Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 286/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


Prozess {T 7}
U 286/04

Urteil vom 16. Oktober 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Schön, Borella und Seiler;
Gerichtsschreiber Hadorn

B.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael
Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 21. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________ (geb. 1978) war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. September 1997 mit dem
Motorrad einen Unfall erlitt, der eine sensomotorisch komplette Paraplegie
zur Folge hatte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 30. Oktober 2002 sprach sie B.________ ab 1. Juni 2002 eine
Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 55 %, eine Entschädigung für
eine Integritätseinbusse von 90 % sowie ab 1. Januar 2000 eine Entschädigung
für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu, welche Leistungen um 20 % gekürzt
wurden. Einspracheweise verlangte B.________ die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 4. April 1998. Die SUVA wies
dieses Begehren mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2003 ab.

B.
Mittels Beschwerde beantragte B.________ die Zusprechung einer
Hilflosenentschädigung leichten Grades nunmehr ab 1. Mai 1998. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern nahm nach entsprechender Anhörung eine
reformatio in peius vor und setzte den Beginn der Hilflosenentschädigung
leichten Grades auf den 1. August 2001 fest.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihm ab 1. Mai 1998 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszuzahlen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung (Art. 26 UVG), zu dessen Beginn
(Art. 37 UVV) und zum Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG; altArt. 26
Abs. 1 UVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 166) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Zeitpunkt, ab welchem die Unfallversicherung
eine Hilflosenentschädigung auszurichten hat. Hingegen ist nicht mehr
umstritten, dass nur Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit
leichten Grades besteht. Ebenso unbestritten sind die ab 1. Juni 2002
laufende Invalidenrente und die Integritätsentschädigung.

2.1 Die SUVA sprach die Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2000 zu, während
die Vorinstanz den Beginn im Sinne einer reformatio in peius auf den
1. August 2001 festsetzte. Der Versicherte verlangt die
Hilflosenentschädigung wie vor der Vorinstanz ab 1. Mai 1998.

2.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch damit, dass er am
24. April 1998 aus dem Paraplegikerzentrum X.________ ausgetreten sei. Sein
Gesundheitszustand sei im damaligen Zeitpunkt stabilisiert gewesen. Wohl
bestimme Art. 37 Abs. 1 UVV, dass der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats beginne, in dem die
Voraussetzungen erfüllt seien, frühestens jedoch beim Beginn eines
allfälligen Rentenanspruchs. Im vorliegenden Fall seien die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Sommer 2001
abgeschlossen worden, weshalb er an sich erst ab dem 1. August 2001 den
Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung erheben könne. Insofern stehe
der Entscheid der Vorinstanz, die Hilflosenentschädigung ebenfalls erst ab
1. August 2001 laufen zu lassen, im Einklang mit Art. 37 UVV. Indessen sei
diese Verordnungsbestimmung gesetzwidrig und stehe namentlich in Widerspruch
zu Art. 26 UVG. Dort würden die Voraussetzungen für eine
Hilflosenentschädigung umschrieben, wobei sich kein Zusammenhang zum
Rentenanspruch herauslesen lasse. Eine solche Verknüpfung sei auch
überflüssig, da der Renten- und der Hilflosenentschädigungsanspruch an
unterschiedliche Voraussetzungen gebunden seien. Art. 37 UVV führe vielmehr
zu nicht haltbaren Ergebnissen: so könnten Versicherte, die beruflich gut
eingegliedert seien und deshalb keinen Rentenanspruch hätten, gar keine
Hilflosenentschädigung beziehen, auch wenn sie hilflos seien.

2.3 Die Vorinstanz erwog hiegegen, Art. 37 UVV sei gesetzeskonform. Solange
kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung bestehe,
habe stattdessen die Invalidenversicherung eine solche Leistung zu erbringen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe dies in BGE 124 V 166 auch für
den Fall bestätigt, dass die Hilflosigkeit ausschliesslich auf einen Unfall
zurückzuführen sei. Ein gleichzeitiger Bezug beider Hilflosenentschädigungen
sei sodann ausgeschlossen. Demnach sei Art. 37 UVV, auch wenn dies im
genannten Urteil nicht ausdrücklich gesagt werde, als gesetzeskonform zu
betrachten. Auch die SUVA hat in der Duplik an die Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass Art. 37 UVV die Ansprüche auf die Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung einerseits und der Unfallversicherung anderseits
voneinander abgrenze und die Invalidenversicherung prioritär zu leisten habe.

3.
Angesichts der geschilderten Argumentationen ist zu prüfen, ob Art. 37 UVV
gesetzmässig ist.

3.1 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei
unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen
der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens
für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung
beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen
der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen
verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 191 BV). Es kann sein eigenes
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat
auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 131 V 14 Erw. 3.4.1, 131
II 566 Erw. 3.2, 740 Erw. 4.1). Die vom Bundesrat verordnete Regelung
verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf
ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn
sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund
nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt,
Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden
sollen (BGE 131 II 166 Erw. 2.3, 275 Erw. 4, 131 V 266 Erw. 5.1, 130 V 473
Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329
Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 Erw. 4.3).
3.2 Sowohl Art. 26 UVG, welcher den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
als solchen regelt, als auch Art. 27 UVG, welcher sich zu deren Höhe äussert,
sagen nichts aus zum Beginn des Anspruchs auf die genannte Leistung.

3.3 Art. 37 Satz 1 UVV bestimmt, das der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem die
Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen
Rentenanspruchs. Mit diesem Wortlaut, der insoweit mit der französischen und
der italienischen Fassung von Art. 37 UVV übereinstimmt, stellt die genannte
Vorschrift einen Zusammenhang her zwischen der Hilflosenentschädigung und der
Rente. Es fragt sich, ob sich dafür ein vernünftiger Grund finden lässt.

3.4 Zunächst fällt auf, dass die Invalidenversicherung und die
Militärversicherung keinen solchen Zusammenhang kennen (vgl. Art. 35 Abs. 1
IVV und Art. 20 MVG). Dies macht denn auch Sinn, weil die bei der
Hilflosenentschädigung verlangte Hilflosigkeit und die bei der Rente
vorausgesetzte Invalidität zwei verschiedene Begriffe sind (so schon ZAK 1970
S. 478 Erw. 1c; vgl. auch ZAK 1971 S. 78 Erw. 3b, Urteile S. vom 13. Oktober
2005 Erw. 4.3 [I 431/05] und B. vom 4. Februar 2004 Erw. 3.2 [H 128/03], je
mit Hinweisen). Sie haben nur so viel gemeinsam, als beide an eine
Beeinträchtigung der Gesundheit anknüpfen (vgl. Art. 7 und 8 ATSG einerseits
mit Art. 9 ATSG anderseits). Wohl sprechen Art. 26 Abs. 1 UVG und Art. 42
Abs. 2 IVG (je in den bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassungen) von
"Invalidität". Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff der
Hilflosigkeit schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 nicht an
die Invalidität im Sinne des Gesetzes (d.h. an die Erwerbsunfähigkeit gemäss
Art. 4 Abs. 1 altIVG) angeknüpft hat. In SVR 2005 IV Nr. 4 S. 14 (Urteil L.
vom 2. Juni 2004, I 127/04) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht
fest, dass der Gesetzgeber in Art. 9 ATSG die bisherige Definition der
Hilflosigkeit übernehmen wollte (vgl. BBl 1991 II 249). Die Bestimmung weicht
von der bisherigen Umschreibung in Art. 42 Abs. 2 altIVG allerdings
dahingehend ab, dass anstelle der "Invalidität" von einer "Beeinträchtigung
der Gesundheit" ausgegangen wird, was einerseits eine gewisse Ausweitung
darstellt (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 3 zu
Art. 9). Andererseits drückt der Wortlaut der Bestimmung nur aus, was schon
nach altem Recht gegolten hatte. Der Terminus "Invalidität" in Art. 42 Abs. 2
aItIVG wollte die Anspruchsberechtigung für eine Hilflosenentschädigung nicht
auf Invalide im Sinne von Art. 4 altIVG, das heisst auf Versicherte, die
infolge eines geistigen oder körperlichen Gesundheitsschadens in ihrer
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt waren, beschränken. Vielmehr hatte das Wort
"Invalidität" dort nicht eine wirtschaftliche Bedeutung, sondern diejenige
der körperlichen und oder geistigen Behinderung. Gerade körperlich Behinderte
- exemplarisch sei an Rollstuhlfahrer erinnert -, die dank einer guten
Eingliederung wegen ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbseinbusse erleiden,
hingegen in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe
Dritter angewiesen sind, waren schon bisher anspruchsberechtigt. Das ATSG hat
demnach mit der neuen Formulierung von Art. 9 insbesondere einen
redaktionellen Fehler eliminiert (erwähntes Urteil L., Erw. 2.2.1 in fine).

3.5 Dass Hilflosigkeit und Invalidität zwei verschiedene Dinge sind, zeigt
sich nicht nur darin, dass viele Versicherte, insbesondere Paraplegiker, zwar
eine Hilflosenentschädigung beziehen, dank einer guten beruflichen
Eingliederung aber keinen Rentenanspruch haben (neben dem erwähnten Urteil L.
vgl. etwa BGE 117 V 146). Umgekehrt gibt es auch Versicherte, die vollständig
invalid sind und daher eine ganze Rente beziehen, ihre alltäglichen
Lebensverrichtungen jedoch selber besorgen können und deshalb nicht hilflos
sind. Insoweit ist kein vernünftiger Grund für den in Art. 37 UVV bezüglich
des Beginns des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vorgenommenen
Zusammenhangs mit der Rente zu erkennen.

3.6 Der Konnex zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente in Art. 37
UVV mag seinen Grund im Verständnis des früheren Unfallversicherungsrechts
haben. Damals war die Hilflosigkeit nicht in der Form einer eigenständigen
Leistung abgegolten worden, sondern als (lohnabhängiger) Zuschlag zur
Invalidenrente (Art. 77 Abs. 1 altKUVG; Maurer, Recht und Praxis der
schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., 1963, S. 242).
Wohl aus dieser Optik heraus hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
im Vorentwurf für die UVV vom 20. März 1980 einen Text vorgeschlagen, der im
Wesentlichen mit dem heutigen Art. 37 Satz 1 UVV übereinstimmt (Art. 34
Abs. 1 UVV-Entwurf). Dem hat die Kommission zur Vorbereitung der Verordnung
über die obligatorische Unfallversicherung am 13./14. August 1980
diskussionslos zugestimmt (Protokoll S. 15; vgl. auch Protokoll der Sitzungen
vom 29./30. April und 5. Mai 1981 S. 56). Im zweiten Entwurf des BSV vom
Februar 1982 ist - nebst der Streichung eines Wortes im Nebensatz - zum Wort
"Rentenanspruch" das "allfällig" eingefügt worden; dies wohl aus der
Überlegung heraus, dass es eben auch Fälle von hilflosen Versicherten gibt,
denen dank einer erfolgreichen Eingliederung gar kein Rentenanspruch zusteht.
Bei dieser Formulierung blieb es im dritten und vierten Entwurf. Schliesslich
hat die Kommission den so bereinigten Art. 37 UVV am 29./30. März 1982 ohne
Diskussion angenommen (Protokoll S. 25). Den Materialien zur UVV lässt sich
somit nicht entnehmen, weshalb im Falle der Berentung die
Hilflosenentschädigung erst ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns laufen soll
und nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für die Entschädigung erfüllt
sind.

3.7 Falls Art. 37 UVV durch das altrechtliche Verständnis der Abgeltung von
Hilflosigkeit im Rahmen der Berentung beeinflusst worden sein sollte, müsste
jedoch insofern ein Widerspruch festgestellt werden, als in der Botschaft zum
UVG ausdrücklich gesagt wird, dass die Hilflosenentschädigung nicht wie
bisher als lohnabhängiger Rentenzuschlag, sondern wie in der
Invalidenversicherung als eigenständige Leistung gewährt werden soll (BBl
1976 III 169), und dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung dieselben sein sollen wie in
der Invalidenversicherung (BBl 1976 III 193). Mit andern Worten lag der
Botschaft die Überlegung zu Grunde, die Hilflosenentschädigung von der Rente
abzukoppeln. Auch dies spricht dafür, dass sich der in Art. 37 UVV verankerte
Konnex zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente nicht auf ernsthafte
Gründe stützen lässt.

3.8 Die Vorinstanz stellt zur Bejahung der Gesetzmässigkeit von Art. 37 UVV
auf BGE 124 V 166 ab. In diesem Urteil ging es indessen einzig um die
Koordination bzw. Kumulation der Hilflosenentschädigung der
Unfallversicherung einerseits mit derjenigen der Invalidenversicherung (und
der Alters- und Hinterlassenenversicherung) anderseits. Wohl wird Art. 37 UVV
in Verbindung mit Art. 19 UVG in einer Klammer zitiert (BGE 124 V 170 f.
Erw. 4b); indessen hat sich für das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 37 UVV in diesem Fall
gar nicht gestellt, weshalb sie denn auch weder aufgeworfen noch geprüft
wurde. Das räumt auch die Vorinstanz ein. Damit geht deren Berufung auf das
genannte Urteil fehl.

3.9 Schliesslich spricht auch die folgende Überlegung gegen ernsthafte Gründe
für die in Art. 37 UVV statuierte Verknüpfung von Hilflosenentschädigung und
Rente:

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn (1) von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und (2) allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Der
zweite Sachverhalt (Abschluss der Eingliederung durch die
Invalidenversicherung) hat keinen Zusammenhang mit der Frage der
Hilflosigkeit. Muss eine versicherte Person trotz einer an sich bereits
bestehenden Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 2 bis 4 UVV auf den
Beginn der Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung nur deshalb warten,
weil die Invalidenversicherung eine berufliche Eingliederung durchführt und
darum noch kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung entstehen
kann, wird hier mit Bezug auf den Beginn der Hilflosenentschädigung ein
Umstand berücksichtigt, der mit der Hilflosigkeit nichts zu tun hat. Dies
gilt an sich auch für den ersten Sachverhalt (Abschluss der Heilbehandlung).
Denn auch der Zeitpunkt des Abschlusses hat keinen Einfluss darauf, ob
Hilflosigkeit besteht oder nicht. Ein Vorbehalt ist jedoch für den Fall
anzubringen, dass die Heilbehandlung in einem Spital durchgeführt wird. Dass
hier eine allfällige Hilflosigkeit nicht durch eine Hilflosenentschädigung
abgegolten wird, ist gesetzlich geregelt (vgl. den Ende 2002 aufgehobenen
Art. 26 Abs. 2 UVG; seit dem 1. Januar 2003 ist dieser Sachverhalt in Art. 67
Abs. 2 ATSG festgehalten). Wenn Art. 26 Abs. 1 UVG klar und unzweideutig
festhält, dass der Versicherte bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung hat, verletzt Art. 37 UVV diesen gesetzlichen
Grundsatz insoweit, als ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung "frühestens
beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs" eingeräumt wird. Dieser
Vorbehalt erweist sich nach dem Gesagten als gesetzwidrig.

4.
Die SUVA nahm im Juli 2002 eine Abklärung betreffend die Hilflosigkeit vor.
Seit wann die dort vermerkte Hilfsbedürftigkeit besteht, ist nicht
ersichtlich. Aus den Akten geht des Weitern hervor, dass der Versicherte vom
29. September 1997 bis 24. April 1998 im Paraplegikerzentrum X.________
hospitalisiert war. Nach verschiedenen Kontrolluntersuchungen erfolgte ein
weiterer Aufenthalt im Paraplegikerzentrum X.________ vom 27. September bis
6. Oktober 1999. Den diesbezüglichen Berichten und auch denjenigen über
spätere Kontrolluntersuchungen lässt sich nicht entnehmen, ab wann leichte
Hilflosigkeit angenommen werden kann bzw. ob sie, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, seit der Entlassung aus
dem Paraplegikerzentrum Ende April 1998 besteht. Daher wird die Sache an die
SUVA zurückgewiesen, damit sie dies abkläre und hernach erneut über den
Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung befinde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 21. Juni 2004 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juli 2003 aufgehoben werden und die
Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die SUVA zurückgewiesen
wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: