Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 261/2004
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U 261/04

Urteil vom 10. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

S.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch PD Dr. iur. Rechtsanwalt
Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 29. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1944, stürzte am 7. Dezember 1999 von einem Bagger aus
etwa eineinhalb Metern Höhe auf den Boden (Unfallmeldung der Arbeitgeberin
vom 17. Dezember 1999). Laut Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med.
C.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 3. Januar 2000), der am 14. Dezember
1999 konsultiert worden war, erlitt er dabei multiple Kontusionen an der
Wirbelsäule sowie an den beiden Ellenbogen. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte in ihrer Eigenschaft als
obligatorischer Unfallversicherer ihre Leistungspflicht für das gemeldete
Ereignis, kam für die Heilbehandlung auf und richtete bis am 6. Februar 2000
Taggelder auf der Grundlage voller und anschliessend auf der Basis hälftiger
Arbeitsunfähigkeit aus. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 27.
Oktober 2000 hielt Dr. med. F.________, SUVA-Kreisarzt, fest, die
Ellenbogenbeschwerden seien abgeklungen. Weiter gelangte er zum Schluss, eine
traumatische Schädigung des Rückenmarkes und des periphären Nervensystems
könne radiologisch sowie kernspintomographisch ausgeschlossen werden, weshalb
die Beschwerden im Bereich des Schliessmuskels nicht in natürlichem
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Dezember 1999 stünden. Hinsichtlich der
Rücken- und Nackenbeschwerden stellte er sich auf den Standpunkt, es sei von
einem traumatisch verursachten Beschwerdeschub auszugehen, welcher unter
Berücksichtigung der vorbestehenden Wirbelsäulenpathologie aktuell behoben
sei. Wegen der zwischenzeitlich geklagten Ohrenbeschwerden schliesslich würde
eine fachärztliche Untersuchung veranlasst. Mit Verfügung vom 8. November
2000, bestätigt im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2001, stellte die SUVA die
mit Blick auf die Rückenbeschwerden bis dahin erbrachten Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen auf den 15. November 2000 ein. Hinsichtlich der
Leistungspflicht betreffend der Ohrenbeschwerden wurde eine separate
Verfügung vorbehalten.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus unter Berücksichtigung zwischenzeitlich
durchgeführter Abklärungen (namentlich in audiologischer Hinsicht) ab, soweit
es darauf eintrat (Entscheid vom 29. Juni 2004).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zwecks
ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ausgehend vom kantonalen Gerichtsentscheid ist unter dem Blickwinkel des in
Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität zu
beurteilen, ob über den von der SUVA auf den 15. November 2000 hin verfügten
Fallabschluss hinaus somatische oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen,
die in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom
7. Dezember 1999 stehen und Anspruch auf Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen geben (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413
ff.; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125
V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der
Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.; zur Ausdehnung des
Anfechtungsgegenstandes: BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

Formellrechtlich erscheinen die lite pendente vorgenommenen Abklärungen im
Hinblick auf den Devolutiveffekt der Beschwerde an das kantonale Gericht
nicht als unbedenklich (BGE 127 V 228). Doch erübrigen sich - mangels
Beanstandung - Weiterungen.

2.
Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen
Rechts sowie des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 129
V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Bestimmungen und
Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1) sowie den Anspruch auf zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) und auf Ausrichtung von
Taggeldern (Art. 16 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Erwägungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1). Darauf wird
verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer stürzte am 7. Dezember 1999 aus einer Höhe von
eineinhalb Metern auf den Boden und erlitt dabei gemäss der von ihm selber
erstatteten Unfallmeldung UVG der Arbeitgeberin (vom 17. Dezember 1999) sowie
dem Bericht des erstbehandelnden Dr. med. C.________ (vom 3. Januar 2000)
multiple Kontusionen an der Wirbelsäule sowie an den beiden Ellenbogen.
Während die Ellenbogenbeschwerden innert einiger Monate abklangen (Bericht
des Dr. med. F.________ vom 27. Oktober 2000), wurden die persistierenden
Rücken- und Nackenschmerzen sowie die in der Folge geklagten weiteren
Beschwerden wie Tinnitus, Hörverlust, Defäkationsstörungen,
Krampferscheinungen im rechten Fuss mit ausstrahlenden Schmerzen, Kopfweh,
Schlafstörungen und Synkopen etc. eingehend abgeklärt. Es liegen ärztliche
Beurteilungen unterschiedlicher Fachrichtungen vor, die über den
Gesundheitszustand und seine Entwicklung seit dem Unfallereignis vom 7.
Dezember 1999 einlässlich Auskunft geben.

3.1 Nachdem Dr. med. C.________ bei der Erstkonsultation am 14. Dezember 1999
u.a. einen "Hohlrundrücken mit Druckdolenzen und Muskelhartspann beidseits
entlang der ganzen Wirbelsäule" als Befund erhoben hatte, wurde der
Beschwerdeführer im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung vom 26.
April 2000 mit Blick auf den protrahierten Heilungsverlauf der
Rückenbeschwerden radiologisch untersucht. Konventionell-radiologisch wurden
dabei im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) mässige degenerative
Veränderungen ohne Hinweise auf eine Fraktur festgestellt.
Magnetresonanztomographien (MRI) der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule (HWS,
LWS) zeigten Bandscheibenprotrusionen der Segmente C5/C6 und C6/C7 ohne
eindeutige Neurokompression sowie eine mässige Diskopathie des Segmentes
L5/S1 bei dehydrierter Bandscheibe (ohne Kompression der neuralen
Strukturen), dies bei regelrechten ossären Strukturen (Bericht des
Röntgeninstituts Y.________ vom 16. Mai 2000). Der von der SUVA beigezogene
Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Neurologie, konnte seinerseits keine
neurologischen Ausfälle erheben und diagnostizierte "residuelle
Weichteilbeschwerden nach Sturz am 7. Dezember 1999 mit multiplen Prellungen"
(Bericht vom 22. August 2000). Die Computertomographie des Schädels vom 23.
August 2001 ergab keinerlei Auffälligkeiten (Bericht des Röntgeninstituts
Y.________ vom 30. August 2001). Neuropsychologisch wurde eine leichte, teils
schmerzbedingte Funktionsstörung bei Status nach Sturz am 7. Dezember 1999
mit wahrscheinlicher commotio cerebri diagnostiziert (Bericht des Dr. phil.
G.________, Neuropsychologische Praxis, vom 29. Oktober 2001). Im Bericht der
Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (vom 9. Mai 2003) wurde
im Rahmen der  interdisziplinären Schmerzsprechstunde u.a. ein chronisches
panvertebrales, vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom mit lumbal und
cervicocephal rechtsbetonter spondylogener Schmerzausstrahlung mit/bei u.a.
Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (leichte Skoliose, Hyperkyphose der BWS,
Kopf- und Schulterprotraktion), Dekonditionierung der rumpfstabilisierenden
Muskulatur, degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS sowie der
unteren LWS, bei Status nach Unfällen mit Stürzen am 7. Dezember 1999, 12.
Dezember 2000 und 15. Januar 2001 diagnostiziert. Im Bericht der
Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 25.
März 2003 war demgegenüber - wie u.a. bereits im Rahmen der
neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil. G.________ - die Rede davon,
der Beschwerdeführer habe beim Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 eine
commotio cerebri erlitten. Dazu hat sich Dr. med. V.________, Facharzt FMH
Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, in seinen Berichten vom 9. Februar
2004, 1. Oktober 2003 und 27. Oktober 2001 unter Bezugnahme auf die gesamten
medizinischen Akten indes einlässlich und überzeugend geäussert. Nach diesen
unfallmedizinischen Darlegungen ist es mit Blick auf den Unfallverlauf und
das initial geklagte Beschwerdebild nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes am 7. Dezember 1999 eine commotio
cerebri, ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten
Verletzungsmechanismus erlitten hat. Für die andauernden Rücken- und
Nackenbeschwerden ist kein unfallbedingtes organisches Substrat auszumachen.
Das Unfallereignis vom 7. Februar 1999 führte lediglich zu einer
vorübergehenden, jedoch nicht bleibenden oder gar richtunggebenden
Verschlimmerung einer vorbestehenden Wirbelsäulenpathologie, weshalb die
Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf den 15. November 2000 unter
diesem Blickwinkel zu Recht erfolgt ist.

3.2 Bei der Befragung durch den SUVA-Inspektor am 21. Februar 2002, mithin
mehr als zwei Monate nach dem Unfall vom 7. Dezember 1999, beklagte sich der
Beschwerdeführer erstmals über ein permanentes Pfeifen in beiden Ohren,
welches er als sehr störend empfinde. Gestützt auf das von der SUVA
eingeholte versicherungsexterne Gutachten des Kantonsspitals Basel, Abteilung
für Audiologie und Neurootologie, Basel vom 20. August 2002, ergänzt um den
Bericht vom 22. Juli 2003, welches alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V
352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweistaugliche ärztliche
Entscheidungsgrundlagen erfüllt und dem nach seinem Inhalt auch voller
Beweiswert zukommt, sind die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
beidseitige, linksbetonte cochleäre Funktionsstörung (leicht bis
mittelgradig, im Hochtonbereich) sowie der dekompensierte Tinnitus Grad II
nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal: Laut den begutachtenden Ärzten
kommt es bei einer Commotio labyrinthi zu einer immediaten Schädigung des
cochleären - und meist begleitend des vestibulären - Apparates. Typisch für
einen entsprechenden Verletzungsmechanismus seien daher bereits unmittelbar
nach dem Unfall geklagte Beeinträchtigungen wie Hörstörung, Schwindel und
Tinnitus. Daran fehle es im hier zu beurteilenden Fall, weil der
Beschwerdeführer bloss angegeben habe, seit dem Unfall vom 7. Dezember 1999
ein hochfrequentes, helles Geräusch wahrgenommen zu haben, welches erst seit
dem Unfall vom 12. Dezember 2000 verstärkt aufgetreten sei. Deshalb sei
naheliegenderweise von einer vorbestehenden cochleären Schädigung auszugehen.
Diese medizinische Erläuterung der pathogenetischen Zusammenhänge leuchtet
ein.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine ergänzenden
Beweisvorkehren angezeigt. Der Beweiswert des erwähnten Gutachtens wird nicht
dadurch geschmälert, dass neben Prof. Dr. med. P.________, Chefarzt der
Abteilung für Audiologie und Neurootologie, mit Dr. med. H.________ ein
Assistenzarzt bei der Erstellung der Expertise mitwirkte und dieser den
Gutachtenstext redigierte. Dies gilt umso mehr als der Gutachtensauftrag an
die Klinik und nicht an eine bestimmte Einzelperson erteilt worden war. Im
fraglichen Gutachten wird sodann einlässlich und überzeugend dargelegt,
weshalb entgegen dem Bericht des ebenfalls von der SUVA konsultierten Dr.
med. W.________, Spezialarzt FMH für Oto-Rhino-Larynologie, Hals- und
Gesichtschirurgie, vom 14. Juli 2001 nicht davon ausgegangen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 7. Dezember 1999 am Kopf
stiess und dabei eine Commotio labyrinthi erlitt. Aus dem Kurzbericht des PD
Dr. med. A.________, u.a. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, vom 12.
April 2004, erstellt zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers,
ergibt sich nichts Abweichendes, wird darin doch ohne nähere Begründung die
von Dr. med. W.________ vertretene Auffassung zur Kausalität übernommen,
wobei zur Klärung ein "Obergutachten" angeregt wird.

3.3 Gestützt auf den Bericht des Dr. med. M.________, Gastrozentrum
X.________, vom 7. Februar 2003, wonach sich sonographisch kein Schaden des
Analsphinkter nachweisen lasse, sind die Beschwerden im Bereich des
Schliessmuskels ebenfalls nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall
vom 7. Dezember 1999.

3.4 Die an das Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 anschliessende
Krankengeschichte ist dahingehend zu würdigen, dass sich das anfänglich
somatisch geprägte Beschwerdebild im Verlauf der Zeit in Richtung einer
psychischen Beeinträchtigung entwickelte. Nach Lage der Akten wurde, wie der
Beschwerdeführer einräumt, erstmals im Bericht der Neurologischen Klinik des
Universitätsspitals Zürich (vom 9. Mai 2003) eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit
Blick auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand bildenden, auf den 15.
November 2000 hin verfügten, im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2001
bestätigten Fallabschluss offen bleiben (vgl. Erw. 1 hievor). So oder anders
wäre jedenfalls der auch für die vorübergehenden Leistungen (Taggeld,
Unfallpflege) vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang (BGE 127 V 102) für
psychogene Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu verneinen. Im Übrigen ist der
Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses
(auf 15. November 2000) präsentiert, wesentlich auch durch verschiedene
prämorbide Beeinträchtigungen (vorbestehende Rückenbefunde,
Nackenbeschwerden, Sphinkterstörung u.a.m.) geprägt, für welche die SUVA
nicht einzustehen hat.

4.
Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG)
hat, ist nicht zu beurteilen. Der Umstand, dass die SUVA offenbar im Herbst
2001 eine entsprechende Akontozahlung im Betrag von Fr. 25'000.- leistete
(Schreiben der SUVA vom 25. September 2001), ist hinsichtlich des allein
Anfechtungs- und Streitgegenstandes bildenden, auf den 15. November 2000 hin
verfügten Fallabschlusses unpräjudizierlich. Von einem treuwidrigen Verhalten
der SUVA kann dabei umso weniger die Rede sein, als diese die fragliche "à
conto-Zahlung betreffend Integritätsentschädigung" ausdrücklich unter dem
Vorbehalt einer späteren, definitiven Anspruchsprüfung erbrachte. Aus dem
Umstand, dass sie in der Folge einem zweiten Akontozahlungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht entsprach, wofür sie weitere Abklärungen
medizinischer wie rechtlicher Art als Grund anführte (Schreiben der SUVA vom
7. Juni 2002), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten gestützt
auf Treu und Glauben ableiten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 10. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: