Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 230/2004
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U 230/04

Urteil vom 29. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Scartazzini

M.________, 1949, Beschwerdeführer,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 7. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene M.________ war als Hausangestellter beim Spital W.________
tätig und damit bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich,
Unfallversicherungskasse (UVZ) gegen Unfälle obligatorisch versichert. Am 25.
September 2000 meldete sein Arbeitgeber der UVZ, der Versicherte sei am 27.
April 2000 von einer Drittperson angegriffen und vom Täter mit der Faust ins
Gesicht geschlagen worden. Am 23. August 2000 wurde M.________ wegen einer
vorbestehenden Mukozele mittels einer Septumplastik, einer Conchotomie
beidseits, einer vorderen Ethmoidektomie mit Mukozeleneröffnung rechts
operativ behandelt. Nach Einholung medizinischer Berichte und Gutachten
verneinte die UVZ mit Verfügung vom 3. April 2002 ihre Leistungspflicht für
die am 27. April 2000 erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung. An dieser
Auffassung hielt sie im Einspracheentscheid vom 22. August 2002 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit beantragt wurde, unter  Kosten- und
Entschädigungsfolge seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise
gut. Dabei wurde der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufgehoben,
als darin der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen für den
Zeitraum vom Unfall bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz im
Verlauf des Monats Mai 2000 verneint wurde (Entscheid vom 7. Mai 2004).

C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sinngemäss die im
vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.

Die UVZ und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine
Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 27. April 2000
einen Unfall erlitten hat und, bejahendenfalls, ob zwischen dem versicherten
Ereignis und der von M.________ geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

1.2 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen über die
Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen zutreffend dargelegt.
Richtig wiedergegeben sind ferner die Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen), über das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 125 V
461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49
Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f.; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw.
5b/aa), sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b;
vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Zutreffend sind auch die
Ausführungen darüber, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 22. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, auf Grund der Unfallmeldung
des Spitals W.________ vom 25. September 2000 stehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2000 einen
Unfall erlitten hatte. Aus der medizinischen Aktenlage, insbesondere der
Beurteilung durch Prof. Dr. med. A.________ vom 30. November 2001, geht
hervor, dass der Versicherte, welcher eine Septumdeviation sowie eine
Mukozele aufwies und am 23. August 2000 mittels einer Septumplastik, einer
Conchotomie, einer vorderen Ethmoidektomie und Mukozeleneröffnung rechts
behandelt wurde, bereits vor dem Unfall im Rahmen eines chronischen
Schmerzsyndroms unter Kopfschmerzen litt. Insbesondere waren ein Symptom
einer Mukozele und ein Exophthalmus erstmals im Februar 2000 aufgetreten und
litt der Beschwerdeführer seither an täglichen frontalen Kopfschmerzen. Diese
hatten nach der Operation zugenommen, sodass es sich bei der Zunahme des
Kopfschmerzleidens nicht um eine durch den versicherten Unfall verursachte
richtunggebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes handeln konnte.
Nach Abschluss der Heilbehandlung der Unfallfolgen im Mai 2000 fehlte es
somit an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der nach diesem
Zeitpunkt weiterbestehenden, auf somatische Gründe zurückzuführenden
Gesundheitsbeeinträchtigung und dem versicherten Unfallereignis vom 27. April
2000.

2.2 Die Vorinstanz erwog sodann, das Kopfschmerzleiden sei zumindest
teilweise auf psychogene Ursachen zurückzuführen. Wiewohl aus den Akten
ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an
psychischen Beschwerden gelitten hatte, lag kein Bericht eines
psychiatrischen Facharztes vor. Die Frage, ob die Kopfschmerzen durch eine
psychische Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert verursacht oder
richtunggebend verschlimmert wurden und, bejahendenfalls, ob es sich dabei um
eine natürliche Folge des versicherten Unfallereignisses handelte, konnte
jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der
natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen gewesen wäre, hätte es an der
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Folgen
einer psychisch bedingten Gesundheitsschädigung gefehlt.

3.
3.1 Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zunächst ist festzuhalten, dass
das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
versicherten Unfall und den organischen Beschwerden zu Recht verneint hat,
nachdem auf Grund zahlreicher ärztlicher Gutachten und Berichte ermittelt
wurde, dass die starke Zunahme der Kopfschmerzen erst nach der Operation der
vorbestehenden Mukozele aufgetreten war. Was das Vorhandensein psychischer
Beschwerden anbelangt, wurde bereits in einem Bericht des Spitals T.________
vom 18. Dezember 1998 eine depressive Grundstimmung dokumentiert. Dabei wurde
lediglich auf eine im Oktober 1994 ambulante Abklärung an der Psychiatrischen
Klinik U.________ mit Empfehlung einer unterstützenden medikamentös antidepressiven Behandlung bei anhaltend leichter depressiver Verstimmung und
chronischem Schmerzsyndrom hingewiesen. Aus diesen medizinischen
Erkenntnissen konnte die Verzichtbarkeit eines neuen psychiatrischen
Gutachtens zur weiteren Abklärung des psychischen Leidens und zur allfälligen
Diagnosenstellung einer somatoformen Schmerzstörung abgeleitet werden (zur
Publikation in BGE 130 bestimmtes Urteil B. vom 18. Mai 2004, I 457/02).
Zudem konnte die Frage, ob das Kopfschmerzleiden durch eine psychische
Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert verursacht oder richtunggebend
verschlimmert wurde und, bejahendenfalls, ob es sich dabei um eine natürliche
Folge des versicherten Unfallereignisses handelte, tatsächlich offen bleiben,
da selbst in jenem Fall die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges
zu verneinen gewesen wäre. Insbesondere ist zusammen mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass im Rahmen dieser Prüfung (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 f.; vgl.
auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa) das versicherte Ereignis der Kategorie der
mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen
ist und in einer Gesamtwürdigung keines der dabei erforderlichen objektiven
Kriterien erfüllt wäre.

3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Darin macht der Beschwerdeführer einzig
geltend, sowohl die UVZ als auch die Vorinstanz hätten medizinische Berichte
übersehen. Dabei weist er indessen auf keine konkreten Ermittlungen oder
Befunde hin, welche nicht berücksichtigt worden wären. Der angefochtene
Entscheid ist somit zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 29. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: