Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 257/2004
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U 257/04

Urteil vom 24. Oktober 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Scartazzini

1. I.________, Italien,

2. S.________, Italien,

3. C.________, Italien,
4. A.________, Italien, Beschwerdeführer,
Erben des M.________, geboren am 17. Juli 1946, gestorben am 21. November
1998, alle vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400
Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 29. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene M.________ war von 1969 bis 1983 in der Firma E.________ AG
erwerbstätig gewesen und am 21. November 1998 in Italien an den Folgen eines
anerkanntermassen berufsbedingten Pleuramesothelioms verstorben. Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus vom 5. November 1999
liessen die Erben des Versicherten beantragen, es sei ihnen in Aufhebung des
Einspracheentscheids der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
vom 11. August 1999 Invalidenrente, Integritätsentschädigung,
Hilflosenentschädigung sowie Abfindung zuzusprechen und es sei der für das
Taggeld massgebliche Verdienst neu festzusetzen. Nachdem das kantonale
Gericht mit Entscheid vom 14. Juni 2000 u.a. eine Integritätsentschädigung
von 80 % zugesprochen hatte, gelangte die SUVA beschwerdeweise an das
Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses hob den angefochtenen Entscheid
vom 14. Juni 2000 sowie den Einspracheentscheid der SUVA vom 11. August 1999
mit Urteil vom 4. April 2002 (U 327/00) auf und wies die Sache an letzte
zurück, damit sie weitere Abklärungen darüber treffe, ob und allenfalls ab
wann keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
zu erwarten und gegebenenfalls ein Anspruch u.a. auf eine
Integritätsentschädigung entstanden war.

Nach Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. med. R.________,
Abteilungsleiter des Departementes für Innere Medizin, Pneumologie, des
Spitals X.________ vom 15. November 2002 und Beizug einer Stellungnahme ihrer
Abteilung Arbeitsmedizin vom 20. Januar 2003 hielt die SUVA mit Verfügung vom
5. März 2003 fest, die Voraussetzungen für eine Invalidenrente, eine
Hilflosenentschädigung und eine Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt.
Daran hielt sie mit Entscheid vom 23. Oktober 2003 fest.

B.
Die Erben des Versicherten erhoben beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihnen
unter Gewährung eines Verzugszinses auf den zuzusprechenden Leistungen eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 100 % auszurichten. Mit
Entscheid vom 29. Juni 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Die Erben des Versicherten lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. In einer weiteren Eingabe vom
19. April 2005 machen sie geltend, es sei auf die Argumentation in einer
Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 16. November 2000
abzustellen, welche dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bereits im
Verfahren U 327/00 eingereicht worden war.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 haben die Erben des Versicherten dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht mitteilen lassen, die SUVA habe mit
Wirkung ab 1. Juli 2005 bei asbestbedingten Malignomen und anderen Tumoren
mit ähnlichem Verlauf eine neue Verwaltungspraxis eingeführt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts vom 29. Juni 2004 und im
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 finden
sich die Bestimmungen und Grundsätze gemäss der Rechtsprechung über die
Gewährung der streitigen Leistungen bei Berufskrankheiten dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

2.
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, laut Gutachten des Prof. Dr. med.
R.________ seien beim Versicherten vom 13. Januar 1997 bis 31. Oktober 1997
zwei primär palliative Chemotherapien, denen aber ein mindestens teilweise
kurativer Charakter nicht abgesprochen werden könne, durchgeführt worden und
ab Oktober 1997 - zeitweise offenbar parallel zur bereits laufenden
Chemotherapie - sei zusätzlich eine nur der Schmerzlinderung dienende
palliative Therapie mit Morphinpräparaten eingeleitet worden. Demgegenüber
habe das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. April
2002 auf ein Attest des onkologischen Zentrums von C.________ hingewiesen,
wonach erst im September 1998 auf eine ausschliesslich der Schmerzlinderung
dienende palliative Therapie mittels Morphinpräparaten umgestellt worden sei.
Es sei auf die Erklärung des onkologischen Zentrums vom 16. September 1998
abzustellen und dieser Zeitpunkt als Ende der kurativen und Beginn einer
ausschliesslich palliativen Behandlung anzunehmen.

2.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, jeder Fall betreffend
Vorliegen einer Dauerhaftigkeit der asbestbedingten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen müsse von den Gerichtsinstanzen einzeln überprüft werden.
Die von der SUVA intern festgelegte Praxis, wonach bei Pleuramesotheliom die
Ausrichtung einer Integritätsentschädigung an Asbestopfer eine Stabilisierung
des Gesundheitszustandes von mindestens zwei Jahren voraussetze, sei nicht
haltbar. Rechtlich zu beanstanden sei auch die Argumentation der Vorinstanz,
welche entscheidend auf den Übergang von der kurativen zur palliativen
Behandlung abstelle. Eine Dauerhaftigkeit der asbestbedingten
Beeinträchtigung wäre im vorliegenden Fall zwar bereits anzunehmen, ginge man
mit der Vorinstanz dahingehend einig, dass die rein palliative Behandlung
beim Versicherten schliesslich etwas mehr als zwölf Monate gedauert habe, was
aber gemäss der Aktenlage nicht zutreffe. Zudem habe selbst die SUVA im
vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass gemäss Prof. Dr. med.
R.________ nie eine kurative Behandlung vorgenommen, sondern sogleich mit
einer palliativen Behandlung begonnen worden sei. Dabei sei die Meinung der
SUVA, nur die eigentliche "Terminalpflege" sei als palliative Behandlung
massgebend, wissenschaftlich nicht abgesichert und lasse sich auch nicht auf
die Rechtsprechung abstützen. Nach der Praxis sei die Lebenserwartung nach
ausgebrochener Krankheit entscheidend, und nicht die überspitzte
Unterscheidung zwischen kurativer und palliativer Behandlung eines
Erkrankten, wobei eine Krankheit in der Regel bereits ausgebrochen sei, wenn
der Versicherte wegen der aufgetretenen Symptome (Atemnot, etc.) zum ersten
Mal den Arzt aufsuche. Unabhängig davon, ob für eine lediglich kurze,
vorübergehende Zeit mit einer kurativen Behandlung noch eine gewisse
Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, verlaufe die
Berufskrankheit des malignen Pleuramesothelioms stets tödlich. Da beim
Versicherten diese Diagnose bereits Ende Dezember 1996 gestellt worden sei
und bei den an diesem Leiden erkrankten Personen Symptome oft schon seit
längerer Zeit vorhanden seien, bevor die genaue Diagnose gestellt werden
könne, sei die für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung
erforderliche Dauerhaftigkeit gegeben. Die behandelnden Ärzte hätten ihre
Massnahmen auf lindernde und den Krankheitsverlauf möglicherweise verzögernde
(palliative) Therapien beschränkt. Nehme man für die Beurteilung der
Dauerhaftigkeit den Ausbruch der Krankheit als massgebenden Zeitpunkt, so sei
gar von einer Zeitdauer von mehr als zwei Jahren auszugehen.

2.3 Mit Urteil vom 4. April 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die Sache an die SUVA zurückgewiesen zur Durchführung weiterer Abklärungen
bezüglich der Frage, wann im konkreten Fall keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und die Behandlung nur noch
palliativer Art gewesen war (U 327/00, vgl. RKUV 2002 Nr. U 460 S. 415).
Gestützt auf die vorhandenen Akten hat Prof. Dr. med. R.________ am 15.
November 2002 ein Gutachten erstellt, in welchem er zum Schluss gelangte, ab
Oktober 1997 sei eine gegen Schmerzen und Atemnot gerichtete medikamentöse
Therapie mit Morphin-Präparaten eingeleitet worden. Sodann sei ab November
1997, offenbar bei Zunahme der Atemnot, mit einer Heim-Sauerstoff-Therapie
begonnen worden. Ferner sei den Akten zu entnehmen, dass dem Patienten im
September 1998 einmalig 30 mg/m2 Vinorelbin intravenös verabreicht wurden.
Der Gutachter hielt zudem fest, die behandelnden Ärzte hätten ihre Massnahmen
auf lindernde und den Krankheitsverlauf möglicherweise verzögernde Therapien
beschränkt. Kurze Zeit nach Stellung der Diagnose sei eine palliative
Behandlung, die aus zwei unterschiedlichen Pflegearten von Chemotherapie
bestand, eingeleitet worden. Nach fast einem ganzen Jahr diverser
Chemotherapie-Zyklen sei rund ein Jahr vor dem Tod des Patienten auf eine
ausschliesslich medikamentöse Therapie der Schmerzen und der Atemnot
umgestellt worden. Der Zweck der Behandlung sei vor allem palliativ gewesen;
ein weiteres Ziel sei gewesen, den Gesundheitszustand des Patienten zu
bessern, zu stabilisieren und allenfalls den Verlauf der Erkrankung zu
verzögern.

2.4 Aus den von Prof. Dr. med. R.________ festgestellten Ergebnissen und den
bereits im ersten Gerichtsverfahren vorhandenen Akten leitete das kantonale
Gericht ab, anhand der gutachtlichen Befunde habe das Eidgenössische
Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2002 auf das Attest des
onkologischen Zentrums von C.________ hingewiesen, wonach erst im September
1998 auf eine ausschliesslich der Schmerzlinderung dienende palliative
Therapie mittels Morphinpräparaten umgestellt worden sei. Darauf sei
abzustellen. Ginge man mit Prof. Dr. med. R.________ dagegen von einem Beginn
der ausschliesslich palliativen Behandlung ab Ende Oktober 1997 aus, betrage
die Zeitspanne zwischen diesem Zeitpunkt und dem Tod des Versicherten
lediglich etwas mehr als zwölf Monate, was nur rund die Hälfte dessen sei,
was die SUVA in plausibler Art und Weise als dauernd im Sinne von Art. 36
Abs. 1 UVV verstehe.

3.
3.1 Entgegen der bisherigen Auffassung der SUVA kann eine längerfristige
Stabilisierung des Gesundheitszustandes bei Berufskrankheiten mit infauster
Prognose von der Natur der Sache her, die sich wesentlich von Unfallfolgen
unterscheidet, nicht verlangt werden. Einen Anspruch auf
Integritätsentschädigung nur deswegen zu verweigern, weil sich der
Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Behandlung - und sei sie auch
nur rein palliativ - bis zum Tode weiterzuführen ist, würde der speziellen
Situation der Berufskrankheit nicht gerecht (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw.
5.3.4). Andererseits würde es dem Zweck der Integritätsentschädigung
widersprechen, den Erben eine Entschädigung allein dafür zuzusprechen, dass
ihr Angehöriger sich für kurze Zeit vor seinem Ableben in einem Zustand
befand, der jede Verbesserung ausschloss. Bricht eine Berufskrankheit mit
infauster Prognose aus, kann zwar kein stabiler, allenfalls aber
vorübergehend ein stationärer Gesundheitszustand erreicht werden und der
Betroffene noch längere Zeit überleben. Über eine Mindestdauer hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht entschieden. Abgelehnt hat
es die in der Lehre vertretene Meinung, dass bereits eine logische Sekunde
genüge, in der sich der Versicherte nach Abschluss der Behandlung damit
konfrontiert sieht, mit einem nicht mehr verbesserungsfähigen Schaden leben
zu müssen. Bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen
Lebenserwartung von etwa drei Monaten kann der Zweck der
Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden (RKUV 2004 Nr. U 508 S.
268 Erw. 5.3.2 und 5.3.3). Hat ein Unfallversicherer beim Erlass der
Verfügung gar nicht mehr die Möglichkeit, die Leistungsgewährung prognostisch
zu beurteilen, ist die Frage nach der Lebenserwartung retrospektiv zu prüfen.

3.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen konnte Prof. Dr. med. R.________
in seinem Aktengutachten mit ausreichender Klarheit feststellen, dass rund
ein Jahr vor dem Ableben des Versicherten (November 1997) auf eine
ausschliesslich gegen Schmerzen und Atemnot gerichtete medikamentöse
Behandlung, bestehend aus Morphin-Präparaten und Sauerstoff, umgestellt
worden war. Wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem ersten
Urteil vom 4. April 2002 (U 327/00) auf das Attest des onkologischen Zentrums
von C.________ vom 28. September 1998 hingewiesen hatte, wonach erst im
September 1998 auf eine reine schmerzlindernde palliative Therapie durch
Morphin-Präparate umgestellt worden sei, war dies aus der damaligen Aktenlage
heraus richtig. Indessen hat das neu eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med.
R.________ vom 15. November 2002 zusätzliche Erkenntnisse über den gesamten
Verhandlungsverlauf erbracht. Demzufolge ist die für die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung erforderliche Dauerhaftigkeit eines therapeutisch
nicht mehr zu beeinflussenden, insofern stationären und zu palliativen
Massnahmen Anlass gebenden Gesundheitszustandes während eines Jahres
ausgewiesen. Darin liegt auch der rechtserhebliche Unterschied zu dem im
Urteil K. vom 27. Dezember 2001 (U 372/99) beurteilen Sachverhalt. Dies
rechtfertigt hier die Zusprechung einer Integritätsentschädigung im
Grundsatz; über deren Ausmass wird die SUVA noch zu befinden haben. Ob der
Zeitraum einer (zumindest) einjährigen Phase palliativer Behandlung im Sinne
einer regelbildenden Gerichtspraxis auch für andere Asbestfälle beachtlich
sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dazu besteht umso weniger
Anlass, als die SUVA anscheinend, gemäss Brief der Erben des Versicherten vom
20. Juli 2005, mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine neue Verwaltungspraxis
eingeführt hat. Danach soll Anspruch auf einen 40 %igen "Vorschuss" sechs
Monate nach Ausbruch der Krankheit und Anspruch auf weitere 40 %
Entschädigung im Erlebensfalle nach zwei Jahren bestehen.

4.
An der prozessualen Weiterverfügung des Rentenanspruches haben die
Beschwerdeführer im Hinblick auf die bis zum Ableben ausgerichteten Taggelder
kein Rechtsschutzinteresse. Die Kumulation von vollem Taggeld und
Invalidenrente ist ausgeschlossen.

5.
Über den Verzugszins wird die SUVA unter Berücksichtigung des
In-Kraft-Tretens des ATSG am 1. Januar 2003 neu zu verfügen haben.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Glarus vom 29. Juni 2004 und der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2003 mit
der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf
Integritätsentschädigung haben.

2.
Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den
Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht (einschliesslich der Frage der
Verzugszinsen) verfüge.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat den Beschwerdeführenden für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- zu
bezahlen.

5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 24. Oktober 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: