Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 249/2004
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U 249/04

Urteil vom 28. Januar 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Meyer;
Gerichtsschreiber Fessler

S.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido
Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 27. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene S.________ arbeitete seit August 1985 als Schaler in der
Firma K.________ AG. Er war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) obligatorisch gegen die
gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. August 1989 stürzte S.________
infolge eines gerissenen Trägers einer Gerüstkonsole aus einer Höhe von rund
2,5-3 m auf den rohen Betonboden. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med.
W.________ diagnostizierte eine Schulter-, Gluteal- und Lumbal-Kontusion
links sowie eine grosse Schürfwunde gluteal links (Arztzeugnis UVG vom 9.
August 1989). Wegen persistierender Beschwerden wurde der Versicherte am 8.
und 14. November 1989 rheumatologisch untersucht. Dr. med. I.________ stellte
die Diagnose einer posttraumatischen Periarthritis humeroscapularis (PHS)
tendinotica links ohne Verletzung der Rotatoren sowie Steissbeinkontusion
(Fraktur nicht ausgeschlossen; Bericht vom 15. November 1989). Es bestand bis
26. November 1989 und erneut ab 11. Dezember 1989 keine Arbeitsfähigkeit. Am
13. März 1990 nahm S.________ die Arbeit wieder zu 100 % auf. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach der
kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 1990 schloss die Anstalt den
Schadenfall auf Ende des Unfalljahres ab.

Nach zwei Rückfällen im August 1992 und Juli 1997 war S.________ wegen
verstärkter Beschwerden der Schulter links vom 21. Oktober bis 9. November
1998 arbeitsunfähig. In Bezug auf alle Rückfälle anerkannte die SUVA eine
Leistungspflicht. Im Bericht vom 7. Dezember 1998 stellte Kreisarzt Dr. med.
B.________ die Diagnose einer Schulterkontusion links mit Entwicklung einer
PHS, mit Zeichen einer leichten ACG-Arthrose und subacromialem Impingement.
Er sah therapeutisch ausser einer Acromioplastik keine weiteren
Behandlungsmassnahmen. Am 11. Dezember 1998 schloss die SUVA den Schadenfall
ab. Zur Abklärung eines operativen Eingriffs an der Schulter links wurde
S.________ im Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 in der
Schulter/Ellenbogen-Sprechstunde der Orthopädischen Klinik A.________
eingehend untersucht. Im Bericht vom 29. Dezember 2000 wurde festgehalten,
aufgrund der klinischen Untersuchungen und der ausgedehnten Abklärungen
(Arthro-MRI, CT AC-Gelenk, Infiltration subacromial, AC-Gelenk glenohumeral)
liessen sich die angegebenen chronischen Schulterschmerzen links nicht
erklären. Ein therapeutisches Vorgehen könne nicht empfohlen werden. Der
Explorand sei zur Zeit in seiner für die angegebenen Beschwerden nicht
optimalen Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Der Untersuch vom 14. Mai 2001 in der
Medizinischen Klinik des Spitals X.________ zur Abklärung einer
Kompressionsneuropathie als Schmerzursache ergab keine Hinweise auf eine
neurogene Komponente der Schulterbeschwerden (Bericht Dr. med. M.________,
Leitender Arzt Neurologie, vom 16. Mai 2001).

Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 teilte die SUVA S.________ die Einstellung der
Taggeldleistungen mit dem 5. Juni 2001 sowie den Abschluss des Schadenfalles
mit. Am 9. Januar 2002 erliess sie eine in diesem Sinne lautende Verfügung.
Hiegegen liess S.________ Einsprache erheben. Die SUVA zog das im
IV-Verfahren erstellte Gutachten der MEDAS vom 5. Dezember 2002 bei und holte
bei Dr. med. E.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin Stellungnahmen
ein (Ärztliche Beurteilung vom 12. März 2002 und 16. Januar 2003) ein. Mit
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2003 bestätigte die SUVA die Verfügung vom
9. Januar 2002.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle Zug S.________
rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente zu.

B.
S.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben
und zur Hauptsache beantragen, der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2003
sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, für die heutigen Beschwerden
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Nach Vernehmlassung der SUVA gab das Verwaltungsgericht bei Dr. med.
G.________, Leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie am Spital Y.________, ein
Gutachten in Auftrag. Zur Gerichtsexpertise vom 7. April 2004 nahmen beide
Parteien Stellung.

Mit Entscheid vom 27. Mai 2004 wies das zugerische Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zur
Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder,
eventuell eine Rente nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) zu
verpflichten. Es wird unter anderem ein Gutachten des Prof. Dr. med.
N.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1. Juli 2004
ins Recht gelegt.

Das kantonale Verwaltungsgericht und die SUVA beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

D.
Der Rechtsvertreter von S.________ hat mit einer weiteren als
Beschwerdereplik bezeichneten Eingabe zu den Ausführungen der SUVA in ihrer
Vernehmlassung Stellung genommen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein zweiter Schriftenwechsel
beantragt. Diesem Begehren ist im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 110 Abs.
4 OG (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen) und aufgrund der nachstehenden
Ausführungen nicht stattzugeben.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es
u.a. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die
Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG).

Auf das Verfahren betreffend Leistungen der Unfallversicherung (u.a.
Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente) sind mit Ausnahme des hier nicht
interessierenden Art. 60 ATSG (Beschwerdefrist) die prozessualen Vorschriften
nach Art. 27 ff. ATSG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 2
ATSG), und zwar mangels anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
sofort und in vollem Umfang (BGE 130 V 220 Erw. 3.2, 112 V 360 Erw. 4a; SVR
IV 2003 Nr. 25 S. 76 Erw. 1.2).
2.2
2.2.1Art. 129 Abs. 1 UVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) bestimmt
Folgendes: Erlässt ein Versicherer oder eine andere Sozialversicherung eine
Verfügung, welche die Leistungspflicht des anderen Versicherers berührt, so
ist die Verfügung auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere
Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte
Person. In sinngemässer Anwendung dieser Vorschrift kann die «andere
Sozialversicherung» gegen Einspracheentscheide nach Art. 105 Abs. 1 UVG (in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) Beschwerde erheben (RKUV 1998 Nr. U
293 S. 225).

Der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Art. 49 Abs. 4 ATSG lautet wie
folgt: «Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die
Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die
Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie
die versicherte Person. Art. 49 Abs. 4 ATSG entspricht inhaltlich alt Art.
129 UVV (BGE 129 V 75 Erw. 4.2.2; AHI 2004 S. 183 Erw. 2.1).
2.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, die Verfügung vom 9.
Januar 2002 und der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2003 seien weder dem
Krankenversicherer (Concordia) noch dem BVG-Versicherer (Helvetia Patria)
zugestellt worden. Diese Verwaltungsakte seien daher nichtig.

In der Verfügung vom 9. Januar 2002 und im Einspracheentscheid vom 27. Januar
2003 ist die Zustellung in Kopie an den Krankenversicherer vermerkt. Es
besteht kein Grund zur Annahme, tatsächlich seien diese Verwaltungsakte nicht
zugestellt worden. Die Behauptung in der «Beschwerdereplik», die Concordia
habe vom Streitfall keine Kenntnis erhalten, bleibt unbewiesen. Ob weiters
die SUVA die Verfügung vom 9. Januar 2002 und den Einspracheentscheid vom 27.
Januar 2003 nach alt Art. 129 Abs. 1 UVV resp. Art. 49 Abs. 4 ATSG auch der
damaligen Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers hätte zustellen müssen
(offen gelassen in RKUV 2004 Nr. U 506 S. 257 Erw. 6.1) oder allenfalls die
Vorinstanz den BVG-Versicherer zum Verfahren hätte beiladen müssen (vgl. RKUV
2004 Nr. U 506 S. 259 Erw. 6.4.2), muss hier nicht entschieden werden (vgl.
auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 496 Rz 34). Vorab stellte ein
allfälliger solcher Mangel keinen Nichtigkeitsgrund (vgl. dazu BGE 129 I 363
Erw. 2.1 mit Hinweisen; ferner BGE 110 V 151 Erw. 2d und SVR 2002 AHV Nr. 1
S. 1 Erw. 3a in fine) dar. Sodann steht fest, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. Juni 2004 sowie telefonisch am 28.
Juni 2004 die Helvetia Patria über das Verfahren und insbesondere den
vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Mai 2004 informierte. Mit Schreiben vom
29. Juni 2004 äusserte sich die Vorsorgeeinrichtung dahingehend, dass sie
mangels ausreichender Dokumentation nicht beabsichtige, sich an der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beteiligen. Damit hat die Patria Helvetia
rechtsgültig auch auf die selbstständige Ergreifung dieses Rechtsmittels,
soweit zulässig, verzichtet.

2.3 Ebenfalls sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der
Unvollständigkeit der Akten sowie der Hintertreibung der Aktenherausgabe,
soweit überhaupt substanziiert, nicht stichhaltig. Darauf ist nicht weiter
einzugehen. Im Übrigen ist Gegenstand dieses Verfahrens allein der Unfall vom
1. August 1989 und dessen gesundheitliche und erwerbliche Folgen. Die Akten
anderer (abgeschlossener) Versicherungsfälle gehören folglich nicht zu den
massgebenden Verfahrensakten.

3.
Materiell streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA aus dem
Unfall vom 1. August 1989 (Sturz vom Gerüst) für die Zeit ab 5. Juni 2001.
Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob die geklagten Beschwerden und
die darauf zurückzuführende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit natürlich kausale
Unfallfolgen darstellen.

Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht es
vorliegend nicht um einen rückwirkenden Leistungsentzug. Die Einstellung der
aufgrund der Rückfallmeldung vom 19. September 2000 erbrachten Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) zum 5. Juni 2001 erfolgte ex nunc et pro futuro. Es
werden denn auch keine Taggelder zurückgefordert. Dass die Verfügung über die
Leistungseinstellung erst am 9. Januar 2002 erging, ist offensichtlich ohne
Belang.

3.1 Im angefochtenen Entscheid wird der Begriff des natürlichen
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie die
Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 125 V 352
Erw. 3a) und von Gerichtsgutachten im Besonderen (BGE 125 V 352 f. Erw.
3b/aa) zutreffend dargelegt. Ebenfalls werden von der Vorinstanz die für die
Beurteilung des natürlichen Kauszusammenhanges zwischen dem Sturz vom 1.
August 1989 und den geklagten Schulterschmerzen über den 5. Juni 2001 hinaus
wesentlichen fachärztlichen Aussagen richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

3.2
3.2.1Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den
Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. Bei einem Rückfall handelt es
sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer)
Arbeitsunfähigkeit kommt. Spätfolgen sind gegeben, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische
Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen
können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht
des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994
Nr. U 206 S. 327 Erw. 2).

3.2.2 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss
das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich
hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast
beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2). Diese Regel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Beweis
des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss zudem nicht durch den
Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig hat der
Unfallversicherer den negativen Beweis zu erbringen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Urteil B. vom 30. November 2004 [U 222/04] Erw. 1.3 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten auch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U
206 S. 329 Erw. 3b in fine).

3.3 Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts hat am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs
und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG
nichts geändert (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; Kieser
a.a.O. S. 64 f. Rz 20). Ebenfalls ist Art. 11 UVV unverändert geblieben. Die
hiezu ergangene Rechtsprechung hat somit weiterhin Gültigkeit. Für die Frage
des intertemporal anwendbaren Rechts ist daher nicht von Belang, dass der
Einspracheentscheid am 27. Januar 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen
wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445).

4.
4.1 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und die zuverlässige Beurteilung des
streitigen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1. August 1989 und den
geklagten Schulterbeschwerden sowie der im MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember
2002 erwähnten Anpassungsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
erlaubt. Das kantonale Gericht hat dies aus somatischer Sicht bejaht. In
Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum
Schluss gelangt, es könne als gesichert gelten, dass zwar unfallbedingte
organische Befunde (posttraumatische AC-Gelenksarthrose mit Dysfunktion der
Scapula sowie ein leichtgradiges subacromiales Impingementsyndrom) gegeben
seien. Sie erklärten indessen nach allseitigen ärztlichen Meinungen ebenso
wie die durchwegs erwähnten Knackgeräusche der linken Schulter die Schmerzen
nicht. Unter diesen Umständen könne ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem Sturz vom 1. August 1989 und den geklagten Schulterbeschwerden
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
angenommen werden. Das davon abweichende Gerichtsgutachten vom 7. April 2004
sei nicht schlüssig. Darauf könne nicht abgestellt werden. Zur Kausalität des
psychischen Beschwerdebildes sodann fehlten Angaben in den Akten.
Diesbezügliche Abklärungen seien indessen nicht notwendig. Soweit die im
MEDAS-Gutachten vom 5. Dezember 2002 diagnostizierte Anpassungsstörung auf
die geklagten Schmerzen zurückzuführen sei, sei der Kausalzusammenhang
ohnehin nicht gegeben. Der Unfall vom 1. August 1989 selbst sei im Übrigen
nicht adäquate Ursache des psychischen Beschwerdebildes. Von den massgebenden
Beurteilungskriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa sei weder eines in
besonders ausgeprägter Weise noch mehrere gehäuft gegeben.

4.2 Die Argumentation des kantonalen Gerichts zeigt, dass es die streitige
Kausalitätsfrage allgemein gestellt und geprüft hat. Es hat nicht beachtet,
dass die SUVA aufgrund der Meldung vom 19. September 2000 Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) erbracht hatte und diese zum 5. Juni 2001
einstellte. Es geht somit um das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
unfallbedingter Ursachen des Gesundheitsschadens. Hingegen hat die Vorinstanz
zu Recht nicht auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. G.________, Leitender
Arzt Orthopädie/Traumatologie Spital Y.________, vom 7. April 2004
abgestellt. Die Expertise gibt weder in diesem noch in jenem Sinne klar und
widerspruchsfrei Antwort auf die zu beurteilende Kausalitätsfrage. Sie genügt
den beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte nicht, wie das kantonale
Gericht mit überzeugender Begründung dargelegt hat. Vorab hat der Gutachter
wohl aufgrund der Fragestellung lediglich bestimmte medizinische Berichte
gewürdigt, so dass nicht von einer umfassenden Beurteilung gesprochen werden
kann. Bei der Frage nach dem Vorliegen objektiver Befunde für eine somatische
Schädigung der linken Schulter im Besonderen nennt Dr. med. G.________ eine
posttraumatische AC-Gelenksarthrose mit Dysfunktion der Scapula sowie ein
leichtgradiges subacromiales Impingementsyndrom. Dabei verweist er jedoch nur
auf je eine entsprechende fachärztliche Aussage. Es ist unklar, ob der
Gutachter auch Berichte anderer Ärzte in die Berurteilung miteinbezogen und
sich damit auseinandergesetzt hat. Dies betrifft namentlich die Berichte der
Kreisärzte Dres. med. T.________ und B.________ vom 27. Februar und 7.
Dezember 1998, welche die Unfallkausalität der noch bestehenden
Schulterbeschwerden bejahen. Sodann sind die Aussagen des Dr. med. G.________
zur Kausalität widersprüchlich und unklar. Einerseits führt er die geklagten
Beschwerden nicht auf die objektiven Befunde zurück, wobei er zur Begründung
einzig auf die Untersuchungen der Klinik A.________ hinweist. Anderseits
bejaht der Experte den Kausalzusammenhang dennoch, indem er die beim Sturz
vom 1. August 1989 erlittene Schulterkontusion als Auslöser der heute
vorwiegend krankhaften Entwicklung im Bereiche der linken Schulter
bezeichnet. Im Übrigen zeige die Erfahrung, dass ein Bagatell-Trauma der
Schulter unter Umständen weitergehende Beschwerden im Sinne von (nicht
objektiv fassbaren) Weichteilschmerzen, Schultersteife und
Belastungsunfähigkeit auslösen könne.

4.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Unterlagen
spruchreif sind. Dass das vom kantonalen Gericht eingeholte Gutachten
ausdrücklich Unklarheiten beseitigen sollte, da die Einschätzungen der
verschiedenen beteiligten Ärzte nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar
seien, schliesst Liquidität der Akten nicht aus.

4.3.1 Kreisarzt Dr. med. T.________ bejahte im Bericht vom 27. Februar 1998
die Unfallkausalität der noch bestehenden Schulterbeschwerden. Der
Versicherte sei nach dem Sturz vom 1. August 1989 mit Kontusion der Schulter
nie beschwerdefrei gewesen und habe trotz weiterhin bestehender Schmerzen
voll gearbeitet. Auch seien immer wieder Brückensymptome aufgetreten. Die
jetzt diagnostizierten ACG-Arthrose und Typ II-Acromion links müssten als
Folge dieses Unfalles angesehen werden. Eine Schulterarthroskopie und eine
Acromioplastik sei bei deutlichen Impingementzeichen angezeigt und dem
Versicherten zumutbar. Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 7. Dezember
1998 aus, die Klinik sei klar mit einer Impingementsymptomatik subacromial,
welche auch im MRI vom 18. November 1997 bestätigt sei. Therapeutisch biete
sich nicht viel mehr an als eine Acromioplastik, zumal die Supraspinatussehne
im MRI noch intakt gewesen sei. Im Übrigen scheine eine gewisse Problematik
auch am Arbeitsplatz mit zunehmender Tendenz zum Dekompensieren mit hinein zu
spielen.

Aufgrund dieser klaren fachärztlichen Aussagen erklärte sich die SUVA im
September 2000 ohne weiteres bereit, die Kosten der im Einverständnis des
Versicherten vorgesehenen operativen Schulterrevision links aus dem Unfall
vom 1. August 1989 zu übernehmen. Vor dem geplanten Eingriff wurde der
Beschwerdeführer im Zeitrum Oktober bis Dezember 2000 in der
Schulter/Ellenbogen-Sprechstunde der Orthopädischen Klinik A.________
eingehend untersucht. Im Bericht vom 29. Dezember 2000 wurde festgehalten,
aufgrund der klinischen Untersuchungen und der ausgedehnten Abklärungen
(Arthro-MRI, CT AC-Gelenk, Infiltration subacromial, AC-Gelenk glenohumeral)
liessen sich die angegebenen chronischen Schulterschmerzen links nicht
erklären. Ein therapeutisches Vorgehen könne nicht empfohlen werden. Der
Explorand sei zur Zeit in seiner für die angegebenen Beschwerden nicht
optimalen Tätigkeit 100 % arbeitsfähig. Eine Schulteroperation wurde in der
Folge nicht durchgeführt.

Die Abklärung einer Kompressionsneuropathie des Nervus supraspinatus als laut
Kreisarzt Dr. med. U.________ letztmögliche Schmerzursache ergab keinen
Hinweis auf eine neurogene Komponente. Insbesondere konnte keine Denervation
im Bereich der Spinati nachgewiesen werden (Bericht Dr. med. M.________,
Leitender Arzt Neurologie Medizinische Klinik Spital X.________, vom 16. Mai
2001).

Im Gutachten der MEDAS vom 5. Dezember 2002 zu Handen der IV-Stelle wurden im
Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit gestellt: Myotendinotisches Quadrantensyndrom der linken
Schulter-Thoraxregion bei myotendinotischem Zervikalsyndrom, Periarthropathie
der linken Schulter mit Verdacht auf Instabilität, Skapuladysfunktion, Status
nach Kontusion der linken Schulter (Sturz vom Gerüst 1989) mit möglicher
Läsion des Nervus thoracicus longus sowie eine chronifizierte
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten mit
Verdeutlichungstendenz (wahrscheinlich unbewusst). Die Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter/Schaler wurde auf weniger als 20 %
der Norm festgelegt, wobei die Grenzen vor allem durch die rheumatologischen
Gegebenheiten gesetzt werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne
repetitive Überkopfarbeiten und ohne Heben und Tragen von über 10 kg
veranschlagten die Ärzte der MEDAS die Arbeitsfähigkeit auf 60 % der Norm,
wobei die psychiatrischen Befunde limitierend sind.

4.3.2 Diese medizinischen Akten erlauben keine zuverlässige Beurteilung des
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Sturz vom Baugerüst am 1. August
1989 und den geklagten Beschwerden, insbesondere im Bereich der Schulter
links. Die Sache ist insofern nicht liquid. Während die Kreisärzte Dres. med.
T.________ und B.________ die Kausalität bejahen, wird sie von Kreisarzt Dr.
med. U.________ und aufgrund einer Aktenbeurteilung auch von Dr. med.
E.________ von der Abteilung Unfallmedizin der SUVA verneint (Berichte vom
17. April 2001 und 12. März 2003). Die Orthopäden der Klinik A.________
sodann äussern sich nicht zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden.
Ebenfalls nehmen sie nicht Stellung zur klar befürwortenden Haltung der Dres.
med. T.________ und B.________ für einen operativen Eingriff
(Acromioplastik). Ihre Aussagen sind sodann insofern unklar, als sie die
Arbeitsfähigkeit als Schaler auf 100 % beziffern. Gleichzeitig bezeichnen sie
aber diese Arbeit nicht als optimal. Interpretationsbedarf besteht umso mehr,
als die Ärzte der MEDAS aus rein rheumatologischer Sicht von einer
Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter/Schaler von höchstens 20 % ausgehen. Zu den
möglichen Ursachen des Leidens äussern sie sich nicht. Immerhin wird gesagt,
dass eine allfällige unfallfremde psychogene Komponente die Arbeitsfähigkeit
höchstens zu 40 % einschränkt.

Mit Blick auf das geringe organische Substrat als Erklärung für die geklagten
Beschwerden stellt sich im Übrigen die Frage, ob nicht eine somatoforme
Schmerzstörung gegeben ist. Der Versicherte gab gegenüber den Gutachtern der
MEDAS an, seit dem Unfall von 1989 bestünden Schulterbeschwerden links.
Seither habe er über 100 Spritzen bekommen. Bei starken Schmerzen hätte er
auch Herzstechen, Nackenschmerzen, «Nervosität» sowie Schmerzen im
Hinterkopf. Seit Herbst 1997 seien die Schulterschmerzen Tag und Nacht ohne
freies Intervall ständig vorhanden. Sodann besteht offenbar eine psychische
Störung mit Krankheitswert, wobei der Versicherte vom psychiatrischen
Konsiliararzt der MEDAS als leidensbezogen geschildert wird. In diesem
Zusammenhang stellt sich auch die Frage, inwiefern die abgesehen von wenigen
Unterbrüchen ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bis 20. Februar 2001
vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau sich allenfalls auf die
Entwicklung des Schmerzverhaltens auswirkte. Das in diesem Verfahren
eingereichte Privatgutachten des Prof. Dr. med. N.________, FMH Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 1. Juli 2004 scheint ebenfalls auf eine
somatoforme Schmerzstörung hinzudeuten. Es legt indessen den Akzent stark auf
den therapeutischen Aspekt und es äussert sich auch nicht klar zur
Kausalitätsfrage. Dem Bericht vom 1. Juli 2004 kann daher keine
entscheidwesentliche Bedeutung zukommen.

4.4 Im Sinne des Vorstehenden wird die SUVA weitere Abklärungen vorzunehmen
haben. Dabei erscheint eine versicherungsexterne interdisziplinäre
Begutachtung angezeigt. Die Expertise hat Auskunft zu geben über Art und
Ausmass der Beschwerden, deren Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. August 1989
sowie allenfalls inwiefern sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2
OG). Die allfälligen Kosten des von ihm privat in Auftrag gegebenen
Gutachtens des Prof. Dr. med. N.________ vom 1. Juli 2003 sind nicht unter
diesem Titel durch die SUVA zu vergüten. Die Voraussetzungen hiefür sind
nicht gegeben (vgl. BGE 115 V 62 und RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Mai 2004 und der
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2003 aufgehoben werden und die Sache an
die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über ihre Leistungspflicht aus dem Unfall vom 1. August 1989 ab 5.
Juni 2001 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat über die Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 28. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: