Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 292/2004
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U 292/04

Urteil vom 24. Oktober 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler;
Gerichtsschreiberin Schüpfer

A.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Alex
Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051
Basel, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 10. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene A.________ hatte nach einer Erstausbildung als
Postbetriebsassistentin den Beruf einer Spitalgehilfin erlernt und sich ab
1991 wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den Nacken- und
Schulterbereich und nachfolgenden starken Kopfschmerzen auf Kosten der
Invalidenversicherung zur Praxisassistentin ausbilden lassen.

Am 6. Mai 1998 wurde sie beim Linksabbiegen auf dem Fahrrad von einem Auto
touchiert und stürzte auf die linke Seite. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung vom
14. Mai 1998 an die National-Versicherung (im Folgenden: National), bei
welcher Gesellschaft A.________ als Mitarbeiterin im Bereich Hauspflege der
Spitex versichert war, zog sie sich dabei Prellungen am Ellbogen und der
Schulter links zu. Ab 20. Juli 1998 wurde der Versicherten eine reduzierte
Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert, ab 17. August war sie wieder im
ursprünglichen Umfang von 85% tätig. Da die Beschwerden im
Arm-Schulter-Nackenbereich sowie eine Lumbalgie persistierten, unterzog sich
die Verunfallte verschiedenen medizinischen Abklärungen. Schliesslich zeigte
sich in einer MR-Arthrographie der linken Schulter eine relativ grosse
Intervallläsion mit Stripping der Gelenkkapsel mit partieller Ablösung des
Glenoid ventral, welche am 4. Juni 1999 mittels Acromioplastik operativ
behandelt wurde. Die Versicherte berichtete weiter über ausgedehnte Schmerzen
im Bereiche der Schulter, HWS, des Rückens und der Hüfte. Es bestand ab 29.
März 1999 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Vom 8. bis 27. November 1999 war
A.________ in der Akutrheumatologie des Spitals B.________ hospitalisiert, wo
erstmals die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
gestellt wurde. Ab März 2000 bezog A.________ eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Es folgten weitere Therapien und Untersuchungen, so
unter anderem an der Neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Spitals
S.________. Dr. G.________, Assistenzärztin, und Dr. R.________, Oberarzt,
stellten am 21. Juli 2000 die Diagnosen eines mittelschweren
HWS-Schleudertraumas mit mittelschwerem Zervikalsyndrom und einer
Halbseitentendomyopathie links. Sie empfahlen eine Therapie zur besseren
Schmerzverarbeitung und ein neuropsychologisches Training. In der Folge
beauftragte die National die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit der
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. Die entsprechenden
Untersuchungen datieren vom 9. April bis 10. Juli 2001 und das Gutachten
wurde am 17. Dezember 2001 verfasst. Zusammenfassend stellten die Experten
die Diagnosen eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms links bei Status nach
Verkehrsunfall mit Kontusionen der linken Körperhälfte 05/98 und bei Status
nach Rekonstruktion einer Intervallläsion sowie Bizepssehnen-Tenodese und
Akromionplastik sowie einer residuellen PHS links, des Verdachtes auf
Meralgia paraesthetica links, eines Status nach Verkehrsunfall am 6. Mai 1998
und Sturz vom Fahrrad auf die linke Seite mit möglicher erfolgter
HWS-Distorsion, ohne HWS-Schleudertrauma im klassischen Sinne, eines Status
nach geringer Nervus ulnaris-Neuropathie im Sulcus N. ulnaris links ohne
elektrophysiologische Hinweise für eine relevante axonale Schädigung und
aktuell ohne funktionelle Relevanz, von Spannungskopfschmerzen,
tendomyopathischen Schmerzen im Schultergürtel linksbetont, im Bereich der
linken oberen und unteren Extremität, von Hirnleistungseinbussen, welche
aufgrund der Untersuchungen nicht näher quantifizierbar seien, von
akzentuierten Persönlichkeitszügen (misstrauische, leicht querulative Züge;
ICD—10 Z73.1) und Problemen verbunden mit Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.3). Der Versicherten wurde eine
Arbeitsfähigkeit von theoretisch 50% in ihrer Tätigkeit als Hauspflegerin mit
Lagern und Heben von Patienten attestiert, wobei mit dem linken Arm keine
Arbeiten, welche mit schweren Belastungen verbunden sind, ausgeführt werden
sollten. In einer körperlich leichten bis mittelschweren rückenadaptierten
Tätigkeit, wie beispielsweise derjenigen einer Arzthelferin, bestehe eine
60%ige Arbeitsfähigkeit; das Vorliegen eines Integritätsschadens wurde
verneint.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2002 teilte die National A.________ mit, dass
die psychiatrischen Aspekte in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens ausser
Betracht zu fallen haben und einzig auf die rheumatologischen Ausführungen
abzustellen sei. Demnach seien weitere medizinische Massnahmen hinsichtlich
der Unfallfolgen nicht angezeigt und es bestehe auch kein Anspruch auf
Taggeld. Aus rein rheumatologischer Sicht sei sie als Arzthelferin in der
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, womit sie keine Erwerbseinbusse
erleide. Daher seien weder eine Rente noch eine Integritätsentschädigung
auszurichten. An dieser Beurteilung hielt die Unfallversicherung auf
Einsprache hin fest (Entscheid vom 3. April 2003).

B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Mai 2004), soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr vom 1. Januar bis 31. März
2003 (recte wohl 2002, vgl. Einsprache vom 18. November 2002)
Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen, eventualiter einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit und ab 1. April 2003 (recte wohl 2002) eine 100%ige,
eventuell eine 50%ige Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von
30% auszurichten. Zudem seien ihr für das letztinstanzliche Verfahren der
Kostenerlass zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bewilligen.

Die National Versicherung schliesst auf vollumfängliche Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz ist auf den Beschwerdeantrag betreffend
Integritätsentschädigung mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten, da
diesbezüglich keine Einsprache erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin
vertritt die Auffassung, dass eine Verfügung als Ganzes als angefochten
gelte, falls dagegen Einsprache erhoben werde. In einer Beschwerde gegen
einen Einspracheentscheid könnten auch zu Punkten Anträge gestellt werden,
die in der Einsprache nicht ausdrücklich zum Thema gemacht worden seien.

1.2 Gemäss RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f. gilt auch im Einspracheverfahren nach
Art. 105 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, bei
Verfügungserlass am 16. Oktober 2002 hier anwendbaren Fassung) grundsätzlich
das Rügeprinzip. Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in
Rechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen
überprüft wird (BGE 119 V 347). Dementsprechend ist eine Verfügung, mit der
gleichzeitig über den Anspruch auf Invalidenrente und auf
Integritätsentschädigung entschieden wird, bezüglich der
Integritätsentschädigung beschwerdeweise nicht mehr anfechtbar, wenn sich die
Einsprache lediglich auf den Rentenanspruch bezog und hinsichtlich der
Integritätsentschädigung keine Rechtsbegehren gestellt wurden (vgl. BGE 119 V
351 Erw. 1c).
Es käme hingegen vor dem Hintergrund, dass das Einspracheverfahren weitgehend
formlos ist (alt Art. 130 Abs. 1 UVV) und die Einsprache häufig ohne
Rechtsvertretung erfolgt, einem überspitzten Formalismus gleich (vgl. hiezu
BGE 120 V 417 Erw. 4b mit Hinweisen), wenn in derartigen Fällen verlangt
würde, dass sich das Rechtsbegehren ausdrücklich auch auf den Anspruch auf
Integritätsentschädigung zu beziehen hat, andernfalls die Verfügung
hinsichtlich dieses Gehalts in Teilrechtskraft erwachsen würde. Erforderlich
und hinreichend ist vielmehr, dass im Wege der Auslegung des Rechtsbegehrens
(vgl. hiezu etwa: BGE 114 II 331 Erw. 1) darauf geschlossen werden kann,
dass, nebst dem ausdrücklich angefochtenen Rentenpunkt, auch die
Integritätsentschädigung als mitangefochten zu gelten hat (vgl.
unveröffentlichtes Urteil in Sachen. D. vom 8. Oktober 2003, U 152/01, Erw.
3).

1.3 Vorliegend war die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren
anwaltlich vertreten. An die Auslegung der in der Einsprache formulierten
Anträge sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese befassen sich
ausdrücklich nur mit Taggeld- und Rentenleistungen. In der
Einsprachebegründung finden sich lediglich Ausführungen zur zumutbaren
Arbeitsfähigkeit und nicht zum Integritätsschaden. Der Gesundheitszustand und
dessen Feststellung finden in der Einsprache keine Erwähnung. Damit steht
fest, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2002 bezüglich dieses Teilaspektes
rechtskräftig wurde und das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die
Beschwerde hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung
eingetreten ist.

Mangels Anfechtungsgegenstand kann auch im vorliegenden Verfahren auf den
entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin verunfallte am 6. Mai 1998. Streitig sind
Leistungen ab Januar 2002, worüber am 16. Oktober 2002 verfügt worden ist.
Schliesslich erging der Einspracheentscheid am 3. April 2003. Damit ist
teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor
In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 ereignet hat.

2.2 In BGE 130 V 329 ff. erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass
Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese
Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter
Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich
diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor
dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der
Einspracheentscheid zwar nach In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor
dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der
Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002
das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten
Einzelgesetzen zu Grunde zu legen.

2.3 In BGE 130 V 343 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann
entschieden, dass es sich bei den im ATSG enthaltenen Legaldefinitionen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der
Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) in
aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und
weitergeführt werden kann. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (Urteil R. vom 30.
September 2004 Erw. 2, U 252/04).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der National aus dem Unfall
vom 6. Mai 1998 für die Zeit ab 1. Januar 2002.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335, siehe auch BGE 129 V 181 Erw.
3.1 mit Hinweisen) sowie zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs
(BGE 125 V 456, siehe auch 129 V 181 f. Erw. 3.3, 127 V 103 Erw. 5b/bb)
insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff) und bei Folgen
einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335, 117 V 359)
bzw. eines Schädelhirntraumas (BGE 117 V 369) und zum Beweiswert eines
Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ergänzend gilt es die Rechtsprechung zu
dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V
68 f. Erw. 5.2.5 mit Hinweisen) und zum Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) zu berücksichtigen.

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, aus rheumatologischer Sicht sei
die Arbeitsfähigkeit als Arztgehilfin nicht eingeschränkt. Die im
MEDAS-Gutachten attestierte 40%ige Einbusse sei auf die neurologischen,
neuropsychologischen und psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen. Mit
Ausnahme der Schulter-, Arm- und Hüftproblematik bestehe keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass die noch vorhandenen Beschwerden, wie die
neuropsychologischen Defizite - welche im genannten Gutachten nicht
quantifiziert werden konnten -, die Spannungskopfschmerzen und die
psychischen Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit
dem Unfall ständen. Bei letzteren fehle es zudem - in Anwendung der
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, da nicht von einer HWS-Distorsion oder
von einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ausgegangen werden könne - an
einem adäquaten Kausalzusammenhang. Die Diskussion im vorinstanzlichen
Verfahren bezog sich vorwiegend auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim
versicherten Unfall ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung oder ein
leichtes Schädelhirntrauma erlitten habe oder nicht. Dies insbesondere im
Hinblick darauf, ob - eventuelle - psychische Beeinträchtigungen, welche die
Arbeitsfähigkeit beeinflussen, von der kausalen Unfallversicherung
mitberücksichtigt werden müssen. Das kantonale Gericht gelangte zur
Überzeugung, eine entsprechende Verletzung liege nicht vor, da die
Beschwerdeführerin am 6. Mai 1998 ihren Kopf nicht angeschlagen und damit
kein Schleudertrauma erlitten habe.

4.2 Die Beschwerdeführerin lässt mit Hinweis auf neuere Arztberichte
ausführen, sie leide an einer mindestens leichtgradigen kognitiven
Beeinträchtigung von 20 bis 30% im Sinne eines subkortikalen frontalen
Hirnfunktionsdefizits. Sie beruft sich insbesondere auf den Austrittsbericht
vom 26. Juni 2003 über eine stationäre Behandlung in der Klinik K.________
vom 6. April bis 6. Mai 2003, welcher also nach Erlass des
Einspracheentscheides vom 3. April 2003 verfasst wurde. Die Erkenntnisse in
diesem Bericht würden im Widerspruch zu den anlässlich der MEDAS-Begutachtung
gemachten Feststellungen stehen, weshalb ein Gerichtsgutachten anzuordnen
sei.

5.
5.1 Das kantonale Gericht stützt sich in seinem Entscheid auf das
MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2001. Zusammenfassend kamen die Ärzte darin
zur Erkenntnis, eine Tätigkeit im Pflegedienst mit der Notwendigkeit zum
Heben und Lagern von Patienten sei längerfristig ungünstig und bestenfalls in
einem Pensum von 50% zumutbar. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe für
eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit keine wesentliche
Einschränkung. Psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert werden nicht
gestellt. In einer körperlich leichten bis mittelschweren rückenadaptierten
Tätigkeit, wie unter anderem in dem durch Umschulung erlernten Beruf als
Arzthelferin, bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Da seit Juli 2000 eine
deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, könne die
genannte Arbeitsfähigkeit ab dem Datum ihrer Untersuchungen, das heisst ab
Juli 2001, bescheinigt werden.

5.2 Im Bericht vom 4. Juni 2002 über einen Aufenthalt in der Klinik
H.________ vom 30. April bis 28. Mai 2002 wurde bei Austritt "zunächst" eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Indessen wurde diese mit den
"anstehenden neurologischen Abklärungen und gegebenenfalls Einleitung einer
immunsuppresiven Therapie" begründet. Es wurden Anzeichen für eine
Enzephalopathie gefunden, für welche auch die Differentialdiagnose einer
multiplen Sklerose gestellt wurde. Diese galt es näher abzuklären. Für
"Umschulungsmassnahmen durch die IV" hielten die Ärzte die Beschwerdeführerin
für 50% arbeitsfähig, wobei sie die neurologische Diagnostik zur
Weiterbeurteilung der Arbeitsfähigkeit als ausschlaggebend erachteten.
Anlässlich einer Hospitalisation vom 6. April bis 6. Mai 2003 in der Klinik
K.________ wurde eine erneute neuropsychologische Testung durchgeführt. Dabei
wurde der Befund eines posttraumatischen cervicocephalen sowie
cervicobrachialen Syndroms bestätigt. Ausserdem wurde ein mindestens
leichtgradiges kognitives Defizit im Rahmen von 20 - 30% im Sinne eines
subkortikal-frontalen Hirnfunktionsdefizites objektiviert. Dieses könne im
Rahmen der Schmerzproblematik weitgehend erklärt werden. Eine gewisse
Überlagerung durch eine leichtgradige depressive Verstimmung bei
posttraumatischer Belastungsstörung sei nicht ausgeschlossen; Hinweise für
eine Aggravation der kognitiven Einbussen wurden nicht gefunden.

5.3 Die von der Klinik H.________ vermerkte Arbeitsunfähigkeit wird im
Bericht nicht begründet. Wenn Prof. T.________ und seine Mitarbeiter eine
volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, dies aber gleichzeitig relativieren
und für - irgendwelche - Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung eine
Arbeitsfähigkeit von 50% als medizinisch zumutbar erachten ohne zu
präzisieren, inwiefern ihre Patientin im Beruf als Arztgehilfin dermassen
limitiert sein soll, ist das Attest nicht überzeugend. So wird im Bericht vom
4. Juni 2002 denn auch für die Weiterbeurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf
noch durchzuführende neurologische Untersuchungen verwiesen. Die attestierte
volle Arbeitsunfähigkeit ist umso weniger nachvollziehbar, als in der während
des Klinikaufenthaltes durchgeführten Ergotherapie jeweils eine volle
Therapiesitzung von 45 Minuten ohne Pause und ohne Leistungsabfall hatte
durchgeführt werden können. Insbesondere wird auch nicht dargelegt, welche
beim Unfall zugezogenen Verletzungen zum Beschwerdebild geführt haben.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausweislich der ersten
Zeugnisse keinen Kopfanprall erlitten hatte, können die Berichte der Klinik
H.________ und der Klinik K.________ die Schlussfolgerungen aus dem
multidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 17. Dezember 2001 nicht erschüttern.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist dieses überzeugend und
entspricht den rechtsprechungsgemässen Kriterien, welche an eine Expertise
gestellt werden (BGE 125 V 352). Es ist darauf abzustellen.

6.
Damit bleibt zu prüfen, ob die im MEDAS-Gutachten attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 40% in einer den gesundheitlichen Verhältnissen
angepassten Tätigkeit wie jener als Arzthelferin eine Folge des versicherten
Unfalls vom 6. Mai 1998 darstellt und einen Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung auslöst.

6.1 Die in der Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vermerkte Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit ergibt sich einzig aus dem neurologischen
Untergutachten. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Warte
ist die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt -
solange sie ihren linken Arm nicht mit schweren Gewichten, Stereotypien oder
Überkopfarbeiten zu sehr belastet. Gemäss neurologischem Untergutachten vom
11. April 2001 resultieren 25% der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus
verhaltensneurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen
Auffälligkeiten. Da gemäss psychiatrischem Teilgutachten in diesem
Spezialgebiet keine Limitierung besteht, verbleiben die beiden erstgenannten
Befunde. Eine zusätzliche 15%ige Einschränkung führen die neurologischen
Gutachter auf Spannungskopfschmerzen und allfällig rheumatologisch bedingte
Einschränkungen zurück. Da auch gemäss rheumatologischem Fachgutachten bei
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wie sie eine Arzthelferin zu
verrichten hat, keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, verbleiben nur noch die
Spannungskopfschmerzen als Ursache. Entscheidend ist, dass die untersuchenden
Ärzte an der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals eine zuverlässige
Abgrenzung einer neurologisch, neuropsychologisch oder psychiatrisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht möglich erachteten. Dies insbesondere
darum, weil die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht als
schwierig beschrieben wird, da geltend gemachte neuropsychologische Einbussen
in der Testung, bedingt durch die Performance der Explorandin, obwohl
möglicherweise vorhanden, nicht reproduzierbar nachweisbar waren. Die im
Gutachten vermerkte Arbeitsunfähigkeit von 40% ist demnach nicht auf
nachweisbare somatische Befunde zurückzuführen. Dies insbesondere auch nicht
in neurologischer Hinsicht. Dem Teilgutachten vom 11. April 2001 ist zu
entnehmen, dass alle spezifisch neurologisch untersuchten Bereiche einen
negativen Befund ergaben ("uneingeschränkte aktive Beweglichkeit der HWS in
allen Dimensionen", "aktuell kein Zervikalsyndrom", "aktuell keine Atrophien
oder Paresen der N. ulnaris- oder C8-innervierten Muskeln, sodass nicht von
einer signifikanten Ulnarisneuropathie oder C8-Affektion links ausgegangen
werden kann", "auch für eine relevante Plexus brachialis-Schädigung besteht
klinisch kein Anhaltspunkt", "die beklagte Sensibilitätsstörung stellt sich
in der aktuellen Untersuchung als Empfindungsstörung dar, die auch aufgrund
ihrer Verteilung zumindest aktuell nicht einem organischen Korrelat
zuzuordnen ist"). Als aktuelle Diagnosen werden im genannten Teilgutachten
denn auch einzig Spannungskopfschmerzen, tendomyopathische Schmerzen im
Schultergürtel linksbetont, im Bereich der linken oberen und unteren
Extremität und ein Verdacht auf Somatisierungsstörung genannt. Auch für
erstere Diagnose besteht die Differenzialdiagnose der Somatisierungsstörung.
Diese gehört indessen zum psychiatrischen Bereich. Der psychiatrische
Gutachter hat die selben Phänomene den Diagnosen akzentuierte
Persönlichkeitszüge (misstrauische, leicht querulative Züge) (ICD-10 Z73.1)
und Probleme verbunden mit Schwierigkeit bei der Lebensbewältigung (ICD-10
Z73.3) zugeordnet und ist gleichzeitig zum Schluss gekommen, diese würden die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Hingegen wurden in der zusammenfassenden
Gesamtbetrachtung diese Diagnosen unter jenen aufgeführt, die Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit haben. Die Frage nach den Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit kann jedoch offen bleiben, soweit die entsprechenden Befunde
nicht in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
versicherten Unfall stehen. Dies bleibt zu prüfen.

6.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere ausgeführt,
mehrere Ärzte hätten der Beschwerdeführerin bescheinigt, sie habe ein
HWS-Schleudertrauma beziehungsweise eine HWS-Distorsionsverletzung erlitten,
womit eine unfallbedingte volle Arbeitsunfähigkeit erwiesen sei.

6.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers kann bei einem
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung wie einer
Distorsion der HWS unter Umständen zwar auch ohne organisch nachweisbare
Schädigung gegeben sein. Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung
können bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art
auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Auch in diesem Bereich
ist aber für die Leistungspflicht des Unfallversicherers unerlässlich, dass
die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit
dem versicherten Unfallereignis steht (BGE 119 V 340 Erw. 2b/bb).

6.2.2 Auf Grund der vorhandenen Arztberichte kann ein Schleudertrauma der HWS
entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen
werden. Ob eine äquivalente Verletzung in der Form einer HWS-Distorsion als
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert gelten kann, ist fraglich. Es
fehlt aber jedenfalls an einer Häufung von für eine solche Verletzung
typischen Beschwerden (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung; BGE 117 V 360
Erw. 4b; vgl. BGE 119 V 338 Erw. 2). In der Bagatellunfallmeldung vom 14. Mai
1998 werden nur Prellungen an Ellbogen und Schulter links erwähnt. Ausser
Kopfschmerzen, welche laut Arztzeugnis des Dr. med. O.________ vom 27. Juli
1998 auch erst zwei Wochen nach dem Unfall auftraten, sind keine der
genannten Leiden innert der Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach
dem Ereignis (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) vermerkt worden. Erst anlässlich
einer Untersuchung an der Neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des
Spitals L.________ vom 21. Juli 2000 - somit mehr als zwei Jahre nach dem
Ereignis - stellte Frau Dr. med. G.________ die Diagnose eines mittelschweren
HWS-Schleudertraumas. Ausweislich der Akten hat sie diese aber weder durch
eine eingehende Analyse des Unfallgeschehens, noch durch eine solche der
unmittelbar nach dem Geschehen erhobenen medizinischen Befunde erhoben. Sie
legt auch nicht dar, inwiefern sie zur Überzeugung gelange, beim Unfall vom
6. Mai 1998 habe ein entsprechender Mechanismus stattgefunden und welche
Verletzungen ihres Erachtens dabei entstanden seien. Wenn im weiteren Verlauf
verschiedene Ärzte von einem HWS-Schleudertrauma beziehungsweise einer
HWS-Distorsion berichten, mag das von einer unkritischen Wiedergabe der
Ausführungen der Dr. G.________ herrühren, nicht jedoch von jeweils eigenen
medizinischen Abklärungen über den Unfall.

6.2.3 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder
an einer die Arbeitsfähigkeit an einer angepassten Arbeitsstelle
beeinträchtigenden somatischen Behinderung, noch an den Folgen eines
Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung leidet. Die
geklagten Beschwerden ergeben sich daher allenfalls aus einer psychischen
Fehlentwicklung. Wie zu zeigen sein wird, hat die Unfallversicherung dafür
aber nicht aufzukommen.

7.
7.1 Die Unfallversicherung hat für allfällige psychische Leiden nur bei
Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 6. Mai 1998
einzustehen. Die Prüfung der Adäquanz hat bei der vorliegenden Konstellation
(Erw. 6.2 hiervor) nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 für Unfälle mit psychisch
bedingten Schäden aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen.

7.2 Das Unfallgeschehen ergibt sich aus der Schilderung der
Beschwerdeführerin gegenüber der National im Fragebogen zu einem
Verkehrsunfall vom 8. Juni 1998. Demnach wurde diese beim Linksabbiegen von
einem in einer Kolonne fahrenden Auto gestreift und stürzte auf die linke
Seite. Neben Prellungen erlitt die Versicherte dabei eine Läsion an der
Schulter, welche mit einer Acromioplastik saniert werden musste. Der Unfall
ist als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren. Es ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass keines der nach der Rechtsprechung
ausschlaggebenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung erfüllt ist. Nach einer
initialen kurzen Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit arbeitete
die Beschwerdeführerin bis im März 1999 wieder im gleichen Rahmen wie vor dem
Unfall. Erst nach der - komplikationslosen - Schulteroperation scheiterte die
Wiederaufnahme der Arbeit. Wie den Akten indessen zu entnehmen ist, standen
schon damals psychische Komponenten im Vordergrund, welche bei der
Adäquanzbeurteilung auszuschliessen sind (vgl. Erw. 6.2). Zusammenfassend
stehen die psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom
6. Mai 1998, womit die Unfallversicherung auch nicht für deren Folgen
einzustehen hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.

8.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Alex
Hediger für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 24. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: