Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 284/2004
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U 284/04

Urteil vom 7. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Lanz

S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean
Baptiste Huber, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 24. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene S.________ war als Selbstständigerwerbender im
Catering-Bereich bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
"Zürich") freiwillig nach UVG gegen Unfallfolgen versichert, als er am 14.
Januar 1999 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) erlitt. Dies führte zu einer Arbeitsunfähigkeit bis 25. Mai 1999. Die
"Zürich" richtete Taggeld aus und kam für die Heilbehandlung auf, welche am
9. Juni 1999 abgeschlossen werden konnte. Am 5./30. April 2000 meldete
S.________ erneut aufgetretene Beschwerden als Rückfall. Der
Unfallversicherer verneinte eine Leistungspflicht hiefür (Verfügung vom 19.
März 2003 und Einspracheentscheid vom 28. Juli 2003).

B.
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. Juni 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm für die als Rückfall
gemeldete Symptomatik Leistungen des Unfallversicherers (namentlich
Heilbehandlung und Taggeld, allenfalls Invalidenrente und
Integritätsentschädigung) zuzusprechen.

Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist, ob der Auffahrkollision vom 14. Januar 1999 eine ursächliche
Bedeutung für die als Rückfall gemeldete Symptomatik zukommt. Dabei steht
fest, dass auch mittels bildgebender Verfahren keine traumatische Verletzung
der vom Unfall betroffenen HWS nachgewiesen werden konnte.

2.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch
nach UVG im Grundfall wie auch bei Rückfällen oder Spätfolgen (BGE 118 V 296
f. Erw. 2c) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) im Allgemeinen (BGE 119 V 337 f. Erw. 1; vgl. auch BGE 129
V 181 Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen) sowie bei Schleudertraumen der HWS
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im Besonderen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat diese Rechtslage nicht modifiziert.

3.
Das kantonale Gericht liess die Frage des  natürlichen Kausalzusammenhanges
der erneut aufgetretenen Beschwerden zum Ereignis vom 14. Januar 1999 offen
und prüfte die Adäquanz. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c ist dies nicht
zu beanstanden.

Wird mit Vorinstanz und Beschwerdeführer von einem mittelschweren Unfall
ausgegangen, müssten von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit
dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden
Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung
einzubeziehen sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a, 115 V 140 Erw. 6c/aa), für eine
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in
besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 115 V 140 Erw. 6c/bb).

Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass höchstens - und auch dies
nur fraglich und jedenfalls nicht in ausgeprägter oder auffallender Weise -
die Kriterien der Dauerbeschwerden sowie der lange andauernden ärztlichen
Behandlung vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer überdies das Kriterium des
Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit für gegeben erachtet, kann ihm
nicht gefolgt werden. Er nahm die Arbeit gut vier Monate nach dem Unfall am
26.  Mai 1999 wieder voll auf. Erst ab April 2000 wurde ärztlich wieder eine
- teilweise - Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Schon in Anbetracht der langen
Periode uneingeschränkter Leistungsfähigkeit kommt der Arbeitsunfähigkeit in
Bezug auf die Adäquanzbeurteilung ungeachtet des Verlaufs seit April 2000
keine erhebliche Bedeutung zu (SZS 2001 S. 439 f.; Urteile H. vom 19. Mai
2004, U 330/03, Erw. 2.3.3, und D. vom 23. Januar 2004, U 66/03, Erw. 4.2).
Es fehlt somit am adäquaten Kausalzusammenhang, weshalb die "Zürich" ihre
Leistungspflicht in Bezug auf die erneut aufgetretenen Beschwerden zu Recht
verneint hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 7. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: