Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 295/2004
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U 295/04

Urteil vom 30. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Arnold

K.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude
Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 9. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1945 geborene K.________ war teilzeitlich als Verkäuferin bei der
Detailhandels Z.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. April 1999 erlitt sie einen
Verkehrsunfall, als der von ihr gesteuerte Personenwagen von einem das
Vortrittsrecht missachtenden Lastwagen seitlich angefahren wurde. Wegen
Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich sowie weiterer Beschwerden begab sie
sich tags darauf zu Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, welcher
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte, dies bei
einem Status nach Operation eines Schultergürtelsyndroms beidseits vor ca. 15
Jahren sowie einem im Februar 1999 erlittenen Sturz mit Kopfschwartenriss und
seither bestehender rechtsseitiger Brachialgie (Bericht vom 21. April 1999).
Anfang Mai 1999 traten zudem Schmerzen im Bereich der unteren
Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) auf (Bericht des Dr.
med. P.________, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom 22. Mai 1999). Nach
einer physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlung hielt sich die
Versicherte vom 10. Februar bis 9. März 2000 in der Rehaklinik Y.________
auf, wo nebst einem Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts ein Status nach
HWS-Distorsion mit persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex,
generalisiertem Schmerzsyndrom sowie neuropsychologischen Funktionsstörungen
festgestellt und eine durch den Unfall verschlimmerte vorbestehende
HWS-Problematik sowie eine psychopathologische Fehlverarbeitung bei
vorbestehender Vulnerabilität angenommen wurden (Bericht vom 21. März 2000).
Die SUVA ordnete eine kreisärztliche Untersuchung an, traf weitere
Abklärungen und zog ein von der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in
Auftrag gegebenes Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Juni 2001 bei.
Darin wird der Unfall vom 15. April 1999 als Teilursache der bestehenden
Beschwerden bezeichnet, der Anteil der unfallfremden Ursachen auf 50 %
geschätzt, die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf mit ca. 70 % und der
Anteil der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit mit ca. 50 % angegeben. Nach
einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 2002 schloss die
SUVA den Fall auf den 30. April 2002 ab und sprach der Versicherten mit
Verfügung vom 6. Mai 2002 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50
% ab 1. Mai 2002 sowie eine Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 5 % zu. Nachdem sie von einem Beschluss der IV-Stelle
des Kantons Aargau vom 22. Januar 2003 Kenntnis erhalten hatte, mit welchem
der Versicherten ab 1. April 2000 eine ganze Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 77 % zugesprochen worden war (Verfügung vom 28.
Februar 2003), erliess sie am 11. Februar 2003 eine neue Verfügung, mit der
sie die Rente der Unfallversicherung von 50 % als Komplementärrente
festsetzte. Gegen beide Verfügungen der SUVA reichte die Versicherte
Einsprachen ein, welche mit Entscheid vom 10. Juli 2003 abgewiesen wurden.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ beantragen liess, es
sei ihr eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen,
wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 9. Juni
2004).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids
vom 10. Juli 2003 sei die SUVA zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2002 eine
Komplementärrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % auszurichten.
Die SUVA schliesst aus Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Laut vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid (vom 10. Juli 2003) hat
die SUVA der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine als
Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG) auszurichtende Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zugesprochen. Die Beschwerdeführerin
verlangt die Zusprechung einer Rente aufgrund einer Invalidität von 100 %.
Auch wenn sich daraus anerkanntermassen kein höherer Auszahlungsbetrag
ergibt, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde zu bejahen (BGE
115 V 416 ff.). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche die
Formerfordernisse von Art. 108 Abs. 2 OG erfüllt und rechtzeitig eingereicht
wurde (Art. 106 Abs. 1 OG), ist daher einzutreten.

2.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazugehörige
Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der
Einspracheentscheid des Unfallversicherers zwar nach dem 31. Dezember 2002
erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor
dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis
entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher
Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der
streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1.
Januar 2003 neues Recht (ATSG samt Nebenerlassen) zugrunde zu legen (BGE 130
V 445 ff.). Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und
Invalidität (Art. 6-8 ATSG) sowie die Bestimmung zur Invaliditätsbemessung
(Art. 16 ATSG) entsprechen indessen den bisherigen, von der Rechtsprechung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen sowie aArt. 18 Abs. 2 UVG (vgl. BGE
130 V 343 ff. Erw. 2 und 3).

3.
3.1 In dem von der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebenen
Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Juni 2001 wird zur Arbeitsfähigkeit
der Versicherten ausgeführt, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Verkäuferin sei diese auf 70 % zu schätzen. Die gleiche Beeinträchtigung
bestehe in der (im Unfallzeitpunkt beabsichtigten) Arbeit als
Fussreflexzonen-Masseuse und Pediküre. Nicht mehr ausführbar seien
Tätigkeiten mit Zwangshaltung des Oberkörpers und des Kopfes, Arbeiten mit
Belastung des Schultergürtels, raschen HWS-Bewegungen oder stereotypen
Bewegungen im Bereich des Schultergürtels. Aus der neuropsychologischen
Beurteilung ergäben sich zudem Einschränkungen bezüglich der Stressbelastung
und Reaktionsfähigkeit. Die Frage nach der Bedeutung unfallfremder Faktoren
beantwortete der Gutachter dahingehend, als vorbestehend seien die
mittelschwere Osteochondrose C5/6, der Status nach Halsrippenresektion 1985
und die Gelenkslaxität zu betrachten. Über die neuropsychologische
Beeinträchtigung vor dem Unfall könnten keine sicheren Aussagen gemacht
werden. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine prämorbide Vulnerabilität,
welche noch psychiatrisch exploriert werden sollte. Bezüglich des Anteils der
unfallfremden Faktoren am bestehenden Beschwerdebild und der
Arbeitsunfähigkeit könne lediglich eine Schätzung gemacht werden. Aus
rheumatologischer Sicht sei der Anteil auf ca. 50 % zu veranschlagen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht
ausschliesslich auf das Gutachten des Spitals X.________ abgestellt, bei dem
es sich um ein Parteigutachten handle, welches zudem zeitlich weit zurück
liege und in einem zu frühen Zeitpunkt eingeholt worden sei. Gestützt auf
eine Stellungnahme des Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin FMH,
vom 21. März 2002 wird vorgebracht, aus einer vorbestehenden mittelschweren
Osteochondrose C5/6, einem Zustand nach Halsrippenresektion 1985 sowie einer
Gelenkslaxität lasse sich keine erhebliche Funktionsstörung ableiten. Die
zervikale Diskushernie C4/5 sei erst nach dem Unfallereignis vom 15. April
1999 festgestellt worden und könne ohne weiteres traumatisch entstanden sein.
Die Schätzung des Anteils der unfallfremden Faktoren mit ca. 50 % sei
widersprüchlich, indem ausdrücklich festgehalten werde, dass diese Frage
nicht klar beantwortet werden könne und im Gutachten stets nur von möglichen
prämorbiden Faktoren gesprochen werde. Die Versicherte habe in der Zeit von
1985 bis 1999 stets mindestens zu 60 % ohne Absenzen gearbeitet. Die
Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf einen Bericht des Dr. med.
E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar
2004, worin ausgeführt wird, bei der gegenwärtigen Untersuchung habe keine
vorbestehende Vulnerabilität für psychische Erkrankungen festgestellt werden
können. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zusammenfassend geltend
gemacht, die bestehenden Beeinträchtigungen seien durchwegs unfallkausal und
es sei der Beschwerdeführerin unfallbedingt nicht möglich, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr eine Rente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen sei.

4.
4.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin zunächst, soweit sie dem
Gutachten des Spitals X.________ generell den Beweiswert abspricht. Dass es
sich um ein vom beteiligten Privatversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten
handelt, begründet für sich allein keine Zweifel an seinem Beweiswert (vgl.
BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd). Unbestritten ist, dass die SUVA die beim Beizug
von Gutachten aus anderen Verfahren zu beachtenden Parteirechte (BGE 125 V
332 ff.) gewahrt hat. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann nicht gesagt werden, das Gutachten
beruhe auf einem in zeitlicher Hinsicht überholten Sachverhalt. Es datiert
vom 27. Juni 2001 und stützt sich auf Untersuchungen vom 9. und 10. April
2001. Anhaltspunkte dafür, dass sich der massgebende Sachverhalt in der Zeit
bis zum Beginn des Rentenanspruchs am 1. Mai 2002 und dem Einspracheentscheid
vom 10. Juli 2003 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert
hätte, liegen nicht vor. Auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
9. Januar 2002 wurde ein im Wesentlichen unveränderter Befund festgestellt
und die Auffassung vertreten, das gegenwärtige Zustandsbild sei als
Endzustand zu werten. Da von weiteren Behandlungen keine wesentliche
Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, erweist sich im
Lichte von Art. 19 Abs. 1 UVG auch der Einwand als unbegründet, die
gutachtliche Beurteilung sei aus Sicht der Unfallversicherung zu früh
erfolgt.

4.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das kantonale
Gericht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich auf
das Gutachten des Spitals X.________ abgestützt. Die Vorinstanz hat vielmehr
erwogen, darauf könne allein nicht abgestellt werden, weil sich die
ärztlichen Angaben auf die Tätigkeiten als Verkäuferin sowie als
Fusspflegerin beschränkten und es bei der Invaliditätsbemessung um die
Verwertbarkeit der verbleibenden Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt gehe. Das Gericht verweist diesbezüglich auf den kreisärztlichen
Bericht vom 9. Januar 2002, worin Dr. med. S.________ zum Schluss gelangt
ist, der Versicherten wäre trotz der Unfallrestfolgen eine leichte
wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar. Dies gelte nicht mehr für
Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers sowie
repetitive Belastungen des Schultergürtels und der oberen Extremitäten. In
Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle
Produktions- und Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, Tätigkeiten in einem
Kleinteilersatzteillager, Portierdienste, hausinterne Botengänge sowie
administrative Tätigkeiten. Die Vorinstanz hat diese Beurteilung als
schlüssig erachtet und es als nachvollziehbar bezeichnet, dass die
Beschwerdeführerin nach dem Gutachten des Spitals X.________ in der
angestammten Tätigkeit als Kassiererin stärker eingeschränkt sei als in einer
der von Dr. med. S.________ genannten Verweisungstätigkeiten. Des Weiteren
hat sie festgestellt, auf die nicht näher begründete Einschätzung des Dr.
med. H.________, welcher in absehbarer Zeit keine Möglichkeit für einen
vernünftigen Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin sehe, könne nicht
abgestellt werden, zumal die Beurteilung ohne Kenntnis der Vorakten erfolgt
sei und bei Berichten des behandelnden Arztes der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen sei, dass sie im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten aussagten
(BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

4.3 Soweit sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Kritik am
Gutachten des Spitals X.________ gegen die Annahme eines Vorzustandes und die
Schätzung des Anteils der unfallfremden Faktoren auf ca. 50 % richtet,
übersieht die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Gericht bei der
Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit keinen Vorzustand berücksichtigt hat (vgl. Art. 36 Abs. 2
Satz 2 UVG). Die Beurteilung stützt sich auf die ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Spitals X.________ (Arbeitsunfähigkeit von
70 % in der bisherigen Tätigkeit und der vorgesehenen Tätigkeit als Pediküre)
und des Kreisarztes (Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer der Behinderung
angepassten Tätigkeit), welche ohne Berücksichtigung unfallfremder Faktoren
erfolgten. Im Hinblick darauf, dass sich die kreisärztliche Beurteilung auf
die somatischen Befunde beschränkt, stellt sich indessen die Frage, ob
weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen bestehen, welche die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit zusätzlich beeinflussen. Diesbezüglich ist den Akten zu
entnehmen, dass schon während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der
Rehaklinik Y.________ vom 10. Februar bis 9. März 2000 erhebliche
Einschränkungen der kognitiven Funktionen insbesondere hinsichtlich
Aufmerksamkeit, Konzentration und Reizverarbeitung festgestellt worden waren
(Bericht vom 21. März 2000). Bei der erneuten neuro-psychologischen
Untersuchung im Spital X.________ vom 9. und 10. April 2001 wurden die
Befunde als mittelschwer beurteilt und mit den früheren
Untersuchungsergebnissen als vergleichbar bezeichnet. Des Weiteren wurde
festgestellt, es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der subjektiven
Einschätzung und den objektiv doch als alltagsrelevant zu beurteilenden
neuropsychologischen Defiziten. Zusammen mit den bestehenden
Verhaltensauffälligkeiten müsse neben der Schmerzsymptomatik eine erhebliche
psychoreaktive Komponente im Sinne einer larvierten Depression angenommen
werden, die zusätzlich auf Art und Ausmass der neuropsychologischen Befunde
Einfluss nehme. Inwiefern eine prämorbide psychische Vulnerabilität bzw. eine
psychopathologische Fehlverarbeitung vorliege, könne nicht beurteilt werden.
Es wäre diesbezüglich eine psychiatrische Abklärung notwendig. Eine
entsprechende Untersuchung wurde in der Folge nicht durchgeführt. Es liegt
jedoch ein von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eingereichter
Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 9. Februar 2004 vor. Darin wird zwar vorab zur Frage nach dem Vorliegen
eines psychischen Vorzustandes Stellung genommen. Es geht daraus aber auch
hervor, dass die Untersuchungen vom 6. und 9. Februar 2004 zu keiner
psychiatrischen Diagnose geführt haben; auch das Bestehen einer
Symptomausweitung wird verneint. Es ist daher davon auszugehen, dass keine
psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Ob es sich bei den
neuropsychologischen Funktionsstörungen um unmittelbare Folgen der beim
Unfall vom 15. April 1999 erlittenen HWS-Distorsion handelt oder ob sie eher
psychoreaktiver Natur sind, kann offen bleiben. Aufgrund der medizinischen
Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich dabei
um Unfallfolgen handelt. Daraus ergibt sich indessen keine andere Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit. Zum einen ist davon auszugehen, dass in der Schätzung
der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Spitals X.________ die
neuropsychologischen Defizite berücksichtigt sind, welche sich nach den
ärztlichen Angaben vorab in einer eingeschränkten Stresstoleranz und
Reaktionsfähigkeit auswirken. Zum andern ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung
angepassten Tätigkeit höher zu veranschlagen ist. Dies hat nicht nur in Bezug
auf die somatischen Beeinträchtigungen, sondern auch hinsichtlich der
kognitiven Defizite zu gelten, welchen bei der Wahl einer geeigneten
Tätigkeit weitgehend Rechnung getragen werden kann, sodass sich daraus keine
wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit
ergibt. Insgesamt besteht somit kein Grund, von der vorinstanzlichen
Beurteilung abzugehen, wonach der Beschwerdeführerin im Rahmen einer den
Behinderungen angepassten leichten Tätigkeit ein Arbeitseinsatz von 50 %
zumutbar wäre. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.

5.
5.1 Nicht ausdrücklich bestritten wird die von der SUVA und der Vorinstanz
vorgenommene Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des
Einkommensvergleichs. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
als Verkäuferin vor dem Unfall bei einem Arbeitspensum von 60 % einen
Monatslohn von Fr. 1930.35 bezogen hat. Nach den Angaben des Arbeitgebers
hätte sich der Lohn im Jahr 2002 auf Fr. 2070.- belaufen, was umgerechnet auf
eine volle Erwerbstätigkeit ein Valideneinkommen von Fr. 44'850.- (Fr. 2070.-
: 60 x 100 x 13) ergibt. Beim Invalideneinkommen ging die SUVA aufgrund der
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von einem
Einkommen bei voller Erwerbstätigkeit "von etwa Fr. 46'000.-" im Jahr aus.
Weil dieser Lohn höher lag als der Verdienst von Fr. 44'850.-, welchen die
Versicherte bei voller Präsenz mit der bisherigen Tätigkeit hätte erzielen
können, erachtete die SUVA diesen Lohn als massgebend und setzte das
Invalideneinkommen auf Fr. 22'425.- (Fr. 44'850.- : 2) fest. Die Vorinstanz
bestätigte diese Berechnung mit der Feststellung, dass sich gemäss der LSE
2002 der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) der Löhne für Frauen in
einfachen und repetitiven Tätigkeiten des privaten Sektors auf Fr. 3820.-
(einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) belief (LSE 2002 S. 43 TA1), was zu
einem Jahreseinkommen von Fr. 45'840.- führt. Diese Berechnung ist insofern
zu berichtigen, als die Tabellenlöhne auf einer standardisierten
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhen (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb).
Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden
im Jahr 2002 (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2004, S. 200 T3.2.3.5) resultiert
ein Jahreseinkommen von Fr. 47'788.-. Zu einem Abzug, wie er bei der
Invaliditätsbemessung aufgrund von Tabellenlöhnen praxisgemäss vorgenommen
werden kann (vgl. BGE 129 V 482 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), fehlen die
Voraussetzungen. Dagegen ist der Auffassung von SUVA und Vorinstanz
beizupflichten, dass das Invalideneinkommen nicht höher als auf 50 % des
Verdienstes festzusetzen ist, welchen die Beschwerdeführerin bei ganztägiger
Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz hätte erzielen können. Es wird damit
berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall einen
unterdurchschnittlichen Verdienst erzielt hat. Der Invaliditätsgrad von 50 %
ist demnach zu bestätigen.

5.2 Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Umstand zu führen, dass die
Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Februar
2003 rückwirkend ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 77 % zugesprochen hat. Die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung erfolgte nach der für Teilerwerbstätige massgebenden
gemischten Bemessungsmethode (Art. 27bis IVV in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung) und ist für die Unfallversicherung nicht bindend
(vgl. hiezu BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: