Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 282/2004
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U 282/04

Urteil vom 14. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter

S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni
Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 30. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene S.________ arbeitete seit 1. Juni 1999 als technischer
Modellbauer bei der Firma B.________ AG und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Wegen zunehmender
Muskelschmerzen, Müdigkeit sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen seit
Oktober 1999 suchte er Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin auf, welcher eine durch Zeckenstich übertragene Borreliose in
Erwägung zog und entsprechende Untersuchungen veranlasste. Dabei zeigte sich,
dass eine Borrelien-Infektion stattgefunden hatte (positive Werte für
Borrelia burgdorferi IgG und IgM); eine eindeutige Neuroborreliose konnte
dagegen nicht bestätigt werden (Bericht Dr. med. H.________ vom 10. April
2000). Im Februar 2000 begab sich S.________ zu Dr. med. A.________, Facharzt
FMH für Innere Medizin in Behandlung, welcher eine Lyme-Borreliose Stadium II
mit ausgeprägter Malaise diagnostizierte. Auf eine Unfallmeldung vom 28. März
2000 hin holte die SUVA Berichte zu den erfolgten Laboruntersuchungen sowie
weitere Arztberichte ein und zog ein von der Invalidenversicherung in Auftrag
gegebenes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25.
September 2001 bei. Darin wurden die Hauptdiagnosen einer Neurasthenie
(ICD-10 F48.0) sowie einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit
Erschöpfungsgefühl, Leistungsverminderung sowie Muskel- und Gelenkschmerzen
ohne Hinweis auf ein organisches neurologisches Korrelat, insbesondere eine
Neuroborreliose, gestellt und die - ausschliesslich psychogen bedingte -
Arbeitsunfähigkeit auf 50% geschätzt. Gestützt hierauf sprach die IV-Stelle
des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine
halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55% zu. Die SUVA holte bei
der MEDAS einen ergänzenden Bericht vom 1. Mai 2002 ein, worin das Vorliegen
einer Neuroborreliose als nicht wahrscheinlich bezeichnet und daran
festgehalten wurde, dass die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus psychischen
Gründen beeinträchtigt sei. Mit Verfügung vom 21. Juni 2002 lehnte die SUVA
die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels einer Unfallkausalität
der bestehenden Beschwerden ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache, mit
welcher der Versicherte einen Bericht des Dr. med. A.________ vom 20. Juni
2002 einreichte, unterbreitete sie den Fall Dr. med. I.________, Abteilung
Arbeitsmedizin der SUVA, zur Stellungnahme. Gestützt darauf wies sie die
Einsprache mit der Begründung ab, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Zeckenstich und den gemeldeten Beschwerden nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, weshalb die
Leistungspflicht zu verneinen sei, ohne dass zu prüfen wäre, wie es sich
hinsichtlich der Adäquanz des Kausalzusammenhangs verhalte und ob im
Zeitpunkt des Ereignisses eine Versicherungsdeckung bestanden habe
(Einspracheentscheid vom 9. Januar 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde (kantonalrechtlich: Klage) wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2004
ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und es sei die Sache zur Festsetzung
der Leistungen an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Weil im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid des
Unfallversicherers zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin
aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003
eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1,
356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der streitigen Verhältnisse
bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1. Januar 2003 neues Recht
(ATSG) zu Grunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Das ATSG hat bezüglich des
hier streitigen Leistungsanspruchs indessen keine materiellen Änderungen
gebracht. Insbesondere hat die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff
weiterhin Geltung (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, Rz. 4 f. zu Art. 4 ATSG mit weiteren Hinweisen).

2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V
181 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der anwendbaren Beweisgrundsätze (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je
mit Hinweisen) und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf wird
verwiesen.

2.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des
Unfallbegriffs gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV bzw. Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230 ff.).
Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine
Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen
Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der
einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören
Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien,
Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust,
Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere
depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom
auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein
müssen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S.
95 ff. und 190 ff.). Psychische Beeinträchtigungen können eine direkte Folge
der Infektionskrankheit sein. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden kann diesfalls ohne weiteres
bejaht werden, weil die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in
erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen zu bewirken vermag (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 u. 405
Erw. 2.2, je mit Hinweisen). Handelt es sich dagegen um sekundäre Folgen in
dem Sinne, dass die betroffene Person mit der Krankheit insgesamt oder mit
Folgen davon psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, hat die
Adäquanzprüfung nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen
massgebenden Kriterien zu geschehen (BGE 115 V 133 ff.). Die Qualifikation
der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber
als sekundäre Folge davon bzw. als rein psychische Erkrankung hat aufgrund
der ärztlichen Berichte zu erfolgen (RKUV 2001 Nr. U 432 S. 321 f.; Urteile
K. vom 4. Oktober 2001, U 222/00 und P. vom 9. Juli 2001, U 17/00).

3.
3.1 Die in den Akten enthaltenen Angaben zum Unfallereignis sind
widersprüchlich. Während in der Unfallmeldung vom 28. März 2000 von einem
Unfalldatum vom 9. Dezember 1999 die Rede ist und der Versicherte gegenüber
dem SUVA-Inspektor am 12. Juli 2000 angegeben hatte, sich keines konkreten
Zeckenbisses zu erinnern, geht Dr. med. A.________ von einem Zeckenstich vor
15 Jahren aus, stellt gleichzeitig aber fest, beim Versicherten bestehe ein
Status nach zahlreichen Zeckenstichen (Bericht vom 3. April 2000). Der
behandelnde Arzt Dr. med. H.________ bestätigte am 10. April 2000, dass ein
Zeckenstich mit Infekt sicher stattgefunden habe. Das Institut K.________,
interpretierte die Ergebnisse der Laboruntersuchungen dahin gehend, dass eine
Infektion mit Borrelia burgdorferi stattgefunden habe, jedoch eine Aussage
über die Aktivität der Infektion serologisch nicht möglich sei und
insbesondere kein Hinweis auf eine Infektion des Zentralnervensystems (ZNS)
bestehe. Dr. med. A.________ diagnostizierte im April 2000 eine noch floride
Lyme-Borreliose im Stadium II und schloss eine Beteiligung des ZNS nicht aus.
Demgegenüber gelangte Dr. med. H.________ zum Schluss, eine Neuroborreliose
könne weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Bei dieser medizinischen
Aktenlage ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass eine durch Zeckenstich hervorgerufene Borrelien-Infektion
stattgefunden hat. Fraglich ist, ob die seit Oktober 1999 aufgetretenen
Beschwerden (ausgeprägte körperliche und geistige Ermüdbarkeit, Schlaf- und
Konzentrationsstörungen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Atemschwierigkeiten)
Folge der Borrelien-Infektion sind.

3.2 In dem zu Handen der IV erstatteten Gutachten der MEDAS vom 25. September
2001 werden die Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) einer
Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie einer Verschlechterung des
Allgemeinzustandes mit Erschöpfungsgefühl, Leistungsminderung sowie
rezidivierenden Muskel- und Gelenkschmerzen erhoben und es wird festgestellt,
dass keine Hinweise für ein organisches neurologisches Korrelat, insbesondere
eine Neuroborreliose, vorlägen. Als Nebendiagnosen (ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) werden selten rezidivierende
Spannungskopfschmerzen (G44.2) sowie ein linksbetonter Tinnitus beidseits
(H93.1) erwähnt. In der zusammenfassenden Beurteilung wird ausgeführt, bei
der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine neurologischen
Defizite objektivieren lassen. Nach den Ergebnissen der Serum-Tests habe der
Versicherte eine Borrelien-Infektion durchgemacht. Die Diagnose einer
Neuroborreliose werde indessen erst durch den Nachweis einer spezifischen
intrathekalen IgG-Synthese im Liquor gesichert. Richtungsweisend seien eine
überwiegend lymphozytäre Pleozytose, eine Blutliquorschrankenstörung sowie
eine quantitative IgG/IgM-Synthese. Im vorliegenden Fall bestünden aufgrund
der Anamnese mit insbesondere subjektiv geklagten neuropsychologischen
Symptomen, wie dem im Vordergrund stehenden Chronic Fatigue Syndrom, der
fehlenden objektivierbaren fokal-neurologischen Ausfälle, zusammen mit der
unauffälligen Liquordiagnostik und dem normalen Befund des cranio-cerebralen
Kernspintomogramms sowie dem praktisch fehlenden Ansprechen auf die
durchgeführte antibiotische Therapie keine Anhaltspunkte für eine abgelaufene
oder aktuell bestehende Neuroborreliose. Die konsiliarische psychiatrische
Untersuchung ergab deutliche Hinweise für eine somatoforme Symptomatik auf
der Grundlage einer Neurasthenie. Nach Auffassung des Gutachters ergeben sich
aus psychiatrischer Sicht hinreichende Gründe, welche die Diagnose einer
psychogenen Ursache der aktuellen Symptomatik nicht nur durch Ausschluss
einer allfälligen organischen Erkrankung, sondern aufgrund positiver Indizien
gestatten. Die Arbeitsunfähigkeit wird auf 50% geschätzt und es wird die
Meinung geäussert, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne vorgängige
psychotherapeutische Massnahmen zum Scheitern verurteilt seien. Auf die gegen
das Gutachten erhobenen Einwendungen des Versicherten unterbreitete die SUVA
der MEDAS Ergänzungsfragen. Zur Frage nach dem überwiegend wahrscheinlichen
Vorliegen einer Borreliose Stadium II oder III bzw. einer Neuroborreliose
stellten die MEDAS-Ärzte am 1. Mai 2002 fest, aufgrund des unauffälligen
Liquorbefundes mit normaler Zellzahl, was eine akute Infektion des Zentralen
Nervensystems (ZNS) ausschliesse, normalem Eiweiss und negativen
oligoklonalen Banden, die bei infektiologischen Erkrankungen häufig positiv
nachweisbar seien, sowie fehlendem Nachweis von IgG- und IgM-Titern für
Borrelien, lasse sich eine chronifizierte Erkrankung des ZNS durch eine
Borrelien-Infektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Der
Versicherte habe zwar eine Borrelien-Infektion durchgemacht; weil positive
Titer nur im Serum, nicht aber im Liquor hätten nachgewiesen werden können,
sei das Vorliegen einer Neuroborreliose indessen nicht wahrscheinlich.

4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten vorausgesetzten Anforderungen (BGE 125 V
352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und vermag in den Schlussfolgerungen zu
überzeugen. Auch wenn es sich um ein von der IV eingeholtes Gutachten
handelt, wird darin zur Frage der Unfallkausalität der bestehenden
Beschwerden ausführlich Stellung genommen. Auch hat die SUVA dem
Beschwerdeführer die beim Beizug von Drittgutachten zu beachtenden
Mitwirkungsrechte (BGE 125 V 332 ff.) gewährt. Zu Recht hält der
Beschwerdeführer nicht daran fest, auf das Gutachten könne wegen Befangenheit
der Gutachter nicht abgestellt werden. Es sind auch keine anderen Gründe
ersichtlich, die auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit der
Gutachter schliessen liessen.

4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gestützt auf eine Stellungnahme
des Dr. med. A.________ vom 29. Juli 2004 geltend gemacht, die Diagnose einer
Lyme-Borreliose sei nach herrschender Auffassung gegeben, wenn ein zur
Lyme-Borreliose passendes Beschwerdebild bestehe, eine positive Serologie
vorliege und andere Ursachen ausgeschlossen werden könnten. Diese
Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Zunächst stehe fest, dass
das Beschwerdebild demjenigen einer Neuro-Borreliose entspreche. Sodann sei
der Ausschluss einer Neuro-Borreliose mit der Begründung, der Liquorbefund
sei unauffällig, wissenschaftlich überholt. So habe Dr. med. A.________
bereits im Bericht vom 20. Juni 2002 darauf hingewiesen, dass unauffällige
Liquorbefunde eine Neuro-Borreliose nicht auszuschliessen vermöchten. Im
Weiteren habe selbst Dr. med. I.________ im Bericht vom 9. Oktober 2002
einräumen müssen, dass die bestehenden Beschwerden Folge einer
Lyme-Borreliose sein könnten. Die Behauptung, wonach die Antibiotica-Therapie
nichts genützt habe, sei unzutreffend. Zudem erwähne Dr. med. A.________
ausdrücklich, dass von sämtlichen Fachkreisen die Meinung vertreten werde,
ein Misserfolg der antibiotischen Therapie dürfe nicht als Argument gegen das
Vorliegen einer Lyme-Borreliose verwendet werden. Die fehlende Veränderung in
der Kernspintomographie sei ebenfalls kein Indiz dafür, dass keine
Neuro-Borreliose bestehe. Eine entsprechende Veränderung komme bei der
Lyme-Borreliose selten vor und sei daher nicht geeignet, das Vorhandensein
einer solchen Krankheit zu verneinen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
SUVA und Vorinstanz sich auf überholte und einseitige medizinische Meinungen
gestützt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch
einen Zeckenbiss an Neuro-Borreliose erkrankt sei. Dabei könne nicht ausser
Acht gelassen werden, dass er vorher gesund gewesen sei. Im Einklang mit dem
in Praxis 91/2002 Nr. 202 S. 1059 ff. (= RKUV 2001 Nr. U 432 S. 321 ff.)
beurteilten Fall sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
bejahen.

4.3 Selbst wenn auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten
Diagnosekriterien abzustellen wäre, was offen bleiben kann, liesse sich nicht
auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der im vorliegenden
Fall bestehenden Beschwerden schliessen. Zwar leidet der Beschwerdeführer an
gesundheitlichen Störungen, die zum Beschwerdebild einer Neuro-Borreliose
gehören können. Wie Dr. med. I.________ in der Beurteilung vom 9. Oktober
2002 ausführt - und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anerkannt wird
- handelt es sich jedoch um unspezifische Beschwerden, welche Symptome
zahlreicher anderer Gesundheitsstörungen sein können. Spezifische
neurologische Befunde konnten nicht erhoben werden; ebenso wenig ein
positiver Liquor-Befund. Wenn der Beschwerdeführer mit Dr. med. A.________
geltend macht, dass unauffällige Liquor-Befunde eine Neuro-Borreliose nicht
ausschliessen könnten, und unter Hinweis auf einen nicht datierten und näher
dokumentierten Bericht aus dem Internet (Dr. med. Wolfgang Hübl, Diagnose der
Lyme-Borreliose Übersicht) ausführt, dass ein auffälliges Liquor selten
vorkomme (10 - 30%), so ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese
Feststellung nicht auf den Nachweis von Borrelien-Antikörpern, sondern auf
den direkten Borreliennachweis mittels PCR (Polymerase-Kettenreaktion)
bezieht, welches Verfahren indessen ebenfalls keinen sicheren Nachweis der
Borreliose zu geben vermag (vgl. Satz, a.a.O., S. 80 f.). Die in der Zeit ab
Dezember 1999 durchgeführten laborchemischen Untersuchungen ergaben kein
einheitliches Bild. Bei den im Institut K.________ vorgenommenen IgG- und
IgM-Antikörperuntersuchungen waren die Ergebnisse im Serum positiv, im Liquor
dagegen negativ. Untersuchungen mit dem Western Blot (Immunoblot) durch die
Firma V.________ AG, führten zum Schluss, dass eine aktive Infektion zwar
möglich sei, das Resultat jedoch im Zusammenhang mit der Klinik beurteilt
werden müsse. Den Untersuchungsberichten ist des Weiteren zu entnehmen, dass
ein Genomnachweis sowie ein Borreliennachweis mittels PCR erfolglos blieben;
zudem ergab eine cranio-cerebrale Kernspintomographie vom Januar 2000 keine
pathologischen Befunde und insbesondere keine Hinweise auf eine
Neuroborreliose. Die durchgeführten Untersuchungen lassen eine aktive
Borreliose daher wohl als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen, zumal auch positive Laborbefunde nicht ohne Weiteres bedeuten,
dass eine Lyme-Borreliose vorliegt (vgl. Satz, a.a.O., S. 69 ff. und 84 ff.).
Was den geltend gemachten Erfolg der antibiotischen Therapie betrifft,
berichtete Dr. med. A.________ am 12. Juli 2001, aufgrund der Behandlung mit
Claforan hätten sich sämtliche Beschwerden, vor allem diejenigen am
Bewegungsapparat vollständig oder auf ein erträgliches Mass zurückgebildet.
Hingegen seien die neurofunktionellen Defizite, welche die weitere
Arbeitsunfähigkeit bewirkten, unverändert geblieben. Anlässlich der
stationären Untersuchung in der MEDAS gab der Beschwerdeführer dagegen an,
nebst an allgemeiner Müdigkeit und einem Erschöpfungsgefühl weiterhin an
Muskel- und Gelenkschmerzen zu leiden; dazu komme ein immer wieder
auftretendes Verspannungsgefühl im Bereich des Bauches und des Rückens.
Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die medikamentöse
Therapie zu einer dauerhaften Besserung der Beschwerden am Bewegungsapparat
geführt hat. Schliesslich ist festzustellen, dass nach fachärztlicher Meinung
für die bestehenden Beschwerden andere Ursachen in Form einer psychischen
Störung vorhanden sind. Nach dem im Rahmen des MEDAS-Gutachtens eingeholten
psychiatrischen Konsilium leidet der Beschwerdeführer an einer Neurasthenie
(ICD-10 F48.0), welche nicht nur das bestehende Beschwerdebild zu
beeinflussen vermag, sondern hiefür überwiegend, wenn nicht ausschliesslich
als ursächlich zu betrachten ist. Laut Gutachten ergeben sich aus der
Anamnese genügend Hinweise, welche eine psychogene Ursache der bestehenden
Beschwerden nicht nur durch einen allfälligen Ausschluss einer organischen
Erkrankung, sondern aufgrund positiver Indizien gestatten. Es besteht auch in
diesem Punkt kein Anlass, von der im Gutachten näher begründeten Beurteilung
abzugehen. Gestützt hierauf ist mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein selbständiges psychisches Leiden
vorliegt und es sich beim bestehenden psychosomatischen Beschwerdebild nicht
um die direkte oder indirekte Folge einer Lyme-Borreliose handelt. Insofern
unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem in RKUV 2001 Nr. U 432
S. 321 ff. beurteilten Sachverhalt.

5.
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Zeckenstich und
den bestehenden Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Zu weiteren Abklärungen besteht kein
Anlass. Insbesondere erübrigt sich eine neuropsychologische Untersuchung, von
welcher angesichts der neurologischen und psychiatrischen Beurteilungen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Es muss daher bei der
Feststellung bleiben, dass die SUVA die Leistungspflicht zu Recht verneint
hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 14. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: