Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 273/2004
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U 273/04

Urteil vom 25. August 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

gegen

K.________, 1963, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 18. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1963 geborene K.________ erlitt am 14. Januar 1989 einen
Verkehrsunfall, als der von ihrer Schwester gesteuerte Personenwagen auf
einem vereisten Strassenabschnitt ins Schleudern geriet und gegen einen Baum
stiess. Sie zog sich dabei eine Hüftluxation rechts, eine offene
Unterschenkelfraktur links sowie diverse Kontusionen und Rissquetschwunden
zu. Nach der primären Unfallbehandlung im Spital A.________ kam es am 29. Mai
1989 zu einem Bruch der am linken Unterschenkel eingesetzten Metallplatte,
worauf im Spital B.________ am 26. Juni 1989 eine Reosteosynthese-Operation
vorgenommen wurde. Ab dem 1. Dezember 1989 war K.________ wieder voll
erwerbstätig. Im August 1990 traten Schmerzen im Bereich der Tibiafraktur
links auf, worauf am 23. August 1990 das Osteosynthesematerial entfernt und
wegen Ulcera ein Débridement durchgeführt wurde. Nach voller
Arbeitsunfähigkeit vom 8. August 1990 bis 31. Januar 1991 nahm K.________ die
zuvor ausgeübte Tätigkeit als Pflegerin im Heim X.________ am 1. Februar 1991
zu 50% wieder auf; ab dem 1. September 1991 bestätigte das Spital B.________
(Dr. med. R.________) eine volle Arbeitsfähigkeit. Anfang Juni 1992 kam es
wegen chronischer Osteomyelitis erneut zu Schmerzen im linken Bein, weshalb
am 5. Juni 1992 eine Markhöhlenausbohrung mit Saug-Spüldrainage der Tibia
links vorgenommen wurde. Ab 1. Oktober 1992 arbeitete K.________ wieder zu
50% und ab 1. Dezember 1992 zu 100%. Die Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar), bei welcher sie im
Zeitpunkt des Unfalls obligatorisch für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, stellte die
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit Verfügung vom 6. September 1993 ein
und sprach ihr eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von
25% zu.

A.b Auf den 31. Dezember 1994 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Heim
X.________ seitens des Arbeitgebers aufgelöst, worauf die Versicherte an
verschiedenen Stellen im Gastwirtschaftsgewerbe tätig war. Vom 23. Juni bis
31. August 1997 arbeitete sie als Service-/ Buffetangestellte bei der Firma
E.________, welche am 7. November 1997 eine Unfallmeldung wegen
Rückenschmerzen als Folge des Unfalls vom 14. Januar 1989 einreichte. Die
Mobiliar holte beim Institut Y.________ ein unfallchirurgisch-psychiatrisches
Gutachten vom 24. November 1997 ein und verneinte mit Verfügung vom 23. April
1998 eine Leistungspflicht für die geklagten Beschwerden.

A.c Auf Anmeldung vom 29. August 1996 sprach die IV der Versicherten mit
Verfügung vom 22. Dezember 1999 eine halbe Rente für Juli 1997 bis Februar
1998, eine Viertelsrente für März 1998 bis März 1999, eine halbe Rente für
April 1999 sowie eine ganze Rente ab Mai 1999 zu. Gestützt auf ein von der
IV-Stelle in Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. med. U.________, Chefarzt
der Psychiatrischen Klinik am Spital B.________, vom 2. März 1999, welcher
eine somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge
feststellte und eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestierte, liess K.________
am 17. Mai 2000 bei der Mobiliar einen Rückfall melden und die Ausrichtung
einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% sowie einer
Integritätsentschädigung von mindestens 30% beantragen. Die Mobiliar holte
bei ihrem beratenden Arzt, PD Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie
FMH, ein Aktengutachten vom 23. September 2000 ein und lehnte eine
Leistungspflicht mit der Begründung ab, die geltend gemachten Beschwerden
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal und es lägen
weder ein Rückfall noch Spätfolgen zum Unfall vom 14. Januar 1989 vor
(Verfügung vom 22. November 2000). Die Einsprache der Versicherten wies sie
mit Entscheid vom 30. Oktober 2001 ab.

B.
In der hiegegen erhobenen Beschwerde hielt K.________ am Begehren um
Zusprechung einer Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% ab 1.
Februar 1999 sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 30% fest.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern holte bei Dr. med. U.________ einen
ergänzenden Bericht ein und beauftragte Dr. med. H.________, Oberarzt an der
Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.________, mit einem psychiatrischen
Gutachten (Beweisentscheid vom 23. Juni 2003). Gestützt auf die am 29. März
2004 erstattete Expertise hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem
Sinne gut, dass es die Unfallkausalität der bestehenden psychischen
Beeinträchtigungen bejahte und die Sache an die Mobiliar zurückwies, damit
diese über die gesetzlichen Leistungen verfüge (Entscheid vom 18. Juni 2004).

C.
Die Mobiliar lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei der
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2001 zu bestätigen.

K. ________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei ihr die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
UVG) insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) und die
Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit
Hinweisen) namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.)
zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen
Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c) sowie zur
Nichtanwendbarkeit des ATSG auf den vorliegenden Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.2;
vgl. auch BGE 130 V 445 ff.). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Beim Unfall vom 14. Januar 1989 zog sich die Beschwerdegegnerin eine
Hüftluxation rechts, eine offene Unterschenkelfraktur links sowie diverse
Kontusionen und Rissquetschwunden zu. Nach der primären Unfallbehandlung im
Spital A.________, welche vom 14. Januar bis 4. Februar 1989 dauerte, musste
sie sich wegen Bruchs der Osteosynthese-Platte an der linken Tibia sowie
Ulcera vom 30. Mai bis 11. Juli 1989 erneut in Spitalbehandlung begeben. In
der Folge kam es zu einer chronischen Osteomyelitis, welche weitere
Hospitalisationen vom 17. August bis 13. September 1990 und 26. Mai bis 8.
Juli 1992 erforderlich machten. Ab dem 1. Dezember 1992 bestand wieder volle
Arbeitsfähigkeit, worauf die Mobiliar die Leistungen unter Zusprechung einer
Integritätsentschädigung von 25% mit Verfügung vom 6. September 1993
einstellte. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im
November 1997 liess die Beschwerdegegnerin als Rückfall bzw. Spätfolgen des
Unfalls Rückenbeschwerden geltend machen, deren Unfallkausalität von der
Mobiliar mit Verfügung vom 23. April 1998 verneint wurde. Die zusätzlichen
medizinischen Abklärungen ergaben keine Hinweise auf einen die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand am linken Unterschenkel, weshalb
die Mobiliar weitere Leistungen ablehnte. Auch diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Die erneute Rückfallmeldung vom 17. Mai 2000 stützt sich auf die
Rentenverfügung der IV-Stelle vom 22. Dezember 1999 und das dieser zugrunde
liegende psychiatrische Gutachten des Dr. med. U.________ vom 2. März 1999.
Danach leidet die Beschwerdegegnerin an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen
(hyperästhetisch-asthenisch-stimmungslabile Persönlichkeit), welche zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Service-Angestellte bzw. Pflegehilfe
von rund 50% führt. Bezüglich der somatischen Befunde ergeben sich weder aus
dem Aktengutachten des Chirurgen PD Dr. med. F.________ vom 23. September
2000 noch aus den orthopädischen und neurologischen Untersuchungen im Zentrum
P.________ vom 21. August und 9. November 2000 Hinweise auf erhebliche, die
Arbeitsfähigkeit weiterhin bzw. erneut beeinträchtigende somatische Befunde.
Sowohl in der orthopädischen als auch in der neurologischen Beurteilung wurde
auf eine psychische Beeinflussung des Schmerzsyndroms geschlossen, welche
Annahme durch die anschliessenden psychiatrischen Untersuchungen bestätigt
wurde. In dem vom kantonalen Gericht eingeholten Ergänzungsgutachten des Dr.
med. U.________ vom 5. Februar 2003 wird ausgeführt, die Versicherte habe im
Anschluss an den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) entwickelt, welche ihren Angaben zufolge nach zirka zwei Jahren
unbehandelt abgeklungen sei, wobei es bei psychischer Labilität jeweils zu
einem erneuten Aufflackern gewisser posttraumatischer Symptome gekommen sei.
Heute sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) zu stellen, weil sich die vorhandenen Schmerzen nicht mehr durch einen
physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung hinreichend erklären
liessen und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen
Problemen aufträten. Daneben falle eine chronisch dysphorisch-gereizte
Stimmung mit einer ausgeprägten Labilität sowie gewissen asthenischen Zügen
auf. In dem von der Vorinstanz eingeholten psychiatrischen Obergutachten
bestätigt Dr. med. H.________ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung sowie eines Status nach posttraumatischer Belastungsstörung;
zudem werden eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) sowie eine
- gegenwärtig remittierte - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4)
erwähnt. Des Weiteren wird festgestellt, die ursprünglich eindeutig somatisch
bedingten Schmerzen hätten mehr und mehr eine psychogene Komponente
aufgewiesen. Aufgrund dieser ärztlichen Angaben ist mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass die Gegenstand der Rückfallmeldung vom 17. Mai 2000
bildenden Beschwerden im Wesentlichen psychischer Natur sind. Soweit noch
somatisch objektivierbare Beschwerden im linken Unterschenkel und im Rücken
(allenfalls als Folge der Beinverkürzung links) bestehen, sind sie nicht
derart schwerwiegend, dass sich daraus eine anspruchsbegründende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte für eine erneute Behandlungsbedürftigkeit. Fraglich bleibt
somit lediglich, ob in psychischer Hinsicht von einem leistungsbegründenden
Rückfall oder von Spätfolgen gesprochen werden kann.

3.
3.1
3.1.1Zur Frage nach der Unfallkausalität der psychischen Beeinträchtigungen
hat Dr. med. U.________ im Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2003
ausgeführt, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Symptome
bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen seien. Sie seien Folge des Unfalls.
Dies einerseits aufgrund des komplikationsreichen Verlaufes, anderseits
aufgrund der stetig vorhandenen Schmerzen sowie der durch die Behinderung und
die Schmerzen erlebten Kränkungen und Enttäuschungen, indem es der
Versicherten nicht gelungen sei, in der Arbeitswelt wieder vollständig Fuss
zu fassen. Insgesamt sei die vorhandene psychische Erkrankung "mit genügender
Wahrscheinlichkeit" auf den am 14. Januar 1989 erlittenen Unfall und dessen
Folgen zurückzuführen. Auf eine Rückfrage des kantonalen Gerichts führte Dr.
med. U.________ ergänzend aus, vierzehn Jahre nach dem Unfall könne eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unfallzusammenhangs wissenschaftlich
nicht mehr begründet werden. Der hierauf von der Vorinstanz mit einer
Begutachtung beauftragte Dr. med. H.________ stellte zur Unfallkausalität der
psychischen Beeinträchtigungen fest, die posttraumatische Belastungsstörung,
die zwischenzeitlich weitgehend abgeklungen sei, stehe in einem eindeutigen
Zusammenhang mit dem Unfallereignis, habe aber nie zu einer
Arbeitsunfähigkeit geführt. Auch die somatoforme Schmerzstörung sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es
fänden sich keine Hinweise, dass die Versicherte vorbestehend eine
Persönlichkeitsstörung aufgewiesen habe. Diese scheine erst im Anschluss an
den Unfall aufgetreten zu sein und stehe in engem Zusammenhang mit dem
somatisch komplikationsreichen Verlauf sowie den damit verbundenen
Enttäuschungen und Kränkungen. Die Persönlichkeitsstörung stehe damit
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang
mit dem Unfall vom 14. Januar 1989.

3.1.2 Auf diese Beurteilung ist abzustellen. Wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat, weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen (BGE 118 V 290 Erw. 1b, 112 V 32 Erw. 1a mit Hinweisen). Solche
Gründe sind hier nicht gegeben. Vom Gerichtsgutachten ist umso weniger
abzugehen, als es sich um ein Obergutachten handelt und dieses hinsichtlich
des medizinischen Sachverhaltes im Wesentlichen zu gleichen Schlüssen gelangt
wie die anderen Fachexperten. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachten des Dr.
med. U.________ gelangt der Obergutachter lediglich insofern zu einem andern
Ergebnis, als er zusätzlich eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.0) diagnostiziert. Die entsprechende Diagnose wird im Gutachten indessen
eingehend und nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht allein darauf abgestellt, dass die
Versicherte mehr und mehr überfordert war und die Leistungsfähigkeit von den
Arbeitgebern als deutlich eingeschränkt beurteilt wurde, was jeweils auch zu
Kündigungen führte. Dem Gutachten ist vielmehr zu entnehmen, dass die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Kombination mit der paranoiden
Persönlichkeitsstörung zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt
hat, wobei insbesondere der somatisch komplikationsreiche Heilungsverlauf und
die damit verbundenen Enttäuschungen und Kränkungen für die Entwicklung der
Persönlichkeitsstörung ausschlaggebend waren. Selbst wenn in diesem Punkt vom
Obergutachten abzugehen wäre, vermöchte dies an der Beurteilung nichts zu
ändern, weil der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis
jedenfalls in Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, woran auch
der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die psychischen Störungen erst
längere Zeit nach dem Unfall manifest geworden sind.

3.2 Bezüglich der Adäquanzbeurteilung erhebt die Beschwerdeführerin
grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung zur Prüfung der Adäquanzfrage bei
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.). Unter Hinweis auf einen
Kommentar zur Rechtsprechung (Andreas Korner, Die Adäquanzfrage bei
psychischen Unfallfolgen in der UV-Rechtsprechung, SZS 48/2004 S. 162 ff.)
macht sie geltend, die bisherige Praxis lasse ausser Betracht, dass die
Adäquanz ursachen- und nicht erfolgsbezogen zu beurteilen sei. Denn nur das
Ereignis könne adäquat sein, einen Erfolg herbeizuführen, und es sei nicht
der Erfolg, welcher geeignet sei, sich aus einem Ereignis zu ergeben. Allein
die Argumentation aus dem Ereignis heraus vermöge die Antwort darauf zu
geben, ob das Ereignis adäquat zum Ergebnis führe. Diese Feststellung ist
grundsätzlich richtig. Daraus abzuleiten, dass allein auf die Schwere des
Unfalls und allenfalls auf dessen besondere Eindrücklichkeit abzustellen und
auf sämtliche weiteren, von der Rechtsprechung aufgestellten
Adäquanzkriterien zu verzichten ist (Korner, a.a.O., S. 164), erscheint
indessen nicht als sachgerecht. Bei den fraglichen Kriterien (Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) handelt es sich zwar um Folgen des
Unfallereignisses. Sie bilden gleichzeitig jedoch Teilaspekte der
Unfallschwere und stellen Faktoren dar, welche erfahrungsgemäss geeignet
sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Insofern handelt es sich um
Konkretisierungen des allgemeinen Adäquanzbegriffs, wonach ein Ereignis dann
als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten hat, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der alltäglichen Lebenserfahrung geeignet
ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 129 V 181 Erw.
3.2 mit Hinweisen).

3.3
3.3.1Das Unfallereignis vom 14. Januar 1989 ist als mittelschwer zu
qualifizieren (vgl. die in SZS 45/2001 S. 431 ff. zusammengefasste
Rechtsprechung), wobei offen bleiben kann, ob es sich - wie die Vorinstanz
annimmt - um einen Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen handelt.
Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann, muss daher ein
einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssen mehrere Kriterien gegeben sein
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

3.3.2 Ob mit der Vorinstanz das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegend
zu bejahen ist, kann offen gelassen werden. Hingegen ist dasjenige des
schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen zu bejahen.
Als erfüllt hat auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung zu gelten. Ebenso war die Dauer der somatisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit angesichts der primär erlittenen Verletzung (offene
Unterschenkelfraktur) ungewöhnlich lange. Nach dem Unfallereignis vom 14.
Januar 1989 zog sich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit - einzig unterbrochen von
einem vom 15. bis 29. Mai dauernden 50%igen Arbeitsversuch, während dem sich
die Beschwerdegegnerin den Bruch der Osteosyntheseplatte zuzog - bis zum 1.
Dezember 1989 hin. Weitere sechs Monate voller Arbeitsunfähigkeit sind in der
Zeit vom 6. August 1990 bis 31. Januar 1991 und vom 26. Mai 1992 bis 30.
September 1992 zu verzeichnen. Hinzu kommen Phasen von 50%iger
Arbeitsfähigkeit vom 1. Februar bis 31. August 1991 und vom 1. Oktober bis 1.
Dezember 1992. Zusammenfassend war die Versicherte in der Zeit vom 14. Januar
1989 bis 30. November 1992 insgesamt während 18 Monaten voll und zusätzlichen
91/2 Monaten 50% arbeitsunfähig. Während knapp vier Jahren kaum es zu keiner
Phase einer längerdauernden vollen Arbeitsfähigkeit, während welcher sich die
Versicherte beruflich hätte etablieren können. Ob schliesslich auch das
Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen gegeben ist, erscheint als
fraglich, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs jedenfalls auf Grund der übrigen Kriterien zu bejahen
ist.

3.3.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu den einzelnen
Adäquanzkriterien nichts Konkretes vorgebracht. Stattdessen wird geltend
gemacht, der adäquate Kausalzusammenhang sei schon deshalb zu verneinen, weil
die Versicherte aus persönlichen Gründen nur begrenzt in der Lage gewesen
sei, den Unfall und dessen Folgen zu verarbeiten. Eine solche
Betrachtungsweise widerspricht jedoch der für die Adäquanzbeurteilung von
psychischen Unfallfolgen massgebenden objektiven Betrachtungsweise (BGE 124 V
44 Erw. 5c/aa, 123 V 104 Erw. 3e mit Hinweisen). Bei der objektivierten
Beurteilung der Adäquanz wird auf eine "weite Bandbreite" von Personen
abgestellt, wozu auch solche mit begrenzten persönlichen Ressourcen zur
Bewältigung von Schicksalsschlägen gehören (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Damit
entfällt die Notwendigkeit zur Berücksichtigung der besonderen
Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313).
Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der natürliche und adäquate
Kausalzusammenhang der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen mit dem
Unfall vom 14. Januar 1989 zu bejahen ist.

4.
4.1 Zur psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wird im
Gerichtsgutachten von Dr. med. H.________ ausgeführt, die Versicherte habe
zwar über längere Zeit zu 100% gearbeitet, sei aber mehr und mehr überfordert
gewesen. Die Leistungsfähigkeit sei von den Arbeitgebern als deutlich
eingeschränkt beurteilt worden, was jeweils auch zu Kündigungen geführt habe.
Gegenwärtig arbeite sie nach den Angaben des Arbeitgebers bei einem Pensum
von 60 - 80% als Daueraushilfe ohne festes Arbeitsverhältnis. Sie scheine der
Arbeitsbelastung unter den gegebenen Umständen gewachsen zu sein. Es sei aber
anzumerken, dass sie seit mehreren Jahren in einer Animierbar arbeite, wobei
sie ausschliesslich im Service tätig sei. Wie vom Arbeitgeber bestätigt, sei
die Toleranz in diesem Bereich wohl etwas höher als wenn sie in einem
"gewöhnlichen Betrieb" im Service arbeiten würde. Aufgrund der Vorgeschichte
sei bekannt, dass die Versicherte wegen ihrer Persönlichkeit immer wieder
Probleme mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden bekommen habe. Im
Pflegebereich wäre sie wahrscheinlich nicht mehr arbeitsfähig, im Service
etwa im Rahmen von 50%, wobei die geringe Stresstoleranz zu berücksichtigen
sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei sowohl auf die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als auch auf die paranoide Persönlichkeitsstörung
zurückzuführen. Gerade diese Kombination führe zu einer deutlich verminderten
Belastbarkeit.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, nach den Angaben des Arbeitgebers,
bei welchem die Versicherte schon seit drei bis vier Jahren tätig sei,
arbeite sie teilweise bis zu sechs Tage in der Woche und leiste einen
überdurchschnittlichen Einsatz. Im Gutachten bleibe zudem unbeachtet, dass
sie gleichzeitig in einem andern Gastwirtschaftsbetrieb als Aushilfe tätig
sei. Entgegen der Annahme des Gerichtsgutachters sei die Versicherte in der
Arbeitsfähigkeit als Service-Angestellte nicht eingeschränkt. Es sei auch
nicht einzusehen, weshalb sie im Pflegebereich weniger arbeitsfähig sein
sollte als im Service. Auch im Pflegebereich sei die Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt. Die Annahme des Gutachters, die Versicherte habe aufgrund
ihrer Persönlichkeit immer wieder Probleme mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und
Kunden bekommen, sei aktenwidrig, ebenso die Feststellung, wonach die
Versicherte mehr und mehr überfordert gewesen sei und ihre Leistungsfähigkeit
von den Arbeitgebern als deutlich eingeschränkt beurteilt worden sei, was
jeweils zu Kündigungen geführt habe. Die Vorinstanz habe zur Frage des
Vorliegens und Ausmasses einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht Stellung
genommen und sich mit den Argumenten des Unfallversicherers nicht
auseinandergesetzt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme.

4.2 Die Vorinstanz hat die Sache in Gutheissung der gegen den
Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2001 erhobenen Beschwerde an den
Unfallversicherer zurückgewiesen, damit er über die gesetzlichen Leistungen
verfüge. Dabei hat sie sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht näher
geäussert. Weder hat sie die gutachterliche Beurteilung ausdrücklich
bestätigt, noch hat sie sich mit den diesbezüglichen Einwendungen des
Unfallversicherers auseinandergesetzt. Dies ungeachtet dessen, dass die
Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme vom 27. April 2004 zum
Gerichtsgutachten geltend gemacht hatte, dass die Versicherte weder als
Service-Angestellte noch im Pflegebereich arbeitsunfähig sei und die anders
lautenden Angaben im Gutachten auf mangelhaften tatsächlichen Annahmen
beruhten. Das kantonale Gericht ist damit der richterlichen Prüfungspflicht
(BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 II 149 Erw. 2a, 99 V 188) und der
Begründungspflicht (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 125 II 372 Erw. 2c, 124 V 181 Erw.
1a) nicht hinreichend nachgekommen und hat den Unfallversicherer im Anspruch
auf das rechtliche Gehör verletzt. Eine Gehörsverletzung ist auch darin zu
erblicken, dass sich aus dem kantonalen Entscheid nicht klar ergibt, ob bei
der Festsetzung der Leistungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50%
auszugehen ist oder ob es Sache des Unfallversicherers ist, diesbezüglich
nähere Abklärungen zu treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. März
2002 i.S. X. S.A., 4P.305/2001, Erw. 2a/cc). Weil es sich bei der Frage nach
der Arbeitsfähigkeit jedenfalls in Bezug auf den streitigen Rentenanspruch um
eine entscheidwesentliche Tatsache handelt, entfällt grundsätzlich eine
Heilung des Verfahrensmangels (BGE 119 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; nicht
publiziertes Urteil B. vom 14. Februar 1995, U 217/94). Die Sache ist daher
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Verfahrensmangel behebe und
über die Beschwerde neu entscheide.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Begehren der
Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann nicht
entsprochen werden. Die Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind
unvollständig und nicht belegt. Gemäss Bestätigung der Gemeindekanzlei Honau
vom 22. Oktober 2004 hat die Gesuchstellerin im Jahr 2001 ein Einkommen von
Fr. 54'800.- sowie ein Vermögen von Fr. 95'000.- versteuert. Aus den Akten
geht zudem hervor, dass sie seit 1. April 2001 als Pächterin eines
Restaurantbetriebes tätig ist. Entsprechende Geschäftszahlen werden nicht
vorgelegt. Die für die unentgeltliche Verbeiständung vorausgesetzte
Bedürftigkeit kann daher nicht als ausgewiesen gelten, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 u. 2 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Prozesses steht der Beschwerdegegnerin jedoch eine reduzierte
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 u. 3 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Juni 2004
aufgehoben und die Sache an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird, damit
es im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

4.
Die Mobiliar wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 25. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.