Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 252/2004
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U 252/04

Urteil vom 30. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Bollinger

R.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 7. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene R.________, angelernter Coiffeur, war ab Oktober 1992 als
Möbeltransporteur/Chauffeur bei der Firma W.________ Transporte angestellt
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Bei einem
Verkehrsunfall zog er sich am 22. September 2000 eine Distorsion der
Halswirbelsäule zu, die folgenlos abheilte. Am 26. Oktober 2001 verletzte er
sich während der Arbeit beim Transport eines Tresors am Rücken, als ein
Kollege offenbar wegen eines Missverständnisses den Tresor einen Moment
früher abstellte als R.________ und Letzterer kurze Zeit das gesamte vordere
Gewicht des total rund 400 kg schweren Objekts zu tragen hatte. Trotz
einschiessendem Schmerz in der Kreuzgegend arbeitete R.________ weiter, litt
jedoch am darauf folgenden Tag unter starken Beschwerden im Beckenbereich und
Gefühlsstörungen im rechten Bein. Am 6. November 2001 begab er sich zu seinem
Hausarzt Dr. med. D.________, FMH für Chirurgie, in Behandlung. Dieser
diagnostizierte am 21. Dezember 2001 unter Verweis auf ein zwischenzeitlich
durchgeführtes Computertomogramm (CT) am Institut für Radiologie des Spitals
X.________ eine Diskushernie L5/S1 und attestierte bis auf weiteres eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unter konservativer Therapie (physikalische
Therapie, Unterwasserextension) trat in der Folge eine leichte Besserung der
Beschwerden ein, ohne dass eine gänzliche Beschwerdefreiheit erreicht werden
konnte. Vom 11. September bis 11. Oktober 2002 hielt sich R.________
stationär in der Rehaklinik Y.________ auf. Die dortigen Abklärungen zeigten,
dass die bisherige schwere Arbeit unzumutbar bleiben, in einer angepassten
Tätigkeit jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Am 6. und
25. November 2002 fanden Untersuchungen in der
neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik am Spital Z.________ statt. Ende
2002 meldete sich R.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung
an. Am 30. Januar 2003 kam der SUVA-Kreisarzt zum Schluss, R.________ sei auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 66 2/3 % arbeitsfähig.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 teilte die SUVA dem damaligen
Rechtsvertreter des Versicherten mit, sie werde das bisher ausgerichtete
Taggeld ab dem 1. März 2003 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
ausrichten. Am 8. April 2003 ersuchte R.________, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ilg, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben
vom 24. Juli 2003 teilte Dr. med. D.________ der SUVA im Wesentlichen mit,
R.________ habe ihn während des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________
weinend angerufen und erklärt, es würden ihm Übungen aufgetragen, die er beim
besten Willen nicht ausführen könne; seine Rückenbeschwerden würden zunehmen
und seine Glaubwürdigkeit werde von den Ärzten in Frage gestellt. Er, Dr.
med. D.________, habe auf einen Arbeitsversuch als Coiffeur gedrängt, den
R.________ aber wegen Schmerzen habe aufgeben müssen. Seit dem Aufenthalt in
der Klinik Y.________ sei der Versicherte stark psychisch-depressiv
angeschlagen; es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 12.
August 2003 kam der Kreisarzt zum Schluss, das gegenüber dem Austritt aus der
Rehaklinik praktisch identische Beschwerdebild lasse auf das Erreichen des
Endzustandes schliessen. Das posttraumatische lumbospondylogene Syndrom
bewirke einen Integritätsschaden von 7,5 %.
Mit Verfügung vom 23. September 2003 hielt die SUVA an einer Kürzung des
Taggeldes um 50 % fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 14.
November 2003 ab.

B.
Mit Beschwerde liess R.________ die Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung und die Ausrichtung von "100 prozentigen Taggeldern", eventualiter
die Gewährung einer Rente und einer Integritätsentschädigung von 60 % sowie
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde am
7. Juni 2004 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
R. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die weitere
Ausrichtung von "100 prozentigen Taggeldern", die Rückweisung der Sache zur
nochmaligen Abklärung, eventualiter die Prüfung von Rente und
Integritätsenschädigung, eventualiter die Zusprechung einer
Übergangsentschädigung/Übergangsrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung beantragen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da sich der Einspracheentscheid vom 14. November 2003 nur auf die Frage der
Taggeldreduktion bezog, ist die Vorinstanz zu Recht auf die übrigen Begehren
(Zusprechung von Rente und Integritätsentschädigung) nicht eingetreten (vgl.
BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Auf diese mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut erhobenen Begehren ist mangels
Anfechtungsgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren ebenso wenig
einzutreten. Gleiches gilt für die erstmals vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht beantragte Übergangsentschädigung/Übergangsrente.

2.
Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil L. vom 4.
Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art.
82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung
- vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen
aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der
Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003
rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach
In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003
eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite
liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1.
Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu
Grunde zu legen.
Mit in BGE 130 V noch nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April 2004, I
626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es sich
bei den in Art. 6-8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden
kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Keine materiellrechtliche Änderung bringt
auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (Urteil F.
vom 5. Juli 2004, U 123/04).

3.
3.1 Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung haben Versicherte, die
infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind (Art. 16 Abs.
1 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer
Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld
beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und
wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1
UVG).

3.2  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und
adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139
Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus. Bei banalen
Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des
Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder
Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne aufwändige Abklärungen im
psychischen Bereich, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und
unfallmedizinischer Erkenntnisse, verneint werden. Hier mangelt es dem
Unfallereignis an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre,
zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen. Treten entgegen jeder
Voraussicht nach einem solchen Ereignis dennoch nennenswerte psychische
Störungen auf, sind diese auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, weshalb
insoweit keine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht (vgl. BGE 115
V 139 Erw. 6a).

3.3  Zwar werden gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG Taggelder nicht gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise (anrechenbare) Folge eines Unfalles ist.
Dabei ist indes zu beachten, dass somatische Befunde und psychische
Störungen, die immerhin einen inneren Zusammenhang aufweisen, aber dennoch je
selbstständige Gesundheitsschädigungen sind, im Rahmen der Adäquanzprüfung
getrennt geprüft werden, zumal für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen
besondere Regeln gelten (BGE 126 V 118 f. Erw. 3c). Aus der erwähnten
Bestimmung kann daher nicht abgeleitet werden, die SUVA habe hinsichtlich des
Taggeldes auch dann für den integralen Gesundheitsschaden aufzukommen, wenn
die psychische Folgeschädigung nicht adäquat kausal auf den Unfall
zurückzuführen ist (Urteil D. vom 21. Oktober 2003, U 91/02, Erw. 4.2.1).

4.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die SUVA die Taggelder zu Recht
gekürzt hat.

4.1  Das kantonale Gericht erwägt in einlässlicher Würdigung der
medizinischen
Unterlagen, ausgehend von den Beurteilungen der Ärzte an der Rehaklinik
Y.________ sei von einer Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in
Höhe von mindestens 66 2/3 % auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen, dass
in einer alternativen Tätigkeit wahrscheinlich ein geringeres Einkommen
erzielt werde als am angestammten Arbeitsplatz, sei eine 50%ige verbleibende
Erwerbsfähigkeit anzunehmen. Soweit Dr. med. D.________ die Ansicht vertrete,
der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig, berücksichtige er psychische
Gründe, die ausser Acht zu lassen seien.
Demgegenüber macht der Versicherte geltend, die SUVA habe den Fall zur Unzeit
abgeschlossen; alle aktuellen Beschwerden seien adäquat kausal auf den Unfall
zurückzuführen. Die ärztlichen Einschätzungen seien widersprüchlich, weshalb
unter weiterer Ausrichtung der Taggelder ein Obergutachten einzuholen sei.

4.2  Der Versicherte hielt sich vom 11. September bis 11. Oktober 2002 zur
stationären Rehabilitation in der Klinik Y.________ auf. Die dortigen Ärzte
konnten keine psychische Störung mit Krankheitswert feststellen und
attestierten, nachdem der Beschwerdeführer ein umfangreiches
Ergonomie-Trainingsprogramm absolviert hatte, eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, weniger belastende Arbeit
ohne Tätigkeiten über Brusthöhe oder vorgeneigt. Dabei stützen sich ihre
Einschätzungen auf umfassende Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten
Beschwerden, ergingen in Kenntnis der Vorakten und überzeugen in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen. Sowohl der
Austrittsbericht vom 18. November 2002 als auch das diesem (unter anderem) zu
Grunde liegende psychosomatische Konsilium vom 14. Oktober 2002 und der
Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 18. November 2002 erfüllen
damit die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte
geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung des Versicherten finden sich in den übrigen
medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass ihm aus somatischer
Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit unzumutbar wäre. Soweit Dr. med.

D. ________ ausführt, es bestehe nach wie vor eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit, beruht seine Einschätzung auf dem Einbezug psychischer
Faktoren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist der Unfall vom 26.
Oktober 2001 aber als leicht einzustufen und damit nach dem Gesagten (Erw.

3.2  hievor) zum Vornherein nicht geeignet, einen psychischen
Gesundheitsschaden zu bewirken. Für eine psychisch bedingte Einschränkung in
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht daher keine Leistungspflicht der
Unfallversicherung. Von der beantragten neuerlichen Begutachtung ist
abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit
Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).

4.3  Der Kreisarzt stellte anlässlich der Untersuchung vom 12. August 2003
ein
gegenüber dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 18. November
2002 praktisch unverändertes Beschwerdebild fest und ging von einem
gesundheitlichen Endzustand aus. Auf diese Einschätzung durfte die SUVA
abstellen; von einem Fallabschluss zur Unzeit kann keine Rede sein. Soweit
der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nicht stabil ist oder sich
gar verschlechtert, fällt dies ausser Betracht.

4.4  Wenn Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die Einschätzungen der Ärzte
an der Rehaklinik von einer 50%igen Erwerbsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen sind und das Taggeld entsprechend gekürzt haben, ist
dies nicht zu beanstanden.

5.
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b,
je mit Hinweisen) sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der
Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die
anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Als aussichtslos
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw.

2.5.3  mit Hinweis).
Der Versicherte stützt seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf behauptete
Widersprüchlichkeiten in den medizinischen Akten, die bereits vorinstanzlich
zutreffend und in einlässlicher Würdigung der ärztlichen Einschätzungen
widerlegt worden sind. Nachdem der Unfall vom 26. Oktober 2001 leicht war,
sind auch die Ausführungen, wonach die psychischen Beschwerden adäquat
unfallkausal seien, zum Vornherein nicht stichhaltig. Eine Partei, die über
die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich unter Abstützung auf
diese Argumente nicht zur Anfechtung des wohlbegründeten kantonalen
Gerichtsentscheides entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher als
die (praktisch inexistenten) Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit
des letztinstanzlichen Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung
der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt. Die Frage der
Bedürftigkeit kann offen bleiben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 30. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: