.6c). Das Vorliegen
dieser Kriterien hat die Vorinstanz mit ausführlicher und überzeugender
Begründung verneint. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die
Eindrücklichkeit des Unfalls - als eines der nach der Rechtsprechung
notwendigen Kriterien zur Bejahung der Adäquanz - nach einem objektiven
Massstab zu richten hat (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) und mithin dem subjektiven
Erleben durch die Versicherte in dieser Hinsicht keine Bedeutung zukommt. Da
die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven
Kriterien weder gehäuft vorliegen, noch eines davon besonders ausgeprägt ist
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 31. Januar 1998 und den geklagten psychischen Beschwerden zu
verneinen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: