Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 25/2004
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U 25/04

Urteil vom 29. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

R.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 25. November 2003)

Sachverhalt:

A.
R.  ________ (geboren 1971) war seit 16. Juni 1997 Mitarbeiterin der
S.________ AG und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Juni 2001 nahm sie im
Oktober 2001 die Arbeit zu einem vollen Pensum wieder auf. Am 26. Oktober
2001 geriet sie bei der Reinigung von Maschinenteilen in einem speziellen,
mit einem automatischen Schliessmechanismus versehenen Waschtrog mit dem Kopf
zwischen den sich schliessenden Deckel und den Trogrand. Die SUVA erbrachte
die gesetzlichen Leistungen. Nach Einholung verschiedener fachärztlicher
Gutachten stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 2. September
2002 per 4. September 2002 ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 22. Mai
2003 festhielt. Sie begründete dies damit, dass keine behandlungsbedürftigen
Unfallfolgen mehr vorliegen würden; die noch geklagten Beschwerden seien
nicht somatischer, sondern psychischer Natur, denen jedoch der adäquate
Kausalzusammenhang fehle.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 25. November 2003 ab.

C.
R. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es
seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten,
ihr weitere Leistungen auszurichten. Vorinstanz und SUVA schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
(BAG), Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche
Anwendung des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG
sowie Art. 9 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), den
natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie den adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 und 3.3, 115 V 133, je mit
Hinweisen), insbesondere auch zum Nachweis des dahingefallenen adäquaten
Kausalzusammenhangs (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 U 206 S. 328 Erw.
3b, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert
ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig ist, ob die SUVA für die geklagten Beschwerden als Folgen des
Unfalles vom 26. Oktober 2001 noch leistungspflichtig ist. Die Versicherte
rügt insbesondere eine ungenügende Sachverhaltsermittlung, sowohl bezüglich
des Unfallhergangs als auch in medizinischer Hinsicht, sowie die Beurteilung
der Adäquanz im Rahmen der Rechtsprechung zu den psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen.

3.
Die SUVA stützt ihre Sachverhaltsabklärung einerseits auf den vom
Personalchef der Arbeitgeberin nur drei Tage nach dem Unfall erstellten
Bericht, welcher u.a. auch Aussagen des Sicherheitsbeauftragten sowie jener
Mitarbeiter, welche der Versicherten zu Hilfe kamen, enthält. Andererseits
führte die SUVA am 15. Juli 2002 in Anwesenheit der Versicherten, einer
Übersetzerin, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Personalchef einen
Augenschein durch. Dabei hat sie Fotos des Waschtrogs mit dem
Schliessmechanismus in verschiedenen Stellungen (geschlossen; offen; Deckel
in jener Position, in welcher dieser sich verlangsamt schliesst; Verhalten
des Deckels bei Stossen auf ein Hindernis) gemacht. Auch liess sie sich den
Unfallhergang, die übliche Tätigkeit am Waschtrog sowie den
Schliessmechanismus nochmals genau erläutern. Schliesslich wurden die zwei
Mitarbeiter, welche die Versicherte aus der Fabrikhalle trugen und sie mit
dem Auto ins Spital brachten, angehört.

Entgegen der Ansicht der Versicherten ist die SUVA ihrer Pflicht zur
Abklärung des Unfallhergangs in ausreichender Weise nachgekommen. Weitere
Abklärungen drängten sich weder auf noch sind von ihnen neue Erkenntnisse zu
erwarten, die den Unfall in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Mit
der Vorinstanz ist deshalb von der Anordnung weiterer Abklärungen zum
Unfallhergang abzusehen.

4.
4.1  Die Klinik Chirurgie, Spital Y.________, in welcher die Versicherte von
26. Oktober bis 2. November 2001 hospitalisiert war, diagnostizierte eine
Commotio cerebri sowie eine Kontusion C3 und hielt am 7. November 2001 fest,
dass sich die Patientin an den Unfall nicht mehr erinnern könne; sie sei nach
dem Unfall weder bewusstlos gewesen, noch habe sie erbrochen oder Übelkeit
verspürt. Die Computertomographie der Halswirbelsäule sowie des Schädels vom
26. Oktober 2001 fiel altersentsprechend und ohne Hinweise auf Frakturen aus.
Da die Versicherte psychisch auffällig im Sinne von Distanziertheit und
Verlangsamung erschien, sei am 1. November 2001 ein MRI der Halswirbelsäule
und des Schädels durchgeführt worden, das jedoch keine Pathologien gezeigt
habe. Am 2. November 2001 sei die Patientin mit klinisch deutlich
regredienter Schmerzsymptomatik nach Hause entlassen worden.

Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, ersuchte die
SUVA am 9. November 2001 um eine kreisärztliche Untersuchung. Trotz der nicht
schwerwiegenden Verletzung sei mit ausserordentlichen Schwierigkeiten bei der
Wiedereingliederung zu rechnen, auch weil die Arbeitgeberin Kurzarbeit
eingeführt habe.

Dem Kreisarzt, Dr. med. W.________, gegenüber klagte die Versicherte am 13.
November 2001 über Schmerzen im Kopf und Hals, welche auch bei Ruhe bestünden
und sich bei Bewegung intensivieren würden; sie höre ein Geräusch im ganzen
Kopf. Der Kreisarzt schloss bei der auf ihn apathisch wirkenden Versicherten
ossäre oder intercraniale Läsionen aus. Bezüglich Sensibilität und Motorik
konnte er keine neurologischen Ausfälle feststellen. Er empfahl einen
stationären Rehabilitationsaufenthalt.

Die Klinik V.________, wo die Versicherte von 11. Dezember 2001 bis 5. Januar
2002 weilte, hielt im Austrittsbericht vom 22. Januar 2002 ein
zervikozephales Schmerzsyndrom nach Unfall am 26. Oktober 2001 mit Status
nach Commotio cerebri, anamnestischer Kontusion C3 sowie einer
Schmerzverarbeitungsstörung fest. Die Versicherte habe am 26. Oktober 2001
ein leichtes Schädelhirntrauma und eine Kontusion des Halswirbelkörpers 3
erlitten. Bei ihrer Aufnahme in die Klinik habe sie verlangsamt und etwas
apathisch gewirkt. Im Vordergrund seien starke Schmerzen in Kopf und Hals
gestanden. Die Teilnahme am multimodalen Therapieprogramm habe sich als sehr
schwierig gestaltet. Die Versicherte habe alle Übungen abgebrochen und sei
während der übrigen Zeit praktisch nur im Bett gelegen. Auch verschiedene
medizinische Therapieversuche hätten nichts an der Situation geändert.
Mehrmals habe es den Anschein gemacht, dass die Schmerzen in bestimmten
Situationen weniger einschränkend gewesen seien. Es werde eine rasche
Wiedereingliederung empfohlen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 7.
Januar 2002, welche ab 25. Januar 2002 gesteigert werden könne.

Am 7. Januar 2002 ersuchte Frau Dr. med. M.________ erneut um eine
kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, nachdem diese sich nach
einer Arbeitsaufnahme von lediglich einer halben Stunde in der Praxis
gemeldet und angegeben habe, sie könne wegen den vorhandenen Beschwerden
nicht arbeiten.

Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Januar 2002 gab die
Versicherte gegenüber Dr. med. F.________ an, die Kopfschmerzen würden kommen
und gehen; es gebe keine bestimmten Situationen, die einen Schmerzschub
auslösen würden. Dazu kämen Schwindelgefühle im Sinne eines Drehschwindels
begleitet von Schwarzwerden vor den Augen. Das Geräusch im Kopf höre sie
ständig und in beiden Ohren. Einzig die Nackenschmerzen seien etwas besser
geworden, bestünden aber nach wie vor und ohne Unterbrechungen wie beim
Kopfschmerz. Der Kreisarzt hielt in seinem Bericht vom 18. Januar 2002 fest,
eine korrekte klinische Untersuchung der Halswirbelsäule sei
kooperationsbedingt nicht möglich gewesen. Das ganze Beschwerdebild imponiere
prima vista als nicht organisch verursacht. Obwohl die Untersuchung für den
Kreisarzt keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte ergeben hatte, ordnete er
vollständigkeitshalber ein Verlaufs-MRI sowie eine neurootologische
Untersuchung an.

Das Schädel-MRI im Röntgeninstitut N.________ ergab normale Befunde (Bericht
vom 6. März 2002).

Am 18. April 2002 führte Dr. med. A.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und
Halskrankheiten, für Hals- und Gesichtschirurgie sowie für Arbeitsmedizin,
eine neurootologische Untersuchung durch. Er hielt in seinem Bericht vom 19.
April 2002 einen tiefdepressiven, fast stuporösen Zustand sowie eine extrem
schlechte Kooperation fest und kam zum Schluss, trotz der eher mangelhaften
Resultate könne eine recht zuverlässige Aussage in dem Sinne gemacht werden,
als dass keine Hinweise auf eine wesentliche Störung des
Gleichgewichtsfunktionssystems erhoben werden konnten.
Anlässlich der erneuten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med.

F. ________ am 24. Mai 2002 stellte dieser fest, dass wiederum die psychische
Verfassung mit eindrucksmässig erheblicher depressiver Verstimmung ganz im
Vordergrund stehe. Ein organischer Kern der Beschwerden habe nicht
festgestellt werden können und die Patientin sei allen auf das Somatische
ausgerichteten Therapieversuchen nicht zugänglich gewesen. Er empfahl eine
psychiatrische Abklärung und Behandlung. Damit nichts verpasst werde, sei
eine neurologische Untersuchung zu veranlassen, um einen organischen Kern der
Beschwerden ausschliessen zu können.

Dr. med. T.________, Facharzt für Neurologie und Neuroangiologie,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juli 2002 einen Status nach Commotio
cerebri mit Halswirbelsäulenkontusion (Höhe C3), ein apathisch-katatones
Zustandsbild sowie eine Schwangerschaft im 4. Monat. Gemäss den Angaben des
Ehemannes freue sich die Versicherte nicht über die erneute Schwangerschaft,
für einen Abbruch sei es jetzt aber zu spät. Klinisch fand Dr. med.

T. ________ ausser einer allseits leicht schmerzhaft eingeschränkten
Beweglichkeit der Halswirbelsäule normale Befunde. Nach seiner Ansicht
belaste die Schwangerschaft die Versicherte psychisch zusätzlich und er
stimmte in seiner Beurteilung mit dem Kreisarzt überein, wonach ein schweres
psychisches Problem mit Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Abschliessend
empfahl Dr. med. T.________ eine psychiatrische Behandlung im
Sozialpsychiatrischen Dienst.

In der Aktennotiz vom 2. September 2002 lehnte Dr. med. F.________ eine
weitere kreisärztliche Untersuchung ab, da auf Grund der medizinischen
Abklärungen eine organische Ursache der Leiden unwahrscheinlich sei; die
Frage, ob allenfalls für die psychischen Beschwerden ein adäquater
Kausalzusammenhang und damit die weitere Leistungspflicht der SUVA gegeben
sei, sei eine rechtliche und nicht eine medizinische Frage, weshalb er sich
dazu nicht äussern könne.

In seinem Bericht vom 16. Oktober 2002 diagnostizierte Dr. med. E.________,
Chefarzt Sozialpsychiatrischer Dienst B.________, ein stuporöses Zustandsbild
im Rahmen einer depressiven Reaktion; dieses Zustandsbild sei
differentialdiagnostisch organisch bedingt. Im Vordergrund stünden typische
nach einem Hirntrauma geäusserte Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel und
Asthenie sowie das stuporöse Zustandsbild. Er zweifle daran, dass die
Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis sein sollen; denn die
depressive Verstimmung sei nicht derart auffällig, als dass sie die stuporöse
Symptomatik erklären könne, und die Symptomatik sei seit dem Unfall in
unverändertem Ausmass vorhanden. Dies spreche für die Möglichkeit einer
organischen, am ehesten wohl frontotemporalen Mitverursachung oder sogar
Dominanz. Eine neuropsychologische Abklärung sowie ein EEG könnten Klarheit
bringen.

Am 19. November 2002 führte die Neurologische Klinik und Poliklinik des
Spitals X.________ ein EEG durch, welches normale Befunde ohne Anhaltspunkte
für neurologische Defizite ergab, und diagnostizierte bei der apathisch
wirkenden, neuropsychologisch soweit beurteilbar unauffälligen Patientin ein
chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit starker depressiver Reaktion
(Bericht vom 22. November 2002).

Frau lic. phil. G.________, Fachpsychologin für Psychotherapie und
Neuropsychologin, führte mit der Versicherten eine neuropsychologische
Abklärung durch. Die Absolvierung der Tests sei schwierig und zeitintensiv
gewesen. Das deutlich unterdurchschnittliche Leistungsprofil könne nicht dem
prämorbiden Zustand entsprechen, da die Patientin eine gute Schülerin und als
Erwachsene voll arbeitsfähig gewesen sei. Möglich seien
Hirnfunktionsstörungen im Bereich der visuell-räumlichen Wahrnehmung; auch
scheine die Raumorientierung gestört. Diese organisch feststellbaren Befunde
seien zum Teil psychisch überlagert (Bericht vom 21. März 2003).

4.2  Wie die oben erwähnten Berichte zeigen, hat die SUVA den medizinischen
Sachverhalt umfassend abklären lassen. So wurden sämtliche geklagten Leiden
fachärztlich untersucht, doch es fanden sich weder in bildgebender noch
anderer Hinsicht Anhaltspunkte, die die geklagten somatischen Beschwerden
objektiviert hätten. Auch die mangelnde Kooperation der Versicherten sowie
ihr psychisch auffälliges Verhalten sind fast ausnahmslos in allen Berichten
so oder anders umschrieben. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht keine
weiteren medizinischen Abklärungen angeordnet.

5.
Zu prüfen bleibt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der
Versicherten und dem Unfall vom 26. Oktober 2001.

5.1  Die Versicherte möchte die Beurteilung der Adäquanz nach den für
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (recte wohl Schädelhirntrauma) geltenden
Kriterien beurteilt wissen. Mit der Vorinstanz ist jedoch die Beantwortung
dieser Frage gemäss der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen (BGE 115 V 133) vorzunehmen. Denn einerseits hat sich die
Beschwerdeführerin lediglich ein leichtes Schädelhirntrauma und keine
schwerwiegenden Verletzungen zugezogen und für die geklagten Leiden konnte in
der Folge kein organischer Kern mehr objektiviert werden. Vor allem aber
zeigte die Versicherte bereits während der Hospitalisation in den ersten
Tagen nach dem Unfall psychische Auffälligkeiten. In der Folge hielten
sämtliche ärztlichen Berichte und Gutachten einen apathischen,
katatonieartigen oder gar stuporösen Eindruck fest. Die psychische Störung
setzte somit bereits kurz nach dem Unfall ein und stand im Vergleich zum
somatischen Gesundheitsschaden schon zu diesem Zeitpunkt im Vordergrund,
sodass nicht die zu Schädelhirntraumata entwickelte Rechtsprechung gemäss BGE
117 V 369, sondern jene zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen
(BGE 115 V 133) zur Anwendung gelangt (in RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 nicht
publizierte Erw. 2.3 des Urteils M. vom 21. Oktober 2003, U 282/00, mit
Hinweisen).

5.2
5.2.1Nach der Rechtsprechung wurde etwa ein schwerer Unfall bejaht bei einem
Arbeiter, der auf Grund einer Kollision mit einem mit 50 km/h vorbeifahrenden
Lastwagen am Kopf erfasst und weggeschleudert wurde (vgl. RKUV 1995 Nr. U 215
S. 91 Erw. 3b). Hingegen wurde der Sturz eines Mannes, welcher in der
Badewanne ausrutschte und mit dem Nacken und Rücken am Badewannenrand
aufschlug und sich eine Hirnerschütterung, eine Kontusion der Halswirbelsäule
sowie des Hinterkopfes zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 31.
Dezember 1991, U 7/89, in Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 61 sowie in ZbJV 1992 S. 710
erwähnt), als auch das Ereignis, bei welchem ein Bauarbeiter (ohne
Schutzhelm) von einer aus rund 5 m Höhe fallenden und 15.6 kg schweren
Betonschaltafel am Kopf getroffen wurde und dadurch etwa 1.5 m weit auf einen
Betonboden hinunterstürzte (oben erwähntes Urteil M. vom 21. Oktober 2003, U
282/00), sowie der Vorfall, bei welchem ein Rohrstück, das zum Ausblasen von
Stahlrohren unter Luftdruck verwendet wurde, den metallenen Auffangbehälter
durchbrach und einen Arbeiter am Hinterkopf traf (nicht veröffentlichtes
Urteil K. vom 7. Februar 1995, U 183/94), den Unfällen im mittleren Bereich
zugeordnet.

Vorliegend beugte sich die Versicherte über einen Waschtrog, welcher mit
einem Deckel und Schliessmechanismus versehen war, der sich nach zehn Minuten
automatisch schliesst; dabei übersah die Beschwerdeführerin den Zeitablauf
und wurde vom sich langsam schliessenden Deckel am Hinterkopf getroffen und
eingeklemmt. Auf Grund dieses Geschehensablaufs und der erlittenen
Verletzungen ist der Unfall weder als leicht noch als schwer und auch nicht
als mittel an der Grenze zu den schweren Fällen (vgl. etwa Urteil M. vom 23.
Oktober 2003, U 282/00), sondern mit der Vorinstanz im mittleren Bereich
einzuordnen. Demnach muss entweder eines der von der Rechtsprechung
formulierten Kriterien in ausgeprägter Weise oder aber es müssen mehrere
davon erfüllt sein.

5.2.2  Der Vorfall vom 26. Oktober 2001 hat sich nicht unter besonders
eindrücklichen oder dramatischen Umständen ereignet. Die Versicherte erlitt
dabei keine besonders schweren Verletzungen oder solche, die normalerweise
geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch liegt keine
ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung vor, da die verschiedenen Abklärungen
nicht der Behandlung, sondern vielmehr der Beurteilung der Frage der
Leistungspflicht der SUVA dienten. Die chronischen, unterschiedlich starken
Kopfschmerzen wirken sich zweifellos erschwerend auf eine Arbeitstätigkeit
aus und weisen auch eine bestimmte Intensität auf, ohne jedoch das Kriterium
der körperlichen Dauerschmerzen in besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen.
Eine ärztliche Fehlbehandlung ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Im
Rahmen der Behandlung der somatischen Beschwerden sind weder ein schwieriger
Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen festzustellen. Mit gut
zweimonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit (26. Oktober 2001 bis 6.
Januar 2002) und hernach hälftiger, weiter steigerbarer Arbeitsfähigkeit ist
keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit aus physischen Gründen gegeben. Da
somit keines der Merkmale in ausgeprägter Form oder mehrere von ihnen erfüllt
sind, fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen
Leiden und dem Ereignis vom 26. Oktober 2001. Verwaltung und Vorinstanz haben
demnach zu Recht die Einstellung der Leistungen verfügt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 29. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: