Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 290/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


U 290/04

Urteil vom 24. Juni 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Hadorn

D.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David
Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a D.________, geboren 1949, war ab 1. Juli 1984 als Mitarbeiter im
Fertiglager bei der Firma X.________ AG angestellt. Seit 1996 litt er an
Rückenbeschwerden und war deshalb ab 1. Juli 1999 arbeitsunfähig (Bericht Dr.
med. E.________, Spezialarzt FMH für Rheumakrankheiten, vom 7. September
1999). Ab 1998 traten chronische Kopfschmerzen auf, welche sich im Sommer
2000 verstärkten (Bericht Frau Dr. med. R.________, vom 6. November 2000).
Eine neurologische Untersuchung vom 14. Juni 2000 blieb bis auf ein
zervikovertebrales Syndrom ohne radikuläre Komponenten unauffällig, und es
wurde auf eine durch die psychosoziale Situation bedingte Schmerzausbreitung
geschlossen (undatierter Bericht Frau Dr. med. L.________, Fachärztin FMH für
Neurologie). Nach der am 4. Juli 2000 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug
bei der Invalidenversicherung erlitt D.________ am 10. November 2000 einen
Verkehrsunfall, als er vor einem Fussgängerstreifen anhalten musste, ein
nachfolgender Lastwagen nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und in das Heck
des von ihm gesteuerten Personenwagens fuhr. Die primäre Unfallbehandlung
erfolgte vom 10. bis 12. November 2000 im Spital Uster, wo ein
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Rissquetschwunde
frontal ohne Hinweise auf eine Commotio cerebri festgestellt wurden. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und beauftragte Dr. med.
M.________, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,
mit einem Gutachten. In dem am 11. März 2001 erstatteten Bericht
diagnostizierte dieser Arzt schwere funktionelle (psychogen bedingte)
Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden mit massiver Symptomausweitung, verneinte
aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und
erachtete eine psychiatrische Abklärung als angezeigt. In einem gutachtlichen
Bericht vom 25. Oktober 2002 gelangte der Psychiater Dr. med. B.________ zum
Schluss, der Versicherte leide an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer länger dauernden mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auf dem Hintergrund seit 1996 bestehender
Rückenschmerzen, welche durch den Unfall vom 10. November 2000 verstärkt
worden seien. Es sei von einer länger dauernden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2000 sprach die
IV-Stelle Zürich dem Versicherten eine ganze Rente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 100 % zu.

A.b Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der D.________
obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten
versichert war, zog die IV-Akten bei, liess durch Prof. Dr. med
W.________/Dr. sc. techn. U.________ (Arbeitsgruppe für Unfallmechanik) eine
biomechanische Kurzbeurteilung vornehmen und holte im Einvernehmen mit dem
Versicherten bei Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Neurologie, ein
Gutachten vom 15. Januar 2002 ein. Darin wird das Vorliegen relevanter
organischer Befunde verneint und aus somatischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit angegeben. Es wird die Auffassung vertreten, dass die
aktuellen Beschwerden bereits vor dem Unfall vom 10. November 2000 bestanden
hätten und auf eine unfallfremde Depression zurückzuführen seien. Des
Weiteren wird festgestellt, dass sich aus den geltend gemachten Leiden nicht
auf ein typisches Beschwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma schliessen
lasse und keine Hinweise für eine milde traumatische Hirnschädigung
bestünden. Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 stellte die SUVA die Leistungen
(Heilkosten, Taggeld) auf den 1. März 2002 ein und lehnte die Zusprechung
einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung mit der Begründung
ab, dass keine unfallbedingten organischen Unfallfolgen mehr bestünden und
die psychischen Beeinträchtigungen nicht unfallkausal seien. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med.
A.________, Leitender Arzt des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA, mit
Entscheid vom 22. Oktober 2002 ab.

B.
D.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, es
sei ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen, er sei gemäss Art. 6 EMRK
persönlich anzuhören und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren.

Mit Entscheid vom 28. Juni 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das vorinstanzliche
Rechtsbegehren und dessen Begründung erneuern.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der Versicherte an dem im
kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf persönliche Anhörung und Befragung
fest. Er macht eine Verletzung von Art. 6 EMRK, des rechtlichen Gehörs und
der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend. Diese formellen
Einwendungen sind vorab zu prüfen.

1.1 Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK verlangt, gilt es zu beachten, dass die Öffentlichkeit der
Verhandlung primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu
gewährleisten ist. Dabei setzt nach der Rechtsprechung die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsrecht einen - im
erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen
Parteiantrag voraus. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine
persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme
oder einen Augenschein, liegt ein blosser Beweisantrag vor, auf Grund dessen
noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit
Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 Erw. 2).

1.2 Im kantonalen Verfahren liess der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6
EMRK beantragen, er sei unter Beizug eines Übersetzers vom Gericht persönlich
zu befragen. Begründet wurde das Begehren damit, dass aus den Arztberichten
auf Kommunikationsschwierigkeiten zu schliessen sei und der Versicherte im
Rahmen einer persönlichen Befragung eindeutig anzugeben vermöge, wie es sich
hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor und nach dem Unfall verhalte.
Damit hat der Beschwerdeführer klarerweise einen Beweisantrag auf
Parteibefragung gestellt. Auch wenn er sich dabei auf die
Konventionsbestimmung berufen hat, lässt sich darin kein Begehren um
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
erblicken. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der
Durchführung einer solchen Verhandlung abgesehen und das Begehren unter dem
Gesichtspunkt eines blossen Beweisantrages beurteilt hat. Ob die Ablehnung
des Begehrens zu Recht erfolgte, beurteilt sich nach Massgabe der aus dem
Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Regeln
für das Beweisverfahren. Die EMRK statuiert diesbezüglich keine weiter
gehenden Rechte und ändert insbesondere an der aus Art. 29 Abs. 2 BV (bzw.
Art. 4 Abs. 1 aBV) abgeleiteten Zulässigkeit der antizipierten
Beweiswürdigung durch den Richter nichts (BGE 124 V 96 Erw. 5b, 122 V 163 f.
Erw. 2b). Den Verzicht auf weitere Beweisvorkehren in Form der beantragten
persönlichen Befragung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit
begründet, dass den vom Versicherten gegen das Gutachten von Dr. med.
O.________ vorgebrachten Einwendungen nicht gefolgt werden könne und sich der
medizinische Sachverhalt aus den vorhandenen Akten hinreichend ergebe. Sie
ist damit der ihr obliegenden Begründungspflicht genügend nachgekommen (vgl.
BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, 124 V 181 Erw. 1a). Anhaltspunkte dafür, dass der
medizinische Sachverhalt zufolge sprachlicher Schwierigkeiten mangelhaft
abgeklärt geblieben war, lagen nicht vor. Dass die Vorinstanz von weiteren
Abklärungen und einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers abgesehen
hat, lässt sich daher nicht beanstanden.

2.
Im kantonalen Entscheid werden die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und
die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit
Hinweisen), insbesondere bei Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit
Hinweisen) sowie psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.), zutreffend
dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen
zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE
125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c) sowie zur Nichtanwendbarkeit des ATSG
auf den vorliegenden Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 445
ff.). Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1996 an
Rückenbeschwerden klagte und deshalb ab Juli 1999 voll arbeitsunfähig war.
Zudem litt er seit 1998 an Kopfschmerzen, welche sich im Sommer 2000
verstärkten und am 14. Juni 2000 zu einer neurologischen Abklärung Anlass
gaben. Die untersuchende Ärztin Dr. med. L.________ schloss auf chronische
Spannungstyp-Kopfschmerzen, erachtete ein muskuloskelettales Problem im Sinne
eines zervikovertebralen Syndroms ohne radikuläre Komponente als
vordergründig und wies darauf hin, dass es auf Grund der psychosozialen
Situation zu einer Schmerzausbreitung und Chronifizierung gekommen sei. Die
behandelnde Ärztin Dr. med. R.________ fand eine starke Arthrose der
intervertebralen Gelenke, ohne Diskushernie oder engen Spinalkanal, sowie
eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS; ferner verwies sie auf
Konzentrationsstörungen, Schwindelanfälle sowie eine depressive Entwicklung
(Bericht vom 6. November 2000). Nach einer Verschlimmerung der Symptomatik im
Sommer 1999 war der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig und einer Umschulung
nicht zugänglich, was zur Zusprechung einer ganzen Rente der
Invalidenversicherung ab 1. Juli 2000 führte. Wie Dr. med. A.________ in der
Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 ausführt, bestand schon vor dem Unfall vom
10. November 2000 weitgehend ein Beschwerdebild, wie es für Schleudertraumen
und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (sowie Schädel-Hirntraumen)
typisch ist (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b und 382 Erw. 4b). Anderseits ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 10. November 2000 ein
Distorsionstrauma der HWS erlitten hat. Ob der Unfall (mit Kopfanprall) auch
ein leichtes Schädel-Hirntrauma zur Folge hatte, ist fraglich, kann jedoch
offen bleiben, weil jedenfalls ein Schleudertrauma oder eine
schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS vorliegt und ein
Schädel-Hirntrauma weitgehend zum gleichen Beschwerdebild führt, wie es nach
Schleudertraumen der HWS auftritt (BGE 117 V 382 Erw. 4b). Streitig und zu
prüfen ist, ob der Unfall vom 10. November 2000 zu einer Verschlimmerung der
vorbestehenden Beschwerden geführt und ob eine allfällige Verschlimmerung im
Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Leistungen auf den 1. März 2002 noch
angedauert hat.

3.2 Gegenüber der SUVA gab der Beschwerdeführer am 12. September 2001 an,
seit dem Unfall an stärkeren Rückenschmerzen, neu auch mit Ausstrahlungen in
die Oberschenkel, zu leiden; zudem bestehe ein Taubheitsgefühl in den Füssen.
Seit dem Ereignis bestünden  stärkere Nackenbeschwerden mit Kopfweh; ferner
leide er neu an Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel. Dies ist
insofern unzutreffend, als der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall auch
über Konzentrationsstörungen und Schwindel geklagt hatte. Im Übrigen waren
die Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen auf Grund der psychisch bedingten
Symptomausweitung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit schon vor dem Unfall
von einem Schweregrad, dass für eine unfallbedingte Verschlimmerung kaum Raum
bestand. Im Gutachten vom 11. März 2001 hat Dr. med. M.________ eine
wesentliche Verschlechterung des Beschwerdebildes wegen des Unfalls vom 10.
November 2000 denn auch verneint. Der Versicherte hält dem entgegen, damit
bleibe unberücksichtigt, dass im Anschluss an den Unfall eine Diskushernie
L4/5 sowie eine Streckhaltung der HWS aufgetreten seien. Laut MR-Befund vom
5. Februar 2001 handelte es sich indessen um eine sehr kleine Diskushernie
ohne sichere Hinweise für eine Wurzeltaschenkompression bei degenerativen
Veränderungen L2 bis L5. Selbst wenn die Diskushernie als unfallbedingt zu
gelten hätte, was insbesondere im Hinblick darauf, dass sie erst geraume Zeit
nach dem Unfall festgestellt wurde, nach allgemeiner medizinischer Erfahrung
als wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192), ist ihr
im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Befundes einerseits und der Schwere
des Vorzustandes anderseits unfallkausal keine wesentliche Bedeutung
beizumessen. Das Gleiche gilt für die geltend gemachte Streckhaltung der HWS,
welche mit den vorbestehenden myogelotischen Symptomen (Muskelhartspann)
zusammenhängen dürfte und welcher im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes
keine erhebliche Bedeutung zukommt. Die von Dr. med. H.________, Facharzt für
Neurologie, im Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 11.
Januar 2002 festgestellte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS hat ebenfalls
bereits vor dem Unfall bestanden (Bericht Frau Dr. med. R.________ vom 6.
November 2000). Es besteht daher kein Anlass, von der Feststellung im
Gutachten des Dr. med. M.________ abzugehen, wonach der Unfall vom 10.
November 2000 - aus organischer Sicht - zu keiner wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat. Die Beurteilung steht
im Einklang mit den Schlussfolgerungen im neurologischen Gutachten des Dr.
med. O.________ vom 15. Januar 2002, welcher eher geringere Befunde
feststellte als bei der kurz nach dem Unfall erfolgten Untersuchung durch Dr.
med. E.________ und der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med.
M.________ und auf ein psychisches Leiden schloss, was durch die
fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. B.________
bestätigt wurde. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erfüllt das
Gutachten des Dr. med. O.________ die für den Beweiswert ärztlicher Berichte
und Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160
Erw. 1c) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dem kantonalen
Gericht ist auch darin beizupflichten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene
Einwand der mangelnden Objektivität des Gutachters unbegründet ist. Es kann
diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,
welchen nichts beizufügen ist. Was die nicht durchgeführte
neuropsychologische Untersuchung betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche
im Rahmen der Begutachtung vorgesehen war, davon jedoch abgesehen wurde, weil
der Versicherte über keine neuropsychologischen Ausfälle klagte (und zudem
die für die Testuntersuchungen erforderliche Brille nicht bei sich hatte). Es
fand jedoch ein längeres Gespräch statt, aufgrund dessen die Neuropsychologin
auf eine reaktive depressive Entwicklung schloss und eine regelmässige
psychologische Gesprächstherapie empfahl. Daraus folgt, dass allfällige
neuropsychologische Defizite psychogener Natur sind, was sich mit der
psychiatrischen Beurteilung deckt. Ohne dass es weiterer Abklärungen
bedürfte, muss es daher bei der Feststellung bleiben, dass der Unfall vom 10.
November 2000 zu keiner wesentlichen Verschlimmerung des vorbestehenden
organischen Gesundheitsschadens geführt hat. Dagegen ist aufgrund der
Feststellungen im Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. Oktober 2002 mit
der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der
Unfall zu einer Verschlimmerung des psychischen Krankheitsbildes geführt hat.
Dass der Unfall, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht
wird, zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden
Gesundheitsschadens geführt hat (vgl. zum Begriff der richtunggebenden
Verschlimmerung: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, Bern 1994 S.
97; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der
schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 16 und 63),
ist nicht erstellt. Es fragt sich indessen, ob die unfallbedingte
Verschlimmerung des psychischen Beschwerdebildes im Zeitpunkt der Einstellung
der Leistungen auf den 1. März 2002 behoben war, was voraussetzen würde, dass
entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht
war (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit
Hinweisen). Wie es sich hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis im Zeitpunkt der
Leistungsaufhebung (und bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheids) verhielt, bedarf indessen keiner
weiteren Abklärung, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu
verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.
4.1 Die Adäquanzprüfung hat gemäss den für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen massgebenden Kriterien (BGE 115 V 333 ff.) zu erfolgen. Dies hätte
selbst dann zu gelten, wenn - entgegen dem Gesagten - davon ausgegangen
würde, dass am bestehenden Beschwerdebild im Sinne einer Teilkausalität auch
organische Unfallursachen beteiligt sind. Weil diese bereits unmittelbar nach
dem Unfall im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund
getreten sind, hätte die Adäquanzprüfung praxisgemäss nach den für Unfälle
mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen (BGE 127 V
103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).

4.2 Der Unfall vom 10. November 2000, bei welchem der vom Beschwerdeführer
gelenkte Personenwagen von einem schweren Lastwagen (Sattelschlepper) von
hinten angefahren und stark beschädigt wurde, ist als mittelschwer zu
qualifizieren. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, kann auf Grund des
Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen nicht von einem
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen gesprochen
werden. Es liegt entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch kein Ereignis im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen vor. Der Umstand, dass in der biomechanischen
Kurzbeurteilung des Unfalls durch Prof. Dr. med. W.________ vom 16. Oktober
2001 auf Grund der technischen Informationen auf eine kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (delta-v) oberhalb der im Normalfall für nicht
unerhebliche HWS-Beschwerden nach Auffahrkollisionen geltenden Grenze von
10-15 km/h geschlossen wurde und das Fahrzeug Totalschaden erlitt, lässt
nicht schon auf ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen
folgern; ebenso wenig die Unfallverletzungen (HWS-Distorsion mit
unauffälligem Neurostatus, Kopfanprall ohne Hinweise auf eine Commotio
cerebri), welche nicht von besonderer Schwere waren und lediglich einen
kurzen Spitalaufenthalt notwendig machten. Vielmehr sprechen die gesamten
Umstände für einen mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinn (vgl. auch die
in SZS 45/2001 S. 431 ff. genannte Rechtsprechung). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn mehrere der in
die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes
Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben wäre (BGE 115 V 141 Erw.
6b/bb).

Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet. Eine gewisse Eindrücklichkeit ist ihm schon auf Grund des
Masseverhältnisses der beteiligten Fahrzeuge und der aus dem Schaden am
Fahrzeug des Beschwerdeführers abzuleitenden Wucht des Aufpralls nicht
abzusprechen. Ob der Unfall - wie die Vorinstanz annimmt - objektiv
betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U
394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit war, erscheint fraglich. Wie es
sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Kriterium
jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist und die weiteren
Kriterien nicht erfüllt sind: Der Versicherte hat keine schweren Verletzungen
oder solche besonderer Art und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die
erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen.
Der Umstand allein, dass er beim Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der HWS
erlitten hat, genügt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf hiezu
besonderer Umstände, wie beispielsweise einer aussergewöhnlichen
Körperhaltung beim Aufprall des hinteren Wagens (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245
Erw. 3c). Solche Umstände liegen nicht vor, woran nichts ändert, dass der
Beschwerdeführer den Kopf im Zeitpunkt der Kollision leicht abgedreht hielt.
Es handelt sich dabei um eine Abweichung von der Grundposition des Lenkers,
welche noch im Rahmen des Üblichen liegt und nicht als aussergewöhnlich
bezeichnet werden kann (Urteil N. vom 14. März 2005, U 82/04). Des Weiteren
dauerte die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange. Bereits am zweiten
Tag nach dem Unfall konnte der Beschwerdeführer nach deutlichem Rückgang der
Schmerzsymptomatik zur Nachbehandlung durch den Hausarzt aus dem Spital
entlassen werden. In der Folge wurden physiotherapeutische Massnahmen und
eine medikamentöse Behandlung mit Antirheumatika durchgeführt; zudem erfolgte
eine unfallbedingte Zahnbehandlung. Bereits anlässlich der Untersuchung vom
22. Februar 2001 gelangte Dr. med. M.________ zum Schluss, dass sich aus
rheumatologischer Sicht eine weitere Behandlung erübrige. Zum gleichen
Ergebnis kam Dr. med. O.________, welcher die Frage nach der Notwendigkeit
weiterer medizinischer Massnahmen im Gutachten vom 15. Januar 2002 dahin
gehend beantwortete, dass eine psychiatrische Untersuchung und Behandlung
erforderlich sei. Soweit in der Folge weitere therapeutische Massnahmen
durchgeführt wurden, stand die Behandlung des psychischen Beschwerdebildes im
Vordergrund, was im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu
bleiben hat. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder für einen schwierigen
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Dass sich der
Heilungsverlauf verzögert hat, ist auf den vorbestehenden Gesundheitsschaden
und die psychische Problematik zurückzuführen. Nicht erfüllt sind sodann die
Kriterien von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und
der körperlichen Dauerschmerzen. Zum einen haben schon vor dem Unfall
gleichartige Leiden bestanden und war der Versicherte deswegen voll
arbeitsunfähig. Zum andern waren die Beschwerden und die damit verbundene
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schon kurz nach dem Unfall überwiegend
psychisch bedingt. Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung
massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch
mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind, ist die
Unfalladäquanz der bestehenden Beschwerden zu verneinen, was zur Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

5.
Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.

5.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die
Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch
geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

5.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1,
127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw.
3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).

5.3 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer
über ein monatliches Einkommen von Fr. 4194.- (Fr. 1852.- BVG-Rente, Fr.
2342.- IV-Rente, je einschliesslich Kinderrente) verfügt. Dazu kommt das
Einkommen der Ehefrau (IV-Rente), welches sich auf Fr. 976.- (einschliesslich
Kinderrente) beläuft, womit sich ein Gesamteinkommen von Fr. 5170.- im Monat
ergibt. Als Ausgaben werden ein Mietzins mit Nebenkosten von Fr. 1245.-,
Krankenkassenprämien von Fr. 611.10 (einschliesslich Tochter), Steuern von
Fr. 107.- sowie Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 70.80 genannt. Es
verbleibt damit ein Betrag von Fr. 3136.10 monatlich für die übrigen
Auslagen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er damit den Grundbedarf
nicht zu bestreiten und für die Kosten der Rechtsvertretung nicht aufzukommen
vermöchte. Namentlich hat er keinen Notbedarf errechnet, wie es seine Pflicht
gewesen wäre (BGE 125 IV 164 Erw. 4a; Urteil D. vom 17. März 2000, U 219/99).
Wenn indessen behelfsweise auf die im Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter enthaltenen Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001
abgestellt wird (vgl. Urteil I. vom 12. August 2003, I 38/03), könnten als
Grundbetrag für ein Ehepaar monatlich Fr. 1550.- sowie Fr. 500.- für die
Tochter berücksichtigt werden. Damit wird der zur Verfügung stehende
Restbetrag von Fr. 3136.10 längst nicht ausgeschöpft. Sodann ist die
Bedürftigkeit auch deshalb nicht dargetan, weil gemäss Bescheinigung der
Steuerbehörde für das Bezugsjahr 2004 ein steuerbares Vermögen von Fr.
26'000.- ausgewiesen ist (vgl. auch Urteil J. vom 13. Februar 2003, U
294/01). Mangels Bedürftigkeit ist das Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: