Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 297/2004
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U 297/04

Urteil vom 16. Dezember 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin
Amstutz

G.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans
Hurter, Habsburgerstrasse 20, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 7. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene, im Rahmen seiner Anstellung in der Firma J.________ bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versicherte G.________ erlitt am 16. Januar 1999 bei einer
Auffahrkollision eine Kontusion der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS- und
LWS-Kontusion), worauf er aufgrund persistierender Beschwerden der Arbeit
fernblieb. Nachdem die SUVA mit - am 28. September 1999 einspracheweise
angefochtener - Verfügung vom 7. September 1999 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
ab 31. August 1999 festgestellt und eine entsprechende Reduktion des Taggelds
ab jenem Datum beschlossen hatte, wurde der Versicherte am 8. September 1999
erneut in eine Auffahrkollision mit Schleudertrauma verwickelt. Die
gleichentags konsultierten Ärzte des Spitals X.________, interdisziplinäre
Notfallstation, ordneten einen zweitägigen Arbeitsunterbruch an, doch dauerte
dieser aufgrund fortdauernder Schmerzsymtomatik bis zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2000 (Schreiben des Arbeitgebers vom 29.
Februar 2000) fort. Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 teilte die SUVA dem
Versicherten mit, die Teilarbeitsfähigkeit gemäss Verfügung vom 7. September
1999 sei ausgewiesen, doch bestehe aufgrund des zweiten Unfalls vom 8.
September 1999 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb aus
verfahrensökonomischen Gründen durchgehend ein volles Taggeld ausgerichtet
und die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. September 1999 als erledigt
erachtet werde. Zwischenzeitlich hatte G.________ am 9. Mai 2000 anlässlich
einer dritten Auffahrkollision eine weitere HWS-Distorsion erlitten.

Im Wesentlichen gestützt die Begutachtungen des Dr. med. B.________, Facharzt
FMH für Neurologie, Klinik Y.________, vom 27. Juni 2002 und des Dr. med.
R.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatischer Dienst der Klinik Y.________, vom 4. Juni 2002 sowie den
neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Frau Dipl. Psych. H.________,
Klinik Y.________, vom 10. April 2002 stellte die SUVA - in Verneinung der
Unfallkausalität der verbleibenden, ihres Erachtens psychisch bedingten
Beschwerden - ihre Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungskosten) mit
Verfügung vom 15. November 2002 per Ende des Monats ein und lehnte weitere
Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) ab. Die dagegen
erhobene Einsprache des G.________ wies die SUVA mit Entscheid vom 12. März
2003 ab und entzog ihr rückwirkend ab Verfügungserlass die aufschiebende
Wirkung, ebenso einer allfälligen, gegen den Einspracheentscheid gerichteten
Beschwerde.

B.
Hiegegen liess G.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, unter
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei die SUVA
anzuweisen, ihm vorsorglich weiterhin Taggelder auszurichten, jedenfalls jene
von Dezember 2002 bis März 2003 nachzuzahlen (nebst Verzugszins von 5 %); des
Weitern beantragte er die Zusprechung einer Invalidenrente ab Ende der
Taggeldzahlungen und - in der Replik vom 1. Dezember 2003 - die Auszahlung
einer Integritätsentschädigung, eventualiter die Anordnung konkreter
unfalltechnischer/biomechanischer sowie zusätzlicher medizinischer
Abklärungen und anschliessende Neubeurteilung des Leistungsanspruchs durch
die SUVA; schliesslich verlangte er die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK sowie den Beizug der IV-Akten. Mit Entscheid
vom 7. Juli 2004 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 28. Mai 2004 auf das
(replikweise erneuerte) Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
(Weiterausrichtung von Taggeldern ab 1. Dezember 2002 an das Sozialamt
E.________) nicht ein und wies im Übrigen die Beschwerde ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm eine Invalidenrente
sowie eine Integritätsentschädigung, eventualiter weitere Taggeldleistungen
zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärung an die SUVA oder die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Soweit in formellrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf
öffentliche Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
gerügt wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Gemäss
ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte als auch des Bundesgerichts und herrschender Lehre ist der
Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK
und Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV gewahrt, wenn die Möglichkeit besteht, den
Urteilstext bei der Gerichtskanzlei zu verlangen oder einzusehen (ARV 2005 S.
136 ff. Erw. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht fest
und wird nicht bestritten, dass die Kanzlei des Verwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 22. Juli 2004 auf Verlangen
tatsächlich Einsicht in den am 7. Juli 2004 ergangenen und am 12. Juli 2004
ordnungsgemäss zugestellten vorinstanzlichen Entscheid gewährt hatte, womit
den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist.
Dies gilt auch für den Fall, dass der fragliche Entscheid - wie vom
Beschwerdeführer behauptet - aus einem Aktenschrank hervorgeholt werden
musste und sich - entgegen der Sachverhaltsdarstellung des kantonalen
Gerichts - nicht in einem speziellen Ordner auf einem öffentlich zugänglichen
Gestell in der Gerichtskanzlei befand.

1.2 Der Beschwerdeführer erblickt sodann im Umstand, dass SUVA und kantonales
Gericht auf den in der Einsprache vom 11. Dezember 2002 und in der
vorinstanzlich eingereichten Beschwerde beantragten Beizug der IV-Akten und
der Strafakten verzichtet haben, eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

1.2.1 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst - auch mit Blick darauf, dass der Unfallversicherer selbst an eine
rechtskräftig gewordene Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht
gebunden ist (Erw. 2.2 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehnen Urteils V. vom 2. September 2005 [I 55/05]; AHI 2004 S. 187 f.
Erw. 5 ; Urteil B. vom 7. April 2005 [U 141/04] Erw. 4.1; unveröffentlichte
Erw. 2.1.2 von BGE 131 V 120) - kein prinzipieller Anspruch auf Beizug der
IV-Akten im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren. Der Unfallversicherer
kann ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Einholung
der IV-Akten verzichten, wenn er aufgrund der im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes getätigten Abklärungen bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124
V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I./1d, mit Hinweisen).

1.2.2 Wie die Vorinstanz unter Wahrung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
Begründungspflicht (vgl. SZS 2001 S. 563 Erw. 3b, BGE 124 V 94 Erw. 4b)
zutreffend erwogen hat, wurde der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin
rechtsgenüglich abgeklärt und sind vom Beizug der IV-Akten keine neuen,
rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten; es kann daher ohne Verletzung des
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs davon abgesehen werden. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass die einzelnen, vom Beschwerdeführer als massgeblich
erachteten Unterlagen aus dem IV-Verfahren (Vorbescheid der IV vom 12.
Dezember 2002; Auszug Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 23. Oktober 2003;
Auszug Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Luzern per 11. November 2003) in den
Akten liegen und die Parteien hierzu Stellung nehmen konnten. Sodann besagt
der Umstand, dass der Verursacher eines Unfalles wegen Körperverletzung
bestraft wurde, nichts über die Frage, ob die hier zur Diskussion stehenden
Leiden auf den betreffenden Unfall zurückzuführen sind, weshalb die
Vorinstanz auf den Beizug der Strafakten ohne Gehörsverletzung verzichten
durfte.

2.
Materiellrechtlich strittig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin
verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher
Leistungen aus den Ereignissen vom 16. Januar und 8. September 1999 sowie vom
9. Mai 2000) per 30. November 2002.

2.1 In tatsächlicher Hinsicht kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen
werden, dass der seit Januar 1999 praktisch nicht mehr erwerbstätige
Versicherte bei den drei Auffahrunfällen (16. Januar und 7. September 1999,
9. Mai 2000) je ein Schleudertrauma erlitten hat. Ferner ist im Lichte der
verfügbaren medizinischen Unterlagen (Bericht des im Ausland erstbehandelnden
Dr. med. Z.________ vom 16. und 21. Januar 1999; Austrittsbericht der Klinik
A.________ vom 2. Juli 1999; kreisärztlicher Untersuchungsberichte des Dr.
med. T.________, SUVA, vom 30. August 1999 und vom 5. Januar 2000; Bericht
des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 6. Juni 2000;
Bericht der Klinik O.________ vom 28. Februar 2001) mit dem erforderlichen
Beweisgrad erstellt, dass es beim ersten Unfall vom 16. Januar 1999
zusätzlich zu einer LWS-Kontusion (bei vorbestehender leichter, erst
beginnender lumbosacraler Degeneration; Bericht des Dr. med. W.________,
Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie,  vom 21. Januar 1998) kam. Fest
steht zudem, dass der Beschwerdeführer im gesamten Beurteilungszeitraum vom
16. Januar 1999 (erster Unfall) bis Ende November 2002 (Leistungseinstellung
gemäss Verfügung vom 15. November 2002) bzw. 12. März 2003
(Einspracheentscheid) über im Vordergrund stehende Rückenschmerzen sowie
weitere Beschwerden (insb. Kopf- und Nackenschmerzen, ferner: [zeitweise]
Schlafstörungen, Nervosität, Reizbarkeit, kognitive Beeinträchtigungen,
neurologische Ausfälle, subjektive Müdigkeit) klagte, welche von psychischen
Leiden begleitet waren, und er aus medizinischer Sicht in seinem
funktionellen Leistungsvermögen aktuell eingeschränkt ist.

2.2 Uneinigkeit besteht unter den Parteien hinsichtlich des gemäss Art. 6
Abs. 1 UVG für die (fortdauernde) Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und
adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs zwischen den drei
Unfallereignissen und den aktuellen, leistungsvermindernden
Gesundheitsbeeinträchtigungen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des
intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE
129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist dieser für
die Zeit vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar
2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen,
während hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1.
Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 12. März 2003 (als
zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je
mit Hinweisen) die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend ist
(vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE
130 V 329; ferner Urteil B. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1 mit Hinweisen
und B. vom 23. Mai 2005 [U 15/05] Erw. 1). Diese intertemporalrechtlichen
Grundsätze sind hier jedoch insoweit von untergeordneter Bedeutung, als das
ATSG an den Begriffen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als
Voraussetzung der Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (siehe etwa
Urteile E. vom 28. Juli 2005 [U 74/05] Erw. 1, B. vom 7. April 2005 [U
458/04] Erw. 1, S. vom 28. Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3 und C. vom 5.
November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich/Basel/Genf 2003, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Die hierzu ergangene,
weiterhin gültige Rechtsprechung - insbesondere zur Adäquanzbeurteilung bei
psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.; zur Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit HWS-Distorsion, einem "äquivalenten Verletzungsmechanismus'" [Kopfanprall
mit Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2] oder einem
Schädel-Hirn-Trauma siehe BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b; siehe auch BGE 123
V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437; HAVE 2003 S. 339),
zur grundsätzlich gesonderten Beurteilung der adäquaten Kausalität bei
psychischen Fehlentwicklungen nach zwei oder mehreren Unfällen (RKUV 1996 Nr.
U 248 S. 176 ff.) und zum Dahinfallen eines einmal anerkannten (natürlichen
und adäquaten) Kausalzusammenhangs (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206
S. 328 Erw. 3b) - wird im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei überwiegend wahrscheinlicher
(natürlicher) Unfallkausalität eines Gesundheitsschadens ein
Leistungsanspruch der versicherten Person auch dann bestehen kann, wenn eine
Zuordnung zu einem von mehreren in Frage kommenden Unfallereignissen nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich ist (RKUV 2002 Nr. U 469 S.
522).

3.
Zu prüfen ist vorab, ob SUVA und Vorinstanz die natürliche (Teil-)
Unfallkausalität der leistungsvermindernden Gesundheitsbeeinträchtigungen für
die Zeit ab Dezember 2002 (Leistungseinstellung) zu Recht verneint haben.

3.1 Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den im gesamten
Beurteilungszeitraum mehrheitlich im Vordergrund gestandenen Rückenschmerzen
und dem - aus somatischer Sicht hier allein als Ursache in Betracht fallenden
- ersten Unfall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar
1999 zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine LWS-Distorsion erlitten
hat (vgl. Erw. 2.1 hievor), jedoch weder nach diesem Ereignis noch nach den
zwei weiteren Unfällen ein körperlicher Befund erhoben werden konnte, welcher
die anhaltenden lumbalen Beschwerden (Diagnose: chronisches,
panvertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom; Bericht der
Interdisziplinären Notfallstation am Spital X.________ vom 10. September
1999) bei anfänglich recht starker, später weniger ausgeprägter
Bewegungseinschränkung der LWS objektiv zu erklären vermochte
(Kreisärztlicher Untersuchungsbericht des Dr. med. T.________ vom 20. April
1999; Austrittsbericht der Klinik A.________ vom 2. Juli 1999; neurologisches
Gutachten der Klinik Y.________ vom 27. Juni 2002). Soweit die beim ersten
Unfall erlittene LWS-Kontusion überhaupt je ursächlich für die
Rückenbeschwerden war, kann eine entsprechende natürliche Unfallkausalität
mit Vorinstanz und Verwaltung spätestens per Ende November 2002 als
dahingefallen erachtet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die im Januar 1998
im Sinne einer Verdachtsdiagnose erwähnte lumbosacral beginnende
Degenerationssituation (Bericht des Dr. med. W.________ vom 21. Januar 1998;
bestätigt am 11. Oktober 1999) und die im Bericht des Dr. med. U.________,
Medical Imaging, vom 28. Januar 1999 festgestellte leichte Osteochondrose
(Knochen- und Knorpeldegeneration; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
260. Auflage, Berlin/ New York 2004, S. 1329) aller Etagen bei fehlenden
neueren oder älteren Läsionen durch das Unfallgeschehen beeinflusst wurden -
im Sinne einer unfallbedingten Auslösung, Ausbreitung oder Beschleunigung des
degenerativen Prozesses -, enthalten die Akten keine. Mit Blick darauf, dass
im Bericht der Klinik O.________ vom 28. Februar 2001 nach wie vor lediglich
von leichten, degenerativen Veränderungen (mit Chondrose an der
Brustwirbelsäule seitlich; LWS ap & seitlich: normales Bild) die Rede ist,
sowie im Lichte der unfallmedizinischen Erfahrungstatsache, dass eine
richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer
vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen
gelten kann, wenn - was hier nicht zutrifft - ein plötzliches Zusammensinken
der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem
Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 f. Erw. 3a mit
Hinweis; Urteile M. vom 28. September 2005 [U 248/05] Erw. 2.1, A. vom 11.
April 2005 [U 354/04] Erw. 2.2 und I. vom 25. November 2004 [U 107/04] Erw.
4.1, je mit Hinweisen), ist hinsichtlich der erwähnten Rückenbefunde vom
status quo ante vel sine auszugehen und somit eine organisch bedingte,
natürliche Unfallkausalität zu verneinen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b,
1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Als (unfallbedingte) natürliche Ursache der über November 2002 hinaus
andauernden Lumbalbeschwerden fällt nach dem Gesagten einzig ein
psychopathologisches Geschehen in Betracht (hierzu siehe nachfolgende Erw.
3.3 und 4).

3.2 Die im Weiteren angegebenen Kopf- und Nackenschmerzen decken zusammen mit
den festgestellten anderweitigen Auffälligkeiten - Müdigkeit, Reizbarkeit,
Nervosität, gewissen neuropsychologischen Defiziten, zeitweise auch
Sehstörungen (Bericht der Frau Dr. med. C.________, Augenärztin FMH, vom 9.
April 2001 [Diagnose: Asthenopische Beschwerden bei Status nach mehrmaligem
Schleudertrauma]), ferner depressive Stimmungslagen und Wesensveränderungen -
zwar nicht den gesamten, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen aber doch
einen wesentlichen Symptomkomplex des typischen Beschwerdebildes nach
Schleudertrauma (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b [diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Depression,
Wesensveränderung, usw.]; zur depressiven Entwicklung als Teil des typischen
Beschwerdebildes siehe insb. HAVE 2003 S. 339) ab. Wie nach erlittenem
Schleudertrauma nichts Aussergewöhnliches (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa),
konnten die behandelnden Ärzte nach keiner der drei unfallbedingten
HWS-Distorsionen organisch nachweisbare Körperschädigungen feststellen,
welche die genannten Beschwerden organisch zu erklären vermocht hätten
(Bericht des Röntgeninstituts am Spital N.________ vom 7. Juni 2000: normaler
Befund der HWS; keine Hinweise auf eine Halswirbelfraktur, eine Luxation oder
Subluxation; keine Auffälligkeiten nach Schädel-CT). Dieser Umstand schliesst
indessen - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig ausgeführt wird -
nicht aus, dass die bei den drei Unfällen (vom 16. Januar 1999, 8. September
1999 und 9. Mai 2000) erlittenen Schleudertraumata über November 2002 hinaus
eine natürliche Teilursache der geschilderten Symptomatik darstellen (zur
[genügenden] Teilursächlichkeit vgl. BGE 121 V 329 Erw. 2a, 119 V 338 Erw. 1
in fine und 341 Erw. 2b/bb; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 f. mit Hinweisen); dies
gilt umso mehr, als eine genaue Zuordnung zu einem der drei in Frage
kommenden Ereignisse unter kausalitätsrechtlichen Gesichtspunkten nicht
zwingend erforderlich ist (Erw. 2.2 hievor in fine). Immerhin fällt auf, dass
der Beschwerdeführer vor den Unfällen in körperlicher Hinsicht im
Wesentlichen beschwerdefrei gewesen war, mithin kein relevanter Vorzustand
ausgewiesen ist. Die Frage, ob den erlittenen HWS-Distorsionen für die über
November 2002 hinaus andauernden Beschwerden noch eine tatsächliche Bedeutung
beigemessen werden kann und der (zumindest teilweise) natürliche
Kauszusammenhang zu bejahen ist, bedarf indessen, da - wie aus nachfolgenden
Erwägungen erhellt - nicht verfahrensentscheidend, keiner abschliessenden
Prüfung (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c).

3.3 Für den hier massgebenden Zeitraum sind erhebliche psychische Leiden
ausgewiesen, die nach einhelliger Einschätzung der Ärzte - ungeachtet der zum
Teil abweichenden klassifikatorischen Einordnung - massgeblich an der
Entstehung des vielfältigen Beschwerdebildes beteiligt sind
(Psychosomatisches Konsilium der Klinik A.________ vom 2. Juni 1999
[Diagnosen: Anpassungsstörung, depressive Reaktion und Angst gemischt sowie
Somatisierungstendenz, ICD-10: F43.22]; Bericht der Klinik O.________ vom 28.
Februar 2001 [Diagnosen: Distorsion im Bereiche der HWS und LWS [Status nach
3 Schleudertraumas] mit somatoformer Schmerzstörung, schwere Depression,
Schmerzmittelabusus mit Verdacht auf medikamenteninduzierter
Dauerkopfschmerz]; psychiatrisches Gutachten des Dr. med. R.________, Klinik
Y.________, vom 4. Juni 2002 [Diagnosen: Entwicklung somatischer Beschwerden
aus psychischen Gründen mit somatoformem Schmerzsyndrom, Verhaltenspathologie
mit störendem Vermeidungsverhalten, ICD-10: F68.8 und situationsspezifischem
Verdeutlichungsverhalten, ICD-10: F68.0, zusätzlich sekundäres
Medikamenten-Abhängigkeitssyndrom [[Mefenacid, Ludiomil]] möglich, ICD­10:
F19.22]) und das - mangels objektivierbarer Befunde aus rein somatischer
Sicht an sich volle (Neurologisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27.
Juni 2002) - Leistungsvermögen in leichteren Tätigkeiten um zeitlich 50 %
einschränken (Psychiatrisches Gutachten des Dr. med. R.________ vom 4. Juni
2002). Auch wenn unfallfremde Faktoren wie finanzielle Probleme, Ehekonflikt
und [eventuell] vorbestehende Selbstwertproblematik mit erhöhter
Vulnerabilität der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bei der Pathogenese
des psychischen Leidens mitgewirkt haben, ist im Lichte der medizinischen
Akten doch überwiegend wahrscheinlich, dass die psychische
Krankheitsentwicklung zumindest teilweise in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen steht, letzteres mithin eine "conditio
sine qua non" darstellt. Soweit Kreisarzt Dr. med. T.________ im
Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2000 die Ursächlichkeit der erlittenen
Unfälle für die damals festgestellte, behandlungsbedürftigte depressive
Stimmungslage und psychische Veränderung prinzipiell verneint, vermag dies im
Lichte der fachärztlichen Stellungnahmen im psychiatrischen Gutachten des Dr.
med. R.________ vom 4. Juni 2002, psychosomatischen Konsilium der Klinik
A.________ vom 2. Juni 1999 und im psychosomatischen Kurzbericht des Dr. med.
P.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil.
S.________, Psychologe FSP, vom 19. November 1999 nicht zu überzeugen, zumal
letztere Fachpersonen keine vorbestehenden psychischen Pathologien
festgestellt hatten und das psychische Geschehen wenn nicht ausschliesslich,
so doch zu einem massgeblichen Teil als Fehlverarbeitung der Unfälle
interpretierten. Der Umstand, dass sich das Gutachten des Dr. med. R.________
vom 4. Juni 2002 (Klinik Y.________) nicht explizit zur Frage äussert, ob der
natürliche Kausalzusammenhang möglich, wahrscheinlich oder überwiegend
wahrscheinlich ist, ändert nichts daran, dass die Aussagen dieses Arztes
zusammen mit den früheren ärztlichen Beurteilungen gesamthaft klar dafür
sprechen, dass das aktuelle psychische Störungsbild ohne die damaligen
Unfälle nicht oder jedenfalls nicht in dieser Art eingetreten wäre.

4.
Fraglich bleibt, ob die Unfallkausalität der psychogenetischen und -
eventuell (vgl. Erw. 3.2 hievor) - teilweise als direkte Folgen der
erlittenen HWS-Distorsion einzustufenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auch
adäquanzrechtlich zu bejahen ist.

4.1
4.1.1Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch
nachweisbare Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366
Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden
Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen
(zum Ganzen BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382 f. Erw. 4b und
; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr.
23 S. 67 Erw. 2). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum
typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den
Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben: diesfalls ist die Prüfung der adäquaten
Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 135 ff. vorzunehmen (BGE 123 V
99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Gleiches gilt sodann, wenn die im
Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum
typischen, auch depressive Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 360 Erw.
4b; Urteil A. vom 21. März 2003 [U 335/02] Erw. 3.2 [HAVE 2003 S. 339])
Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine
selbstständige, sekundäre - mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der
anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende -
Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung
insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter
unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr.
U 412 S. 80). Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall
mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, ungeachtet ihrer Pathogenese
stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a auf ihre Adäquanz hin
überprüft, bestünde die Gefahr, identische natürlich kausale psychische
Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb unterschiedlich zu beurteilen,
je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS
(oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, was nicht
angeht (zum Ganzen Urteil P. vom 30. September 2005 [U 277/04] Erw. 2.2 und
Erw. 4.2.2, mit Hinweisen).

4.1.2 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische
Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich
für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36
Erw. 3.2.2) zu beurteilen. Entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Einwänden gilt dies prinzipiell - wobei offen bleiben kann, ob
diese Regel Ausnahmen erfährt, da diese jedenfalls nicht die vorliegende
Konstellation betreffen - auch bei einer Mehrzahl von Unfällen mit
Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung (Urteil H. vom 14.
Juni 2005 [U 105/05] Erw. 2.2). Dies schliesst nicht generell aus, dass die
wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils im Rahmen der Adäquanzprüfung
berücksichtigt werden kann, so etwa dann, wenn gewisse Beschwerden und/oder
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sich nicht eindeutig nach verschiedenen
Unfallereignissen differenzieren lassen (vgl. dazu Urteil G. vom 7. Februar
2003 [U 241/02] Erw. 1.2).
4.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist hinreichend erstellt, dass beim
Beschwerdeführer schon kurz nach dem ersten Unfall eine - in der Folge
fortdauernde - erhebliche psychische Überlagerung des Schmerzgeschehens
einsetzte. So ging die Hausärztin bereits im März 1999 von einer weitgehenden
Therapieresistenz der Beschwerden und einer drohenden Chronifizierung der
Schmerzsymptomatik aus, welchen Verdacht der Kreisarzt Dr. med. T.________ im
April 1999 - unter Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen objektivem Befund und
subjektiv geklagten Beschwerden beim psychisch verändert erscheinenden
Versicherten - bestätigte (Untersuchungsbericht vom 20. April 1999). Nach
einem stationären Aufenthalt in der Klinik A.________ vom 12. Mai bis 16.
Juni 1999 folgten - in Hervorhebung einer psychischen Überlagerung der
körperlichen Beschwerden - die Diagnosen einer Anpassungsstörung, depressiven
Reaktion und Angst gemischt sowie Somatisierungstendenz (ICD-10: F43.22;
psychosomatisches Konsilium der Klinik A.________ vom 2. Juni 1999 und
Austrittsbericht derselben Klinik vom 2. Juli 1999 [mit zusätzlicher
Erwähnung einer Schmerzausbreitungssymptomatik im ganzen Rückenbereich und
fibromyalgischer Komponente, jedoch ohne Hinweise für radikuläre Symptomatik
und segmentale Bewegungsstörungen]; bestätigt in den Berichten der Hausärztin
Dr. med. V.________ vom 29. Oktober 1999 [Feststellung einer -
psychotherapeutischer Behandlung kaum zugänglichen - starken
Somatisierungstendenz und depressiven Entwicklung] und 5. April 2000). Nach
Auffassung des Kreisarztes Dr. med. T.________ stand im August 1999 eine
schwere Depression im Vordergrund (Untersuchungsbericht vom 30. August 1999;
bestätigt am 5. Januar 2000), und im Kurzbericht des Dr. med. P.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und des lic. phil.
S.________, Psychologe FSP, vom 19. November 1999 wurde ein - die
psychotherapeutische Behandlung behindernder - Krankheitsgewinn bei
schwierigen psychosozialen Umständen (Schutz vor möglichen inter- und
intrapersonellen Konflikten und Legitimation des Anrechts auf Versorgung bei
konflikthafter Ehesituation sowie finanziellen Schwierigkeiten)
hervorgehoben. Der Bericht des Internisten Dr. med. M.________ vom 6. Juni
2000 [Betreuung seit 21. Februar 2000] bekräftigte den sekundären
Krankheitsgewinn und sprach in diagnostischer Hinsicht von einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung, überlagert von einer progredienten depressiven
Entwicklung sowie einer zunehmenden Dekonditionierung. Nach dem dritten
Unfall vom 9. Mai 2000 blieben die ärztlichen Beschreibungen und Diagnosen im
Wesentlichen die gleichen (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH
für Neurologie, vom 12. Juli 2000; Bericht der Klinik O.________ vom 28.
Februar 2001 [Distorsion im Bereiche der HWS und LWS [[Status nach 3
Schleudertraumas]] mit somatoformer Schmerzstörung, schwere Depression,
Schmerzmittelabusus mit Verdacht auf medikamenteninduzierter
Dauerkopfschmerz]). Die - vom Neurologen Dr. med. B.________, Klinik
Y.________, im Teilgutachten vom 27. Juni 2002 für richtig befundene -
Gesamtbeurteilung des Facharztes Dr. med. R.________, Klinik Y.________, im
psychiatrischen Teil-Gutachten vom 4. Juni 2002 gelangte zum Schluss, dass
die Vordiagnose eines schweren depressiven Syndroms nicht zutreffe; der
Begutachter bestätigte aber, dass es nach dem ersten Unfall zu einer
erheblichen psychischen Fehlverarbeitung des Geschehens kam, welche sich
diagnostisch am angemessensten als "Entwicklung somatischer Beschwerden aus
psychischen Gründen (ICD-10: F68.0)", "Verhaltenspathologie mit störendem
Vermeidungsverhalten (ICD-10: F68.8)" und "situationsspezifisches
Verdeutlichungsverhalten (ICD-10: F68.0)" mit zusätzlich: sekundären
(Medikamenten-)Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.22) fassen lasse. Die in
früheren Berichten enthaltene Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung
sei formal zwar ebenfalls zulässig, doch komme ihr geringere Aussagekraft als
den genannten Diagnosen zu, welche der Vulnerabilität der Persönlichkeit des
Versicherten (und dem Umstand, dass seinem unbewussten Wunsch nach
Wiedergutmachung und Legitimierung des heutigen Leidens ein in der Biographie
angelegtes Erleben von Benachteiligung und Degradierung zu Grunde liegt)
Rechnung tragen.
Gestützt auf die - die Anamnese und geklagten Beschwerden berücksichtigende
sowie eingehend, nachvollziehbar und überzeugend begründete und daher
beweistaugliche (BGE 125 V 352 Erw. 3a) - Beurteilung im psychiatrischen
Teil-Gutachten des Dr. med. R.________ vom 4. Juni 2002 sowie die übrige
medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Schmerzsymptomatik über
den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg in ausgeprägter Weise von einem
psychopathogenen Geschehen unterhalten wurde. Dabei erschöpft sich dieses
nicht etwa in einer zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma
gehörenden (HAVE 2003 S. 339) depressiven Stimmungslage oder einer als
blosses (Langzeit-)Symptom einer erlittenen HWS-Distorsion zu wertenden
Wesensveränderung. Vielmehr hat es - sei es als anhaltende somatoforme
Schmerzstörung [ICD-10: F45.4] oder als Entwicklung somatischer Beschwerden
aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) verstanden - den Charakter eines
selbstständigen, sekundären Gesundheitsschadens, der sich - auch mit Blick
auf den wiederholt festgestellten Krankheitsgewinn für den vulnerablen und
psychosozial erheblich belasteten Versicherten - ebenso gut nach einem Unfall
mit anders gearteter Verletzung hätte einstellen können (vgl. auch Urteile P.
vom 30. September 2005 [U 277/04] Erw. 4.2.2, R. vom 25. Januar 2005 [U
106/03] Erw. 5.3 und 5.4). Vor diesem Hintergrund ist die für jeden Unfall
grundsätzlich gesondert vorzunehmende (Erw. 4.1.2 hievor) - Adäquanzprüfung
trotz mehrerer HWS-Distorsionen und des zumindest partiell gegebenen
typischen Beschwerdebildes nicht nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366
ff., sondern nach jener zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE
115 V 133 ff.) vorzunehmen.

4.3 Im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa,
115 V 139 Erw. 6) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des
Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff.;
Urteil P. vom 7. August 2003 [U 290/02] Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf
die Rechtsprechung) vorzunehmenden Kategorisierung der Unfallschwere hat die
Vorinstanz alle drei Unfälle (vom 19. Januar 1999, 8. September 1999 und 9.
Mai 2000) als mittelschwer, angrenzend an die leichten Unfälle, qualifiziert.
Dies ist im Lichte der Rechtsprechung, wonach Auffahrkollisionen auf ein -
wie dies hier in allen drei Fällen zutrifft - haltendes Fahrzeug regelmässig
in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen eingereiht werden (vgl. zur Kasuistik RKUV 2005 S. 236 f.
Erw. 5.1.1 und 5.1.2, 2003 S. 360 Erw. 4.2, je mit Hinweisen; siehe ferner -
zu anders gearteten - leichteren Unfällen im mittleren Bereich Urteil E. vom
30. November 2004 [U 300/03] Erw. 3.3), nicht zu beanstanden. Nichts daran
ändert der Umstand, dass der Wagen des Beschwerdeführers beim ersten Unfall
rund 10 Meter nach vorne geschoben wurde (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S.
237 Erw. 5.1.2). Auch das vom Beschwerdeführer mit Bezug auf den ersten
Unfall erwähnte Urteil R. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27.
April 2001 (U 328/00) legt keine andere Schlussfolgerung nahe; dort wurde die
Kollision des nach einer Vollbremsung mit ca. noch 15 km/h fahrenden Autos
der Beschwerdeführerin mit einem andern Wagen (Folge: HWS-Distorsion,
Totalschaden) nicht - wie vorinstanzlich geschehen - als Bagatellunfall
bezeichnet, sondern - ebenso wie die hier zu prüfenden Ereignisse - den
Unfällen im mittleren Bereich zugeordnet; dies mit der Folge, dass der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden nicht ohne
Weiteres verneint werden konnte, sondern näherer Prüfung bedurfte. Nicht
geäussert hat sich das Gericht im genannten Urteil zur Frage, wie die
Unfallschwere innerhalb des Spektrums des mittleren Bereichs zu qualifizieren
ist (mittelschwer, Grenzbereich zu den leichteren oder schwereren Unfällen),
weshalb sich daraus nichts Einschlägiges für die hier zu beurteilenden Fälle
gewinnen lässt. Diesbezüglich ist entscheidend, dass im Lichte der Kasuistik
(RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 Erw. 3.2.2) eine Zuordnung der drei - getrennt zu
betrachtenden - Ereignisse zu den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu
den schweren Unfällen klar ausser Betracht fällt. Es kann ihnen daher nur
dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommen, wenn (je) ein einzelnes der
unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,
welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber
diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (vgl. BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 123 V 100 Erw. 2c).

4.3.1 Für alle drei Unfälle sind mit der Vorinstanz sowohl eine besondere
Eindrücklichkeit des Ereignisses als auch besonders dramatische
Begleitumstände zu verneinen. Eine besondere Dramatik des Geschehens lässt
sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers namentlich nicht aus dem
Umstand ableiten, dass es im relativ kurzen Zeitraum von Januar 1999 bis Mai
2000 gerade zu drei ähnlich gearteten Unfällen kam (vgl. Urteil R. vom 31.
Januar 2005 [U 172/04] Erw. 3.2).
4.3.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz stellt die beim ersten
Unfall erlittene LWS-Kontusion (vgl. etwa RKUV 2005 S. 233 Erw. 3.2.3.2)
keine schwere oder besonders geartete Körperverletzung dar, welche geeignet
ist, eine psychische Fehlentwicklung im Sinne der eingetretenen sekundären
psychischen Gesundheitsschäden auszulösen (vgl. auch RKUV 2005 S. 233 Erw.
3.2.3.2). Bezüglich der erlittenen HWS-Distorsionen ist festzuhalten, dass
die Diagnose eines Schleudertraumas für sich allein keine besondere Art oder
Schwere der erlittenen Verletzung zu begründen vermag, sondern der Prüfung im
Einzelfall bedarf (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3; ferner Urteile
K. vom 11. Juli 2005 [U 446/04] Erw. 2.4.2, P. vom 31. Mai 2005 [U 329/03]
Erw. 3.3.2, J. vom 20. Mai 2005 [U 279/04] Erw. 3.3.3, E. vom 30. März 2005
[U 426/04] Erw. 7.2.2, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf jene Fälle, in denen
die Adäquanz nach erlittener HWS-Distorsion (ohne objektivierbare
traumatische Läsionen) nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem
Unfall geltenden Rechtsprechung zu beurteilen ist, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht im Urteil C. vom 14. Oktober 2004 [U 66/04] Erw. 6.3
entschieden, dass das Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen
Verletzung hier sachlogisch ausser Betracht fällt. Ob diese Betrachtungsweise
für alle denkbaren Konstellationen - also etwa auch bei wiederholten
HWS-Distorsionen oder solchen, in denen die betroffene Person im Zeitpunkt
der mechanischen Einwirkung eine besondere Körperhaltung eingenommen hatte
und es zu damit verbundenen Komplikationen kam (vgl. etwa RKUV 1998 Nr. U 297
S. 245 Erw. 3c; Urteile M. vom 7. August 2003 [U 346/02] Erw. 5.2, S. vom 5.
September 2001 [U 323/00] Erw. 5b, M. vom 10. Februar 2000 [U 237/99] Erw.
3b) - zu gelten hat, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn man für alle
drei Unfälle ein besonders geartetes Schleudertrauma annehmen würde, dem die
grundsätzliche Eignung, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, nicht von
vornherein gänzlich abgesprochen werden könnte, führte dies - wie
nachfolgende Erwägungen zeigen - bei keinem der drei Ereignisse zur Bejahung
des adäquaten Kausalzusammenhangs.

4.3.3 Im Rahmen der die psychischen Faktoren ausblendenden Adäquanzprüfung
nach BGE 115 V 133 ff. können eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
sowie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert, mit der Vorinstanz für jedes der zu prüfenden Ereignisse ohne
Weiteres ausgeschlossen werden.

4.3.4 Des Weitern leidet der Beschwerdeführer zwar seit dem ersten Unfall an
Dauerschmerzen, die sich nach dem zweiten und dritten Unfall subjektiv
jeweils verstärkten. Nachdem jedoch für dieses - sich naturgemäss körperlich
manifestierende - Schmerzgeschehen nach allen drei Ereignissen weitestgehend
psychische Faktoren verantwortlich gemacht wurden (vgl. Erw. 3.3 und Erw. 4.2
hievor), sind über November 2002 hinaus andauernde physisch bedingte
Dauerschmerzen zu verneinen.

4.3.5 Soweit die Vorinstanz schliesslich eine hinsichtlich Grad und Dauer
erhebliche, physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den zweiten
und dritten Unfall verneint hat, ist dem ebenfalls nichts entgegenzuhalten.
Gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2000 war der
Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt - mithin rund vier Monate nach dem
Unfall vom 8. September 1999 - aus rein organischer Sicht wieder ganztags
voll leistungsfähig (nach kurzer Angewöhnungszeit), und die Hausärztin Dr.
med. V.________ gab im April 2000 als Grund der fortdauernden
Arbeitsunfähigkeit eine im Anschluss an die Unfälle vom 19. Januar und 8.
September 1999 eingetretene depressive Entwicklung mit somatogener
Schmerzstörung an; körperliche Gründe für die ihres Erachtens eingeschränkte
Leistungsfähigkeit wurden keine angegeben. Entsprechendes gilt für die
ärztlichen Einschätzungen nach dem dritten Unfall vom 9. Mai 2000. Ob das
kantonale Gericht das hier diskutierte Kriterium - anders als für den zweiten
und dritten Unfall - für den ersten Unfall zu Recht als gegeben erachtet hat,
bedarf hier keiner abschliessenden Prüfung. Denn bejahendenfalls wären
hinsichtlich des ersten Unfalls insgesamt (höchstens) zwei Adäquanzkriterien
gegeben, was praxisgemäss nicht ausreicht, um diesem Ereignis eine
adäquanzrechtlich massgebende Bedeutung für die über den 30. November 2002
hinaus bestehende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
beizumessen. Anzufügen bleibt, dass - in Ausklammerung der psychischen
Problematik (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen) - namentlich
keiner der für die Bejahung der Adäquanz sprechenden Faktoren in besonders
ausgeprägter Weise vorliegt.

4.4 Nach dem Gesagten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einem der
drei Unfälle vom 16. Januar und 8. September 1999 sowie vom 9. Mai 2000 und
den aktuell geklagten Beschwerden mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen
zu verneinen. Mit der Vorinstanz ist daher die verfügte Leistungseinstellung
auf 1. Dezember 2002 zu bestätigen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 16. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: