Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 223/2004
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U 223/04

Urteil vom 8. Oktober 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin
Bollinger

Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

(Entscheid vom 19. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
A.a  Z.________, geboren 1964, arbeitete zunächst temporär, ab 1. Mai 1994 im
Monatslohn in der Firma B.________, Sanitäre Anlagen, Spenglerei, und war
daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Mai
1994 fuhr ein Lastwagen von hinten auf den von ihm gelenkten Personenwagen
auf. Noch am Unfalltag begab er sich zu Dr. med. M.________ in Behandlung.
Seinen Hausarzt Dr. med. R.________ suchte er am 6. Mai 1994 auf. Dieser
diagnostizierte ein posttraumatisches Zervikalsyndrom sowie bitemporale
Kopfschmerzen nach leichtem Schädeltrauma und hielt fest, dass Z.________ ab
16. Mai 1994 die Arbeit wieder uneingeschränkt aufnehmen könne (Bericht vom
25. Mai 1994). Am 17. Juni 1994 schloss er die Behandlung ab.

Am 18. Februar 1999 schlug Z.________ zu Hause beim Aufstehen den Kopf an
einem Balken an. Auch diesen Unfall meldete er der SUVA und begab sich am 22.
Februar 1999 wiederum zu Dr. med. R.________ in Behandlung, wobei er
ausführte, Schwindel und Kopfschmerzen hätten bereits abgenommen und er leide
deutlich weniger an Übelkeit als unmittelbar nach dem Unfall. Ab 23. Februar
1999 war er wieder arbeitsfähig.

A.b  Am 27. Juni 2003 meldete Dr. med. R.________ der SUVA unter Verweis auf
ein Schreiben vom 23. Mai 2003 an die ärztliche Leitung der neurologischen
Poliklinik am Inselspital Bern und eine am 22. Mai 2003 durchgeführte
Magnetresonanzuntersuchung (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) einen Rückfall.
Mit Bericht vom 27. August 2003 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und
führte unter anderem aus, er habe dem Versicherten erklärt, dass die soziale
Aktivität mit Berufsarbeit wieder hergestellt werden müsse, weshalb er beim
Hausarzt um Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ersucht habe.
Am 3. September 2003 verneinte der Kreisarzt eine Kausalität der geltend
gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom Mai 1994. Daraufhin teilte die SUVA
Z.________ mit Schreiben vom 4. September 2003 mit, es lägen keine
Unfallfolgen vor, weshalb ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe. Diese
Einschätzung bestätigte sie mit Verfügung vom 22. September 2003.

A.c  Z.________ erhob hiegegen Einsprache und machte im Wesentlichen geltend,
bereits unmittelbar nach dem Unfall an typischerweise nach Schleudertraumata
der HWS auftretenden Beschwerden und später auch an einer Wesensveränderung
mit sozialem Rückzug gelitten zu haben. Mit Einspracheentscheid vom 7.
November 2003 hielt die SUVA an ihrer Leistungsabweisung fest.

Ende Januar 2004 liess Z.________ einen Bericht des Dr. med. I.________ vom
26. Januar 2004 zu den Akten reichen. Dr. med. I.________ diagnostizierte
darin ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach
HWS-Distorsionstrauma/Schädelkontusion, Wirbelsäulenfehlhaltung/ -fehlform
mit muskulärer Dysbalance, klinisch Beinlängendifferenz und unklare
psychische Veränderungen. Er führte aus, es bestünden keine Hinweise auf eine
entzündlich-rheumatische Erkrankung, die ausgedehnten radiologischen
Abklärungen hätten keine relevanten feststellbaren Läsionen ergeben. Die
Beschwerden könnten teilweise mit der muskulären Dysbalance zusammenhängen,
jedoch nicht im geschilderten Ausmass. Vieles spreche für ein chronisches
Schmerzsyndrom mit entsprechender Eigendynamik.

B.
Z.________ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2003
Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 19. Mai 2004
abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht Z.________ sinngemäss geltend, seine
gesundheitlichen Beschwerden seien unfallbedingt. Gleichzeitig legt er einen
Bericht der Klinik A.________ vom 21. Mai 2004 auf.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Versicherten geklagten
Beeinträchtigungen (chronische Kopf-, Rücken- und Schulterschmerzen,
Brechreiz, Lichtempfindlichkeit, vermehrtes Schwitzen, psychische Beschwerden
[Wesensveränderung]) durch die Unfälle vom 2. Mai 1994 oder 18. Februar 1999
verursacht wurden (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, setzt die Leistungspflicht der
Unfallversicherung voraus, dass die geltend gemachten Beschwerden natürlich
und adäquat kausal auf einen versicherten Unfall zurückzuführen sind (BGE 118
V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Den Begriff der natürlichen Kausalität hat das
kantonale Gericht zutreffend dargelegt (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
Erw. 1b, je mit Hinweisen). Richtig ist insbesondere, dass der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung als Tatfrage mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die
Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit
Hinweisen). Das gilt auch bei Rückfällen oder Spätfolgen (Art. 11 UVV).

3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im bisherigen Verfahren
nicht angehört worden und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl die
SUVA als auch das kantonale Gericht setzten sich - soweit sie zur Prüfung der
Vorbringen zuständig waren - mit seinen Argumenten auseinander und legten
ihre Entscheidungsgründe einlässlich dar. Dass darauf verzichtet wurde, von
Mitbewohnern, Verwandten, Bekannten, Arbeitskollegen und Arbeitgebern
Auskünfte zum Gesundheitszustand einzuholen, ist nicht zu beanstanden, da
dessen Beurteilung den Ärzten oder gegebenfalls anderen Fachpersonen obliegt
(BGE 125 V 261 Erw. 4). Auch einer mündlichen Anhörung bedarf es zur
gerichtlichen Überprüfung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Einschätzungen des Dr. med. R.________
als unvollständig und ungenau. Immer wieder seien Konsultationen des
Hausarztes wegen Rücken- und Kopfschmerzen notwendig gewesen, die in dessen
Krankengeschichte nicht erwähnt würden. Auch dass er, der Versicherte, schon
länger und seit dem zweiten Unfall von Februar 1999 verstärkt auf der Suche
nach den Ursachen der Beschwerden sei, gehe aus den Aufzeichnungen des
Hausarztes, zu dem er inzwischen jegliches Vertrauen verloren habe, nicht
hervor.

4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte über viele Jahre bei Dr.
med. R.________ in Behandlung war, was darauf schliessen lässt, dass er mit
dessen Betreuung während langer Zeit zufrieden war. Eine Störung des
Vertrauensverhältnisses trat nach der glaubwürdigen Schilderung des Dr. med.
R.________ erst auf, als es bei der Diskussion des neurologischen Berichtes
des Spitals S.________ vom 7. Juli 2003 zu  Meinungsverschiedenheiten über
die Unfallkausalität der Beschwerden kam. Es ist indessen unwahrscheinlich
und nicht plausibel, dass Dr. med. R.________ in der detaillierten Darlegung
der Krankengeschichte vom 17. März 2004 einzelne Konsultationen unerwähnt
gelassen hätte. Seine umfassenden und genauen Aufzeichnungen fügen sich auch
widerspruchsfrei in die Beurteilungen der übrigen beigezogenen Mediziner
(Befunde des Röntgeninstitutes Dr. med. B.________ vom 10. Mai 1994 und 22.
Mai 2003, Klinik U.________ vom 7. Juli 2003, des Dr. med. E.________ vom 27.
August 2003 und des Dr. med. I.________ vom 26. Januar 2004) ein. Es besteht
somit kein Grund, nicht auf die Berichte des Dr. med. R.________ abzustellen.

5.
Zu beurteilen ist, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen (und
adäquaten) Kausalzusammenhang zu den beiden Unfällen von Mai 1994 oder
Februar 1999 stehen, wobei insbesondere das Vorliegen von seither bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (sog. Brückensymptomen; vgl. Urteil S.
vom 29. Dezember 2000, U 170/00, auszugsweise publiziert in RKUV 2001 Nr. U
419 S. 101) ins Gewicht fällt. Ob und welche gesundheitlichen Probleme der
Versicherte im Anschluss an die beiden Unfälle gehabt hatte, können die
derzeit behandelnden Fachpersonen lediglich aufgrund anamnestischer Angaben
beurteilen, weshalb von der Einholung weiterer Berichte (etwa des neuen
Hausarztes oder des derzeitigen Physiotherapeuten) abzusehen ist. Dies gilt
umso mehr, als bereits umfangreiche medizinische Unterlagen vorliegen, die
eine rechtsgenügliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation im Anschluss
an die Unfälle vom 2. Mai 1994 und 18. Februar 1999 erlauben.

5.1 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Versicherte
unmittelbar nach dem Unfall vom 2. Mai 1994 unter Druckdolenzen in der oberen
HWS und Kopfschmerzen gelitten hatte. Diese Beschwerden klangen jedoch rasch
ab; bereits am 17. Juni 1994 war er wieder beschwerdefrei und die Behandlung
konnte abgeschlossen werden. Während des Jahres 1995 war keine
(haus-)ärztliche Konsultation notwenig. In der folgenden Zeit begab sich der
Versicherte hauptsächlich wegen diverser Infekte, chronischer
Raucherbeschwerden und einem Knoten hinter dem rechten Ohr in ärztliche
Behandlung (so am 31. Januar 1996 wegen Halsweh, Schläfen-Kopfschmerzen und
Schnupfen; am 4. Oktober 1996 wegen Halsweh, Gliederschmerzen, Schwitzen an
Händen und in der Achselhöhle sowie Schnupfen und Husten; am 10. Oktober 1996
wegen noch leichtem Husten; am 11. November 1997 wegen Husten, Halsweh,
Schnupfen, Schwitzen, Kopfschmerzen im Nacken [im Untersuchungszeitpunkt
weniger] und gelbem Auswurf; am 15. Dezember 1997 wegen des Knotens hinter
dem rechten Ohr, Schluckweh, zum Teil temporalen Kopfschmerzen und
Durchfall). Keiner Behandlung bedurfte der Beschwerdeführer im Jahre 1998. Am
25. Januar 1999 suchte er Dr. med. R.________ erneut wegen des
(unveränderten) Knotens hinter dem Ohr auf. Nach dem im Februar 1999
erlittenen zweiten Unfall schilderte er bereits am 26. Februar 1999 gegenüber
dem Hausarzt eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes. Am 23.
November 1999 stellte Dr. med. R.________ Husten und Fieber bei normalem
Lungenbefund fest; diese Beschwerden besserten in der folgenden Woche, jedoch
klagte der Versicherte über abendliche Müdigkeit und Schwitzen. Die nächste
Arztkonsultation erfolgte am 25. September 2001 wegen einer leichten
Pharyngitis. Anfangs Oktober 2001 klagte er über ein Stechen zervikal,
nächtliches Schwitzen, vermehrtes Husten, weiss-gelben Auswurf und
(vorübergehendes) Fieber; auch diese Beschwerden besserten in der Folge. Im
November 2001 litt der Versicherte erneut an Kopfschmerzen, die er auf den
Knoten hinter dem rechten Ohr zurückführte. Die einzige Konsultation im Jahre
2002 erfolgte wegen einer Bursitis am linken Ellenbogen. Im Februar 2003
machte der Beschwerdeführer vom Nacken ausgehende, nach frontal ausstrahlende
Kopfschmerzen, Schwitzen, Übelkeit mit Erbrechen und am 3. März 2003
Rückenschmerzen und Schwitzen geltend, wobei die Kopfschmerzen abgenommen
hätten und Durchfall und Erbrechen abgeklungen seien. Im Mai 2003 klagte er
über Schmerzen in der unteren HWS, ausstrahlend nach temporal, vermehrtes
Schwitzen am Rücken, Hitzegefühl, Nervosität und Gereiztheit. Weiter gab er
an, seine Umgebung habe eine Verhaltensänderung im Sinne einer Aggressivität
festgestellt, die in den vergangenen eineinhalb Jahren progredient verlaufen
sei. Er ziehe sich immer mehr zurück und sei vermehrt müde. Auch sei er
arbeitslos, da er mit den starken Schmerzen, an denen er leide, nicht
arbeiten könne.

5.2 Entgegen den Vorbringen des Versicherten finden sich in den detaillierten
Aufzeichnungen seines damaligen Hausarztes keine Hinweise auf im Anschluss an
den Unfall vom Mai 1994 aufgetretene mental kognitive Veränderungen oder -
abgesehen von verschiedentlich, meist jedoch gleichzeitig mit Infekten
aufgetretenen Kopfschmerzen - weitere, zum typischen "bunten" Beschwerdebild
nach Schleudertraumata der HWS gehörende Störungen. Die gegenüber der SUVA
geltend gemachten Beschwerden wie Übelkeit und Brechreiz, Kopfschmerzen,
Beschwerden im oberen Teil der Wirbelsäule, in der Schulter, in Kiefer und
Auge sowie Lichtempfindlichkeit, haben nach den medizinischen Unterlagen
nicht  seit dem Unfall ("durchgehend") bestanden, sondern traten erst - und
nur teilweise - im Februar 2003 auf (damals Nacken- und Kopfschmerzen mit
gleichzeitigem Schwitzen, Übelkeit und Erbrechen). Zwar ist nicht
ausgeschlossen, dass im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS auch ohne
nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle
Ausfälle verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit
Hinweisen). Selbst wenn sich ab Ende 2001 Wesensveränderungen bemerkbar
gemacht hätten, liegt zwischen der Auffahrkollision von 1994 und den Ende
2001 sowie erneut anfangs 2003 geltend gemachten Leiden aber eine so lange
Zeitspanne, dass sich die Annahme einer bloss länger dauernden Latenzzeit
klar verbietet (RKUV 2000 Nr. 359 S. 29 f. mit Hinweisen). Dies gilt umso
mehr, als der Versicherte wiederholt längere Zeit beschwerdefrei war und es
ihm auch immer wieder gelang, sich in der Arbeitswelt zu integrieren und
verantwortungsvolle Tätigkeiten (etwa als Projektleiter) zu übernehmen. In
Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht können die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen deshalb nicht erneut mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf den Verkehrsunfall vom 2. Mai 1994 zurückgeführt werden. Daran ändert
auch der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte, wohl den aktuellen
Zustand beschreibende, hingegen patho-genetisch keineswegs aussagekräftige
Bericht der Klinik A.________ vom 21. Mai 2004 nichts, soweit dieser
überhaupt den Zeitpunkt des Einspracheentscheides betrifft und damit zu
berücksichtigen ist (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 mit Hinweisen).

5.3 Der Unfall vom Februar 1999, bei welchem der Versicherte den Kopf an
einem Balken anschlug, als er zu Hause hatte aufstehen wollen, führte nach
seinen Angaben zu einer deutlichen Zunahme der Beschwerden. Ob zwischen
diesem zweiten Unfall und den in der Folge geltend gemachten
Beeinträchtigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist nach der
Aktenlage ebenfalls nicht anzunehmen, kann aber letztlich offen bleiben. Denn
die Adäquanzfrage ist bei einem leichten Unfall - um einen solchen handelt es
sich, da der Versicherte aktenkundig keine besonderen Verletzungen erlitt
(anders etwa als der in Urteil S. vom 21. Juli 2003, U 509/00, zu
beurteilende Sachverhalt, wo ein Versicherter den Kopf an einer Aussenlampe
angeschlagen und dabei den Sehnerv rechts verletzt hatte, was zu einem
vollständigen Visusverlust führte) - in der Regel ohne weiteres zu verneinen
(BGE 115 V 139 f. Erw. 6a und b), wovon abzuweichen hier kein Anlass besteht.

6.
Das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.
Juni 2004 zurückgezogen. Es besteht daher kein Anlass, darüber zu befinden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 8. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: