Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 294/2004
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U 294/04

Urteil vom 30. September 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Widmer

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Picassoplatz 8, 4010 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 21. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene M.________ zog sich am 19. Februar 1999 beim Sturz von
einem Bockgerüst eine Verletzung am rechten Ellbogen zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er als Maurer-Polier der
H.________ AG obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2002 schloss sie den Fall
auf den 31. März 2002 ab, stellte jedoch die Taggeldleistungen erst auf den
31. Mai 2002 ein, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid
vom 26. September 2003 festhielt.

B.
In Gutheissung der von M.________ hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid auf und verpflichtete
die SUVA, dem Versicherten über den 31. Mai 2002 hinaus ein ganzes Taggeld
auszurichten (Entscheid vom 21. April 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben. Mit einer nachträglichen Eingabe vom 16. September
2004 reicht sie ihre am 9. September 2004 erlassene Verfügung ein, mit
welcher M.________ ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente auf der Grundlage
einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen worden war.
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid
angefochten, mit welchem das kantonale Gericht die SUVA verpflichtet hat, dem
Versicherten über den 31. Mai 2002 hinaus Taggeld auszuzahlen. Die Anstalt
ist durch diesen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (Art. 103 lit. a OG), weshalb sie beschwerdelegitimiert ist.
Inwiefern die SUVA etwas anficht, worüber das kantonale Gericht noch gar
nicht entschieden hat, wie der Beschwerdegegner vorbringt, ist nicht
erkennbar. Eine Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde würde im
Übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen; damit bliebe es
beim Einspracheentscheid vom 26. September 2003, mit welchem die SUVA die
Einsprache abwies und gleichzeitig die Akten zur Prüfung des Rentenanspruchs
an die SUVA Basel überwies. Was einem solchen Verfahrensausgang aus formell
rechtlicher Sicht entgegenstehen sollte, wie der Beschwerdegegner andeutet,
ist nicht ersichtlich.

2.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die auf den 1. Januar 2003
in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 im
vorliegenden Fall mit Blick darauf, dass sich der zu Rechtsfolgen führende
Sachverhalt 1999 ereignet hat und die Art der Leistungen ab 1. Juni 2002 in
Frage steht, nicht anwendbar sind. Ferner hat das kantonale Gericht die
massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1
UVG) sowie das Erlöschen dieses Anspruchs (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG) richtig
wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf Art. 19 Abs. 1
UVG hinzuweisen. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Sätze 1 und 2).

3.
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass spätestens Ende Mai 2002 von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, was sich insbesondere aus
dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S.________ (vom 5. März 2002),
ergibt; dieser hielt zusammenfassend fest, die konservativen
Behandlungsmöglichkeiten seien mittlerweile ausgeschöpft, während der
Versicherte einen operativen Eingriff nicht durchführen lassen möchte, womit
die Voraussetzungen für den Fallabschluss gegeben seien.
Spätestens am 31. Mai 2002 waren demnach die Voraussetzungen für die
Entstehung des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 2 UVG erfüllt,
was gleichzeitig bedeutet, dass der Taggeldanspruch dahinfällt, nicht aber,
dass die Invalidenrente zum nämlichen Zeitpunkt zwingend bereits festgelegt
sein muss. Denn die Abklärungen zur Ermittlung der Höhe des Rentenanspruchs
nehmen erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Gerät die versicherte
Person im Zeitraum nach Einstellung der Taggeldzahlungen und vor Einsetzen
der Invalidenrentenleistungen in finanzielle Schwierigkeiten, kann diesen mit
angemessenen Vorschussleistungen durch die Unfallversicherung begegnet
werden, wie dies in der Praxis oft geschieht. Hingegen ist es mit der
Gesetzessystematik, aus der sich der Zeitpunkt der Ablösung des Taggeldes
durch die Invalidenrente ergibt, nicht vereinbar, der versicherten Person für
die begrenzte Zeitspanne zwischen der Einstellung der Taggelder und dem
Einsetzen der Invalidenrentenzahlungen einen Taggeldanspruch einzuräumen, um
dadurch einen allfälligen finanziellen Engpass zu verhindern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. April 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 30. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: