Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 267/2004
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U 267/04

Urteil vom 30. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André
Largier, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 9. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene spanische Staatsangehörige R.________ reiste im Jahr 1980
in die Schweiz ein und übte hier, ohne über eine Berufsausbildung zu
verfügen, verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Ab 1. September 1996 war er
als Reiniger bei der Firma A.________ AG angestellt und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. November 1996
stürzte er beim Fensterreinigen von einem umkippenden Tisch und verletzte
sich an der rechten Schulter, was eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.
Eine Arthroskopie vom 3. März 1997 und eine Subscapularis-Reinsertion mit
Pectoralis-Transfer und Bizepssehnentenodese vom 4. September 1997 brachten
keine wesentliche Besserung. Auf Ende Mai 1998 wurde das bestehende
Anstellungsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt. R.________ arbeitete
danach zeitweilig in eingeschränktem Umfang als Magaziner und als interner
Kurier. Anfang Februar 2001 trat er eine Stelle als Hausmeister in einem
Teilpensum von 40 % an. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen (unter anderem
Einholung eines Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB],
vom 14. Februar 2002) sprach sie R.________ mit Verfügung vom 4. Oktober 2002
eine ab 1. November 2002 laufende Invalidenrente entsprechend einer
Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 15 % zu. Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte
die SUVA den der Rentenleistung zugrunde gelegten versicherten Verdienst
geringfügig. Im Übrigen hielt sie an der Verfügung fest (Einspracheentscheid
vom 3. Februar 2003).

B.
R.________ beantragte beschwerdeweise, es seien höhere Leistungen
zuzusprechen.

Nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius setzte das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Invalidenrente neu auf 17 % fest
und wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Juni 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde
wieder zurückgezogen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich
weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht
vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad, welcher dem ab 1. November
2002 bestehenden Rentenanspruch zugrunde zu legen ist, und die
Integritätseinbusse, nach der sich die Integritätsentschädigung bemisst.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb sich die
Frage der Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Spanien -
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) stellt. Die
materiellen Voraussetzungen der hier streitigen Leistungsansprüche aus
Arbeitsunfall (zur Terminologie vgl. Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch
des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob
Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 74)
eines im Zeitpunkt des Schadenereignisses in der Schweiz beschäftigten und
bei einem schweizerischen Träger für das Risiko Berufsunfall versicherten
Arbeitnehmers bestimmen sich aber ungeachtet seiner spanischen
Staatsangehörigkeit und der gegebenen zeitlichen Anwendbarkeit des FZA
(hiezu: BGE 128 V 315) nach schweizerischem Recht (Imhof, a.a.O., S. 74 ff.,
vgl. auch Urteile F. vom 13. Mai 2004, U 237/03, Erw. 2.1, und F. vom 15.
April 2004, U 76/03, Erw. 1.3).
2.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung hiezu
vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind auch im
Unfallversicherungsrecht verschiedene Bestimmungen geändert worden.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 127 V 467 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Ein schon vor
In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV entstandener Anspruch auf eine Rente der
Unfallversicherung ist daher für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V
445; Urteil P. vom 7. Oktober 2004, U 205/04, Erw. 2.1), welche indessen in
Bezug auf die hier interessierenden materiellrechtlichen Fragen zu keiner
inhaltlichen Änderung geführt haben (Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03,
Erw. 1.2 - 1.4; vgl. auch Petra Fleischanderl, Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu ATSG und ATSV, in: ZBJV 2004 S. 745
ff.).

Die Bestimmungen über die Integritätsentschädigung sind durch  ATSG und ATSV,
welche Erlasse auf diesen Leistungsanspruch ohnehin - wie auch die auf den 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen von UVG und UVV -
intertemporalrechtlich nicht anwendbar wären, nicht modifiziert worden.

2.3 Zu beachten ist sodann, dass das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheids (hier: 3. Februar 2003) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

3.
Die Leistungszusprechung gemäss Einspracheentscheid des Unfallversicherers
vom 3. Februar 2003 erfolgte für die Restfolgen (Erwerbsunfähigkeit und
Integritätsschaden) der beim Sturz vom 21. November 1996 erlittenen
Schulterverletzung.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird überdies ein Leistungsanspruch im
Zusammenhang mit rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen geltend gemacht,
welche auf einen etwa 1985 erlittenen und ebenfalls bei der SUVA versicherten
Unfall zurückzuführen seien. Diese Symptomatik hat den Versicherten indessen
nach Lage der Akten in den Jahren bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses
des Einspracheentscheides am 3. Februar 2003 (Erw. 2.3 hievor) nicht
wesentlich beeinträchtigt. Namentlich war er in der Lage, trotz der
Rückenschmerzen körperlich anstrengende Tätigkeiten wie die eines Reinigers
in einem vollen Pensum auszuüben. Auch machte er noch in der Stellungnahme
vom 15. Mai 2002 zum ZMB-Gutachten vom 14. Februar 2002 und in der Einsprache
vom 7. November 2002 gegen die Verfügung der SUVA vom 4. Oktober 2002
lediglich Beschwerden in der rechten Schulter (mit Ausstrahlungen in Nacken
und Hand) als einschränkende gesundheitliche Faktoren geltend. Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz zulässigerweise eine für die streitige
Leistungsberechtigung relevante Bedeutung der lumbalen Rückenschmerzen
verneint und auf weitere Sachverhaltsabklärungen zu deren Ursache verzichtet.

Eine andere Betrachtungsweise liesse sich auch mit dem der
Invalidenversicherung erstatteten Zusatzbericht des ZMB vom 3. Juli 2003
nicht rechtfertigen. Die darin enthaltenen Aussagen zu einem Einfluss der
Symptomatik im unteren Rückenbereich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit
sind nicht widerspruchsfrei und werden durch die zuvor dargelegte Entwicklung
nicht gestützt. Im Übrigen werden diese Beschwerden von den Experten als
unfallfremd betrachtet.

Ob seit Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Februar 2003 eine
Verschlimmerung der lumbalen Rückenbeschwerden eingetreten ist und zu einer
gegebenenfalls anspruchsrelevanten Beeinträchtigung geführt hat, ist hier
ebenso offen zu lassen wie die sich dabei stellenden, in den ärztlichen
Berichten nicht einheitlich kommentierten Kausalitätsfragen.

4.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch
auf eine Invalidenrente (namentlich Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar
2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; vgl.
auch Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen
Fassung) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36
Abs. 1 UVV, je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 25
Abs. 1 und 2 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV; BGE
124 V 32 Erw. 1 zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA
erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form) der
obligatorischen Unfallversicherung richtig dargelegt. Nicht zu beanstanden
sind auch die Erwägungen über den für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit; Invalidität; Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen),
den für die Bejahung der anspruchsbegründenden Tatsachen mindestens
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181
Erw. 3.1 mit Hinweisen) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352
ff. Erw. 3). Darauf wird verwiesen.

5.
5.1 Gemäss ZBM-Gutachten vom 14. Februar 2002 leidet der Beschwerdeführer als
Folge des Sturzes vom 21. November 1996 an einer schmerzhaften
Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit Ausstrahlungen in den
Nackenbereich, weswegen von Tätigkeiten  mit repetitivem oder längerem Heben
und Tragen von Lasten über 5 kg, längeren Kraftanstrengungen mit dem rechten
Arm und Überkopfarbeiten abzusehen ist. Schulteradaptierte Betätigungen
hingegen sind zumutbar.

Die ZMB-Expertise beruht auf eingehenden polydisziplinären Untersuchungen des
Versicherten. Die fachärztlichen Aussagen zum Gesundheitszustand und dessen
Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit sind überzeugend
begründet und stehen im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten,
namentlich auch den Stellungnahmen des Kreisarztes vom 30. September 1999 und
des Medizinischen Dienstes der SUVA vom 4. Juli 2002. Es ist mit der
Vorinstanz darauf abzustellen.

Was hiegegen vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von einer Depression gesprochen
wird, ist zu präzisieren, dass die psychiatrische Abklärung am ZMB lediglich
eine depressive Episode ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben
hat. Anzeichen für ein gegebenenfalls anspruchsrelevantes psychisches Leiden
finden sich auch in den übrigen medizinischen Akten nicht. Fehl geht auch die
Kritik an den Aussagen im Gutachten vom 14. Februar 2002 zur
(Rest-)Arbeitsfähigkeit. Der Einwand, es könne darauf nicht abgestellt
werden, weil der Unfallversicherer gar nicht nach einer solchen Einschränkung
gefragt habe, ist unbegründet, hatte doch der Anwalt des Versicherten selber
die entsprechende Expertenfrage gestellt, welche in der Folge von der SUVA an
die Begutachtungsstelle weitergeleitet wurde. Die Experten haben darauf
schlüssig geantwortet und dabei sämtliche die funktionelle Leistungsfähigkeit
einschränkenden unfallbedingten Leidensmanifestationen angemessen
berücksichtigt. Die Aussagen der Gutachter zu diesem Punkt lassen sich
überdies - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen
Auffassung - dem Wortlaut nach und im Gesamtzusammenhang nur so verstehen,
dass dem Beschwerdeführer eine der Schulterproblematik angepasste Arbeit
vollzeitlich zugemutet werden kann. Zu diesem Ergebnis ist auch der
Medizinische Dienst der SUVA gelangt (Stellungnahme vom 4. Juli 2002).

5.2 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des unfallbedingten
Gesundheitschadens.

5.2.1 Die SUVA geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne diese
Beeinträchtigung im Jahr 2002 (Rentenbeginn als Vergleichszeitpunkt, vgl. BGE
128 V 174) mutmasslich Fr. 57'850.- verdient hätte (= Valideneinkommen). Dies
ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht schliesst
zwar auf ein höheres Jahreseinkommen von Fr. 59'812.-. Es stützt sich aber
irrtümlich auf den versicherten Verdienst, welcher dem zum Teil auf anderen
Berechnungsgrundlagen beruhenden Valideneinkommen bei der
Invaliditätsbemessung nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist.

5.2.2 Dem Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen gegenüberzustellen,
welches der Versicherte bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter
Berücksichtigung der unfallkausalen Gesundheitsschädigung zumutbarerweise
erzielen könnte (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 2 UVG in der
bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).

Hiefür kann entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut
vorgetragenen Meinung nicht auf den vom Versicherten im Jahr 2002 tatsächlich
erzielten Lohn abgestellt werden. Dieser basiert auf einem lediglich 40 %
umfassenden Arbeitspensum, womit die durch die Folgen des Unfalles vom 21.
November 1996 zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer
schulteradaptierten Berufstätigkeit (Erw. 5.1 hievor) nicht in zumutbarer
Weise voll ausgeschöpft wird (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, bietet das von der SUVA anhand von
Lohnangaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) festgesetzte
Invalideneinkommen ebenfalls keine zuverlässige Grundlage für die
Beurteilung, da der Unfallversicherer dabei nicht nach den von der
Rechtsprechung hiefür erarbeiteten Regeln (BGE 129 V 472) vorgegangen ist.
Die im kantonalen Entscheid folgerichtig (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit
Hinweisen) gestützt auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorgenommene Ermittlung des
Invalideneinkommens entspricht den praxisgemässen Grundsätzen (hiezu: BGE 126
V 75), indem der auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhende
standardisierte Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von
Männern im privaten Sektor im Jahr 2000 der betriebsüblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung bis 2002
angepasst und vom Ergebnis ein angemessener leidensbedingter Abzug von 15 %
vorgenommen wurde. Gegen die einzelnen Berechnungsfaktoren werden in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht keine Einwendungen erhoben. Die
Gegenüberstellung des resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 49'365.95
mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'850.- (Erw. 5.2.1 hievor) ergibt gerundet
(BGE 130 V 121) einen Invaliditätsgrad von 15 %, womit der geringfügig
abweichende Wert von 17 % gemäss dem angefochtenen Entscheid bestätigt werden
kann.

6.
Zu prüfen bleibt die Integritätsentschädigung. Unfallversicherer und
Vorinstanz haben die Integritätseinbusse durch die Schulterproblematik
gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 22. Oktober 1999 und das
ZMB-Gutachten vom 14. Februar 2002 auf 15 % bemessen, was nicht zu
beanstanden ist. Den mit dem Gesundheitsschaden verbundenen Schmerzen wurde
dabei Rechnung getragen. Die vom Versicherten auch hier erwähnten lumbalen
Rückenbeschwerden haben nach Lage der Akten nicht zu einer relevanten
Beeinträchtigung der Integrität geführt, weshalb die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf das bereits Gesagte (Erw. 3
hievor) in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: