Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 244/2004
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U 244/04

Urteil vom 20. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Lanz

J.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten
durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 22. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1943 geborene J.________ zog sich am 24. August 1985 bei einer
Autokollision namentlich Verstauchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie
Prellungen an Brustkorb und Oberarmen zu. Sie war deswegen rund zwei Wochen
arbeitsunfähig. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
"Zürich"), bei der J.________ in ihrer Tätigkeit als Sekretärin obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, kam für
die unter anderem in jährlichen Kuraufenthalten ab 1986 bestehende
Heilbehandlung auf und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 25. September
1989 schloss der Unfallversicherer den Fall unter Zusprechung einer
Integritätsentschädigung und gleichzeitiger Verneinung eines
Invalidenrentenanspruchs ab. Nachdem von ärztlicher Seite erneut ein
entsprechender Behandlungsbedarf bestätigt worden war, übernahm die "Zürich"
ab 1990 bis 2003 weiter die jedes Jahr durchgeführten Kuraufenthalte. Mit
Verfügung vom 25. November 2003 stellte der Unfallversicherer die Leistungen
rückwirkend per 31. August 2003 ein. Daran hielt er auf Einsprache der
Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004).

B.
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei über
den 31. August 2003 hinaus Heilbehandlung, namentlich in Form der jährlichen
Kuraufenthalte, zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 22. April 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ ihr vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern.
Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht
vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Heilbehandlung über den 31.
August 2003 hinaus. Konkret geht es um die Weiterführung der vom
Unfallversicherer von 1986 zunächst bis 1989 und auf Rückfallmeldung hin
erneut von 1990 bis 2003 gewährten jährlichen Kuraufenthalte. Andere
Leistungen resp. Therapiemassnahmen stehen nicht zur Diskussion.
Die "Zürich" lehnt die Übernahme weiterer Kuraufenthalte mit der Begründung
ab, hievon sei keine namhafte gesundheitliche Verbesserung zu erwarten.

2.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat in Bezug
auf die hier interessierenden Bestimmungen zu keiner Änderung geführt.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen. Dabei hat der Versicherer die Pflegeleistungen
nur solange zu erbringen, als hievon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario;
BGE 128 V 171 Erw. 1b mit Hinweisen, 116 V 44 Erw. 2c; RKUV 1995 Nr. 227 S.
190 Erw. 2a). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile C. vom 17.
Juni 2002, U 252/01, Erw. 3a, und M. vom 5. Juli 2001, U 412/00, Erw. 2a).
Weder die blosse Möglichkeit eines positiven Resultates einer weiteren
ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Heilmassnahmen, wie zum Beispiel
einer Badekur, zu erwartender, nur unbedeutender therapeutischer Fortschritt
gibt Anspruch auf deren Durchführung (Urteil M. vom 5. Juli 2001, U 412/00,
Erw. 2a; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985,
S. 274).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet als Folge des Unfalles vom 24. August 1985
an einem chronischen Cervicalsyndrom. Aus den medizinischen Akten ergibt sich
sodann, dass die seit der Rückfallmeldung ab 1990 jährlich durchgeführten
Kuraufenthalte jeweils nur zu einer vorübergehenden und vor der nächsten
Kurbehandlung abgeklungenen Linderung der aus dieser Gesundheitsschädigung
resultierenden Beschwerden (Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit)
führten. Ein therapeutischer Fortschritt im Sinne einer Besserung des
stationären Grundleidens war nicht zu verzeichnen. Zwar darf der
Gesundheitszustand der versicherten Person nur prognostisch und nicht auf
Grund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil M. vom 5. Juli
2001, U 412/00, Erw. 2a mit Hinweis auf das unter der Herrschaft des KUVG
ergangene Urteil S. vom 11. Februar 1982, U 8/81 [zusammengefasst in
Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1982 Nr. 2 S. 3]; in RKUV 1994
Nr. 190 S. 140 ff. nicht wiedergegebene Erw. 4a des Urteils K. vom 26. Januar
1994, U 52/93; vgl. auch BGE 111 V 25 Erw. 3c in fine). Auf Grund der
zahlreichen ärztlichen Berichte ist indessen auch prospektiv nicht
wahrscheinlich, dass mittels weiterer Kuraufenthalte ein günstigeres Ergebnis
als mit den bisherigen erzielt werden kann. Von einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes, wie sie für den Anspruch auf Heilbehandlung
vorausgesetzt wird, kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn eine
therapeutische Massnahme nur die sich aus einem stationär bleibenden
Gesundheitsschaden ergebenden Beschwerden für eine begrenzte Zeit zu mildern
vermag.

3.2 Für eine abweichende Behandlung der in Art. 10 Abs. 1 lit. d UVG
geregelten Nach- und Badekuren besteht entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung keine rechtliche
Grundlage. Das Erfordernis der zu erwartenden namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes gilt in gleicher Weise für diese wie für die anderen
Formen der Heilbehandlung.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die rezidivierenden
Schmerzzustände stellten Rückfälle dar, welche jeweils wiederum einen
Leistungsanspruch auslösten, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Das
vorhersehbare Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stationären
Gesundheitszustand kann nicht dem den Rückfall kennzeichnenden
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit (Art. 11 UVV in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG; vgl. auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV
1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2) gleichgesetzt werden.

3.3 Die "Zürich" hat somit die weitere Übernahme der Kuraufenthalte zu Recht
abgelehnt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 20. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: