Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 266/2004
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U 266/04

Urteil vom 28. September 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler

K.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Hauptstrasse 36,
4702 Oensingen,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner

(Verfügung vom 3. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene K.________ erlitt am 29. Januar 2001 und am 27. Januar 2002
zwei Verkehrsunfälle. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
anerkannte die Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 stellte
die SUVA die Leistungen ab 29. Oktober 2002 (Heilbehandlung) und 18. November
2002 (Taggeld) ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 1. April 2003 sprach die
Anstalt K.________ für die Folgen des Unfalles vom 29. Januar 2001 eine
Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 23. Dezember 2003 fest.

B.
K.________ liess durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen und beantragen, der
Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 sei aufzuheben und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen auszurichten; im Weitern sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

Nach Vernehmlassung der SUVA erliess der Präsident des Versicherungsgerichts
am 3. August 2004 eine Verfügung, mit welcher er u.a. das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege in Form der Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im gegenwärtigen Zeitpunkt zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ablehnte (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 3. August 2004 sei ihm
für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Weitern ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht.

Das kantonale Versicherungsgericht beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.
Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das kantonale Versicherungsgericht
u.a. dazu Stellung genommen, dass die Verfügung vom 3. August 2004 einzig vom
Gerichtsschreiber unterzeichnet ist.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
1.1.1Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es
hat den in lit. a-i aufgezählten Anforderungen zu genügen. Art. 61 lit. f
ATSG hält fest, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährt sein
muss. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden
Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Diese Vorschrift gilt
laut Art. 2 ATSG und Art. 1 UVG von hier nicht interessierenden Ausnahmen
abgesehen auch im Bereich der Unfallversicherung.

1.1.2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht
offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Vertretung durch
einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47 Erw. II.1b, 100 V
62 Erw. 3 in Verbindung mit SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw. 2.1; RKUV 1996 Nr.
U 254 S. 209 Erw. 2, 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 4a; vgl. auch BGE 125 V 202
Erw. 4a; ferner Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 626 Rz 88 zu Art. 61).

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren
sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis; SVR 1996
UV Nr. 40 S. 123 Erw. 2).

1.1.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2003 lehnt das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht betreffend Leistungen der Unfallversicherung
(Heilbehandlung, Taggeld, Rente) wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses ab.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt, indem zur Begründung der
Ablehnung des «Armenrechtsgesuchs» pauschal auf die Akten verwiesen werde.
Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides sei somit nicht möglich (vgl.
BGE 124 V 181 Erw. 1a).

1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf
dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG).
Als Verfügungen gelten laut Art. 5 Abs. 2 VwVG u.a. auch Zwischenverfügungen
über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 2
lit. h und Art. 65 VwVG. Solche Verwaltungsakte sind selbstständig
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 129
Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nach Art. 45 VwVG nur
zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 128 V 201
Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). Das ist in Streitigkeiten betreffend
Leistungen der Unfallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente)
der Fall (Art. 62 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
UVG).

1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gehört
der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei diesem Gericht angefochten werden (BGE 100
V 62 Erw. 1, 98 V 116 Erw. 1, 97 V 250 Erw. 1; SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw.
1.1, 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4a).

Da auch die übrigen formellen Erfordernisse gegeben sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. August 2004
einzutreten.

2.
Bevor auf die materiellen Vorbringen gegen die Verfügung vom 3. August 2004
einzugehen ist, stellt sich die Frage, ob dieses Erkenntnis den gesetzlichen
Formerfordernissen genügt.

Die Verfügung vom 3. August 2004 ist einzig vom Gerichtsschreiber
unterzeichnet. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2005 lässt der
Präsident erklären, der Entscheid sei von ihm erlassen und in seinem Auftrag
vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden.

2.1 Nach Art. 61 erster Satz ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem
Recht. Es hat den in lit. a-i genannten Anforderungen zu genügen. Gemäss lit.
h werden die Entscheide, versehen mit einer Begründung und einer
Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des
Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.

Laut Art. 1 Abs. 3 VwVG finden auf das Verfahren letzter kantonaler
Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig
verfügen, lediglich u.a. die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die
Eröffnung von Verfügungen Anwendung.

2.2 Nach dem einschlägigen solothurnischen Recht wird für jeden Prozess, auch
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, ein Aktenheft und über jede
Verhandlung ein Protokoll geführt, das u.a. die richterlichen Entscheidungen
enthält. Die Verhandlungsprotokolle sind in ein zusammenhängendes
Sitzungsprotokoll einzutragen, wobei eine Kopie dem Aktenheft beizugeben ist.
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Gerichtsschreiber zu
unterzeichnen, Abschriften und Auszüge vom Gerichtsschreiber allein (vgl. § 1
Abs. 3 der Verordnung vom 22. September 1987 über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und ... [BGS 125.922], § 40 Abs. 1 lit. c und § 58 des
Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[BGS 124.11], § 65 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die
Gerichtsorganisation [BGS 125.12] und §§ 62, 65 lit. e, 67 und 68 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 [BGS 221.1]).

In den kantonalen Verfahrensakten des vorliegenden Falles befinden sich kein
Aktenheft und keine Kopie des Protokolles, welches die angefochtene Verfügung
vom 3. August 2004 enthält. Diese Unterlagen waren auch nicht der
Stellungnahme vom 18. August 2005 beigelegt. Die Verfügung vom 3. August 2004
hat daher als nicht vom Gerichtspräsidenten unterzeichnet zu gelten.

2.3 Art. 34 ff. VwVG und Art. 61 Abs. 2 und 3 VwVG schreiben lediglich
Schriftlichkeit vor, nicht aber, dass Verfügungen und Beschwerdeentscheide zu
unterzeichnen sind.

2.3.1 In der Lehre ist umstritten, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit
eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Verwaltungsakten durch die
verfügende Behörde enthalte und bejahendenfalls, welche Rechtsfolgen
(Anfechtbarkeit, Nichtigkeit) an einen diesbezüglichen Mangel geknüpft sind
(Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I:
Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Nr. 84 B.III; Pierre Moor, Droit administratif
II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., S. 297 und 319
Ziffern 2.2.8.1 und 2.3.2.4; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 126 Rz 348).

Gemäss BGE 106 Ib 179 Erw. 2a «sont nuls les actes administratifs qui ne
respectent pas les dispositions relatives à la forme écrite, à la signature
de l'acte ou à la mention de son auteur». Mit Bezug auf das dritte
Erfordernis verneinte das Bundesgericht im konkreten Fall einen
Eröffnungsfehler, weil «la loi fédérale sur la procédure administrative du 20
décembre 1968, applicable en l'espèce, ne contient aucune disposition
imposant aux instances administratives de mentionner nommément les membres de
l'autorité qui ont contribué à prendre une décision» (vgl. auch BGE 97 IV 207
Erw. 1).

2.3.2 Zwischenverfügungen kantonaler Versicherungsgerichte über die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG
und Art. 65 VwVG können indessen nicht Verwaltungsakten gleichgestellt
werden. Dagegen spricht schon, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
durch eine gerichtliche Behörde erlassen werden, hinsichtlich der Anspruch
auf Bekanntgabe der personellen Besetzung besteht (BGE 114 V 61). Die
Unterschrift des Einzelrichters oder - beim Kollegialgericht - des zur
Unterzeichnung befugten Gerichtsmitgliedes bezeugt in authentischer Weise die
tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten
Entscheid.

2.3.3 Die für das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht
massgeblichen Erlasse, das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und das Bundesgesetz vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; vgl. Art. 40 OG), sehen nicht
ausdrücklich vor, dass die Entscheide vom Präsidenten oder einem
stellvertretenden Mitrichter zu unterzeichnen wären (vgl. Art. 37 OG und Art.
70 BZP). Nach ständiger Praxis werden jedoch die vollständigen
Urteilsausfertigungen vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet
(Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bern 1992, S. 318 N 2.1 zu Art. 37; René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel 1996, S. 302 Rz 1591). In gleicher Weise sind Entscheide
letzter kantonaler Instanzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VwVG wenigstens vom
Gerichtspräsidenten oder vom Einzelrichter zu unterzeichnen. Dabei handelt es
sich nach dem Gesagten nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift. Die
Unterschrift des Präsidenten oder des Einzelrichters stellt namentlich im
Interesse der Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar. Mit der
handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle
Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht
gefassten Entscheid bestätigt (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], Zürich 2002, S. 517 Rz 1 und 2
zu § 156). Die Unterschrift muss bezeugen, dass der Erlass dem tatsächlichen
Willen des Unterzeichnenden entspricht (nicht veröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Juni 1990 in Sachen E. gegen H. [4P.25/1990]). Das
Urteil ist die verbindliche Stellungnahme zu den Behauptungen und Begehren
der Parteien in den Rechtsschriften (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 321).

2.3.4 Zwischenverfügungen über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG und Art. 65 VwVG schliessen zwar
das gerichtliche Verfahren nicht ab. Diesem formalen Aspekt kann indessen
aufgrund der selbstständigen Anfechtbarkeit und des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils des Entscheides für die Frage der Unterschrift des
Gerichtspräsidenten oder des nach kantonalem Recht zuständigen Einzelrichters
von Bundesrechts wegen keine Bedeutung zukommen. Dies gilt zumindest, wenn
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit
des Prozesses begründet wird. Hier wird vorab, wenn auch nicht endgültig,
über die Sache entschieden. Es verhält sich insofern anders als im Urteil vom
10. Oktober 2003 in Sachen SPA gegen E. (2P.244/2003), wo das Bundesgericht
im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde es unter dem Gesichtswinkel des
Willkürverbotes als zulässig erachtete, dass eine in Form einer Verfügung
ergangene Anordnung einer Genfer Instruktionsrichtern (Aufforderung zur
Erteilung einer bestimmten Auskunft unter Strafandrohung) in ihrem Auftrag
durch die Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden war. Der insoweit
einschlägige Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. September 1985 über das
Verwaltungsverfahren (LPA/GE) schrieb vor, dass «les décisions doivent être
désignées comme telles, motivées et signées (...)».
2.3.5 Ob die fehlende Unterschrift des Gerichtspräsidenten oder des
zuständigen Einzelrichters Nichtigkeit bedeutet oder bloss einen
Anfechtungsgrund darstellt, kann offen bleiben. Jedenfalls vermag die
Unterschrift des Gerichtsschreibers «dépourvu de tout pouvoir juridictionnel»
(François Bohnet, Code de procédure civile neuchâteloise [CPCN], commenté, 2.
Aufl., Basel 2005, S. 140 N 2 zu Art. 82) diesen Mangel nicht zu heilen.

2.4 Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2004 ist somit aus formellen
Gründen aufzuheben, ohne dass zur materiell streitigen Frage (Erw. 1.1.3)
Stellung zu nehmen ist.

Das kantonale Gericht wird somit über den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung für das hängige Beschwerdeverfahren nochmals zu entscheiden
haben. Dabei steht es der Vorinstanz frei, entweder erneut einen
Zwischenentscheid zu erlassen oder im Endentscheid darüber zu befinden.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine unter anderem nach dem Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung
(Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die
Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht und Art. 160 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist somit gegenstandslos und zwar auch in Bezug auf den Antrag
auf Befreiung von den Gerichtskosten (SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 18 Erw. 4 mit
Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung vom 3.
August 2004 aufgehoben und es wird die Sache an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit es über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung für das hängige Verfahren
im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 28. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: