Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 274/2004
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U 274/04

Urteil vom 17. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Fessler

H.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Weggisgasse
29, 6004 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 16. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1944 geborene H.________ arbeitete seit Juni 1988 als Sekretärin auf der
Gemeindeverwaltung Bereich Umweltschutz von L.________. Sie war bei der
Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die
gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 26. Oktober 1994 erlitt
H.________ einen Verkehrsunfall. Ein Personenwagen fuhr ins Heck ihres vor
einer Lichtsignalanlage stehenden Fahrzeuges. Noch am selben Tag wurde sie
auf Verordnung ihres Hausarztes hospitalisiert. Vom 17. Januar bis 4. Mai
1995 hielt sich H.________ in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
X.________ auf. Die dort begonnene Behandlung mit Physio- und
Gesprächstherapie wurde nach ihrer Entlassung ambulant weitergeführt. Nach
einer Discographie L2 bis S1 am 26. September 1995 erfolgte aufgrund der
Diagnose einer Diskusprotrusion L5/S1 und Recessus-Stenose S1 am 3. November
1995 am Kantonsspital Y.________ eine Wurzeldekompression und Fenestration
L5/S1. Gleichzeitig wurde das Osteosynthese-Material der Spondylodese L3 bis
S1 vom 16. Mai 1994 entfernt. Während der Mobilisation trat eine
Fussheberparese auf, welche sich im Verlauf der Hospitalisation teilweise
zurückbildete. Es folgte erneut ein Aufenthalt in der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik X.________ vom 30. November 1995 bis 23. Mai 1996.
Vom 26. Mai bis 6. Juni 1997 wurde H.________ in der Rehabilitationsklinik
Z.________ abgeklärt (Gutachten vom 4. Februar 1998). Im Rahmen dieses
Aufenthalts wurde sie am 30. Mai 1997 von Dr. med. K.________, Leitender Arzt
der psychosomatischen Abteilung, psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 6.
November 1997 mit Nachtrag vom 15. Dezember 1998). Ebenfalls erfolgte eine
Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (Bericht vom 1. Juni 1997).
Es wurden die Diagnosen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie einer
gemischten Konversionsstörung (ICD-10: F44.7) gestellt.
Am 10. Juni 2002 wurde H.________ abermals von Dr. med. K.________
psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 10. Juni 2002).
Mit Verfügung vom 26. August 2002 verneinte die Basler eine Leistungspflicht
aus dem Unfall vom 26. Oktober 1994 für die Zeit ab 4. Februar 1998. Daran
hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003
fest.

B.
Die Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 16. Juni 2004 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es seien ihr über den 4.
Februar 1998 hinaus die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld oder
Invalidenrente auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %,
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 55 %)
aus dem Unfall vom 26. Oktober 1994 zu erbringen.
Das kantonale Gericht und die Basler beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Helsana Versicherungen AG
(Krankenversicherer von H.________) als Mitbeteiligte und das Bundesamt für
Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Basler aus dem Unfall vom
26. Oktober 1994 (Auffahrkollision) für die Zeit ab 5. Februar 1998. Dabei
stellt sich einzig die Frage des natürlichen und des adäquaten
Kausalzusammenhangs der geklagten Beschwerden und der darauf
zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Begriffe des natürlichen und des
adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), die
Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa und bb; ferner BGE 117 V 383 f. Erw. 4b und
c) sowie die Grundsätze zur Beweislastverteilung in Bezug auf die Frage, ob
der Unfall jede kausale Bedeutung für den Gesundheitsschaden verloren hat
(vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweis, Urteil E. vom 12.
Dezember 2002 [U 247/02]) zutreffend dargelegt. Ebenfalls werden von der
Vorinstanz die für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Verkehrsunfall vom 26. Oktober 1994 und den geklagten
körperlichen und psychischen Beschwerden über den 4. Februar 1998 hinaus
wesentlichen fachärztlichen Aussagen richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.
Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts hat am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs
und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG
nichts geändert (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20). Für die Frage des intertemporal
anwendbaren Rechts ist daher nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid
am 13. Februar 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE
130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten dahingehend gewürdigt,
dass spätestens im Zeitpunkt des Gutachtens des Dr. med. K.________ vom 4.
Februar 1998 (verfasst am 6. November 1997) die psychischen Störungen
(Konversionsstörung) das Beschwerdebild ganz klar dominierten und die
erlittenen körperlichen Unfallfolgen keine Rolle mehr spielten. Der Status
quo ante vel sine sei somit bezüglich der somatischen Verletzungen Anfang
Februar 1998 erreicht gewesen. Für die Konversionsstörung gelte dies bis
anhin nicht. Insoweit sei der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall vom
26. Oktober 1994 unbestrittenermassen gegeben. Die Einwendungen in der
Beschwerde gegen die Feststellung des Erreichens des Status quo ante vel sine
in Bezug auf somatische Verletzungen seien nicht stichhaltig. Insbesondere
könne aus den medizinischen Akten nicht der Schluss gezogen werden, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre ohne den Auffahrunfall vom 26. Oktober
1994 - unter Berücksichtigung des vorbestandenen Leidens - eine vollständige
restitutio in integrum eingetreten. Sodann habe die auch nach dem Aufenthalt
in der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 26. Mai bis 6. Juni 1997 ambulant
in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ durchgeführte
Physiotherapie nicht die Heilung allfällig noch vorhandener somatischer
Unfallfolgen bezweckt. Vielmehr sei laut dem behandelnden Arzt (Dr. med.
A.________) und auch nach Auffassung des Dr. med. K.________ Ziel die
Erhaltung der Stabilisierung auf jetzigem Niveau gewesen. Gemäss Gutachten
der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 4. Februar 1998 könne von weiteren
ärztlichen Behandlungen nur eine namhafte Besserung erwartet werden, wenn sie
zwei Ziele verfolge. Einerseits gehe es darum, durch gezielte psychiatrische
Therapien der Konversionsstörung beizukommen. Anderseits komme es durch die
psychische Störung, die Fehlhaltungen und Störungen der Bewegungsabläufe
verursachen könne, auch zu sekundären Beeinträchtigungen des
Bewegungsapparates. Es müsse deshalb auch eine darauf gerichtete Behandlung
zur Kräftigung und Koordinationsverbesserung der Muskulatur durchgeführt
werden. Aus dieser Aussage sei zu schliessen, dass die jetzigen vorhandenen
Störungen des Bewegungsapparates letztlich psychosomatisch durch die
Konversionsstörung und nicht durch somatische Unfallfolgen bedingt seien.
Die Adäquanz der psychischen Beschwerden hat das kantonale Gericht im Lichte
von BGE 115 V 133 geprüft. Dabei hat es die Auffahrkollision vom 26. Oktober
1994 dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zugeordnet.
Es ist zum Ergebnis gelangt, von den Beurteilungskriterien gemäss BGE 115 V
140 Erw. 6c/aa sei lediglich dasjenige der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung zu bejahen. Das Kriterium der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit im Besonderen könne deshalb nicht als erfüllt betrachtet
werden, weil die Versicherte schon vor dem Unfall krankheitsbedingt zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit habe durch zusätzliche
Unfallfolgen nicht mehr «erhöht» werden können und sei durch den Unfall vom
26. Oktober 1994 auch nicht erheblich verlängert worden. Diesem Ereignis
komme daher keine rechtlich massgebende Bedeutung zu für die ab Februar 1998
bestehenden psychischen Beschwerden. Mangels Adäquanz sei somit die verfügte
Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Basler über den 4. Februar
1998 hinaus zu bestätigen.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Beweis des
somatischen Status quo sine sei nicht erbracht. Sinngemäss habe somit als
erstellt zu gelten, dass über den 4. Februar 1998 hinaus körperliche
Beschwerden existierten. Schon wegen der langen Zeitdauer seien daher die
Zusatzkriterien bei der Adäquanzbeurteilung praktisch allesamt erfüllt. Im
Weitern könnten entgegen dem kantonalen Gericht Unfallfolgen aus dem
typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma (vgl. dazu BGE 119 V 338
Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b sowie RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112 und SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 Erw. 2) nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. Initial
nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin unter Kopf- und Rückenschmerzen
gelitten. Dabei handle es sich um Symptome aus dem typischen Beschwerdebild
nach HWS-Schleuderverletzung. Der Unfallversicherer habe den ihm obliegenden
Beweis für die Nichtexistenz weiterer solche Verletzungen charakterisierender
gesundheitlicher Störungen nicht erbracht. Ebenso sei nicht rechtsgenüglich
erstellt, dass die HWS-Schleudertraumafolgen bis zur Untersuchung durch Dr.
med. K.________ vom 30. Mai 1997 gegenüber den psychischen Beschwerden
gänzlich in den Hintergrund getreten seien. Somit wäre die
Adäquanzbeurteilung nach Massgabe von BGE 117 V 359 vorzunehmen. Danach sei
bei den einzelnen Kriterien nicht zwischen physischen und psychischen
Beschwerden zu unterscheiden (vgl. BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Selbst
wenn aber davon ausgegangen werde, es läge keine HWS-Distorsionsproblematik
vor und somatische Unfallfolgen hätten lediglich bis 4. Februar 1998
bestanden, sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden (Konversionsstörung)
zu bejahen. Entgegen der Vorinstanz seien die meisten Beurteilungskriterien
gegeben, diejenigen der lang dauernden ärztlichen Behandlung sowie der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sogar in besonders ausgeprägter Weise.

4.
Die Beschwerdeführerin erlitt beim Auffahrunfall vom 26. Oktober 1994 eine
LWS-Kontusion mit einer Verschlimmerung des Vorzustandes (Status nach
Spondylodese L3/S1 vom 16. Mai 1994), u.a. Schmerzexazerbation und leichtere
neurologische Störungen (eine passagere [nach 14 Tagen geheilte]
Blasenlähmung sowie sensible radikuläre Symptome; Gutachten
Rehabilitationsklinik Z.________ vom 4. Februar 1998 und Prof. Dr. med.
S.________ vom 17. Juli 1996). Im Weitern ist davon auszugehen, dass als
Folge des Unfalles vom 26. Oktober 1994 die Diskusprotrusion L5/S1 sowie die
Rezessus-Stenose S1 schmerzhaft wurden und den operativen Eingriff mit
Wurzeldekompression und Fenestration vom 3. November 1995 notwendig machten.
Nach dem Unfall vom 26. Oktober 1994 entwickelte sich eine
Konversionsstörung. Sie führte im Frühling und Sommer 1995 zu einer massiven
Verschlechterung der Gefühlsstörung im linken Bein und der Ausweitung der
Symptomatik auf die ganze linke Halbseite (Nachtrag des Dr. med. K.________
vom 15. Dezember 1998 zum psychiatrischen Teilgutachten vom 6. November
1997). Bei der Abklärung in der Rehabilitationsklinik Z.________ waren die
Beschwerden nur bedingt objektivierbar. Der heutige Gesundheitszustand wurde
als massgebend durch die gemischte Konversionsstörung (ICD-10: F44.7)
bestimmt bezeichnet (Gutachten vom 4. Februar 1998).

4.1 Gemäss Prof. Dr. med. S.________ war der Endzustand in somatischer
Hinsicht bei Austritt aus der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ am
23. Mai 1996 noch nicht erreicht. Ob die unfallbedingte Verschlimmerung des
Vorzustandes dauernd sei oder sogar richtungweisenden Charakter annehme,
konnte er nicht abschliessend sagen (Gutachten vom 17. Juli 1996).

4.2
4.2.1Während des Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 26.
Mai bis 6. Juni 1997 klagte die Beschwerdeführerin einen Dauerschmerz
paravertebral lumbal links. Unter Belastung, wie längeres Stehen oder Sitzen
käme es zu einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlung gegen die Mittellinie sowie
den thorakolumbalen Übergang hin. Der Schmerz werde auch in den linken
Knöchel fortgeleitet. Der Schmerz im linken Bein sei nachts zwischen 2 und 4
Uhr am stärksten, frühmorgens jeweils am wenigsten ausgeprägt; auch die
Fussheberparese sei dann jeweils deutlich weniger vorhanden. Oft bestehe auch
ein Ziehen im Bereich des Nackens, der sich als Spannungsschmerz zeige.
Husten und Pressen führten zu Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Im Alltag
gebrauche die Versicherte stets zwei Gehstöcke und könne auch damit nur
wenige hundert Meter gehen. Ohne Gehstöcke könne sie sich nur wenige Meter in
der eigenen Wohnung bewegen. Erschwerend komme ein Gefühl hinzu, dass sie
kaum alleine stehen könne und dass sie auf die linke Seite gezogen werde.

Bei der Untersuchung knickte die Versicherte beim Belasten des linken Beines
mit dem Oberkörper nach links flektiert in der Hüfte und Knie. Gleichzeitig
kam es zu einem starken Schlenkern des gesamten Körpers sowie des linken
Armes. Der Gang war stark verlangsamt und schwankend. Beim Gehen ohne Stöcke
konnte die Versicherte nur zaghaft den linken Fuss aufsetzen. Dabei knickte
sie sofort nach links ein und stützte sich mit der linken Hand ab. Freies
Gehen war nicht möglich. Laut Dr. med. K.________ konnte die linke Hand den
Griff der Krücke mit einer prompten und kräftigen Pronationsbewegung halten
und entsprechend beim Gehakt eingesetzt werden. Intentionale
Bewegungsversuche, beispielsweise auf Aufforderung, ihm die linke Hand zu
geben oder damit einen Fingernasenversuch zu machen, dagegen misslangen. Wenn
sich die Versicherte anstrengte, der Aufforderung nachzukommen, setzte ein
relativ grobes Schlenkern des linken Unterarms ein. Rechts gelangen
willkürliche Bewegungen auf Verlangen prompt und sicher. Bei Aufforderung,
mit der rechten Hand einen Stift in die linke zu geben, hingegen begann auch
die rechte Hand unsicher zu schlenkern, als sie in die Gegend der linken Hand
kam, die supiniert und praktisch bewegungslos im Sitzen auf dem linken Knie
lag.

4.2.2 Aufgrund von Anamnese und Befundung wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronisches Lumbovertebralsyndrom, Status nach Dekompression L5/S1 links mit
Fenestration am 3. November 1995 und nach Spondylodese L3 bis S1 am 16. Mai
1994, sowie gemischte Konversionsstörung (ICD-10: F44.7). Zur natürlichen
Kausalität führten die Gutacher der Rehabilitationsklinik Z.________ u.a.
aus, der Unfall vom 26. Oktober 1994 habe eine deutliche Verschlimmerung des
Zustandes mit Rückkehr des vorbestehenden starken Schmerzes sowie auch
neurologische Störungen leichterer Natur (passagere Blasenlähmung, sensible
radikuläre Symptome) herbeigeführt. Es dürfe daher nicht davon ausgegangen
werden, der bestehende Vorzustand hätte sich schicksalsmässig in der selben
Weise ausgewirkt und es wäre zu den in der Anamnese erwähnten
Hospitalisationen sowie Operationen gekommen. Demgegenüber sei in Bezug auf
das Konversionssymptom der Status quo sine erreicht. Die gemischte
Konversionsstörung stehe in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Unfall vom 26. Oktober 1994 und beschreibe den heutigen Gesundheitszustand
massgebend.
Diesen Aussagen widerspricht die Beurteilung, aufgrund der somatischen
Unfallverletzungen sei es nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit gekommen. Es fehlt denn auch eine Begründung für diese
Einschätzung. Im Gegenteil ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Zusammenhang
darauf hingewiesen wird, die Versicherte sei im Unfallzeitpunkt auch nicht
arbeitsfähig gewesen. Abgesehen davon schliesst eine (rein) psychisch
bedingte volle Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (auch) aus
somatischen Gründen nicht aus. Dass laut Gutachter die Untersuchung und
Beurteilung der somatischen Befunde durch den psychischen Zustand erschwert
war, ist ebenfalls kein Grund, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund körperlicher Unfallfolgen zu verneinen.

4.3 Entgegen der Vorinstanz kann aus den medizinischen Akten nicht gefolgert
werden, spätestens am 4. Februar 1998 sei der Status quo ante vel sine
bezüglich der somatischen Verletzungen erreicht gewesen. Daran ändert nichts,
dass die auch nach den Aufenthalten in den Kliniken X.________ und Z.________
ambulant weitergeführte Physiotherapie der Erhaltung der Stabilisierung des
Zustandes des Bewegungsapparates (Kräftigung und Koordinationsverbesserung
der Muskulatur) diente. Daraus kann nicht auf das Fehlen somatischer
Unfallfolgen geschlossen werden. In diesem Zusammenhang bestehen keine
Anhaltspunkte in den Akten, dass die Spondylodese L3 bis S1 vom 16. Mai 1994
zu bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne den Unfall vom 26.
Oktober 1994 geführt hätte. Insbesondere fehlen Hinweise auf Komplikationen
während des postoperativen Verlaufs. Zu keiner andern Betrachtungsweise
Anlass geben die Ausführungen des Dr. med. K.________ im Gutachten vom 10.
Juni 2002. Darin bezeichnet es der psychiatrische Facharzt lediglich als
allenfalls denkbar, dass sich das Rückenleiden, wenngleich operiert, im
Verbund mit suboptimalen Bewältigungsstrategien längerfristig doch auf die
Arbeitsfähigkeit als Sekretärin ausgewirkt hätte. Zeitpunkt und Umfang dieser
denkbaren Minderung der Arbeitsfähigkeit kann er nicht angeben.

Lassen sich somatische Unfallfolgen auch nach dem 4. Februar 1998 nicht mit
hinreichender Sicherheit ausschliessen, erscheint eine einigermassen genaue
Quantifizierung der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit aufgrund des
komplexen Beschwerdebildes praktisch nicht möglich. Von diesbezüglichen
weiteren Abklärungen sind zumindest für den massgebenden Prüfungszeitraum bis
zum Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003 (Urteil G. vom 25. November 2004
[H 53/04] Erw. 1.1.3 und BGE 116 V 248 Erw. 1a) keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten, und es ist daher davon abzusehen.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat die Frage, ob die Auffahrkollision vom 26.
Oktober 1994 adäquate Ursache für die Konversionsstörung ist, nach Massgabe
der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE
115 V 133 beurteilt. Ein HWS-Distorsionstrauma hat es implizit verneint. Dies
ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig. Das
für ein HWS-Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung im Rechtssinne
typische Beschwerdebild fehlt weitgehend. Die gegebene ganz ausgeprägte
Konversionsstörung gehört nicht zum typischen Beschwerdebild nach einem
HWS-Distorsionstrauma (Gutachten vom 10. Juni 2002). Die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde «postulierte» Beweislast des Unfallversicherers
für die Nichtexistenz von Symptomen aus dem typischen Beschwerdebild bei
HWS-Schleudertraumen und ähnlichen Verletzungen ist sachfremd. Die
Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS
ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) ist somit grundsätzlich
nicht anwendbar.

5.2
5.2.1Es fragt sich, ob die Anwendung von BGE 115 V 133 den Besonderheiten des
konkreten Falles genügend und in richtiger und geeigneter Weise Rechnung
trägt. Es trifft zwar zu, dass die gemischte Konversionsstörung den heutigen
Gesundheitszustand massgebend beschreibt. Laut Dr. med. K.________ ergab sich
jedoch der starke Ausprägungsgrad der Konversionssymptomatik erst mit einer
Latenz von mindestens einem halben Jahr oder länger (Nachtrag vom 15.
Dezember 1998 zum psychiatrischen Teilgutachten vom 6. November 1997). Sodann
hält auch die Vorinstanz bei der Prüfung des Kriteriums der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung fest, es könne nicht gesagt werden,
dass bereits 1995 die psychische Problematik die somatischen Beschwerden
eindeutig überlagerten. Zur Begründung verweist sie auf die Discographie 26.
September 1995 und die Wurzelkompression L5/S1 mit Fenestration vom 3.
November 1995 sowie das Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 17. Juli
1996, wonach bei Austritt aus der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
X.________ am 23. Mai 1996 der somatische Status quo noch nicht erreicht war
(vgl. Erw. 4.1). Es kommt weiter dazu, dass über den 4. Februar 1998 hinaus
somatische Unfallfolgen sich nicht hinreichend sicher ausschliessen lassen
(vgl. Erw. 4.3). Ebenfalls scheinen sie mit eine Ursache für die Entwicklung
und das Fortdauern der Konversionsstörung zu sein. Im Bericht vom 15.
Dezember 1998 führte Dr. med. K.________ u.a. aus, oftmals sei es so, dass
z.B. ein Unfall einen Körperteil betroffen habe und dann darauf aufbauend
dieser Defekt sekundär durch das Konversionssymptom ausgebaut werde mit
massivem weiterem Funktionsverlust. Das Konversionssymptom hefte sich somit
häufig dort an, wo der Unfall schon eine gewisse «Bresche in die subjektive
Integrität» geschlagen habe. Im Gutachten vom 10. Juni 2002 führte Dr. med.
K.________ sodann aus, die doch auch wesentlich durch den Teilfaktor Unfall
mitbedingten Konversionssymptome hätten eine Eigendynamik, indem sie das
subjektive Körperempfinden störten und sich so verfestigten und
Selbstheilungstendenzen im Wege stünden. Damit korrespondiert, dass gemäss
Expertise der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 4. Februar 1998 eine
Behandlung des Leidens, will sie erfolgversprechend sein, Psychotherapie und
Physiotherapie umfassen muss (vgl. Erw. 3.1). Über den ganzen Verlauf der
Entwicklung des Gesundheitszustandes gesehen kann somit nicht von einer
Dominanz der psychischen Beschwerden im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439
Erw. 3b gesprochen werden.

5.2.2 Ob aufgrund des Vorstehenden bei der Adäquanzbeurteilung auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten
ist, was eine sinngemässe Anwendung von BGE 117 V 359 bedeutete, kann offen
bleiben. So oder anders ist in Würdigung der gesamten Umstände der Unfall vom
26. Oktober 1994 als adäquate Ursache der geklagten Beschwerden zu
betrachten. Nach dem in Erw. 4.2.1 und 4.2.2 Gesagten sind neben der von der
Vorinstanz bejahten ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung
mindestens auch die Kriterien «körperliche Dauerschmerzen» sowie «Grad und
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» gegeben. Insbesondere können
die geklagten Rückenschmerzen nicht als rein psychisch bedingt bezeichnet
werden. Nicht von Bedeutung ist sodann, dass die Beschwerdeführerin als Folge
der Spondylodese L3 bis S1 vom 16. Mai 1994 im Unfallzeitpunkt noch nicht
arbeitsfähig war. Es ist nicht anzunehmen, dass dieser Eingriff zu bleibenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätte (Erw. 4.3). Ebensowenig ist
von Belang, dass das Ausmass der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sich
nicht hinreichend genau beziffern lässt. Auch wenn im Übrigen besonders
dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit der
Auffahrkollision vom 26. Oktober 1994 zu verneinen sind, ist zu
berücksichtigen, dass der Unfall die Versicherte während der
Rehabilitationsphase nach der Rückenoperation vom 26. Mai 1994, somit in
einem für den Heilungs- und Genesungsprozess sehr ungünstigen Zeitpunkt traf.

Schliesslich kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin falle aufgrund
einer besonderen Veranlagung für psychische Störungen ausserhalb die weite
Bandbreite von Versicherten, welche im Hinblick auf die erlebnismässige
Verarbeitung eines Unfalles zu einer Personengruppe mit erhöhtem Risiko
gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf ein solches Ereignis
nicht optimal reagieren (BGE 129 V 182 Erw. 3.2, 115 V 135 Erw. 4b und 141
Erw. 6c/bb). Dr. med. K.________ bezeichnete zwar im Nachtrag vom 15.
Dezember 1998 zum psychiatrischen Teilgutachten vom 6. November 1997 die
gemischte Konversionsstörung aufgrund ihrer längerfristigen Dauer als klaren
Hinweis auf überforderte, defiziente Persönlichkeitsstrukturen in einer
konkreten Lebenssituation. In der Expertise vom 10. Juni 2002 wies er zudem
auf den bewusstseinsfernen bzw. dem bewussten Willen entzogenen Charakter der
gezeigten Störungen der Sensorik und Motorik hin. Weiter führte Dr. med.
K.________ aus, eine Konversionsstörung der vorliegenden Art könne allenfalls
als Störung aus dem erweiterten Formenkreis der Psychotraumatologie gelten.
Sie sei in diesem Fall jedoch ausserordentlich ausgeprägt und im Ausmass
ungewöhnlich, so dass noch andere unfallfremde Teilkomponenten (beruhend u.a.
auf der Persönlichkeitsstruktur) zur Erklärung des Zustandekommens
herangezogen werden müssten. Der Facharzt verneinte indessen, dass
unfallfremde Faktoren, insbesondere eine psychische Prädisposition, alleine
die Konversionsstörung hervorgebracht hätten und diese jetzt noch alleine
wirksam unterhielten. Im Bericht vom 15. Dezember 1998 hielt Dr. med.
K.________ fest, im Prinzip könnten sich bei sämtlichen Arten von
Persönlichkeitsstrukturen Konversionssymptome entwickeln. In
Extremsituationen mit starker äusserer Belastung oder unlösbarem massivem
Konflikt seien gegebenenfalls auch psychisch vormals mehr oder weniger
gesunde Personen davon betroffen, und zwar einfach als Manifestation einer
Überforderung, wo der Körper gleichsam auf symbolischer Ebene einen Ausweg
suche, wenn die bewussten psychischen Funktionen mit ihren
Bewältigungsmechanismen nicht mehr zu Rande kämen. Diese fachärztlichen
Aussagen verbieten den rechtlichen Schluss, erfahrungsgemäss vermöchte eine
versicherte Person innerhalb der erwähnten weiten Bandbreite mit demselben
Vorzustand einen Unfall von der vorliegenden Art mit nicht auszuschliessenden
somatischen Folgen zu verkraften.

5.3 Somit ist die Basler über den 4. Februar 1998 hinaus aus dem Unfall vom
26. Oktober 1994 leistungspflichtig. Der anders lautende kantonale Entscheid
verletzt Bundesrecht.

Über die Leistungen im Einzelnen wird die Basler im Rahmen von Art. 36 Abs. 2
UVG zu verfügen haben.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni 2004 und
der Einspracheentscheid der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 13. Februar
2003 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass über den 4. Februar 1998
hinaus eine Leistungspflicht nach UVG aus dem Unfall vom 26. Oktober 1994
besteht.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Basler Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat über die Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und der
Helsana Versicherungen AG zugestellt.

Luzern, 17. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: