Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 240/2004
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U 240/04

Urteil vom 2. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

N.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo
Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 29. April 1996 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) N.________, geboren 1958, der bei der Firma
S._________ AG als Vorarbeiter tätig war, für die Folgen eines am 30. Juni
1992 erlittenen Motorradunfalles eine auf einem Invaliditätsgrad von 33,33 %
basierende Invalidenrente in Form einer Komplementärrente zur laufenden Rente
der Invalidenversicherung sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu.
Den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. Dezember 1997
hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hinsichtlich der
Rentenzusprechung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Verwaltung zurück (Entscheid vom 29. Juni 1999).

Nach zusätzlichen erwerblichen Abklärungen holte die SUVA ein
interdisziplinäres Gutachten des Dr. med. C.________, Chefarzt der Klinik
K.________, ein, welches am 9. Januar 2001 erstattet wurde. Zu dieser
Expertise und zur Ursache der radialen Epikondylitis am rechten Ellenbogen
nahm Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, am 23. Mai 2001
Stellung. Ein vom Rechtsvertreter des Versicherten beim Institut A.________
veranlasstes polydisziplinäres Privatgutachten erging am 5. Juli 2001. Zu
diesem Gutachten und zur Stellungnahme des Dr. med. B.________ holte die SUVA
einen zusätzlichen Bericht der Klinik K.________ (vom 9. Oktober 2001) ein.
Gestützt auf die erwerblichen und medizinischen Abklärungen setzte sie mit
Rentenverfügung vom 7. November 2001 den Invaliditätsgrad auf 45 % fest.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2003 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Stellungnahme des Instituts
A.________ vom 24. März 2003 eingereicht worden war, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. Mai
2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, eine Rente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 73 % zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zwecks Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen an diese zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Weil im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid des
Unfallversicherers (vom 16. Januar 2003) zwar nach dem 31. Dezember 2002
erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor
dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis
entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher
Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Beurteilung der
streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht und ab 1.
Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen (BGE 130 V 445 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329). Das ATSG hat bezüglich des hier
streitigen Leistungsanspruchs indessen keine materiellen Änderungen gebracht.

2.
2.1 Gemäss aArt. 18 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn
sie infolge eines Unfalles invalid wird. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (vgl. auch Art. 16 ATSG, wodurch aArt. 18 UVG keine Änderung erfahren
hat). Massgebend für die Bestimmung des Invaliditätsgrades in der
Unfallversicherung sind grundsätzlich die zu Art. 28 Abs. 2 aIVG entwickelten
Regeln (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Da die
Bestimmung des Art. 16 ATSG hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine
Änderung gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343).

2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht
des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der anwendbaren
Beweisgrundsätze (vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen) und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
geltenden Regeln (BGE 122 V 160 Erw. 1c, vgl. ferner 125 V 352 Erw. 3a).
Richtig wiedergegeben hat es zudem die Grundsätze über die Bestimmung des
trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Lohns
(Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1) sowie über die von
den LSE-Tabellenlöhnen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit
Hinweisen) und den für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 und 128 V 174). Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig, ob die SUVA und
die Vorinstanz bezüglich der Arbeitsunfähigkeit und der zumutbaren
Arbeitsleistungen zu Recht auf das Gutachten der Klinik K.________ vom 9.
Januar 2001 samt zugrunde liegender Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) abgestellt haben oder ob das vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in Auftrag gegebene Privatgutachten des Instituts
A.________ vom 5. Juli 2001 als massgebend zu erachten ist. Während sich die
beiden Gutachten hinsichtlich der Diagnosen und der medizinischen
Beurteilungen - wie das Institut A.________ im Schreiben vom 24. März 2003
selbst feststellte - nicht erheblich unterscheiden, sind die Stellungnahmen
zur Arbeitsunfähigkeit kontrovers. Das Institut A.________ hält auch im
besagten Schreiben dafür, dass der Versicherte in einer leidensangepassten
Tätigkeit nur hälftig arbeitsfähig ist, wogegen die Ärzte der Klinik
K.________ eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit für vollzeitlich
zumutbar halten.

3.2 Die Vorinstanz hat in eingehender Würdigung des Beweismaterials,
insbesondere der beiden interdisziplinären Expertisen, die Argumente
umfassend und überzeugend dargelegt, welche für den Vorrang des Gutachtens
der Klinik K.________ sprechen. Sie hat die beschwerdeweise erhobenen
Einwendungen des Versicherten, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ohne zusätzlich relevante Ausführungen erneuert werden, mit zutreffender
Begründung entkräftet. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen
werden. Zu betonen ist, dass sich die Klinikärzte nicht zuletzt auf eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit stützen können, ihre
Einschätzung somit nicht bloss medizinisch-theoretischer Natur ist, sondern
auf einer konkreten Arbeitserprobung beruht. Zudem fällt auf, dass das
Institut A.________ einerseits der Selbsteinschätzung des Versicherten zum
Ausmass seiner Behinderung eine hohe Bedeutung beimisst und anderseits die
subjektiven Beschwerdeangaben offenbar teilweise als Massstab für die
Festlegung des Grades der Arbeitsunfähigkeit dienen, was die SUVA, wenn auch
in etwas polemischer Art und Weise, zu Recht kritisiert. Überdies gilt mit
der Vorinstanz festzustellen, dass sich die im Gutachten des Instituts
A.________ propagierte Limitierung des zumutbaren Arbeitspensums weitgehend
mit unfallfremden Gesundheitsstörungen erklären lässt.

3.3 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine erheblichen Vorbringen
enthält, welche das kantonale Gericht nicht bereits abgehandelt und
zutreffend verworfen hat, erübrigt es sich, zu einzelnen Einwendungen des
Beschwerdeführers nochmals Stellung zu nehmen. Von ergänzenden medizinischen
Abklärungen, wie im Eventualantrag geltend gemacht, sind, da der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde, keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).

4.
Die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gerügt, noch ergeben sich Anhaltspunkte
in den Akten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Mithin
kann auch in diesem Punkt auf den angefochtenen Entscheid verweisen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 2. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: