Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 231/2004
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U 231/04

Urteil vom 5. November 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Direktion, Laupenstrasse 27, 3001
Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin,

betreffend Z.________, 1959,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 3. Juni 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1959 geborene Z.________, seit 1982 als zahnmedizinische Assistentin
in der Zahnmedizinischen Klinik des Spitals X.________ tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Allianz; vormals Berner Versicherungen) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert, war am 19. September 1993 über ein Spielzeug
gestolpert und hatte sich am rechten Daumen verletzt (Unfallmeldung UVG vom
12. Oktober 1993, Arztzeugnis UVG des Dr. med. H.________, Arzt für
Allgemeine Medizin, vom 18. Oktober 1993). Die Allianz anerkannte den Vorfall
als unfallähnliches Ereignis und erbrachte bis November 1993 die gesetzlichen
Leistungen (Taggeld, Heilbehandlungskosten).

A.b Nachdem anfangs 2001 erneut Beschwerden am rechten Daumen aufgetreten
waren (Verlaufsbericht des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für
Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, Klinik S.________, vom 26. Januar
2001 [samt gleichentags erstelltem Röntgenbefund]), meldete der Arbeitgeber
am 29. Mai 2001 beim Unfallversicherer einen Rückfall an. Die Allianz holte
Berichte des Dr. med. J.________ vom 26. Juni 2001, des Dr. med. U.________,
Arzt für Allgemeinmedizin, von Ende 2001 sowie des beratenden Arztes Dr. med.
M.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2002 ein und erhob
bei der Versicherten zusätzliche Angaben zum Beschwerdeverlauf ("Fragebogen
für Rückfälle" vom 18. Oktober 2001). Gestützt darauf gelangte sie mit
Verfügung vom 4. März 2002 zum Ergebnis, dass die aktuell geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem
Ereignis vom 19. September 1993 in Zusammenhang stünden. Auf Einsprache des
Krankenversicherers von Z.________, der Visana, hin, welche einen
vertrauensärztlichen Bericht des Dr. med. B.________ vom 20. März 2002
eingeholt hatte, beauftragte die Allianz die Abteilung für Handchirurgie des
Spitals X.________ mit der Erstellung eines Gutachtens, das am 31. Januar
2003 erstattet und mit Stellungnahme vom 19. März 2003 ergänzt wurde. Dr.
med. Y.________, Facharzt für Chirurgie FMH, äusserte sich mit Bericht vom
17. Juli 2003 zu den Schlussfolgerungen der Expertise, woraufhin der
Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 8. August 2003 an seiner
Leistungsablehnung festhielt.

B.
Die dagegen von der Visana erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Freiburg gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache
zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen, auf welche die Versicherte
Anspruch habe, an den Unfallversicherer zurück (Entscheid vom 3. Juni 2004).

C.
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides.

Während die Visana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichten Z.________, als am Verfahren Mitbeteiligte, und das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
sind auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Da in zeitlicher Hinsicht jedoch grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
zur Anwendung kommen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je
mit Hinweisen), und vorliegend sowohl das initiale Ereignis (vom 19.
September 1993) wie auch die hinsichtlich der anfangs 2001 aufgetretenen
Daumenbeschwerden ergangene Rückfallmeldung (vom 29. Mai 2001) vor dem 1.
Januar 2003 datieren, sind die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen
anwendbar, zumal die Versicherte - wie dem Gutachten des Spitals X.________
vom 31. Januar 2003 entnommen werden kann - seither beschwerdefrei geblieben
ist. Der Umstand, dass der Einspracheentscheid des Unfallversicherers - der
an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) -
erst am 8. August 2003 erlassen worden ist, ändert daran nichts.

1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur
Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen,
insbesondere zur Voraussetzung des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall oder bei dem diesem gleichgestellten
unfallähnlichen Ereignis erlittenen Gesundheitsschädigung (Art. 11 UVV; BGE
118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw.
4), sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen. Richtig erkannt hat es ferner, dass je grösser der
zeitliche Abstand zwischen dem Unfall - bzw. dem unfallähnlichen Ereignis -
und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen sind (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in
fine mit Hinweis). Zu ergänzen ist, dass, falls durch den Unfall oder das
unfallähnliche Ereignis Beschwerden verursacht werden, die Unfallversicherung
den dadurch verursachten Schaden übernimmt, spätere Gesundheitsstörungen
dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (in HAVE 2002 S.
307 zusammengefasstes Urteil B. vom 17. Mai 2002, U 293/01, Erw. 1 in fine
mit Hinweisen; Urteil S. vom 24. Mai 2004, U 296/03, Erw. 2.1.1 in fine mit
Hinweis).

2.
2.1 Die medizinische Aktenlage zeigt das folgende Bild:
2.1.1Mit Arztzeugnis UVG vom 18. Oktober 1993 hatte der Hausarzt Dr. med.
H.________, nach der Erstbehandlung vom 20. September 1993, zufolge der
festgestellten leichten Schwellung ohne Hämatom im rechten Daumengrundgelenk
("keine sichere Aufklappbarkeit") eine Distorsion des rechten
Daumengrundgelenkes diagnostiziert. Auf Grund des Röntgenbefundes wurde eine
ossäre Läsion verneint. Der Arzt ordnete eine Ruhigstellung für acht Tage in
einer Alu-Schiene an und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis
auf Weiteres. Dem Bericht des Dr. med. J.________ vom 26. Januar 2001 ist
sodann zu entnehmen, dass die Versicherte wegen persistierender Schmerzen
vier Wochen nach dem Ereignis vom 19. September 1993 beim hausärztlichen
Stellvertreter vorstellig geworden war, welcher - ohne röntgenologische
Erhebung - eine Fraktur angenommen und Physiotherapie verordnet hatte. Im
weiteren Verlauf habe die Rechtshänderin über Schmerzen bei Belastung, wie
beispielsweise beim Schreiben, geklagt, sei aber als Zahnarztgehilfin dennoch
stets voll leistungsfähig gewesen.

2.1.2 Gestützt auf den Röntgenbericht vom 26. Januar 2001, wonach
altersentsprechend normale ossäre Strukturen und Gelenksverhältnisse im
ersten Strahl rechts ohne Nachweis von degenerativen oder posttraumatischen
Veränderungen bestanden, stellte Dr. med. J.________ gleichentags eine
partielle Insuffizienz des ulnaren Kollateralbandes bei Status nach
vermutlich Stener-Läsion nach Distorsion des MP1-Gelenkes vor neun Jahren
rechts fest. Am 26. Juni 2001 bejahte er ohne nähere Begründung die
überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen den aktuellen Beschwerden und dem
Vorfall vom 19. September 1993.

2.1.3 Ende 2001 gab Dr. med. U.________ auf Anfrage der Beschwerdeführerin
an, dass die Versicherte zwischen 1996 und 2000 einige Male wegen einer
Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) bei seinem Vorgänger in Behandlung
gewesen sei. Eine Daumenverletzung werde in den entsprechenden Akten indes
nicht erwähnt.

2.1.4 Anlässlich einer Befragung vom 18. Oktober 2001 führte die Versicherte
aus, seit 1993 immer wieder Schmerzen im rechten Daumen zu verspüren, welche
regelmässig mit Cortison-Spritzen behandelt worden seien.

2.1.5 Der beratende Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.________,
gelangte mit Stellungnahme vom 28. Januar 2002 zum Schluss, dass mangels
genügender klinischer Angaben nur möglicherweise, nicht aber überwiegend
wahrscheinlich ein Rückfall vorliege.

2.1.6 Die Ärzte des Spitals X.________ erhoben im Rahmen ihrer Begutachtung
u.a. einen radiologischen Befund (vom 28. November 2002), welcher am
MP-Gelenk bei glatter Konturierung sowohl des MC-I-Köpfchens wie auch der
Grundphalanxbasis eine geringgradige subchondrale Sklerosierung radialseitig
ergab. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 31. Januar 2003 diagnostizierten sie
eine Distorsion des MP-I-Gelenkes rechts dominant mit Partialruptur des
ulnaren Kollateralbandes und rezidivierend transitorischer Hyperpathie des
MP-Gelenkes sowie eine persistierende Schmerzauslösung durch Bagatelltraumen
im Bereich des MP-I-Gelenkes rechts. Auf Grund der Schilderung der Patientin
nahmen sie für den Zeitraum nach dem Ereignis vom 19. September 1993 fünf bis
sechs Bagatelltraumen mit Distorsion des MP-Gelenkes an, die jeweils zu
verlängerten Schmerzepisoden von insgesamt drei bis vier Wochen geführt
hätten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die aktuell feststellbaren
Beeinträchtigungen auf den Vorfall vom 19. September 1993 zurückzuführen
seien, wurde mit mehr als 50 % angegeben.

2.1.7 Dr. med. Y.________ hielt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 17.
Juli 2003 dafür, dass eine Unfallkausalität zwar möglich, wahrscheinlicher
aber ein krankhafter Prozess im Rahmen normaler degenerativer Vorgänge sei.

2.2
2.2.1Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten zunächst die genaue
Diagnose der am 19. September 1993 erlittenen Verletzung. Während Dr. med.
H.________ anlässlich seiner Erstbehandlung vom 20. September 1993 eine
Distorsion des rechten Daumengrundgelenkes diagnostiziert hatte und Dr. med.
J.________ in seinem Bericht vom 26. Januar 2001 von einer partiellen
Insuffizienz des ulnaren Kollateralbandes bei Status nach vermutlich
Stener-Läsion nach Distorsion des MP1-Gelenkes vor neun Jahren rechts sprach,
gingen die Ärzte des Spitals X.________ im Rahmen ihres Gutachtens vom 31.
Januar 2003 von einer Distorsion des MP-I-Gelenkes rechts dominant mit
Partialruptur des ulnaren Kollateralbandes, gegenenfalls kompletter Ruptur
mit anschliessender Vernarbung und verbliebener Partialinsuffizienz aus. Der
die Versicherte vier Wochen nach dem unfallähnlichen Ereignis behandelnde
Stellvertreter des Dr. med. H.________, Dr. med. E.________, Allgemeine
Medizin FMH, hatte sodann gemäss Angaben im Bericht des Dr. med. J.________ -
wenn auch ohne entsprechenden radiologischen Nachweis - eine Fraktur
angenommen. Letzteres ist jedoch, insbesondere auf Grund des durch Dr. med.
H.________ erhobenen Röntgenbefundes, wonach keine ossären Läsionen hatten
festgestellt werden können, auszuschliessen, zumal in keinem anderen
ärztlichen Bericht eine entsprechende Diagnose bestätigt wurde. Zweifelhaft
bleibt demnach, ob anlässlich des Ereignisses im Jahre 1993 eine
(Partial-)Ruptur oder lediglich eine Distorsion des ulnaren Kollateralbandes
stattgefunden hat. Dies hätte aber, wie die Ärzte des Spitals X.________ in
ihrem Schreiben vom 19. März 2003 ergänzend festgehalten haben, lediglich
durch eine chirurgische Exploration unmittelbar im Anschluss an die
Verletzung verifiziert werden können. Die korrekte Diagnosestellung braucht
vorliegend indes nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Unbestrittenermassen handelt es sich beim Vorfall vom 19. September 1993 um
ein Ereignis, welches einen unfallversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch
bewirkt hat. Nicht massgeblich ist dagegen, ob es sich dabei um einen Unfall
nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV (in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) - wie von der Vorinstanz
angenommen - oder, so der Einspracheentscheid vom 8. August 2003, um eine
unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 2 UVV (in der bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung)
handelt, worunter nach lit. g Bandläsionen aller Art, d.h. sowohl
Banddistorsionen wie auch -rupturen, zu zählen sind (Rumo-Jungo, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 2003, S. 75 mit Hinweisen).
Relevant ist vorliegend einzig, ob die im Jahre 2001 geltend gemachten
gesundheitlichen Störungen im Sinne hinreichend ausgewiesener Brückensymptome
auf das damalige Beschwerdebild zurückzuführen sind (vgl. Erw. 1.2 in fine
hievor).

2.2.2 Die Behandlung nach dem Ereignis vom 19. September 1993 war ausweislich
der Akten mit den ärztlicherseits am 14. Oktober 1993 verordneten, letztmals
am 22. November 1993 durchgeführten Physio- sowie Elektrotherapiesitzungen
beendet. Bereits ab 25. Oktober 1993 war der Versicherten wiederum eine
vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt und ab diesem Datum die
Taggeldzahlungen durch den Unfallversicherer eingestellt worden. Erst anfangs
2001 gelangte die Versicherte an Dr. med. J.________ und klagte erneut über
Beschwerden im rechten Daumengelenk. In den dazwischen liegenden über sieben
Jahren hatte sie, wie namentlich dem Gutachten des Spitals X.________ vom 31.
Januar 2003 glaubhaft entnommen werden kann, mehrere Schmerzepisoden, die
jeweils auf ein Bagatelltrauma zurückzuführen waren. Da diese jedoch weder zu
anhaltender Behandlungsbedürftigkeit noch zu Arbeitsunfähigkeit geführt
haben, können sie nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftige
Brückensymptome gelten. Soweit die Versicherte anlässlich ihrer Befragung vom
18. Oktober 1993 durch die Beschwerdeführerin angab, bei Auftreten der
Daumenschmerzen regelmässig Cortison-Spritzen erhalten zu haben, und die
begutachtenden Ärzte ausführten, die Schmerzepisoden hätten mehrfach zu
hausärztlichen Konsultationen geführt, kann dem nicht gefolgt werden.
Namentlich stellte Dr. med. U.________, ab Oktober 2001 Nachfolger des
bisherigen Hausarztes der Versicherten, Dr. med. K.________, Ende 2001 fest,
dass die Patientin zwischen 1996 und 2000 zwar einige Male bei seinem
Vorgänger in Behandlung gestanden hätte, diese aber auf Grund einer
Verletzung des OSG und nicht wegen Daumenbeschwerden erfolgt sei. Überdies
wurden im besagten Zeitraum offenbar auch keine entsprechenden Rechnungen
beim Unfallversicherer zur Begleichung eingereicht bzw. vom
Krankenversicherer überwiesen, was bei der behaupteten Sachlage indes nahe
gelegen hätte. Am Resultat des nicht rechtsgenüglich ausgewiesenen
natürlichen Kausalzusammenhangs ändert mangels relevanter Brückensymptomatik
zudem auch der Umstand nichts, dass gemäss vertrauensärztlicher Aussage des
Dr. med. B.________ vom 20. März 2002 Bandschwächen nach Luxationen im
Daumengrundgelenk typische Folgezustände darstellen. Dr. med. Y.________
weist in seinem Bericht vom 17. Juli 2003 sodann darauf hin, dass das am 28.
November 2002 erstellte Röntgenbild als diskreten Befund eine subchondrale
Sklerosierung an der Basis der Grundphalanx gezeigt habe, was für ein
degeneratives Geschehen im Rahmen des normalen Alterungsprozesses spreche.
Ferner wären - so der Arzt weiter - nach einer relevanten Verletzung
deutlichere Veränderungen, so beispielsweise radiologisch sichtbare
Veränderungen im Gelenk und Verkalkungen am ehemals lädierten
Kapselbandapparat, zu erwarten.

Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19.
September 1993 und den mit Rückfallmeldung vom 29. Mai 2001 geltend gemachten
Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

3.
3.1 Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht gilt nicht für den Fall, dass sich zwei Versicherer im
Streit über die Leistungspflicht gegenüber stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit
Hinweisen). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG).

3.2 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende
Beschwerdeführerin als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe
im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V
133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 3. Juni 2004 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und
Z.________ zugestellt.

Luzern, 5. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: