Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 285/2004
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U 285/04

Urteil vom 12. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Lanz

G.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 13. Juli 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene G.________ schlug Anfang April 2002 bei seiner Tätigkeit
als Bauarbeiter den rechten Ellbogen an. Die dadurch hervorgerufenen
Beschwerden intensivierten sich in der Folge beim Betonvibrieren, was ab 22.
April 2002 zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer
Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld). Per 30. April 2003 stellte sie diese ein und schloss den Fall ab,
da keine Unfallfolgen mehr gegeben seien (Verfügung vom 29. April 2003 und
Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003).

B.
Die von G.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 2004
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, es sei die
Sache zur weiteren Abklärung an Vorinstanz resp. Unfallversicherer
zurückzuweisen und weiterhin ein Taggeld auszurichten; eventuell sei die
Zusprechung einer Rente und einer Integritätsentschädigung zu prüfen. Sodann
wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im Einsprache- und im kantonalen
Entscheid zutreffend dargestellt. Es betrifft dies namentlich auch die
Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst
anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod),
den Wegfall dieses ursächlichen Zusammenhangs und damit des
Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des status quo sine
vel ante sowie die sich dabei stellenden Beweisfragen. Darauf wird verwiesen.

2.
In sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten hat das kantonale Gericht
richtigerweise entschieden, dass die beim Unfall vom April 2002 erlittene
Ellbogenprellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeheilt ist und eine
ursächliche Bedeutung des versicherten Ereignisses für die später
aufgetretenen Schulterbeschwerden ausgeschlossen werden kann. Den
einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nichts hinzuzufügen.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Namentlich sprechen entgegen der vom Versicherten
vertretenen Auffassung keinerlei Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit der
überzeugend begründeten Berichte des Kreisarztes und der Abteilung
Versicherungsmedizin der SUVA, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf
abgestellt hat (vgl. BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Den Äusserungen des Dr.
med. C.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, lässt sich nichts
entnehmen, was eine andere Kausalitätsbeurteilung zu begründen vermöchte. Mit
zutreffenden Erwägungen, die zu wiederholen sich erübrigt, hat die Vorinstanz
sodann der vom Vertrauensarzt des im Einspracheverfahren noch beteiligten
obligatorischen Krankenversicherers des Beschwerdeführers abgegebenen kurzen
Stellungnahme keine entscheidrelevante Aussagekraft beigemessen. Schliesslich
ist mit dem kantonalen Gericht auch die Notwendigkeit weiterer medizinischer
Abklärungen zu verneinen, da davon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 119 V 344
Erw. 3c; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c).

In verschiedenen Arztberichten werden zunehmende Anzeichen für eine
psychosomatische Problematik erwähnt. Ob diese gegebenenfalls natürlich
kausal auf das versicherte Ereignis zurückzuführen wäre, kann nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Eine
Rückweisung zur weiteren Abklärung erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund
solcher der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es bei dem
gegebenen leichten Unfall jedenfalls an dem für einen
unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch zusätzlich erforderlichen
adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 115 V 139 Erw. 6a).

3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

4.
Zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in
Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, und dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung, zugestellt.

Luzern, 12. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: