Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 241/2004
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U 241/04

Urteil vom 11. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles
Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

(Entscheid vom 2. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene, aus dem Kosovo stammende L.________ war von 1994 bis 1997
als Hilfspfleger im Spital X.________ und ab Februar 1998 als Staplerfahrer
in der Verteilzentrale der C.________ tätig. Dabei war er bei der ELVIA
Versicherungen obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 20. Juli 1998
stürzte er wegen eines defekten Rades am Staplerfahrzeug und zog sich dabei
eine distale Radiusfraktur am linken Handgelenk zu, welche zu mehreren
operativen Eingriffen Anlass gab. Die Stelle bei der C.________ wurde auf
Ende Dezember 1998 gekündigt. Trotz intensiver ambulanter Ergotherapien und
einer stationären Behandlung in der Klinik Z.________ vom 28. April bis 26.
Mai 1999 entwickelte sich in der Folge ein chronisches Schmerzsyndrom. Die
ELVIA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Sodann zog
sie den Bericht der von der IV-Stelle Bern veranlassten Abklärung in der
Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg (BEFAS) vom 22. Februar 2001 bei.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 sprach sie L.________ eine
Integritätsentschädigung von Fr. 9720.-, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 10 % zu. Am 12. April 2002 eröffnete ihm die Allianz
Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz) als Rechtsnachfolgerin der ELVIA
Versicherungen verfügungsweise, dass seit 21. Februar 2000 von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, weshalb die
Taggeldleistungen auf den 30. April 2001 eingestellt worden seien. Die
Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie ab, da eine ganztägige
Erwerbstätigkeit uneingeschränkt möglich sei, sofern der linke Arm nur für
leichte körperliche Arbeiten eingesetzt werden müsse und dabei ein Einkommen
in der bisherigen Höhe erzielt werden könne. Daran hielt die Allianz nach
Vereinigung der Verfahren mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2002 fest.

Die IV-Selle Bern hatte mit Verfügung vom 27. Mai 2002 mangels eines
rentenrelevanten Invaliditätsgrades den Anspruch auf eine IV-Rente verneint.
Diese Beurteilung haben das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 27. Februar 2003 und das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 15. Juli 2003 bestätigt.

B.
Die von L.________ gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2002
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 2. Juni 2004 in dem Sinne teilweise gut, als es die Allianz
verpflichtete, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Invalidenrente zuzusprechen
(Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziffer 2).

C.
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es
sei der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Juni 2004 insoweit aufzuheben, als
damit der Invaliditätsgrad auf 14 % festgesetzt wurde.

L. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Ferner lässt er den Antrag stellen, es sei ihm in Abänderung des
vorinstanzlichen Entscheids bis zum Rentenentscheid ein Taggeld entsprechend
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzuspre chen. Zudem ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten
Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv
angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung
sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber
die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise
festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen).

1.2 Angefochten mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2004 insofern, als es mit
Wirkung ab 1. Mai 2001 einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 14 % zuerkannt hat. Die vom kantonalen Gericht in
Erwägung 3.4 getroffene Feststellung, der medizinische Endzustand sei im März
2000 erreicht worden und der Versicherte hätte ab diesem Zeitpunkt eine
adaptierte Tätigkeit mit voller Leistung aufnehmen können, welche zur
Abweisung der Beschwerde bezüglich des geltend gemachten Taggeldanspruchs
führte (Dispositiv-Ziffer 2), wird vom Rechtsbegehren in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erfasst. Soweit der Beschwerdegegner in
der Vernehmlassung Anträge zum Taggeldanspruch stellt, ist darauf nicht
einzutreten. Da das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren praxisgemäss
(BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis; AHI 2002 S. 110 Erw. 1) die
Anschlussbeschwerde nicht kennt, kann die beschwerdegegnerische Partei,
sofern sie nicht selber Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, in der
Vernehmlassung kein selbstständiges Begehren im Sinne eines Antrages mehr
stellen, das über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten
Streitgegenstand hinausgeht (BGE 125 V 413, 124 V 155 Erw. 1, 122 V 244 Erw.
2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).

2.
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die
Invaliditätsbemessung geltenden Bestimmungen (Art. 18 UVG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist ferner, dass das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 31. Oktober 2002) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

2.2 Im angefochtenen Entscheid werden sodann die Grundsätze zur
Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der
Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen
Sozialversicherungsbereich (vgl. BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und d) zutreffend
dargelegt. Auch darauf wird verwiesen. Diese Rechtsgrundlagen gilt es
indessen zu ergänzen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2004
S. 181 mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG präzisiert
hat, kommt diese Regel - mangels Berechtigung zur Beschwerde - gegenüber
Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge. Eine
entsprechende Beschwerdebefugnis lasse sich weder aus der in Art. 76 Abs. 1
lit. e IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung)
statuierten Pflicht der IV-Stelle zur Zustellung ihrer Rentenverfügung an den
(leistungserbringenden) Unfallversicherer ableiten, noch ergebe sie sich aus
der gestützt auf Art. 104 lit. d UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) erlassenen koordinationsrechtlichen Regelung des Art. 129
Abs. 1 UVV (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung). Der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung sei
gemäss ihrer ratio legis auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen der
Entscheid des einen Versicherers - namentlich dessen Verweigerung oder
Einstellung von Leistungen - direkte Auswirkungen auf die Leistungspflicht
eines andern Sozialversicherungsträgers hat. Wohl hat der Rentenentscheid der
IV-Stelle für den Unfallversicherer eine indirekte Wirkung in dem Sinne, dass
er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht
unbeachtet lassen darf, sondern sie als Indiz für eine zuverlässige
Beurteilung in eine - selbstständig vorzunehmende - Invaliditätsbemessung
miteinzubeziehen hat und ein Abweichen sachlich begründet sein muss (vgl. BGE
126 V 293 f. Erw. 2d; Urteil D. vom 24. März 2004 [U 288/03]). Anders als
dies im Verhältnis zur obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Fall
ist (BGE 129 V 73), präjudiziert indessen der Rentenentscheid der IV-Stelle
weder die Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne
einer unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten
Invaliditätsgrades - deren Umfang. Wie es sich diesbezüglich unter der
Herrschaft des Art. 49 Abs. 4 ATSG verhält, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht bis anhin offen gelassen (AHI 2004 S. 187 Erw. 4.4;
Urteile I. vom 20. Juli 2004 [U 19/04], M. vom 17. August 2004 [I 106/03]).

3.
Das kantonale Gericht hat erwogen, aus den Berichten des Dr. med. U.________
vom 2. März 2000 und vom 24. März 2000 sowie der Beurteilung des Dr. med.
K.________ gemäss Schlussbericht der BEFAS vom 22. Februar 2001, welchen
voller Beweiswert beigemessen werden könne (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a),
ergebe sich, dass die Behandlung im März 2000 abgeschlossen worden sei und
der Versicherte bereits ab diesem Zeitpunkt eine adaptierte Tätigkeit zu 100
% mit voller Leistung hätte aufnehmen können. Dem ist aufgrund der
medizinischen Unterlagen vollumfänglich beizupflichten. Von den Parteien wird
nichts vorgebracht, was zu einer anderen Betrachtung Anlass geben würde. Nach
Dr. med. U.________ ist der linke Arm durch ein chronisches
Nervenläsionsschmerzsyndrom stark handicapiert, weshalb dieser nur zu
Hilfsverrichtungen beigezogen werden kann. Vorstellbar sei eine leichte
Arbeit in einem Magazin, ohne dass indessen vom linken Arm Belastungen
erwartet werden dürften. Gemäss Schlussbericht der BEFAS vom 22. Februar 2001
sind alle körperlich und speziell den linken Arm stärker belastenden Arbeiten
nicht mehr zumutbar. Produktiv-handwerkliche Arbeiten führten zu einer
belastungsabhängigen Akzentuierung des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich
des linken Armes, weshalb eine berufliche Wiedereingliederung in solchen
Bereichen höchstens bei praktisch ausschliesslichem Armeinsatz rechts in
Frage komme. Andauernde ganztägige Arbeitseinsätze mit dem adominanten linken
Arm sollten möglichst nicht erforderlich sein, gering belastende
Hilfseinsätze mit der linken Hand seien demgegenüber zumutbar. Die
auffallendsten Ressourcen des Versicherten lägen in seiner sozialen
Kompetenz, welche er am besten in einer einfachen Dienstleistungstätigkeit
einbringen könne, bei der keine administrative Mithilfe gefragt sei.
Vorgeschlagen werden beispielsweise Kurierdienste mit dem Auto, einfachste
Schalterdienste ohne buchhalterische Aufgaben und die Mithilfe bei der
Annahme- und Abgabe von Textilien eines Textilreinigungsservices. Aufgrund
des guten Sinns für Ordnung und Sauberkeit sei auch ein Einsatz für
Kontrollarbeiten, beispielsweise in der Elektronik- oder Uhrenindustrie
denkbar.

4.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des vom kantonalen Gericht auf 14 %
festgesetzten Invaliditätsgrades.

4.1 Das für den Einkommensvergleich massgebende hypothetische Einkommen ohne
die Invalidität (Valideneinkommen) ist aufgrund der Angaben der früheren
Arbeitgeberin und unter Berücksichtigung der seit 1998 eingetretenen
Nominallohnentwicklung mit dem kantonalen Gericht für das Jahr 2001 auf Fr.
52'961.40 festzusetzen. Dagegen werden von den Parteien keine Einwände
erhoben.

4.2 Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der
gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten hat die Vorinstanz
statistische Durchschnittslöhne, und zwar die in der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000
enthaltenen Tabellenlöhne herangezogen. Dies ist unter den gegebenen
Umständen richtig. Der Versicherte hat nach dem Unfall zumindest bis zum für
die Überprüfung massgebenden Zeitpunkt (vgl. Erw. 2.1) des Erlasses des
Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2002 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Gemäss den Angaben im vorliegenden Verfahren hat er seither offenbar eine
Halbtagesstelle als Baggerfahrer in der Firma Y.________ GmbH gefunden, bei
welcher er einen Bruttolohn von Fr. 2241.- im Monat erzielt. Ob es sich dabei
um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und anzunehmen ist, dass er die ihm
verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, kann
dahingestellt bleiben, da nach dem Erlass des Einspracheentscheides
eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben
haben (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).

4.3 Konkret hat die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens den
durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer Arbeitszeit
von 40 Wochenstunden) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten
aller Wirtschaftszweige im privaten Sektor von Fr. 4437.- zugrunde gelegt.
Dies ergibt bei einer mittleren betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden
im Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft, 3/2004, S. 94 Tabelle B 9.2) ein
monatliches Einkommen von Fr. 4636.- oder Fr. 55'640.- im Jahr und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.5 % (vom Bundesamt für
Statistik herausgegebene Lohnentwicklung 2001, S. 32, Nominallohnindex
Männer) für das Jahr 2001 Fr. 57'031.-. Von diesem Betrag hat das kantonale
Gericht - in Anlehnung an das Vorgehen im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren - einen Abzug von 20 % vorgenommen. Daraus resultierte ein
Invalideneinkommen von Fr. 45'624.80. Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen
ein, es sei vom monatlichen Bruttolohn im privaten und öffentlichen Sektor
gemäss Tabelle TA7 der LSE 2000 auszugehen. Danach betrage der
Durchschnittslohn von Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) in den Bereichen "Sichern und Bewachen" und
"Transport von Personen, Waren und Nachrichten" bei 41.8 Wochenarbeitsstunden
Fr. 64'619.- und Fr. 58'349.- im Jahr, was unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung für Männer von 2.5 % für das Jahr 2001 Fr. 66'234.-
und Fr. 59'808.- ergebe. Gemäss Tabelle TA9 verdienten Männer im Alter von 40
bis 49 Jahren im Anforderungsniveau 4 durchschnittlich Fr. 4757.-, was
umgerechnet auf 41.8 Wochenstunden Fr. 61'145.- ausmache. Selbst unter
Vornahme des umstrittenen leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiere somit
ein Invaliditätsgrad von höchstens 8 %, was gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVG
keine Rente zur Folge habe. Da sie sich gegen den im IV-Verfahren
vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 20 % bisher nicht habe äussern
können, entfalte dieser für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren keine
Bindungswirkung. Hinzu komme, dass im IV-Verfahren ein grosszügiger Abzug
habe erfolgen können, weil der rentenauslösende Invaliditätsgrad ohnehin bei
weitem nicht erreicht werden konnte. Falls trotzdem ein Abzug vorzunehmen
sei, könne dieser unter Würdigung aller Umstände auf höchstens 10 %
veranschlagt werden.

4.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Tabellenlohnvergleich in der Regel von
Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) und
dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn auszugehen
(RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347; vgl. auch BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2).
Ausnahmsweise kann auf einzelne Sektoren (Produktion, Dienstleistungen) oder
Wirtschaftszweige abgestellt werden, wenn eine Eingliederung nur in
bestimmten Bereichen in Betracht fällt (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). In
solchen Fällen können auch die Tabellenlöhne gemäss Tabelle TA7 (monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeiten, Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund]
zusammen) herangezogen werden (Urteil S. vom 18. März 2002 [I 559/01] mit
Hinweisen). Es kann auch auf den Durchschnittslohn für bestimmte Tätigkeiten
abgestellt werden, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliditätsgrades
erlaubt (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399).

4.5 Obwohl die BEFAS im Bericht vom 22. Februar 2001 im Hinblick auf die
soziale Kompetenz des Versicherten in erster Linie die einfachen
Dienstleistungstätigkeiten erwähnt, fallen aufgrund der in den medizinischen
Unterlagen umschriebenen Restarbeitsfähigkeit auch produktionsnahe
Tätigkeiten in Betracht. Die betroffene Hand ist die adominante linke,
während die rechte uneingeschränkt einsatzfähig ist. Dem Versicherten stehen
daher sowohl im Dienstleistungs- als auch im Produktionsbereich zahlreiche
Arbeitsmöglichkeiten offen, weshalb kein Anlass besteht, vom Grundsatz
abzuweichen, wonach in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten
Sektor (Tabelle TA1) massgebend sind. Zu denken ist etwa an Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache
Maschinenbedienungsfunktionen sowie leichte Hilfsarbeiten - beispielsweise
Sortierungstätigkeiten - in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Es
besteht daher kein Anlass, vom von der Vorinstanz ermittelten hypothetischen
Einkommen gemäss Tabelle TA1 von Fr. 57'031.- abzuweichen.

4.6 Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad),
welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der
maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b,
bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen
für einen leidensbedingten Abzug gegeben, weil der Beschwerdegegner wegen der
verminderten Handfunktion links und des chronischen Schmerzsyndroms im
Bereich des linken Armes auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit
in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise
mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Lediglich teilweise gegeben sind
die Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der
Nationalität/Aufenthaltskategorie: der Versicherte war im Zeitpunkt des
Unfalls 41 Jahre und im Zeitpunkt des Rentenbeginns 44 Jahre alt. Er hält
sich seit 1989 - zunächst als Saisonnier - in der Schweiz auf und verfügt
über die Niederlassungsbewilligung C. Wenn die Vorinstanz den Abzug in
Würdigung der gesamten Umstände und in Übereinstimmung mit dem Vorgehen im
IV-Verfahren auf 20 % festgesetzt hat, so lässt sich dies - auch unter
Mitberücksichtigung der Einwände der Allianz - nicht beanstanden. Somit ist
das Invalideneinkommen auf Fr. 45'624.80 festzusetzen.

4.7 Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung und
Sprachkenntnisse etc. werden für die Festlegung des hypothetischen
Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem
unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim
Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu
tragen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Vorliegend kann nicht von einem aus
invaliditätsfremden Gründen deutlich unter dem branchenüblichen Ansatz
liegenden Lohn gesprochen werden, nachdem die Differenz des im Jahr 1998
tatsächlich erzielten, an die Nominallohnentwicklung angepassten Verdienstes
von Fr. 52'961.40 im Vergleich zum Tabellenlohn von Fr. 57'031.- nur 7.13 %
beträgt und somit noch innerhalb der im Rahmen von Schätzungen zu
tolerierenden Bandbreite liegt.

4.8 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen
(Valideneinkommen: Fr. 52'961.40; Invalideneinkommen: Fr. 45'624.80)
resultiert der von der Vorinstanz festgelegte Invaliditätsgrad von 14 % (zur
Rundung: BGE 130 V 121).

5.
Das Begehren des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren
über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). Dem Ausgang des
letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerde führenden
Allianz zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist deshalb ebenfalls gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf den vernehmlassungsweise gestellten Antrag des Beschwerdegegners
betreffend Taggeldanspruch wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die Allianz hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 11. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.