Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 254/2004
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U 254/04

Urteil vom 29. März 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Signorell

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

J.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Spalenberg 20, 4051 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 7. April 2004)

Sachverhalt:

A.
J. ________, geboren 1959, war als Schichtarbeiter bei der Firma P.________
AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 2. Juni 1997 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er vor einem
Lichtsignal anhalten musste und ein nachfolgender Lastwagen in seinen
Personenwagen stiess. Wegen Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen suchte er
gleichentags Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH auf, welcher ein
"Schleudertrauma der gesamten Wirbelsäule" diagnostizierte, das Tragen eines
Halskragens verordnete und eine medikamentöse Behandlung mit Antiphlogistica
sowie Analgetica vornahm. Nach den Angaben des behandelnden Arztes bestand ab
25. Juni 1997 und - unterbrochen durch eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit - ab 11. August 1997 wieder volle Arbeitsfähigkeit, wobei
J.________ weiterhin über Schwindel sowie Kopf- und Rückenschmerzen klagte.
Ab 16. September 1997 bestätigte Dr. med. S.________ erneut eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Der Neurologe Dr. med. M.________ stellte in einem
Bericht an den behandelnden Arzt vom 16. Februar 1998 ein ausgeprägtes
Zervikalsyndrom sowie kognitive Störungen fest, schloss auf eine milde
traumatische Hirnverletzung und ordnete eine stationäre Abklärung in der
Rehaklinik X.________ an. Im Austrittsbericht dieser Klinik vom 23. April
1998 wurde ein Status nach Auffahrkollision mit leichter traumatischer
Hirnschädigung, HWS-Distorsion Grad II sowie BWS- und LWS-Kontusion
festgestellt und die Unfallfolgen wie folgt umschrieben: zerviko-zephaler
Symptomenkomplex mit chronisch intermittierenden zervikogenen Kopfschmerzen,
Visusstörungen, vegetativen Symptomen und Schwindelbeschwerden, thorakales
und lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance,
neuropsychologische Funktionsstörungen und posttraumatische
Anpassungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde
auf 25 % mit der Möglichkeit einer Steigerung bis vorerst 50 % geschätzt.
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Oktober 1998 ordnete die SUVA
eine stationäre Abklärung in der Rehaklinik Y.________ an, welche in der Zeit
vom 28. Oktober bis 2. Dezember 1998 stattfand und zum Schluss führte, dass
dem Versicherten die Verrichtung einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit
ganztags zumutbar sei. Demgegenüber bestätigten sowohl Dr. med. M.________
als auch der mit einer audio-neurootologischen Beurteilung beauftragte Dr.
med. A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Im April 2000 beauftragte die SUVA die Neurologische
Universitätsklinik des Kantonsspitals Z.________ mit einer polydisziplinären
Begutachtung. Im Einvernehmen mit dem Versicherten wurde der Auftrag an die
Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des Kantonsspitals Z.________
übertragen. In dem am 26. September 2001 erstatteten, auf orthopädischen,
neurologischen, neurootologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen
Teilgutachten beruhenden Bericht vom 26. September 2001 gelangten die
begutachtenden Ärzte zum Schluss, dass der Versicherte unfallbedingt an
Kopfschmerzen, tendomyotischen Beschwerden, minimen bis leichten
Hirnfunktionsstörungen, einer pathologischen Gleichgewichtskontrolle, einer
peripheren vestibulären Funktionsstörung rechts sowie einer leichten
depressiven Störung leide und die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich
leichte Tätigkeit auf 75 % festzusetzen sei. Mit Verfügung vom 13. September
2002 stellte die SUVA die Heilkostenleistungen mit sofortiger Wirkung ein und
setzte das Taggeld mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 auf 50 % herab; ferner
sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 fest.

B.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2003 liess J.________ beantragen, in Aufhebung des
Einspracheentscheids sei ihm für die Zeit ab 1. Oktober 2002 weiterhin das
Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum
Vorliegen eines von der IV in Auftrag gegebenen Gutachtens.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 entsprach das Kantonsgericht Basel
-Landschaft dem Sistierungsbegehren. Nach Erhalt des von der IV-Stelle
Basel-Landschaft eingeholten Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsdienstes
Basel GmbH (ABI) vom 12. September 2003 hob es die Sistierung am 12. November
2003 auf und setzte das Verfahren fort. In Gutheissung der Beschwerde hob es
den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 auf und verpflichtete die SUVA,
dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2002 weiterhin die vollen
Taggeldleistungen auszurichten und die Kosten der Heilbehandlung zu
übernehmen (Entscheid vom 7. April 2004).

C.
Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Einspracheentscheid vom
14. Februar 2003 zu bestätigen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
vorgebracht, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf das
interdisziplinär breit abgestützte Gutachten der MEDAS und nicht auf das auf
die Teilbereiche der Neurologie und Psychiatrie beschränkte Gutachten des ABI
abzustellen. Ebenso wenig sei den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med.
M.________ und des Dr. med. A.________ zu folgen, zumal auch das
Eidgenössische Versicherungsgericht Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der
von diesem Arzt angewandten Untersuchungsmethoden geäussert habe.

J. ________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen und reicht ein vom
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bei Prof. Dr. med. L.________,
Direktor der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Medizinischen Hochschule B.________,
eingeholtes Gutachten vom 10. November 2003 auf, worin zur
Wissenschaftlichkeit der von Dr. med. A.________ angewandten
Untersuchungsmethoden Stellung genommen wird. Die SUVA spricht dem Gutachten
von Prof. Dr. med. L.________ unter Hinweis auf eine Eingabe im Verfahren vor
dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn jeglichen Beweiswert ab. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für den Anspruch auf
Heilkostenleistungen (Art. 10 und Art. 19 Abs. 1 UVG) und Taggeld (Art. 16
UVG) geltenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Das Gleiche
gilt bezüglich des für den Sozialversicherungsprozess anwendbaren
Untersuchungsgrundsatzes (BGE 121 V 210 Erw. 6c mit Hinweisen) und der
massgebenden Beweisregeln (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie der
Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V
352 Erw. 3 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

1.2 Was die Anwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 und der damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen
betrifft, ist davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid zwar nach dem
31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt
werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind. Entsprechend dem von der
Praxis entwickelten Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1
und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), ist der Beurteilung der streitigen
Verhältnisse bis zum 31. Oktober 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht
(ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Bezüglich der hier streitigen
Ansprüche hat das ATSG allerdings zu keinen relevanten Änderungen geführt.
Zudem entsprechen die Begriffe der Behandlungsbedürftigkeit und der
Arbeitsunfähigkeit den bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (BGE 130 V 343 ff.; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572;
vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 10 zu Art. 3 und Rz 18 zu Art. 6).

2.
Streitig ist die für den Anspruch auf Taggeld massgebende Arbeitsunfähigkeit.

2.1 Im Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 23. April 1998 werden als
Diagnosen eine HWS-Distorsion Grad II (gemäss Quebec-Klassifikation), eine
BWS- und LWS-Kontusion sowie eine leichte traumatische Hirnverletzung
angegeben. Als Folgen dieser Verletzungen werden ein zerviko-zephaler
Symptomenkomplex mit chronisch intermittierenden zervikogenen Kopfschmerzen,
Visusstörungen, vegetativen Symptomen und Schwindelbeschwerden, ein
thorakales und lumbovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und muskulärer
Dysbalance, neuropsychologische Funktionsstörungen und eine posttraumatische
Anpassungsstörung genannt. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, aufgrund der
multiplen Beschwerden sei der Versicherte in seinen beruflichen und
Alltagsaktivitäten vermindert leistungsfähig. Es empfehle sich eine
berufliche Reintegration vorerst mit 25 % in einer angepassten Tätigkeit mit
der Möglichkeit einer weiteren Steigerung bis vorerst 50 %. Der Neurologe Dr.
med. M.________, welcher am 16. Februar 1998 eine HWS-Abknickverletzung sowie
eine milde traumatische Hirnverletzung diagnostiziert hatte, teilte der SUVA
am 8. September 1998 mit, der Versicherte leide weiterhin an einem zumindest
mittelstark ausgeprägten Zervikalsyndrom sowie unter glaubhaften kognitiven
Störungen. Für sämtliche in Betracht fallenden Tätigkeiten sei von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Austrittsbericht der Rehaklinik
Y.________ vom 16. Dezember 1998 lautet die Diagnose auf:
"1) Tendomyotische Schmerzen zervikal und zerviko-thorakal linksbetont mit
mittelgradiger schmerzbedingter Beweglichkeitseinschränkung der HWS vor allem
in Rechtsrotation, bei ordentlicher Belastbarkeit und guter Beweglichkeit des
Schultergürtels, belastungsabhängigem Schwindel, Cephalea linksbetont über
okzipital bis frontal ausstrahlend, leichten vegetativen Beschwerden und
neuropsychologisch leichter bis mittelschwerer Störung multikausaler Genese;

2) Tendomyotische Schmerzen lumbal links mit endgradig schmerzbedingter
Beweglichkeitseinschränkung der LWS vorwiegend bei Rotation und Reklination,
ohne radikuläre Zeichen, und

3) Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten".
Die untersuchenden Ärzte Dr. med. Rauch und Dr. med. O.________ erachteten
den Versicherten als arbeitsfähig "im Rahmen des Zumutbaren". Als ganztags
zumutbar wurden leichte wechselbelastende Tätigkeiten in der Industrie mit
einer Gewichtslimite für repetitives Heben und Tragen von 5 bis 10 kg
bezeichnet. Erschwert seien Arbeiten deutlich über Kopfhöhe und das Einnehmen
von Zwangspositionen wie Knien und Kauern. Demgegenüber hielt Dr. med.
M.________ daran fest, der Versicherte sei für jede ihm aufgrund seines
Bildungsniveaus und der Sprachkenntnisse mögliche Tätigkeit voll
arbeitsunfähig. Zum gleichen Schluss gelangte der von Dr. med. M.________ mit
einer Abklärung insbesondere der Schwindelbeschwerden beauftragte Dr. med.
A.________, welcher im Bericht vom 10. November 1999 feststellte, der
Versicherte leide als Folge des Unfalls vom 2. Juni 1997 an einem
posttraumatischen zerviko-enzephalen Syndrom bei HWS-Distorsion und milder
traumatischer Hirnverletzung, an (Status nach) Commotio labyrinthi mit
geringgradiger sensori-neuraler Schwerhörigkeit und C5-Senke links sowie an
einer multimodalen Gleichgewichtsstörung mit peripher-zentraler vestibulärer,
visuo-okulomotorischer und zerviko-propriozeptiver Funktionsstörung. Aufgrund
dieser in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehenden
Befunde müsse im jetzigen Zeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ausgegangen werden. In dem von der SUVA eingeholten Gutachten der MEDAS vom
26. September 2001 werden als Diagnosen genannt ein Zustand nach
HWS-Distorsionstrauma mit diskreten neuropsychologischen
Hirnleistungseinbussen, Verdacht auf sensori-neurale Schwerhörigkeit links,
Spannungskopfschmerzen, tendomyopathische Beschwerden im Schultergürtel- und
Rückenbereich linksbetont, ohne eigentliches Zervikalsyndrom und ohne
radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, Empfindungsstörung der gesamten
linken Körperhälfte ohne organisch-neurologisches Korrelat, schmerzhafte
Funktionsstörung der HWS bezüglich Rotation und Seitwärtsneigen, schmerzhafte
Funktionsstörung der LWS, leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), zentral
kompensierte peripher vestibuläre Unterfunktion rechts und pathologische
Gleichgewichtskontrolle. Mit Ausnahme der LWS-Funktionsstörung wird die
Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden bejaht. Zur Arbeitsfähigkeit
wird ausgeführt, der Versicherte sei für eine körperlich leichte Arbeit (ohne
Zwangshaltung, häufiges Bücken, langdauernde repetitive Tätigkeiten und das
Tragen und Heben schwerer Lasten) zu 75 % arbeitsfähig. Gestützt hierauf hat
die SUVA mit Verfügung vom 13. September 2002 und Einspracheentscheid vom 14.
Februar 2003 das Taggeld von bisher 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 auf
50 % herabgesetzt mit der Feststellung, dem Versicherten sei auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt eine körperlich leichte Arbeit zumindest halbtags
zumutbar. In dem von der IV in Auftrag gegebenen Gutachten des ABI
schliesslich werden folgende Diagnosen erhoben:
"1) Auffahrunfall vom 2.6.97 mit HWS-Distorsion (ICD-10 S13.4) und milder
traumatischer Hirnverletzung (ICD-10 S06.2), linksbetontes, mässig
ausgeprägtes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0) mit schmerzhafter
Funktionseinschränkung, leichtes bis mässiges, linksbetontes
Thorakovertebralsyndrom bei Status nach BWS-Kontusion (ICD-10 M54.6),
Lumbovertebralsyndrom mit fraglichen linksseitigen radikulären
Reizerscheinungen bei Status nach LWS-Distorsion (ICD-10 M54.4), multimodale
Gleichgewichtsstörungen, leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7),

2) organische, emotional labile (asthenische) Störung (ICD-10 F06.6),

3) mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1)".
Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, aus somatisch-neurologischer Sicht und
unter Einbezug der neuropsychologischen Störungen sei der Versicherte
deutlich eingeschränkt. In Betracht fielen nurmehr leichte, gut adaptierte
Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 5 kg, ohne
Überkopftätigkeiten, Belastung der Oberarmmuskulatur und ohne Zwangshaltung,
jedoch mit der Möglichkeit, die Position häufig zu wechseln und vermehrt
Pausen einzulegen. Eine entsprechende Tätigkeit sei zu maximal 50 % zumutbar.
Wegen der kognitiven Störungen, der verminderten emotionalen Belastbarkeit
und der seit Jahren bestehenden depressiven Entwicklung bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von ebenfalls 50 %. Die
psychiatrisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei bezüglich der kognitiven
Beeinträchtigungen in der neurologisch-neuropsychologischen Beurteilung
berücksichtigt, gehe aufgrund der Depression jedoch darüber hinaus. Es folge
daraus, dass dem Versicherten eine angepasste leichte Tätigkeit
medizinisch-theoretisch lediglich noch zu 30 % zumutbar sei. Die Vorinstanz
ist dieser Beurteilung gefolgt und zum Schluss gelangt, die verfügte
Herabsetzung des Taggeldes von 100 % auf 50 % sei zu Unrecht erfolgt und es
stehe dem Versicherten weiterhin das ganze Taggeld zu. Die SUVA wendet
hiegegen im Wesentlichen ein, das kantonale Gericht lasse unberücksichtigt,
dass in einem Schreiben des ABI an die SUVA vom 12. September 2003 die
unfallkausale Arbeitsunfähigkeit mit 50 % angegeben worden sei. Zudem werde
nicht begründet, weshalb auf das Gutachten des ABI und nicht auf die
interdisziplinäre Expertise der MEDAS abzustellen sei. Schliesslich habe die
Vorinstanz ein volles Taggeld zugesprochen und gehe damit von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus, was nicht nachvollziehbar sei und sich mit
den vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht begründen lasse.

2.2 Anspruch auf das ganze Taggeld bestünde nur, wenn anzunehmen wäre, dass
die im Gutachten des ABI bestätigte Restarbeitsfähigkeit von 25 %
wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist, was unter Berücksichtigung des
gesamten in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu beurteilen ist (BGE 115 V
133; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394; vgl. auch Maurer, Unfallversicherungsrecht,
S. 336 mit Hinweis auf BGE 101 V 145 f.). Etwas anderes gälte lediglich dann,
wenn der Beschwerdegegner als arbeitslos zu betrachten wäre (Art. 5 Abs. 4
der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 14.
Januar 1996 [SR 837.171]). Davon geht indessen auch die Vorinstanz nicht aus.
Dazu kommt, dass laut Schreiben des ABI an die SUVA vom 12. September 2003
die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 75 % unfallfremde Faktoren einschliesst
und die unfallkausale Beeinträchtigung auf 50 % geschätzt wird, was damit
begründet wird, dass die psychischen Beeinträchtigungen nur teilweise
unfallbedingt seien. Das kantonale Gericht hat sich damit nicht
auseinandergesetzt und führt lediglich aus, die Frage der Adäquanz von
psychischen Unfallfolgen sei eine Rechtsfrage, welche nicht durch die
ärztlichen Gutachter zu entscheiden sei, sondern nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen habe. Weil die SUVA
bisher keine Adäquanzprüfung vorgenommen habe und Taggelder in der Regel auf
der Basis einer die psychische Beeinträchtigung mit umfassenden
Arbeitsunfähigkeit geleistet würden, bestehe auch unter diesem Aspekt kein
Grund für die vorgenommene Leistungskürzung. Die SUVA hält dem zu Recht
entgegen, dass die gutachterliche Stellungnahme die natürliche Kausalität und
nicht die Adäquanz zum Gegenstand hat, weshalb sie für die Festsetzung des
Taggeldes durchaus von Belang ist. Allerdings wird in der Stellungnahme des
ABI vom 12. September 2003 nicht eindeutig begründet, weshalb sich die
unfallkausale Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf 50 %
beläuft. In der psychiatrischen Beurteilung wird die Arbeitsunfähigkeit auf
50 % geschätzt, wobei die Beeinträchtigung auf leichte kognitive Störungen
(ICD-10 F06.07), eine organische, emotional labile (asthenische) Störung
(ICD-10 F06.6) sowie eine mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1)
zurückgeführt wird. Laut Gutachten handelt es sich dabei durchwegs um
Unfallfolgen. Es leuchtet daher nicht ohne Weiteres ein, weshalb die
unfallkausale Arbeitsunfähigkeit mit 50 % angegeben wird bei einer
Arbeitsfähigkeit aus somatisch-neurologischer Sicht von 50 %. Dies auch unter
Berücksichtigung des Umstandes nicht, dass sich die Einschränkungen aus
neurologischer und psychiatrischer Sicht teilweise überschneiden und im
Rahmen der psychiatrischen Beurteilung auch die kognitiven Störungen
berücksichtigt wurden. Es kann daher nicht entscheidend auf das Gutachten des
ABI abgestellt werden. Vielmehr ist in Würdigung der gesamten Akten zu
beurteilen, ob dem Entscheid der SUVA auf Herabsetzung des Taggeldes auf 50 %
gefolgt werden kann.

2.3
2.3.1 Für eine volle Arbeitsunfähigkeit haben sich zunächst die behandelnden
Ärzte Dr. med. S.________, welcher Allgemeinpraktiker ist, und Dr. med.
M.________, Facharzt für Neurologie, ausgesprochen. Dem Bericht des Dr. med.
M.________ vom 18. Januar 1999 ist zu entnehmen, dass dabei auch das
Bildungsniveau des Beschwerdeführers und dessen Sprachkenntnisse
berücksichtigt wurden. Die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat
sich indessen auf die durch die Gesundheitsschädigung bewirkte
Beeinträchtigung zu beschränken und unfallfremde Faktoren unberücksichtigt zu
lassen (vgl. Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus
sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Die neurologische Begutachtung,
Zürich 2004, S. 94 f.). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im
Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc
mit Hinweisen). Im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt
(Behandlung/Begutachtung) kann - namentlich in umstrittenen Fällen - auch
nicht unbesehen auf die Angaben eines behandelnden Spezialisten abgestellt
werden (Urteil P. vom 5. April 2004 [I 814/03] mit Hinweis auf Meyer-Blaser,
Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/ Schlauri (Hrsg.), Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit; St. Gallen 2003, S. 51).

2.3.2 Zur Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit gelangt auch der von Dr.
med. M.________ mit einer audio-neurootologischen Untersuchung beauftragte
Dr. med. A.________. Die Vorinstanz spricht sich hiezu nicht näher aus und
stellt fest, das Eidg. Versicherungsgericht habe in einem anderen Verfahren
die Sache an das zuständige kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es zur
Wissenschaftlichkeit der von Dr. med. A.________ angewandten
Untersuchungsmethoden ein Gutachten einhole. Es wird damit Bezug genommen auf
das Urteil M. vom 21. November 2001 (U 218/99), mit welchem das Eidg.
Versicherungsgericht die Sache zur Anordnung eines Gutachtens betreffend die
Wissenschaftlichkeit der von Dr. med. A.________ angewandten
Untersuchungsmethoden (insbesondere der dynamischen Posturographie) und zu
neuem Entscheid an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen hat. Das kantonale Gericht hat bei Prof. Dr. med. L.________,
Direktor der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Medizinischen Hochschule B.________,
ein Gutachten eingeholt, welches am 10. November 2003 erstattet wurde. Darin
wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der dynamischen Posturographie handle es
sich um eine heute wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, welche
zusätzliche Informationen über sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen
zu geben vermöge. Es folgten daraus normalerweise jedoch keine direkten
Hinweise auf eine spezifische Krankheitsätiologie. Die erhobenen Befunde
seien aus wissenschaftlicher Sicht nicht beweisend, sondern vermöchten
lediglich zwischen den verschiedenen Typen einer Gleichgewichtsfehlfunktion
zu unterscheiden. Rein aufgrund pathologischer neurootologischer Befunde sei
es nicht möglich und werde es wahrscheinlich auch nie möglich sein, eine
überwiegend wahrscheinliche Kausalitätsbeurteilung zervikozephaler
Traumafolgen vorzunehmen. Wie bei fast allen Diagnosen in der Medizin müssten
differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden und andere
konkurrierende Ursachen ausgeschlossen werden können. In einem
Ergänzungsbericht vom 27. Januar 2005 führte der Gutachter zum konkreten Fall
aus, der Kausalzusammenhang zwischen den hirnorganisch festgestellten
Befunden und dem Unfall mit Schleudertrauma lasse sich durch den engen
zeitlichen Zusammenhang, das erste Auftreten der Beschwerden (gemeint
offenbar: der Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Beschwerden) sowie die
Kombination verschiedener Befunde erklären. Die Konstellation der
pathologischen Befunde selbst sei jedoch nicht beweisend, sondern lediglich
hinweisend. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel
zu ziehen. Entgegen den Einwendungen der SUVA in der Stellungnahme zum
Gutachten im Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
besteht auch kein Grund, die Objektivität und Neutralität des Gutachters in
Frage zu stellen. Der Umstand, dass die dynamische Posturographie auch an der
von Prof. Dr. med. C.________ geleiteten Universitätsklinik praktiziert wird,
lässt nicht schon auf eine Befangenheit des Gutachters schliessen. Das
Gutachten zeichnet sich durch eine neutrale und sachliche Beurteilung aus und
zeigt klar auch die Grenzen der zur Diskussion stehenden Untersuchungsmethode
auf. Es stützt sich zudem auf eine umfangreiche medizinische Literatur.
Daraus geht hervor, dass es sich bei der Posturographie um eine in
Fachkreisen zwar nicht unbestrittene, jedoch weit verbreitete und auch in
Universitätskliniken schon seit längerer Zeit verwendete Untersuchungsmethode
handelt, deren Wissenschaftlichkeit nach dem heutigen Stand der Medizin kaum
zu bestreiten ist (vgl. zum Begriff der Wissenschaftlichkeit im Bereich der
obligatorischen Unfallversicherung: RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316). Die damit zu
gewinnenden Erkenntnisse sind indessen beschränkt. Die Posturographie liefert
zwar zusätzliche Informationen und es lassen sich damit sonst nicht fassbare
Gleichgewichtsstörungen objektivieren. Sie vermag jedoch keine direkten
Aussagen zur Ätiologie des Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität
zu machen. Auch lässt sich daraus nicht unmittelbar auf eine bestimmte
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit schliessen. Sie bildet deshalb lediglich ein
zusätzliches Element bei der Beurteilung vestibulärer Störungen
(Schwab/Lattmann/Hermann/Issing/Lenarz/ Mack, Der Stellenwert der dynamischen
Posturographie [Equitest®] bei gutachterlichen Beurteilungen, in:
Laryngo-Rhino-Otol 2004; 83: 669-679). Daraus folgt, dass der Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts durch Dr. med. A.________ der Beweiswert nicht
schon deshalb abgesprochen werden kann, weil sie auf wissenschaftlich nicht
anerkannten Untersuchungsmethoden beruht.

2.3.3 Hinsichtlich der Unfallkausalität stimmen die Arztberichte darin
überein, dass die bestehenden Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sind. Eine Differenz besteht hinsichtlich
der Beschwerden an der LWS, welche von den Gutachtern der MEDAS nicht als
unfallkausal betrachtet werden. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann
indessen offen bleiben, weil diesem Befund im Rahmen des gesamten
Beschwerdebildes keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich
beeinträchtigende Bedeutung zukommt. Fest steht anderseits, dass die
Unfallkausalität für die Schwindelbeschwerden zu bejahen ist, wovon nicht nur
Dr. med. A.________, sondern auch die Gutachter der MEDAS und des ABI
ausgehen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich Dr. med.
A.________ vorab auf die Angaben des Beschwerdeführers und dessen
Beantwortung von Fragen zu den sozialen Beeinträchtigungen anhand des
Schwindel-Handicap-Indexes nach Jacobson. Abgesehen davon, dass die
Schwindelbeschwerden nach Dr. med. A.________ auch eine funktionelle und
emotive Komponente enthalten, beschränkt sich seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht auf die neurootologischen Befunde, sondern schliesst
auch das zervikale Schmerzsyndrom und die neuropsychologischen Defizite ein,
was nicht in das Fachgebiet des ORL-Arztes fällt und wozu Dr. med. A.________
keine eigenen Untersuchungen vorgenommen hat. Hinsichtlich der
neuropsychologischen Beeinträchtigungen ist sowohl aufgrund des Gutachtens
der MEDAS als auch desjenigen des ABI davon auszugehen, dass lediglich
geringe bis leichte kognitive Störungen vorliegen. Bei der neurologischen
Untersuchung im Kantonsspital Z.________ hatte der Beschwerdeführer auf die
Frage nach Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen angegeben, diesbezüglich
nicht wesentlich beeinträchtigt zu sein. Anlässlich der Begutachtung durch
das ABI gab er zwar an, er habe seit dem Unfall Mühe, sich zu konzentrieren
und das Gedächtnis sei deutlich schlechter geworden. Auch die Ärzte des ABI
schlossen jedoch nur auf leichte kognitive Störungen. Diese dürften sich auf
Tätigkeiten der in Betracht fallenden Art, welche keine besonderen
Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten stellen, nicht erheblich
auswirken, weshalb sich daraus keine ins Gewicht fallende zusätzliche
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Die Feststellung im Gutachten
des ABI, wonach im MEDAS-Gutachten Hinweise auf die durch die
Hirnfunktionsstörungen verursachten kognitiven Störungen und die verminderte
emotionale Belastbarkeit fehlten, ist insofern unzutreffend, als die
Hirnfunktionsstörungen - anders als im Rahmen der ABI-Begutachtung -
Gegenstand einer neuropsychologischen Abklärung gebildet haben und in die
Gesamtbeurteilung einbezogen worden sind. Im Übrigen resultieren die
unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der MEDAS und des ABI in
erster Linie daraus, dass die MEDAS-Ärzte lediglich eine leichte depressive
Episode mit geringgradiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt
hatten, während das ABI aufgrund der als glaubhaft erachteten Angaben des
Versicherten auf eine mindestens mittelgradige Depression schloss. Eine
allfällige Verschlimmerung der psychischen Beeinträchtigung in der Zeit nach
Erlass des Einspracheentscheids ist im vorliegenden Verfahren indessen nicht
zu berücksichtigen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass
die aus psychiatrischer Sicht bestehende Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit laut nachträglicher Stellungnahme des ABI-Gutachters nur
teilweise unfallbedingt ist und die unfallbedingte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu schätzen ist.

3.
Eine Gesamtwürdigung der medizinischen Akten führt zum Schluss, dass eine
volle Arbeitsunfähigkeit, wie sie Dr. med. M.________ und Dr. med. A.________
bestätigen, nicht angenommen werden kann. Anderseits bestehen begründete
Zweifel an der Richtigkeit der von der MEDAS erfolgten Beurteilung, wonach
die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit auf 75 % zu
veranschlagen ist. Wohl handelt es sich dabei um eine umfassende
polydisziplinäre Untersuchung und Beurteilung. Es fällt indessen auf, dass
weder aus neurologischer noch aus neuropsychologischer Sicht eine spezifische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Das neurootologische Teilgutachten
setzt sich eingehend mit den von Dr. med. A.________ erhobenen Befunden
auseinander, spricht sich zu den erwerblichen Auswirkungen der eigenen
Untersuchungsergebnisse aber nicht aus. Immerhin wird der Integritätsschaden
auf 20 % geschätzt, was einer schweren Störung des
Gleichgewichtsfunktionssystems entspricht, welche sich auch in der
Berufsausübung auswirkt (vgl. SUVA, Integritätsentschädigung gemäss UVG,
Tabelle 14). Auf eine Stellungnahme der Abteilung Arbeitsmedizin (Dr. med.
G.________) vom 10. April 2002 ist die SUVA dieser Beurteilung gefolgt und
hat dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von je 5 % für die leichte
Hirnfunktionsstörung und das Zervikalsyndrom eine Entschädigung von insgesamt
30 % zugesprochen. Davon, dass nicht allein auf das MEDAS-Gutachten
abgestellt werden kann, geht auch die SUVA aus, hat sie dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 doch ein Taggeld aufgrund einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % zugesprochen. Sie stützte sich dabei u.a. auf
eine Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes durch den Neurologen Dr.
med. H.________, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 9. August 2002,
welcher unter Hinweis auf die Beobachtungen, die während der
Rehabilitationsaufenthalte in X.________ und Y.________ gemacht wurden, die
Auffassung vertrat, das Leistungsvermögen des Versicherten liege unter
Berücksichtigung sämtlicher Befunde mindestens im Bereich einer täglichen
Tätigkeit von vier Stunden unter körperlich leichten Bedingungen. Im Lichte
der gesamten Akten erweist sich diese Beurteilung im Ergebnis als zutreffend.
Sie findet eine Stütze in der vom Gutachter des ABI nachträglich bestätigten
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zudem hat die Rehaklinik
X.________ schon im April 1998 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf
vorerst 50 % als möglich erachtet. Diese Beurteilung ist auch für die hier
zur Diskussion stehende Zeit ab 1. Oktober 2002 als zutreffend zu erachten,
stimmen doch sowohl das MEDAS- als auch das ABI-Gutachten darin überein, dass
der Beschwerdeführer trotz der Unfallfolgen eine angepasste Tätigkeit
jedenfalls im Umfang von 50 % auszuüben vermöchte. Zu weiteren Abklärungen
besteht kein Anlass. Der relevante Sachverhalt ist durch mehrere Gutachten
und weitere Arztberichte umfassend abgeklärt und es bestehen hinsichtlich des
medizinisch-diagnostischen Sachverhalts keine erheblichen Differenzen.
Kontrovers ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist
aufgrund der vorhandenen Akten aber mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer sowohl aus
neurologischer Sicht (unter Berücksichtigung der Kopf-, Nacken- und
Rückenschmerzen, Schwindelbeschwerden und kognitiven Beeinträchtigungen) als
auch aus psychiatrischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu
einem Pensum von mindestens 50 % möglich und zumutbar ist. Die von der SUVA
verfügte Herabsetzung des Taggeldes auf 50 % ab 1. Oktober 2002 besteht
folglich zu Recht.

4.
Die Beschwerde führende SUVA rügt schliesslich, dass das kantonale Gericht
die Leistungseinstellung bezüglich der Heilkosten materiell überprüft habe,
obwohl der Einsprache-Entscheid vom 14. Februar 2003 in diesem Punkt
unangefochten geblieben sei und deshalb in Rechtskraft erwachsen sei.

4.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den
Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach das Rechtsverhältnis,
welches den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Verfügungsgegenstand der kantonalen Instanz gemäss Art. 98 lit. g OG bildet.
Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung
(letztinstanzlich: der kantonale Gerichtsentscheid) insgesamt angefochten
wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten -
verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-,
nicht aber zum Streitgegenstand. Hat die Verfügung nur ein Rechtsverhältnis
zum Gegenstand und wird hiegegen Beschwerde geführt, macht der Anfechtungs-
gleichzeitig den Streitgegenstand aus (BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 413 ff.
Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im
Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 25
f.). Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine
Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die
bestimmenden Elemente des oder der verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von
Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als
solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen
Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und
zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der
Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte
eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse dienen in der Regel
lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht
selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig
beurteilt und der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den
Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V
416 Erw. 2b mit Hinweisen).

4.2 Mit Verfügung vom 13. September 2002 hielt die SUVA fest, von einer
weiteren ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung der Unfallfolgen
zu erwarten, weshalb die Heilkostenleistungen eingestellt würden. Dem
Versicherten sei nach medizinischer Beurteilung eine körperlich leichte
Arbeit zumindest halbtagsweise wieder zumutbar, weshalb auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Um die
Wiedereingliederung zu erleichtern, wurden sodann abgestufte und befristete
Taggelder (ab 1. Oktober 2002 ein 50 %iges Taggeld) ausgerichtet.
Schliesslich gewährte die SUVA eine Integritätsentschädigung. Die Einsprache
vom 19. September 2002 richtet sich nur gegen die Einstellung der
Heilkostenleistungen und die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober
2002, welche der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 14. Februar
2003 abwies. Mit der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2003
liess der Versicherte beantragen, es seien dem Versicherte in Aufhebung des
Einspracheentscheides ab dem 1. Oktober 2002 wiederum Taggelder basierend auf
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszubezahlen. In der Begründung wird
ausdrücklich erklärt, dass einzig die Frage des Grades der Arbeitsunfähigkeit
des Versicherten, welche die SUVA mit 50 % schätze, strittig sei.

4.3 Die Vorinstanz verkennt die vorstehend dargestellte
verfahrensrechtlichen Situation. Ob weiterhin ein Anspruch auf
Heilkostenübernahme besteht, ist kein blosser Teilaspekt des Verhältnisses
über den Umfang eines Taggeldanspruchs. Da der Versicherte gegen die
Einstellung der Heilkostenübernahme keine Beschwerde führte, ist der
Einspracheentscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Das kantonale
Gericht war daher nicht berechtigt, darüber zu befinden, weshalb die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch diesbezüglich gutzuheissen ist.

4.4 Dessen ungeachtet wird die SUVA über die Leistungspflicht für die von Dr.
med. A.________ empfohlenen Behandlungen (diagnostisch-therapeutisches
Verfahren nach N. Bogduk und "balance-retraining"-Therapie) zu befinden
haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7.
April 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 29. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: