Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 299/2004
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U 299/04

Urteil vom 5. Dezember 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007
Lausanne, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1968, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp
Gressly, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 9. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene B.________ war seit 1991 als Betreuerin in der
Beschäftigungsstätte X.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise)
obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 25. Oktober 1991 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie
sich laut Diagnose des am 29. Oktober 1991 konsultierten Dr. med. S.________
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuzog. Mit Einspracheentscheid vom 7.
November 1994 sprach die Vaudoise ihr mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine
Invalidenrente von 20 % zu.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte die Vaudoise B.________ mit, dass
zur Beurteilung der Folgen des Unfallereignisses vom 25. Oktober 1991 Dr.
med. R.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, mit einer Begutachtung
beauftragt worden sei. Dieser werde sie für eine Untersuchung in seine Praxis
aufbieten. Als Beilage liess sie der Versicherten den Gutachterauftrag
gleichen Datums mit den zu beantwortenden Fragen zukommen. Zudem gab sie ihr
Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 3 Wochen begründete Einwände zur Wahl
des Experten zu machen und ihm gegebenenfalls schriftlich eigene Fragen zu
stellen. Dr. med. R.________ bot B.________ am 18. Februar 2002 auf den 8.
März 2002 zu einer neurochirurgischen Untersuchung auf. Das Gutachten erging
am 27. Mai 2002. Am 13. Juni 2002 stellte die Vaudoise B.________ in
Aussicht, sie werde die Leistungen auf den 30. Juni 2002 einstellen.
Gleichzeitig liess sie ihr eine Kopie der Expertise zukommen und gab ihr
Gelegenheit, sich innert einer Frist von 20 Tagen zu äussern. In seiner
Stellungnahme vom 25. Juli 2002 machte ihr Rechtsvertreter eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend und äusserte Kritik am Gutachten. Die Vaudoise
ersuchte daraufhin Dr. med. R.________, zu den betreffenden Punkten Stellung
zu nehmen. Dieser liesst sich dazu am 21. Januar 2003 vernehmen. Mit
Verfügung vom 6. Februar 2003 stellte die Vaudoise ihre Leistungen auf den
30. Juni 2002 ein, da die gesundheitlichen Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr darstellten. Der Verfügung legte
sie eine Kopie der Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 21. Januar 2003
bei. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 hielt die Vaudoise an ihrer
Auffassung fest.

B.
Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 9. August 2004 gut und wies die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vaudoise zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Vaudoise geltend, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

B. ________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen. Eventuell sei die
Vaudoise zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen über den 30. Juni
2002 hinaus zu erbringen; subeventuell sei die Sache zur ergänzenden
Abklärung zurückzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2 Die Vorinstanz hat die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit sie die Frage der Leistungspflicht
für die Folgen des Unfalls vom 25. Oktober 1991 über den 30. Juni 2002 hinaus
unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Versicherten nochmals medizinisch
begutachten lasse. Streitgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren bildet daher einerseits die Zulässigkeit der Rückweisung
als solche und anderseits die Verbindlichkeit der mit dem Entscheid
verbundenen Weisungen.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den
Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es
unterlassen habe, diese bei der Anordnung des Ergänzungsgutachtens des Dr.
med. R.________ vom 21. Januar 2003 beizuziehen und ihr vor Erlass der
Verfügung vom 6. Februar 2003 keine Gelegenheit gegeben habe, zu den
Äusserungen des Arztes Stellung zu nehmen. Da es sich beim
Ergänzungsgutachten nebst dem Hauptgutachten vom 27. Mai 2002 um eine
wesentliche medizinische Entscheidungsgrundlage für die Leistungseinstellung
gehandelt habe, erweise sich die Gehörsverletzung als derart schwerwiegend,
dass sie sich im Beschwerdeverfahren nicht heilen lasse.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, nach Art. 42 ATSG
müssten die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch
Einsprache anfechtbar seien. Nachdem die Verfahrensrechte im Zusammenhang mit
der Begutachtung vom 27. Mai 2002 gewahrt worden seien, stelle es zumindest
eine heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass der Versicherten
vor Verfügungserlass nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur
Stellungnahme des Gutachters vom 21. Januar 2003 zu äussern.

3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I
56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V
181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE
127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende -
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127
V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst
beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 187 Erw. 3d; Urteil K. vom 2. Dezember 2003, U 33/03).

4.
Laut Art. 96 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung)
waren für das Verwaltungsverfahren in der obligatorischen Unfallversicherung
die Vorschriften des UVG anwendbar, soweit das Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder das UVG eine
abweichende Regelung enthält. Da das UVG keine besonderen Regeln über das von
den Unfallversicherern durchzuführende Beweisverfahren, insbesondere nicht
über die den Parteien bei der Beweisabnahme zustehenden Mitwirkungsrechte
kannte, waren diesbezüglich die Vorschriften des VwVG massgebend. Mit Bezug
auf Sachverständigengutachten nach Art. 12 lit. e VwVG hatten die
Unfallversicherer somit die nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff.
BZP fliessenden Mitwirkungsrechte der Parteien zu beachten. Danach ist dem
Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen
zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2
BZP); des weitern ist ihm Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des
Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen
Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann ist ihm das Recht
zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen
Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art.
60 Abs. 2 BZP; BGE 120 V 361 Erw. 1b; RKUV 1996 Nr. U 265 S. 291 Erw. 2b).
Eine schwerwiegende keiner Heilung zugängliche Verletzung der in den Art. 57
ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht namentlich dann angenommen, wenn der Unfallversicherer
der versicherten Person keine Gelegenheit gibt, sich zu den Fragen an den
Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu
stellen und ihm des Weitern auch nicht das Recht einräumt, zu dem für den
Entscheid allein massgebenden Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls
ergänzende Anträge zu stellen (RKUV 1999 Nr. U 350 S. 480).

5.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.
Dessen Bestimmungen sind gemäss Art. 2 ATSG auf die bundesgesetzlich
geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen, was für die Unfallversicherung
zutrifft (Art. 1 Abs. 1 UVG). Die allgemeine Verfahrensbestimmung von Art. 96
UVG wurde auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Das ATSG enthält in Art. 44 unter
der Überschrift "Gutachten" folgende Bestimmung: Muss der Versicherungsträger
zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen
bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann
Gegenvorschläge machen. Art. 42 ATSG lautet: Die Parteien haben Anspruch auf
rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar sind.

6.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen auf die
beim In-Kraft-Treten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht
anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit der
intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften verhält,
lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind neue
Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem
Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr.
KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensvorschriften
des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in
Kraft. Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit
gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen
altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine
grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw.
3.2, 129 V 115 Erw. 2.2, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw.
3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b). Mit Bezug auf das Abklärungsverfahren
der Unfallversicherer hat das ATSG keine gänzlich neuen rechtlichen
Strukturen geschaffen, weshalb die neuen Verfahrensvorschriften grundsätzlich
mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort anwendbar sind. Die Kontinuität des
alten und neuen verfahrensrechtlichen Systems und damit die sofortige und
umfassende Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts ist indessen in dem Sinne zu
relativieren, als neues Recht nicht auf alle im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch hängigen Verfahren Anwendung findet. Bezüglich der
Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG ist auf den
Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt
oder darüber entschieden wurde. Liegt der Streitgegenstand in diesem Sinne
vor dem 1. Januar 2003, ist gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen zu
befinden. Ein unter den alten Verfahrensvorschriften eingeleitetes
Administrativverfahren nimmt sodann unter der Hoheit des neuen Rechts seinen
Fortgang, ohne dass deswegen bereits getroffene Anordnungen, welche
unangefochten geblieben sind oder bisher nicht angefochten werden konnten,
nach den Regeln des neuen Rechts neu aufzurollen wären (Urteil R. vom 25.
August 2004, I 570/03).

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat der Versicherten am 4. Februar 2002 eine Kopie
des gleichentags ergangenen Gutachtenauftrages und des Fragenkataloges
zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zur Wahl des Experten zu äussern
und diesem schriftlich eigene Fragen zu unterbreiten. Dafür wurde ihr eine
Frist von drei Wochen angesetzt. Der Termin für die Untersuchung vom 8. März
2002 wurde ihr am 18. Februar 2002 vom Arzt mitgeteilt. Damit wurde der
Versicherten zwar nicht im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BZP vorgängig der
Ernennung des Sachverständigen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen die
Person des in Aussicht genommenen Gutachters vorzubringen. Sie hatte indessen
noch vor der Begutachtung und der diesbezüglichen medizinischen Untersuchung
Kenntnis von der Person des Gutachters und der an ihn gestellten Fragen und
damit Gelegenheit, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Soweit überhaupt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann sie daher als geheilt
gelten (vgl. BGE 120 V 363 Erw. 2c).

7.2 Im Verfahren um die Leistungszusprechung war die Versicherte durch einen
Rechtsanwalt vertreten. Nachdem die letzte Korrespondenz vom August 1999
datierte, stellte die Beschwerdeführerin im neu eingeleiteten Verfahren das
Schreiben vom 4. Februar 2002 der Versicherten zu, ohne ihren früheren
Vertreter mit einer Kopie zu bedienen. Da das bisherige Verfahren
abgeschlossen worden war und seit über zwei Jahren kein Kontakt mit der
Beschwerdeführerin mehr stattgefunden hatte, durfte sich die Versicherte
nicht mehr als vertretene Person wähnen, welche ihren Rechtsvertreter
gegenüber der Beschwerdeführerin ordentlich bevollmächtigt hatte. Sie konnte
daher bei Erhalt der Aufforderung vom 4. Februar 2002 nicht davon ausgehen,
dass dieser eine Kopie erhalten hat. Aufgrund der sie treffenden zumutbaren
Sorgfalt hätte sie sich vielmehr bei ihrem Rechtsvertreter erkundigen müssen.
Eine fehlerhafte Eröffnung führt zudem nicht zur Nichtigkeit, sondern
verlangt nur, dass der Adressat dadurch keinen Nachteil erleidet (vgl. BGE
111 V 150 Erw. 4c). Ein solcher ist aus den nachstehenden Gründen zu
verneinen.

7.3 Die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2002 über die
vorgesehene Leistungseinstellung auf den 30. Juni 2002 nebst Kopie des
Gutachtens vom 27. Mai 2002 erging zwar ebenfalls direkt an die Versicherte.
Gemäss Vermerk wurde dem ehemaligen Rechtsvertreter eine Kopie zugestellt.
Der neu mandatierte Rechtsvertreter nahm am 25. Juli 2002 zur Expertise
Stellung. Spätestens damit kann mit Bezug auf das Gutachten des Dr. med.
R.________ vom 27. Mai 2002 eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
noch vor Verfügungserlass als geheilt gelten.

8.
8.1 Die Stellungnahme vom 25. Juli 2002 hat die Beschwerdeführerin am 9.
Dezember 2002 Dr. med. R.________ zugestellt und ihn ersucht, sich zu den ihn
betreffenden Punkten zu äussern. Dies hat er am 21. Januar 2003 getan. Ein
neues Gutachten liegt damit nicht vor und zur Person des Experten hatte sich
die Versicherte bereits äussern können. Dem Gutachter wurden keine konkreten
Fragen zum medizinischen Sachverhalt gestellt, weshalb nicht ersichtlich ist,
was ein Beizug der Versicherten bei der Anordnung der Stellungnahme vom 21.
Januar 2001 zusätzlich hätte bringen können. Wenn die Beschwerdeführerin
davon absah, die Versicherte im Zusammenhang mit der Aufforderung vom 9.
Dezember 2002 beizuziehen, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erblicken. Der Bericht vom 21. Januar 2003 wurde dem Rechtsvertreter der
Versicherten zusammen mit der Verfügung vom 6. Februar 2003 eröffnet. Zu
prüfen bleibt daher, ob eine unheilbare Gehörsverletzung darin zu sehen ist,
dass sich die Versicherte vor Verfügungserlassung dazu nicht hat äussern
können.

8.2 Wie bereits erwähnt, müssen die Parteien gemäss dem am 1. Januar 2003 in
Kraft stehenden Art. 42 ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch
Einsprache anfechtbar sind (Satz 2). Diese Regelung entspricht im
Wesentlichen der Ordnung gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG (Bericht
"Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht" der Kommission des
Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 [BBl
1999 4523 ff.] S. 4599 sowie Amtl. Bull. 2000 S 181 [Votum Schiesser];
Kieser, ATSG-Kommentar, N 1, 7 und 18 zu Art. 42). Der Wortlaut dieser
Bestimmungen schliesst die Anhörung der versicherten Person vor Erlass der
Verfügung aber auch nicht aus. Ob sich die Ausnahme von Art. 42 Satz 2 ATSG
auf das rechtliche Gehör insgesamt (in diesem Sinne mit Bezug auf Art. 30
Abs. 2 VwVG Roger Peter, Der Sachverständige im Verwaltungsverfahren der
obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Basel 1999, S. 131 ff.; vgl. zudem
Kieser, ATSG-Kommentar, N 21 ff. zu Art. 42) oder nur auf Teilgehalte des
Gehörsanspruchs bezieht (so das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Bezug
auf Art. 30 Abs. 2 VwVG in RKUV 1996 Nr. U 265 S. 294), braucht hier nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Hinsichtlich der bei Dr. med. R.________
nachträglich eingeholten Stellungnahme zur von der Versicherten geäusserten
Kritik am Gutachten vom 27. Mai 2002 handelt es sich nicht um eine
weitergehende Beweiserhebung, sondern um Äusserungen zu einer bereits
durchgeführten Abklärung. Wenn sich die Versicherte vor Verfügungserlass
nicht zur Stellungnahme des Arztes vom 21. Januar 2001 hat vernehmen lassen
können, liegt darin keine Verletzung des Kerngehaltes des rechtlichen Gehörs
begründet, welche einer Heilung im Einspracheverfahren nicht zugänglich wäre
8.3 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der vorinstanzliche
Rückweisungsentscheid Bundesrecht nicht stand hält.

9.
Die Beschwerdegegnerin beantragt vernehmlassungsweise unter anderem, es sei
die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in
Form einer Rente und von Heilungskosten über den 30. Juni 2002 hinaus zu
erbringen und eventuell die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
zurückzuweisen. Diese Begehren liegen ausserhalb des massgebenden
Verfahrensgegenstandes (vgl. Erw. 1.1). Auf sie ist daher nicht einzutreten.

10.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).

Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten
UVG-Versicherern keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als
Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (in
BGE 129 V 466 nicht publizierte Erwägung 6; BGE 123 V 309 Erw. 10 mit
Hinweisen). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. August 2004
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie
über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2003 neu
entscheide.

2.
Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten, soweit sie
über den Gegenstand dieses Verfahrens hinausreichen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: