Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 287/2004
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U 287/04

Urteil vom 17. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiber Schmutz

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1936, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dominik
Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 16. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a A.________, geboren 1936, war als Betreuerin bei den Strafanstalten
X.________ tätig und über den Arbeitgeber bei den Berner Versicherungen
(heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz)
obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 10. September 1997 wurde sie in
einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie konsultierte am gleichen Tag Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin. Dieser diagnostizierte eine
Schleuderverletzung der HWS nach Auffahrkollision mit Nacken-/
Schulter-/Armsyndrom und ein zervikozephales Schmerzsyndrom und wies dabei
auf vorbestehende degenerative Veränderungen hin (Arztzeugnis vom 24. Oktober
1997). Im "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzung" gab er am 22. Januar 1998
Schwindel nach einer Stunde, sofortige Übelkeit, Erbrechen, Spontanschmerz
Nacken rechts resp. links eine halbe Stunde nach dem Unfallereignis,
Ausstrahlungen in Schulter und Arm nach 24 Stunden sowie
Sensibilitätsstörungen Arm/Hand links nach 24 Stunden an. Vom 14. April bis
12. Mai 1998 und vom 31. August bis 28. September 1999 hielt sich A.________
in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ auf. Im Austrittsbericht
nach dem zweiten Rehabilitationsaufenthalt gaben die Klinikärzte an, es
bestehe ein zervikobrachiales/-zephales Schmerzsyndrom bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma im September 1997. Die radiologisch dargestellten
Veränderungen an der Wirbelsäule seien dafür nur teilweise verantwortlich.
Eine Hauptkomponente bestehe in der muskulären Dysbalance mit
Muskelhartspann, auf Grund derer es wahrscheinlich zu Ausstrahlungen in den
Arm und in den Hinterkopf komme (Bericht vom 7. Oktober 1999).

Bereits zuvor lehnte die Allianz mit Verfügung vom 22. Oktober 1998 ihre
Leistungspflicht über den Zeitpunkt des ersten Austritts aus der
Rehabilitationsklinik am 12. Mai 1998 hinaus mit der Begründung ab, es habe
sich beim Ereignis vom 10. September 1997 zwar um einen Unfall gehandelt, der
Status quo sine sei aber am 12. Mai 1998 erreicht worden, und nach diesem
Zeitpunkt sei die Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr - auch nicht teilweise
- auf posttraumatische Veränderungen zurückzuführen. Dagegen erhoben die
Visana Krankenkasse und A.________ Einsprache, worauf die Allianz die
Verfügung in Wiedererwägung zog. Sie entschied, die Heilungskosten auch über
den 12. Mai 1998 hinaus zu übernehmen, aber ab dem 1. April 1998 keine
Taggeldleistungen mehr zu erbringen (Verfügung vom 5. Februar 1999). Gegen
diese Verfügung erfolgten keine Einsprachen.

A.b Am 22. Februar 2000 wurde A.________ ambulant in der Schmerzsprechstunde
der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.________ untersucht. Prof. Dr.
med. R.________ und Frau Dr. med. O.________ stellten die
Differenzialdiagnose einer sich entwickelnden Depression (Bericht vom 5. Juli
2000). Dr. med. Z.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, sprach sich in
dem im Auftrag der Allianz erstellten Gutachten vom 26. Juli 2000 dafür aus,
dass in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Allianz, die Leistungen ab 12.
Mai 1998 (d.h. nach dem ersten Austritt aus der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik Y.________) einzustellen, der Status quo ante oder quo
sine nach acht Monaten als erreicht erachtet werden könne.

Gestützt darauf erliess die Allianz am 16. Februar 2001 eine neue Verfügung,
in welcher sie festhielt, ihre Leistungspflicht als obligatorischer
Unfallversicherer aus dem Ereignis vom 10. September 1997 sei zwar begründet
gewesen, seit dem 12. Mai 1998 bestehe aber mangels eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfall kein
Anspruch mehr auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung. Dagegen
erhoben die Visana Krankenkasse und A.________ Einsprache. In dem auf Antrag
und in Absprache mit der Versicherten veranlassten interdisziplinären
Gutachten der MEDAS vom 17. Juli 2002 wurde festgehalten, der Unfall vom 10.
September 1997 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung bestehender
Beschwerden geführt; das zervikozephale Syndrom mit begleitendem Thoracic
Outlet Syndrome (TOS) und psychiatrischen Störungen stellten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen dar. In der Folge beauftragte
die Allianz Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, mit der
Erstellung eines Aktengutachtens (Expertise vom 11. April 2003). Am 10. Juni
2003 wies die Allianz die Einsprachen ab.

B.
Mit Entscheid vom 16. Juli 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern die von A.________ erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der
Einspracheentscheid vom 10. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Allianz
zurückgewiesen wurde, damit diese über die gesetzlichen Ansprüche verfüge.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz die Aufhebung des
kantonalen Entscheides.

Während A.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf
den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf Leistungen der
Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen
Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge
ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V
446 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren
Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw.
5a mit Hinweisen) bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS,
Schädel-Hirntrauma oder einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne
organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V
359, 369). Gleiches gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem
im Sozialversicherungsrecht regelmässig massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR
2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1), zur Beweislast bei einer anspruchsaufhebenden
Tatfrage (vgl. Erw. 3.1 hienach) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird
verwiesen.

3.
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder
überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers
erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht
ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit
Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.
Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen
des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch
den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Urteil L. vom 25. Oktober 2002, U 143/02, Erw. 3.2).

4.
Die Beschwerdeführerin hat am 5. Februar 1999 verfügt, dass sie über den 12.
Mai 1998 hinaus die anfallenden Heilungskosten übernehme, dass hingegen ab 1.
April 1998 keine Taggeldleistungen mehr erbracht würden. Diese Verfügung ist
in Rechtskraft erwachsen. Demnach können von der Beschwerdegegnerin ab 1.
April 1998 keine Taggeldleistungen mehr beansprucht werden. Nicht beurteilt
worden ist jedoch in der Verfügung vom 5. Februar 1999 insbesondere der
Anspruch auf Rentenleistungen und eine Integritätsentschädigung. Bei der
Festlegung von Rentenleistungen ist nicht gleich wie bei den (rechtskräftig
abgewiesenen) Taggeldleistungen vorzugehen. Vielmehr ist dort auf Art. 18 UVG
und angesichts des Alters der Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt auch auf
Art. 28 Abs. 4 UVV abzustellen. Streitgegenstand des vorliegenden, mit dem
Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2001 eingeleiteten Verfahrens sind somit
der Anspruch auf die in der Verfügung vom 5. Februar 1999 erwähnten
Heilungskosten sowie auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung.

Es ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die ihre Leistungspflicht
im Anschluss an das Unfallereignis vom 10. September 1997 anerkannte, einen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 12. Mai 1998 hinaus
bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. Da der Einspracheentscheid vom
10. Juni 2003 leistungsaufhebend ist, liegt die Beweislast für den Wegfall
eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Gesundheitsschaden bei
der Beschwerdeführerin, d.h. sie hat so lange Versicherungsleistungen
auszurichten, als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dahinfallen
der Kausalität erstellt ist.

5.
Dem Aktenbericht des Neurochirurgen Dr. med. T.________ kommt kein
ausreichender Beweiswert als Gutachten zu, weil er insbesondere nicht auf
allseitigen Untersuchungen beruht. Die Beschwerdeführerin hat Dr. med.
T.________ nur mit der Beurteilung der Gutachten des Dr. med. Z.________ und
der MEDAS beauftragt, nicht aber mit einer eigenständigen Expertise.

6.
6.1 Im 15-seitigen Gutachten des Neurochirurgen Dr. med. Z.________ vom 26.
Juli 2000, auf welches sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidung
abgestützt hat, wurden die Untersuchungsbefunde auf insgesamt viereinhalb
Zeilen wiedergegeben, was die Beschwerdegegnerin bereits in der Einsprache
vom 3. Mai 2001 beanstandete. Dies ist für ein Gutachten sehr knapp und es
ist nicht anzunehmen, dass die von Dr. med. Z.________ erstellte Expertise
auf allseitigen Untersuchungen beruhte. Dafür hätte es der Schilderung
detaillierter Untersuchungsergebnisse bedurft, wobei insbesondere auch auf
die bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen
hätte eingegangen werden müssen. Bei einem Gutachten, welches sich mit der
Unfallkausalität einer HWS-Distorsion zu befassen hat, ist es wesentlich,
anzugeben, wie die Beweglichkeit der HWS genau eingeschränkt ist. Der Befund
"in allen Richtungen leicht eingeschränkt und schmerzhaft" lässt einen (zu)
grossen Interpretationsspielraum offen. Auch das Gutachten des Neurochirurgen
Dr. med. Z.________ erfüllt somit nicht die von der Rechtsprechung gestellte
Anforderung, auf allseitigen Untersuchungen zu beruhen.

6.2 Dr. med. Z.________ stellte zudem die These auf, das von der
Beschwerdegegnerin erlittene HWS-Trauma mit Beschleunigungsmechanismus
entspreche einer HWS-Verletzung Grad I gemäss Quebec Task Force und heile in
einem zeitlichen Rahmen von ein bis zwei Monaten ab. Er berief sich dabei auf
die im Gutachten als Standardwerk angeführte Monografie der Quebec Task Force
(Spitzer w.o. et al.: Scientific Monograph of the Quebec Task Force on
Whiplash-Associated Disorders. Spine [1995] Nr. 85). Es ist zu
berücksichtigen, dass diese Studie seinerzeit von einem Versicherer in
Auftrag gegeben wurde. Die von der Quebec Task Force aufgestellte Behauptung,
lediglich 1,9 % der Personen, die eine HWS-Distorsion erlitten hätten, würden
nach einem Jahr noch an Beschwerden leiden, wurde unter Hinweis darauf, dass
doch eine erheblich höhere Zahl von Personen nach einem Jahr erneut
Beschwerden meldeten, in anderen wissenschaftlichen Publikationen in Frage
gestellt (vgl. Harold Merskey, Research paradigms in psychosomatic medicine
with special emphasis on "Whiplash" - Cervical Hyperextension Flexion Injury,
in "Das so genannte Schleudertrauma" - Medizinische, biomechanische und
rechtliche Aspekte der Distorsionen der Halswirbelsäule, herausgegeben von
Erwin Murer/Peter Niederer/Bogdan Radanov/Alexandra Rumo-Jungo/Matthias
Sturzenegger/Felix Walz, Bern 2002, S. 12). Es kann somit nicht von einem
gesicherten Kenntnisstand ausgegangen werden, dass sich HWS-Distorsionen je
nach Einteilung in entsprechende Kategorien innert doch kurzer Zeit mit einer
vollständigen Beschwerdefreiheit präsentieren. So ist das von der
Beschwerdegegnerin erlittene HWS-Trauma wegen den von Dr. med. Z.________
selber festgestellten Bewegungseinschränkungen kaum dem Grad I, sondern dem
Grad II zuzuordnen. Die grosse Mehrheit der Schleudertraumapatienten gehört
zu den Gruppen I und II, deren Verletzungen mittels konventioneller
Bildgebung nicht oder nur mit Schwierigkeiten erfassbar sind (vgl. A.
Niedecker, B. Pernus, J. Hayek, T. Ettlin: Das "Schleudertrauma" der HWS:
Wert moderner bildgebender Verfahren, in: Schweizerische medizinische
Wochenschrift 1997, S. 1644). Es ist nicht anzunehmen, dass bei all diesen
Patienten innert bestimmter Frist wieder ein Status quo ante erreicht ist.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen
ist, wenn ein Schleudertrauma diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung
typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden (wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen usw.)
vorliegt (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, in: Murer/ Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 48).
Würde man bei sämtlichen HWS-Distorsionen, bei welchen die Verletzungen
mittels konventioneller Bildgebung nicht oder nur mit Schwierigkeiten
erkennbar sind, innert weniger Monate den Status quo ante annehmen können, so
würde dies letztlich zu einer starken Einschränkung der Anerkennung von
Dauerbeschwerden bei HWS-Distorsionen führen, was sich mit der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 48)
nicht vereinbaren liesse.

6.3 Dr. med. Z.________ erwähnte in seinem Gutachten auch, dass die
Beurteilung des Hausarztes Dr. med. B.________ auf der Überlegung "Post hoc,
propter hoc" beruhe. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt, denn immerhin
wurden innerhalb der Latenzzeit von 72 Stunden (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O. S.
49) die charakteristischen Merkmale einer HWS-Distorsion festgestellt, und
schliesslich anerkannte auch Dr. med. Z.________ das Vorliegen einer
HWS-Distorsion. Ist das Vorliegen eines Schleudertraumas durch zuverlässige
Angaben gesichert, und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden
Gesundheitsbeeinträchtigung auf Grund fachärztlicher Feststellung im
konkreten Fall unbestritten, so kann die natürliche Kausalität in der Regel
auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten. Dabei genügt es, dass der
Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache der geklagten
Beschwerden darstellt. Eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse
vermag allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die
Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses zu liefern, sie
bildet jedoch in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die
Kausalitätsbeurteilung (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 358 Erw. 3.2 mit
Hinweisen). Auch die von Dr. med. Z.________ bei psychischen Veränderungen
erwähnten Schweregrade des Unfalls nach UVG, die nach seiner Beurteilung
Berücksichtigung finden müssten, haben nichts mit der (medizinischen)
Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den Arzt zu tun,
sondern beschlagen die (rechtliche) Adäquanzprüfung durch die Versicherung
und die Gerichte. Wenn ein Arzt wie hier Dr. med. Z.________ aber Begriffe
aufführt und auf deren Relevanz hinweist, die nicht die natürliche Kausalität
betreffen, wird die Aussagekraft eines Gutachtens noch zusätzlich
relativiert, denn es ist dann nicht mehr klar erkennbar, ob der Experte
Beurteilungen in seine Überlegungen mit einbezieht, die mit der natürlichen
Kausalität gar nichts zu tun haben. Die von Dr. med. Z.________ gezogenen
Schlussfolgerungen basieren somit nicht auf gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnissen und damit kann sein Befund, nach acht Monaten liege wieder der
Status quo ante oder quo sine vor, nicht als begründet qualifiziert werden.

7.
Da aus den genannten Gründen das Gutachten von Dr. med. Z.________ nicht
tauglich ist, mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Dahinfallen der Unfallkausalität zu
belegen, und weil dem Aktenbericht des Dr. med. T.________ keine gutachtliche
Qualität zukommt und er somit im hier zu entscheidenden Zusammenhang auch
nicht als ausreichendes Beweismittel dienen kann, liegen keine gesicherten
medizinischen Erkenntnisse im Recht, auf die gestützt zu schliessen wäre,
dass ab dem 12. Mai 1998 der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben war. Das bei der MEDAS angeforderte
interdisziplinäre Gutachten bestätigte gerade das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhanges und kann somit für den Nachweis des Wegfalles der
Kausalität nicht angerufen werden. Alle übrigen medizinischen Akten belegen
den Wegfall der natürlichen Kausalität nichts ausreichend. Schon aus diesen
Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

8.
8.1 Was die Beschwerdeführerin an Kritik am MEDAS-Gutachten vorbringt, ist
nicht stichhaltig. So bezeichnet sie dessen Erkenntnisse als nicht mit der
Rechtsprechung des EVG vereinbar. Sie beruft sich dabei auf die Urteile B.
vom 25. Mai 2004, U 129/03, und H. vom 18. September 2002, U 60/02, und
stellt die These auf, es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die
traumatische Verschlimmerung degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule in
der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als
abgeschlossen zu betrachten sei. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es
sich bei den Sachverhalten, die den genannten Urteilen zu Grunde lagen, nicht
um klare Verletzungsbilder handelte, die auf eine HWS-Distorsion schliessen
liessen. Im erstgenannten Fall wurde ein axiales HWS-Trauma angegeben, im
zweiten handelte es sich um eine Kontusion der Lendenwirbelsäule. Im
Sachverhalt zum ersten Entscheid finden sind auch keine Angaben über
klassische Symptome einer HWS-Distorsion innerhalb der Latenzzeit vom 72
Stunden, sondern lediglich zu posttraumatischen Kopfschmerzen. Erst in einem
späteren Arztzeugnis wurden dort auch noch posttraumatische Nackenschmerzen
angeführt. Eine Nausea (Übelkeit) war nicht gegeben, ebenso wenig Schwindel.
Jene Versicherte suchte ihre Hausärztin lediglich wegen Kopfschmerzen auf.
Daher ist dieser Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden, wo ab initio das
klassische Beschwerdebild einer HWS-Distorsion innerhalb der Latenzzeit von
72 Stunden aufgetreten war, nicht vergleichbar. Überdies würde die
Argumentationsweise der Beschwerdeführerin darauf hinauslaufen, dass bei all
jenen Personen, die ein Schleudertrauma erlitten haben und gleichzeitig
degenerative Veränderungen der HWS aufweisen, trotz persistierender
Beschwerden ein Status quo sine innert einigen Monaten angenommen werden
könnte, währenddem bei jenen Versicherten, die keine solche degenerative
Veränderung der HWS aufweisen, trotz fehlenden klinischen Befunden ein
Andauern der natürlichen Kausalität gegeben wäre. Dies kann jedoch nicht
zutreffend sein, denn vielmehr gilt auch bei degenerativen Veränderungen der
HWS, dass, wenn Symptome vorliegen, die auf eine HWS-Distorsion
zurückzuführen sind, ein entsprechender natürlicher Kausalzusammenhang
anzunehmen ist, selbst wenn mittels konventioneller Bildgebung die
Verletzungen nicht oder nur mit Schwierigkeiten erkennbar sind.

8.2 Ob das Thoracic Outlet Syndrome (TOS) eine eigenständige Qualität hat, um
den natürlichen Kausalzusammenhang der von der Beschwerdegegnerin geklagten
Beschwerden mit dem Unfallereignis zu belegen, kann offen bleiben, da im
MEDAS-Gutachten nicht nur das Vorliegen eines TOS festgestellt, sondern
vielmehr ein Beschwerdebild geschildert wurde, das auf fortdauernde
Beschwerden im Zusammenhang mit dem erlittenen Schleudertrauma hindeutet.
Auch ist es eine unzulässige Verkürzung der Argumentationsweise, wenn
vorgebracht wird, dass ein TOS nur bei einer deutlichen Einschränkung der
Beweglichkeit der Arme vorliegen könne. Vielmehr war im Parteigutachten, das
vom Versicherten im Verfahren gemäss Urteil A. vom 27. Februar 2004, U 29/03,
angerufen worden war, das TOS mit einer deutlichen Einschränkung der
Beweglichkeit der Arme belegt worden, was aber dort tatsächlich nicht gegeben
war. Jedoch ist daraus nicht abzuleiten, dass für das Vorliegen eines TOS
stets diese Symptome vorliegen müssten. Abgesehen davon wird im
MEDAS-Untergutachten von Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für
physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 3.
April 2002 angeführt, dass in Hyperabduktionsstellung der Radialispuls
verschwinde, eine vorzeitige Ermüdung im Arm auftrete, die Hand nach 20
Sekunden weiss werde und Parästhesien in allen Fingern auftreten, und die
Versicherte zudem über ein Schweregefühl im Arm klage. Die Befunde seien
rechts etwas stärker ausgeprägt als links. Das von der Beschwerdeführerin
verlangte Kriterium für das Vorliegen eines TOS wäre somit sogar vorhanden,
wenn die Existenz eines TOS überhaupt relevant wäre für die Beurteilung, ob
vorliegend ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden
Beschwerden und dem Unfall gegeben ist.

8.3 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten beruhte auf allseitigen
Untersuchungen. Es berücksichtigte die geklagten Beschwerden und wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt. So wurde darin auch das Gutachten des Dr.
med. Z.________ erwähnt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser in
mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten
genügenden Expertise konnte auch darum unterbleiben, weil dies gar nicht dem
erteilten Auftrag entsprochen hätte. Auch legt das Gutachten die
medizinischen Zusammenhänge korrekt dar und es ist in der Beurteilung der
medizinischen Situation und in seinen Schlussfolgerungen einleuchtend und
begründet. Da es genügt, wenn ein Unfallereignis respektive dessen Folgen
blosse Teilursache ist für das bei der Beschwerdeführerin gegebene
Beschwerdebild, um eine entsprechende natürliche Kausalität zu begründen (BGE
119 V 341), ist ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang mit
dem Ereignis vom 10. September 1997 auf Grund des MEDAS-Gutachtens erstellt.

9.
Es bleibt zu prüfen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist.
Psychische Beschwerden, die bei der Beschwerdeführerin zu den bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt haben, wurden erstmals im Bericht
von Prof. Dr. med. R.________ und Frau Dr. med. O.________ vom 5. Juli 2000
auf Grund der ambulanten Untersuchung vom 22. Februar 2000 in der
Psychiatrischen Polyklinik des Spitals E.________ erwähnt. In früheren
Arztrapporten wurde nichts von einer psychischen Überlagerung der somatischen
Beschwerden berichtet. Da auch auf Grund des MEDAS-Gutachtens mit Sicherheit
nicht davon ausgegangen werden kann, dass das typische Beschwerdebild einer
HWS-Distorsion im Vergleich zu der psychischen Problematik völlig in den
Hintergrund getreten wäre, ist die Adäquanz nicht nach BGE 115 V 133 zu
beurteilen, sondern nach BGE 117 V 359.

10.
Nach der Rechtsprechung werden Auffahrkollisionen vor einem Lichtsignal
regelmässig als mittelschwere im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegende Ereignisse eingestuft (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 Erw. 4.2 mit
Hinweisen). Auf Grund der doch erheblichen Beschädigungen, die insbesondere
am Fahrzeug der Unfallverursacherin F.________ erkennbar sind (Fotomappe der
Kantonspolizei Aargau zum Verkehrsunfall vom 10. September 1997), und des
Schadenbetrags von immerhin je Fr. 4'000.- an beiden Autos kann auch hier
nicht von einem leichten Unfall ausgegangen werden. Dieser ereignete sich
ausserorts und von den insgesamt vier betroffenen Personen erlitten zwei
(darunter die Beschwerdegegnerin) leichte und eine Beteiligte sogar schwere
Verletzungen (Rapport Kantonspolizei Aargau vom 6. Oktober 1997, S. 4). Die
Polizei stellte keine Bremsspuren fest, sondern nur Glas- und Lacksplitter im
Bereich der Kollisionsstelle, sodass das von der 1926 geborenen F.________
gelenkte Fahrzeug wohl nicht allzu stark abgebremst auf das Fahrzeug mit der
Beschwerdegegnerin auffuhr. Die Unfallverursacherin gab in der polizeilichen
Befragung an, sie sei auf die temporäre Lichtsignalanlage, vor der die
Beschwerdegegnerin mit ihrem Fahrzeug angehalten hatte, nicht vorbereitet
gewesen. Bei solchen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich um einen
mittelschweren Unfall im engeren Sinne gehandelt hat (vgl. Peter Jäger,
Darstellung und Kritik der neueren Rechtsprechung des EVG zum adäquaten
Kausalzusammenhang beim Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in: HAVE 4/2003
S. 296).

11.
Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens von gemäss BGE 117 V 359 verlangter
Adäquanzkriterien ergibt sich Folgendes: Obwohl als mittelschwer zu
qualifizieren, ist der Unfall vom 10. September 1997 nicht als besonders
eindrücklich zu bezeichnen. Die Leiden der Versicherten sind als
Dauerbeschwerden zu klassifizieren, wobei nach BGE 117 V 359 nicht zu
untersuchen ist, ob sie somatischen oder psychosomatischen Charakter haben.
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung
betrifft, so vermag zwar die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer
schleudertraumaähnlichen Verletzung für sich alleine dessen Vorliegen nicht
zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile D. vom 4. September 2003 (U
371/02) und T. vom 6. Februar 2002 (U 61/00); HAVE 2003 S. 298; vgl. auch SZS
2001 S. 448). Solche Umstände sind vorliegend gegeben. Im MEDAS-Gutachten
wurde angeführt, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Unfallereignis täglich
an - meist bewegungsabhängig verstärkten - Nacken- und Hinterkopfschmerzen
leidet. Das Unfallereignis und seine Folgen seien auch von einschneidender
Relevanz auf das Dasein der Versicherten nach der Pensionierung, denn sie sei
in den geplanten Aktivitäten deutlich eingeschränkt. Wenn die
Beschwerdeführerin das Beschwerdebild der Beschwerdegegnerin lediglich auf
Kopfschmerzen reduziert haben will, bagatellisiert sie es allzu stark.
Immerhin hält das MEDAS-Gutachten unmissverständlich fest, dass die für ein
Schleudertrauma typischen Beschwerden in akzentuierter Form gegeben sind. Da
eine ärztliche Fehlbehandlung nicht vorliegt, ist das entsprechende Kriterium
nicht erfüllt. Das Kriterium der (langdauernden) Arbeitsunfähigkeit will die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nur bis zum Erreichen des
Pensionierungsalters am 1. Mai 1998 berücksichtigt haben. Eine solche
Betrachtungsweise lässt sich nicht auf die dazu zitierte Rechtsprechung nach
RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 abstützen. Das Adäquanzkriterium des Grades und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit fällt mit dem Zeitpunkt der ordentlichen
Pensionierung nicht weg, denn üblicherweise werden auch nach der
altersbedingten Aufgabe der Erwerbsarbeit noch Tätigkeiten im Aufgabenbereich
ausgeübt, und Einschränkungen in diesem Bereich belasten ebenfalls. Zumindest
in Bezug auf die im Unfallzeitpunkt bestehende Erwerbstätigkeit ist die
Arbeitsunfähigkeit darum auch über das Erreichen des Pensionierungsalters
hinaus zu berücksichtigen. Zudem wäre es mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum
vereinbar, dieses Kriterium bei älteren Personen im Gegensatz zu jüngeren
Versicherten gar nicht oder nur für kurze Zeit heranzuziehen. Im
MEDAS-Gutachten wurde angeführt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer
Tätigkeit als Betreuerin in einer Strafanstalt - im Zeitpunkt der Erstellung
des Gutachtens am 17. Juli 2002 und damit nahezu fünf Jahre nach dem
Unfallereignis - zu 50 % eingeschränkt sei. Das Kriterium der lange
andauernden Arbeitsunfähigkeit ist daher erfüllt. Die Vorinstanz bejahte dies
auch für das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung. Die Beschwerdeführerin stellt dies in Frage und verweist dazu auf
den Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 25.
Mai 1998. Dort wird tatsächlich ein leichter Rückgang der Beschwerden
rapportiert. Im zweiten Austrittsbericht vom 7. Oktober 1999 ist aber
vermerkt, die Beschwerden hätten sich seit Dezember 1998 wieder vermehrt.
Dazu ist ebenfalls auf die gutachtlichen Feststellungen der MEDAS zu
verweisen, wonach seit dem Unfallereignis täglich Nacken- und
Hinterkopfschmerzen auftreten. Dass es bei der Beschwerdegegnerin Zeiten der
Beschwerdefreiheit gegeben haben soll, wie es die Beschwerdeführerin darlegt,
ist aktenmässig nicht belegt.

12.
Die nach der Rechtsprechung BGE 117 V 359 zu prüfenden Kriterien sind somit
in wesentlichen Teilen erfüllt. Es ist dabei festzuhalten, dass sich das
Eidgenössische Versicherungsgericht in der Vergangenheit nicht auf eine
genaue Anzahl von Kriterien festgelegt hat, die erfüllt sein müssen, um die
Adäquanz als gegeben zu betrachten (vgl. Peter Jäger, a.a.O., S. 296). Dies
kann auch dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid RKUV 1998 Nr.
U 297 S. 243 nicht entnommen werden. Gerade im Vergleich mit dem dort zu
Grunde liegenden Sachverhalt - es handelte sich um ein Auffahrunfallereignis
von erheblich geringerer Intensität, der Beifahrer hatte beim Aufprall des
nachfolgenden Fahrzeuges gar nichts verspürt - ist der hier zu beurteilende
Unfall einer anderen Kategorie zuzuordnen. Ob ein Fahrzeug im Schritttempo
auf ein anderes auffährt oder wie hier ausserorts nicht stark abgebremst auf
ein anderes aufprallt, ist ein wesentlicher Unterschied. Ebenfalls nicht
stichhaltig ist das Argument, bei der Adäquanzprüfung handle es sich
"naturgemäss um einen Ermessensentscheid", denn die Adäquanz ist als
Rechtsfrage zu beurteilen. Die Vorinstanz hat sie detailliert überprüft und
zutreffend gewürdigt, weshalb ihr Entscheid zu bestätigen ist.

13.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 17. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: