Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 219/2004
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U 219/04

Urteil vom 7. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Flückiger

"Winterthur" Schweizerische Versicherungsgesellschaft, General Guisan-Strasse
40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

gegen

B.________, 1955, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max
Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 11. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene B.________ war neben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
als bildende Künstlerin teilzeitlich bei der Jugendmusikschule Q.________ als
Klavierlehrerin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur"
Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Winterthur)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.
Nach einem am 11. Dezember 1998 erlittenen Auffahrunfall begab sie sich am
16. Dezember 1998 erstmals in Behandlung bei Dr. med. Z.________, Allgemeine
Medizin FMH, der eine HWS-Distorsion im Sinne eines Schleudertraumas
diagnostizierte. Die Winterthur holte Angaben über den Unfallhergang ein und
liess ein unfallmechanisches Gutachten des Dipl. Ing. S.________ vom 5. Juli
1999 erstellen sowie eine biomechanische Beurteilung durch Prof. Dr. med.
W.________, Rechtsmedizin FMH, vom 27. August 1999 vornehmen. Zudem zog sie
Verlaufsberichte des Dr. med. Z.________ bei. Anschliessend stellte sie mit
Verfügung vom 15. Oktober 1999 ihre Leistungen per 30. September 1999 ein mit
der Begründung, die heutigen Beschwerden stünden in keinem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Nachdem die Versicherte dagegen
Einsprache erhoben hatte, zog die Winterthur weitere Berichte des Dr. med.
R.________, Neurologie FMH, sowie der Chiropraktorin Dr. E.________ bei und
holte Stellungnahmen ihrer beratenden Ärzte Dr. med. H.________, Chirurgie
FMH, vom 11. Februar 2000 und 18. Juni 2002 sowie Dr. med. C.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Juli 2002 ein. Die Versicherte
hatte ihrerseits ein der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstattetes
Gutachten des Zentrums A.________ vom 3. Juli 2001 einreichen lassen.
Ausserdem vorgesehene Begutachtungen in der rheumatologischen Klinik
X._________ (im November 2000) und in der Klinik Y.________ (im Juli 2002)
fanden nach Interventionen des Vertreters der Versicherten nicht statt. Mit
Entscheid vom 26. Juli 2002 wies die Winterthur die Einsprache ab. Sie hielt
fest, die über den 30. September 1999 hinaus fortbestehenden Beschwerden
stünden weder in natürlichem noch in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene
Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die
Winterthur zurück, damit diese über die gesetzlichen Ansprüche neu verfüge
(Entscheid vom 11. Mai 2004). In seinen Erwägungen hielt das Gericht fest,
ein Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs sei namentlich in
neuropsychologischer-neurologischer Hinsicht zu verneinen, und die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs bezüglich der über den 1. Oktober 1999 hinaus
andauernden Beschwerden sei zu bejahen. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens
hatte das kantonale Gericht schriftliche Beweisauskünfte des Zentrums
A.________ vom 11. Oktober 2003 und des Dr. med. R.________ vom 30. März 2004
eingeholt, zu welchen die Parteien jeweils Stellung nahmen. Die Winterthur
hatte ausserdem Beurteilungen des Dr. med. H.________ vom 11. und des Dr.
med. C.________ vom 12. November 2003 einreichen lassen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Winterthur die Aufhebung des
kantonalen Entscheids beantragen.

B. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die
materiellrechtlichen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 und damit nach dem
Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2002 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar sind, weshalb die Anspruchsbeurteilung
nach der bis Ende 2002 gültig gewesenen Regelung zu erfolgen hat (BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Richtig sind auch die vorinstanzlichen
Erwägungen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw.
4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie dessen
späteres Dahinfallen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 3b), die überdies
erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405
Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) und bei Unfällen mit einem
Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch (hinreichend) nachweisbare
Funktionsausfälle (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6), die Abklärung des Sachverhaltes
(Art. 47 Abs. 1 und 3 UVG) sowie den Beweiswert medizinischer Stellungnahmen
und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.

1.2 Verweigert die versicherte Person die Mitwirkung an einer vom
obligatorischen Unfallversicherer angeordneten Abklärungsmassnahme, so ist
dieser gemäss Art. 47 Abs. 3 Satz 2 UVG (in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung) berechtigt, einen Entscheid auf Grund der Akten zu fällen.
In diesem verfahrensmässigen Rahmen kann der Versicherer von der versicherten
Person selbst veranlasste und eingereichte Berichte über Tatsachen, die er
wegen fehlender Mitwirkung der versicherten Person nicht überprüfen kann,
frei würdigen und allenfalls unberücksichtigt lassen (RKUV 2002 Nr. U 457 S.
222 f. Erw. 5c).

2.
2.1 Das kantonale Gericht erachtete es als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Versicherte anlässlich des Unfalls vom
11. Dezember 1998 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten hat, dass das nach
derartigen Verletzungen nicht selten beobachtete und deshalb von der
Rechtsprechung als typisch bezeichnete "bunte" Beschwerdebild (vgl. BGE 119 V
337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) auch über den 30. September 1999 hinaus vorlag
und dass die andauernden Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Unfallereignis standen. Die Vorinstanz stützte sich dabei
insbesondere auf das Gutachten des Zentrums A.________ vom 3. Juli 2001 und
die ergänzende Beweisauskunft vom 11. Oktober 2003, den Bericht der
Chiropraktorin Dr. E.________ vom 6. Mai 2002 sowie den Bericht des Dr. med.
R.________ vom 26. März 2002 und dessen Beweisauskunft vom 30. März 2004.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, unmittelbar nach dem
Unfall habe die Versicherte im Unfallprotokoll eine Verletzung ausdrücklich
verneint, und es seien keine Befindlichkeitsstörungen festgestellt worden.
Eine Arztkonsultation sei erst fünf Tage nach dem Unfall erfolgt. Am
Unfalltag (11. Dezember 1998) und in der nachfolgenden Zeit bis zu den
Weihnachtsferien sei die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen, sowohl
anspruchsvolle Aktivitäten im künstlerischen Bereich (Vorbereitung und
Durchführung einer Vernissage) als auch die Tätigkeit als Klavierlehrerin
fortzusetzen. Ihre Angaben über den Zeitpunkt des Auftretens von
Befindlichkeitsstörungen stellten lediglich unüberprüfbare Parteibehauptungen
dar. Die erste ärztliche Untersuchung am 16. Dezember 1998 habe
röntgenologisch keine Auffälligkeiten an der HWS ergeben. Vom Arzt
festgestellte Bewegungseinschränkungen und Druckdolenzen seien im
Zusammenhang mit bereits vor dem Unfall bestehenden Rückenproblemen zu sehen.
Die in einzelnen medizinischen Stellungnahmen enthaltene Aussage, vor dem
Unfall hätten keine entsprechenden Symptome vorgelegen, beruhe nicht auf
eigenen Wahrnehmungen der betreffenden Ärzte und sei unzutreffend. Ausserdem
müsse berücksichtigt werden, dass zusätzlich eine für HWS-Verletzungen nicht
typische Symptomatik vorliege, als deren noch nicht geklärte Ursache eine
unfallfremde psychische Störung wahrscheinlich sein dürfte.

2.3 Nach Lage der Akten sass die Versicherte am Steuer ihres vor einem
Fussgängerstreifen stehenden Personenwagens, als ein anderes Auto von hinten
auf diesen auffuhr. Dr. med. Z.________, welchen die Beschwerdegegnerin fünf
Tage nach dem Unfall erstmals aufgesucht hatte, stellt in seinem Bericht vom
24. Dezember 1998 die Diagnose einer HWS-Distorsion, dies bei einem
Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall. Sofort nach dem Unfall oder
innerhalb weniger Stunden danach seien Schwindel, Benommenheit/Verwirrung
(später Konzentrationsstörungen) sowie Kopf- und Nackenschmerzen, letztere
mit Ausstrahlung in die Schultern und den rechten Arm, aufgetreten. Diese
Symptome hätten anlässlich der Erstkonsultation immer noch vorgelegen, wobei
zusätzlich Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit und Druckdolenzen sowie ein
beeinträchtigter psychischer Zustand (nervös, gespannt, Fehlleistungen)
festgestellt worden seien. Vor dem Unfall habe die Versicherte an
gelegentlichen Rückenbeschwerden gelitten, sei aber voll leistungsfähig
gewesen. Diese Feststellungen des erstbehandelnden Arztes sind mit den später
erstellten Berichten, insbesondere denjenigen des Neurologen Dr. med.
R.________ und dem Gutachten des Zentrums A.________ vom 3. Juli 2001 (mit
Ergänzung vom 11. Oktober 2003), vereinbar. Letzteres enthält auch eine
Darstellung der Aktivitäten der Versicherten in der Zeit nach dem Unfall,
welche die Behauptung, diese habe ihre beiden beruflichen Tätigkeiten ohne
Beeinträchtigung ausüben können, deutlich relativiert. Die medizinischen
Akten, welche die Grundlage der Kausalitätsbeurteilung bilden (BGE 119 V 340
Erw. 2b/aa), enthalten damit eine ausreichende Basis, um sowohl das Vorliegen
eines Schleudertraumas der HWS (bzw. einer diesem gleichgestellten
Verletzung) als auch das bald danach erfolgte Auftreten der zum "typischen"
Beschwerdebild gehörenden Symptome als erstellt zu betrachten. Daran ändern
auch das unfallanalytische Gutachten vom 5. Juli 1999 und die biomechanische
Beurteilung vom 27. August 1999 nichts. Denn es entspricht nicht der
Gerichtspraxis zu Schleudertrauma-Fällen, die in erster Linie auf Grund
medizinischer Fakten und ärztlicher Einschätzung zu beurteilende natürliche
Kausalität mit Überlegungen zur Auffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das
Auto der versicherten Person übertragenen Energie in Frage zu stellen (RKUV
2003 Nr. U 489 S. 359 Erw. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig
erfordert der Umstand, dass in den Akten zusätzliche gesundheitliche
Beeinträchtigungen erwähnt werden, welche gemäss dem Gutachten des Zentrums
A.________ vom 3. Juli 2001 in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen,
zusätzliche Abklärungen. Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass es sich um unfallfremde Erscheinungen handelt. Dies
bleibt jedoch ohne Einfluss auf die Beurteilung der zum typischen
Beschwerdebild gehörenden Symptomatik. Das kantonale Gericht gelangte demnach
mit Recht zum Ergebnis, ein Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs
infolge Zeitablaufs per 30. September 1999 sei namentlich in
neuropsychologischer-neurologischer Hinsicht zu verneinen.

2.4 Unter den gegebenen Umständen kann auch die Tatsache, dass es die
Versicherte ablehnte, sich den von der Beschwerdegegnerin in Aussicht
genommenen Untersuchungen durch das Spital D._________ (im November 2000) und
die Klinik Y._________ (im Juli 2002) zu unterziehen, nicht zu einer
abweichenden Beurteilung führen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die
vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht ausschliesslich von Ärzten
stammen, welche die Beschwerdegegnerin aus eigenem Antrieb aufgesucht hat.
Vielmehr wurde das Gutachten des Zentrums A.________ im Auftrag der
Eidgenössischen Invalidenversicherung erstattet. Die für den Fall einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgesehene Rechtsfolge eines Entscheides
auf Grund der Akten (Erw. 1.2 hievor) führt vorliegend zum bereits
dargelegten Ergebnis, wonach sowohl das Vorliegen eines Schleudertraumas der
HWS als auch das baldige Auftreten der typischen Beschwerden als hinreichend
nachgewiesen zu gelten haben. Den vorhandenen Berichten und Stellungnahmen
ist im Lichte der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V
352 Erw. 3) mit Bezug auf alle zu beurteilenden Fragen hinreichender
Beweiswert beizumessen, sodass auf weitere Untersuchungen verzichtet werden
kann.

3.
Zu prüfen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

3.1 Hat die versicherte Person, wie hier, beim Unfall ein Schleudertrauma der
HWS oder eine diesem äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)
erlitten, richtet sich die Adäquanzbeurteilung in der Regel nach den in BGE
117 V 366 Erw. 6a formulierten Grundsätzen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die
zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa mit Bezug auf Unfälle mit
psychischen Folgeschäden formulierten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 99
Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung liegt der Sachverhalt zu
Grunde, dass sehr bald nach dem Unfall, gleichsam an diesen anschliessend,
die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma
einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild)
völlig in den Hintergrund treten. Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99
Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die
psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit
Schleudertrauma der HWS (bzw. Schädel-Hirntrauma) ganz in den Hintergrund
treten lässt, nicht auf Grund einer Momentaufnahme zu entscheiden. Vielmehr
ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung
vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden
gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz
in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz
nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu
beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b).

3.2 Im Lichte dieser Grundsätze hat das kantonale Gericht mit Recht die zu
den Unfällen mit Schleudertrauma entwickelte Praxis, welche nicht zwischen
psychischen und physischen Anteilen differenziert (BGE 117 V 367 Erw. 6a),
zur Anwendung gebracht. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass eine vom typischen Beschwerdebild unabhängige psychische Komponente im
Verlauf des gesamten zu berücksichtigenden Zeitraums in weit überwiegendem
Masse für die relevanten Beschwerden verantwortlich gewesen wäre.

3.3 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Kategorisierung (BGE 117 V 366 Erw. 6a) ist das Ereignis vom 11. Dezember
1998 den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien
(besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 117 V 367 Erw. 6a) in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien
insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f.
Erw. 6b). Dabei ist in Anwendung der spezifisch zum Schleudertrauma der HWS
entwickelten Adäquanzprüfung  praxisgemäss auf eine Unterscheidung zwischen
psychischen und physischen Anteilen zu verzichten (BGE 117 V 367 Erw. 6a).
Unter diesem Vorzeichen hat die Vorinstanz mit Recht festgestellt, die
relevanten unfallbezogenen Kriterien seien in gehäufter Weise erfüllt.
Insbesondere wurden die Kriterien der Dauerschmerzen, der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs sowie des
erheblichen Ausmasses der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit richtigerweise
bejaht. Dem Unfall vom 11. Dezember 1998 kommt somit massgebende Bedeutung
für die relevanten, über den 30. September 1999 hinaus bestehenden
Beschwerden zu. Dementsprechend ist der kantonale Entscheid korrekt.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 7. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: