Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 218/2004
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U 218/04

Urteil vom 3. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Fessler

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

W.________, 1960, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Spalenberg 20, 4051 Basel

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 28. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene W.________ arbeitete ab 1. Mai 2000 als Serviceangestellte
im Hotel Restaurant S.________. Sie war bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die gesundheitlichen
und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
versichert. Am 22. Januar 2001 meldete W.________ einen Unfall. Am 18.
September 2000 sei vor einem Lichtsignal ein LKW von hinten in ihr Fahrzeug
gefahren. Sie habe bis 11. November 2000 im Hotel S.________ gearbeitet.
Jetzt sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss Arztzeugnis UVG vom 26. Februar
2001 hatte W.________ am Tag nach dem Unfall ihren Hausarzt Dr. med.
U.________ aufgesucht. Dieser stellte die Diagnose einer «Distorsion der HWS,
sog. HWS-Beschleunigungs-Trauma (= ohne Kopf-Anprall)». Dr. med. U.________
attestierte ab 1. Januar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er
verordnete Medikamente und Physiotherapie. Im Weitern veranlasste er nach
einem weitern Untersuch vom 27. Dezember 2000 ein MRI der Halswirbelsäule
sowie eine neurologische Abklärung. Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 lehnte die
Mobiliar eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, gemäss Beurteilung
ihres beratenden Arztes Dr. med. M.________ seien die geklagten Beschwerden
nicht unfallspezifisch und höchstens möglicherweise mit dem Ereignis vom 18.
September 2000 in Zusammenhang stehend. Auf Intervention des Rechtsvertreters
von W.________ erklärte sich die Mobiliar bereit, ein unfalltechnisches
Gutachten erstellen zu lassen. Ebenfalls liess sie den Fahrtenschreiber des
unfallverursachenden LKW auswerten. Mit Verfügung vom 26. August 2002
verneinte die Mobiliar eine Leistungspflicht aus dem Unfall vom 18. September
2000. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2003 fest.

B.
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. April 2004 in
dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2003
aufhob und die Streitsache zur interdisziplinären Begutachtung im Sinne der
Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Mobiliar zurückwies.

C.
Die Mobiliar führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen.

W. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Der Rechtsvertreter von W.________ hat ein im Auftrag der Basler
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft erstelltes Gutachten der MEDAS vom 13.
Januar 2005 eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Mobiliar nach UVG aus dem
Unfall vom 18. September 2000. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob die
geklagten Beschwerden und die darauf zurückzuführende Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit natürlich kausale Unfallfolgen darstellen.

2.
Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Allgemeinen sowie bei einem
Schleudertrauma der HWS im Besonderen (BGE 119 V 337 ff. Erw. 1 und 2b/aa,
117 V 360 Erw. 4a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352
Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs
und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG
nichts geändert (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des
intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der
Einspracheentscheid am 24. Februar 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG
erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445).

3.
Das kantonale Gericht hat erwogen, auf Grund der ärztlichen Berichte müsse
die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Auffahrkollision
vom 18. September 2000 ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion) erlitten haben.
Dies äussere sich darin, dass sie unter Nacken- und Kopfschmerzen, einer
schmerzhaft eingeschränkten Kopfbeweglichkeit, ausgeprägten reaktiven
Verspannungen des Muskelapparates, Schwindel, Schlafstörungen, Tinnitus und
Konzentrationsschwierigkeiten leide. Dabei handle es sich um das typische
bunte Beschwerdebild, welches in der Regel als Folge eines Schleudertraumas
auftrete. Anderseits bestünden gewisse degenerative Veränderungen im
HWS-Bereich. Den medizinischen Unterlagen lasse sich aber nicht mit
genügender Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob die geklagten Beschwerden
ausschliesslich darauf zurückzuführen oder ob sie allein unfallbedingt seien.
Sollte keines von beiden zutreffen, stellte sich die Frage, inwieweit der
Unfall den krankhaften Vorzustand verschlimmert oder dessen frühzeitiges
Ausbrechen begünstigt habe. Auch hiezu fänden sich keine Aussagen in den
Akten. Ebenfalls fehle eine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Sinngemäss könne schliesslich nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 18. September 2000 eine
Teilursache für die geklagten Beschwerden der rechten Hand sei. Es sei daher
eine pluridisziplinäre Begutachtung in neurologischer, rheumatologischer,
orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht notwendig. Ein Abklärungsbedarf
ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bisher keine medizinische
Gesamtbeurteilung stattgefunden habe. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die
vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Auf die
Beurteilung des beratenden Neurologen Dr. med. M.________ der Mobiliar vom
30. April 2001 könne nicht abgestellt werden. Seine Begründung gegen eine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2001 überzeuge nicht. Das
interdisziplinäre Gutachten habe die verschiedenen Beschwerdebilder und deren
Ursachen mit genügender Wahrscheinlichkeit festzulegen sowie sich zur
Arbeitsunfähigkeit, soweit auf den Unfall vom 18. September 2000
zurückführbar, zu äussern.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Mobiliar bringt vor, die Annahme
der Vorinstanz, die Versicherte müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ein Schleudertrauma erlitten haben und das hiezu erforderliche typische bunte
Beschwerdebild sei gegeben, sei willkürlich. Auf Grund der Akten seien
einzelne Symptome (Konzentrationsschwierigkeiten, ausgeprägte reaktive
Verspannungen des Muskelapparates, Schlafstörungen, Tinnitus) überhaupt nie
geklagt worden. Die anderen für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
typischen Beschwerden (Nacken- und/oder Kopfschmerzen, schmerzhaft
eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, Übelkeit, Benommenheit, depressive
Verstimmung) seien höchst selten und nur gelegentlich weit nach der
Latenzzeit erwähnt worden. Die Versicherte habe erstmals zwei Jahre nach dem
Unfallereignis am 11. September 2002 Dr. med. Z.________ gegenüber das
typische bunte Beschwerdebild in seiner Gesamtheit angegeben. Im Weitern habe
die Handgelenksproblematik mit dem Unfall vom 18. September 2000 nichts zu
tun. Die Beschwerden der rechten Hand hätten klar vorbestanden und dieser
Körperteil sei von der Auffahrkollision nicht betroffen worden. Sodann sei
auch der Rücken nicht verletzt worden. Die Versicherte habe weder bei der
Erstbehandlung am folgenden Tag noch beim Arztbesuch am 27. Dezember 2000
über Rückenschmerzen geklagt. Schliesslich könne auch die im MRI vom 16.
Februar 2001 festgestellte Diskushernie C5/C6 nicht auf den Auffahrunfall vom
18. September 2000 zurückgeführt werden. Unbestrittenermassen habe damals ein
Kopfanprall nicht stattgefunden. Es fehle somit die geforderte starke
Krafteinwirkung für die Verursachung oder die Schmerzauslösung einer
möglicherweise vorbestandenen stummen Diskushernie. Abgesehen davon hätte
eine unfallbedingte Diskushernie zu sofortigen Rückenschmerzen und
Arbeitsunfähigkeit führen müssen. Dies treffe hier nicht zu.

5.
Art und Ausmass der geklagten Beschwerden sowie die zeitliche Verteilung
ihres Auftretens sprechen gegen einen Zusammenhang mit dem am 18. September
2000 erlittenen Auffahrunfall. Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med.
U.________ stellte zwar die Diagnose einer Distorsion der HWS (vgl. dazu RKUV
1995 Nr. U 221 S. 112 und SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Bei der
Untersuchung am Tag nach dem Unfall hatte die Beschwerdegegnerin indessen
lediglich erwähnt, unmittelbar nach der Kollision etwas benommen gewesen zu
sein und in der Nacht schlecht geschlafen zu haben. Röntgenologisch zeigte
sich eine deutliche Streckhaltung der HWS sowie leichte degenerative
Veränderungen an den Wirbelkörper-Vorderkanten. Sodann bestand eine
Druckdolenz der Querfortsätze beidseits auf Höhe C4-C6 sowie Trigger-points
paravertebral links und rechts auf Höhe C5 (Arztzeugnis UVG vom 26. Februar
2001). Erst mehr als drei Monate später begab sich die Versicherte wieder in
hausärztliche Behandlung. Die Untersuchung vom 27. Dezember 2000 ergab ausser
Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich links sowie einem druckdolenten
Punkt paravertebral links auf der Höhe von C5 keine relevanten Befunde. Bei
Distorsionen der HWS typischerweise auftretende Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen
und Reizbarkeit wurden nicht geklagt (Schreiben Dr. med. U.________ vom 26.
Februar 2001 an Dr. med. H.________). Das Gesamtbild der regelmässig bei
einem Schleudertrauma der HWS ohne Kopfanprall beobachteten Symptomatik kann
erstmals am 11. September 2002 gut zwei Jahre nach dem Unfall vom 18.
September 2000 als voll in Erscheinung getreten gelten. Damals klagte die
Versicherte gegenüber Dr. med. Z.________ vom Schmerz Zentrum B.________ über
Schwindel, Schlafstörung, Tinnitus, Zittern und Konzentrationsschwächen sowie
über konstante Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in beide oberen
Extremitäten (Berichte vom 18. September 2002 und 21. Mai 2003). Dieser
Beschwerdekomplex lässt sich auf Grund der zweijährigen Latenzzeit nicht mehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Auffahrunfall vom 18. September
2000 zurückführen (RKUV 2000 Nr. 359 S. 29 Erw. 5e und Nr. 391 S. 308 Erw.
2b; vgl. auch RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 unten). Die Akten sind in diesem
Punkt spruchreif und es besteht entgegen der Vorinstanz kein
Abklärungsbedarf.

6.
Das MRI vom 16. Februar 2001 ergab Diskushernien in der Etage C5/6 einerseits
gegen und in das Intervertebralforamen C5/6 rechts und anderseits nach caudal
hin luxierend und das Rückenmark etwas deformierend paramedian rechts. Weiter
liessen sich neurologisch nicht wirksame Protrusionen der Disci C2/3 und C3/4
sowie Unkovertebral-arthrosen C6/7 mit Einengung der Intervertebralforamina
beidseits nachweisen.

6.1 Nach der unfallmedizinischen Erfahrung entstehen praktisch alle
Diskushernien (vgl. zu diesem Begriff Alfred M. Debrunner, Orthopädie.
Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., S. 778 ff. und 878 ff. sowie Jürgen
Krämer, Bandscheibenbedingte Erkrankungen, 3. Aufl., S. 5 f.) bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen. Ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4
ATSG) kann nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache in Betracht fallen.
Voraussetzung ist, dass das fragliche Ereignis von besonderer Schwere und
geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und dass die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftraten (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190
und Nr. U 379 S. 192). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für eine
richtunggebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes, wenn und
soweit also durch den Unfall eine Diskushernie früher oder beschleunigt zur
Entwicklung gebracht wurde. Wird eine vorbestandene Diskushernie durch den
Unfall lediglich manifest, müssen die dadurch ausgelösten Beschwerden
innerhalb einer kurzen Zeitspanne auftreten, um als natürlich kausale Folgen
des fraglichen Ereignisses zu gelten. Für den Brust- und Lendenwirbelbereich
wird eine Latenzzeit von höchstens acht bis zehn Tagen angegeben (Alfred M.
Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990,
S. 55). Bei einer vorbestehenden Diskushernie der Halswirbelsäule beträgt das
beschwerdefreie Intervall in der Regel lediglich wenige Stunden (Krämer
a.a.O. S. 355; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juni 1999 [U 193/98]).
Für spätere Rezidive hat die Unfallversicherung nur einzustehen, wenn
eindeutige Brückensymptome gegeben sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191 Erw. 3
und Urteil H. vom 18. August 2000 [U 4/00] Erw. 3b; Debrunner/Ramseier a.a.O.
S. 64).

6.2 Der Auffahrunfall vom 18. September 2000 war nicht von besonderer
Schwere. An dieser Beurteilung ändern die Vorbringen der Beschwerdegegnerin
in der Vernehmlassung nichts. Ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise
Anlass geben die Technische Unfallanalyse vom 20. März 2002 und die
Auswertung des Fahrtenschreibers durch den Wissenschaftlichen Dienst der
Polizei vom 31. Mai 2002. Im Weitern stellte der Hausarzt sowohl bei der
Untersuchung am Tag nach dem Unfall als auch drei Monate später Ende Dezember
2000 die freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und des Kopfes in allen
Richtungen fest (Arztzeugnis UVG vom 26. Februar 2001 und Schreiben vom
selben Tag an Dr. med. H.________). Ebenfalls bestand bei der neurologischen
Abklärung am 14. März 2001 eine allseits praktisch freie und schmerzlose
HWS-Beweglichkeit. Im Bericht vom 23. März 2001 wurde zwar auf Grund der
geklagten Kopfschmerzen und generalisierten Schmerzen am rechten Arm eine
Zervikobrachialgie rechts diagnostiziert. Über solche Beschwerden hatte die
Versicherte indessen vorher nie geklagt. Sodann fanden sich keine Anzeichen,
insbesondere keine motorischen oder sensiblen Störungen, für eine radikuläre
Ausfallsymptomatik. Bis zur neurologischen Untersuchung vom 14. März 2001
sind in Form objektivierter Befunde einzig eine (deutliche) Streckhaltung der
HWS sowie Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich belegt (Erw. 5.1).
Schliesslich bestand nach dem Unfall vom 18. September 2000 auch keine direkt
auf dieses Ereignis zurückführbare Arbeitsunfähigkeit. Zumindest erfolgte
keine Unfallmeldung. Die Aufgabe der Tätigkeit als Service-Angestellte, nach
Angaben der Beschwerdegegnerin am 11. November 2000, hatte ihren
hauptsächlichen Grund in einer Unsicherheit der rechten Hand. Dem Hausarzt
gegenüber äusserte sie sich in dem Sinne, sie sei nicht mehr in der Lage,
Getränke aus einer Flasche auszuschenken. Die Hand gerate ins Zittern und es
komme zum Verschütten (Schreiben Dr. med. U.________ an Dr. med. H.________
vom 26. Februar 2001). Schmerzen der rechten Hand bestanden indessen bereits
vor dem Unfall vom 18. September 2000. Gemäss Bericht der Neurologischen
Klinik des Spitals A.________ vom 11. Oktober 2000 hatte die Versicherte am
25. Dezember 1999 bei einem Sturz auf das rechte Handgelenk eine distale
Radiusfraktur erlitten. Es verblieben eine Bewegungseinschränkung resp.
bewegungsabhängige Schmerzen. Es finden sich keine Hinweise in den Akten,
dass der Auffahrunfall vom 18. September 2000 zu verstärkten Beschwerden
geführt hätte. In Bezug auf das beim Untersuch vom 27. Dezember 2000
angegebene Knacksen des Kopfes bei gewissen Bewegungen, welches insbesondere
auch von den Gästen habe gehört werden können, gab die Versicherte im Übrigen
keine Schmerzen an.
Unter diesen Umständen kann die Zervikobrachialgie nicht als Folge einer
durch den Auffahrunfall vom 18. September 2000 direkt verursachten oder
früher oder beschleunigt zur Entwicklung gebrachten Diskushernie C4/5
betrachtet werden. Das in diesem Verfahren eingereichte Gutachten der MEDAS
vom 13. Januar 2005 gibt zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass.
Insbesondere finden sich in der Expertise keine Hinweise, dass das Gesamtbild
der regelmässig bei einem Schleudertrauma der HWS ohne Kopfanprall
beobachteten Symptomatik früher als gut zwei Jahre nach dem Unfall vom 18.
September 2000 voll in Erscheinung getreten war (Erw. 5). Es kommt dazu, dass
gemäss dem im Gutachten erwähnten Bericht der Chirurgischen Klinik des
Spitals A.________ vom 25. Mai 2000 die Versicherte im damaligen Zeitpunkt
über persistierende ulnare Schmerzen rechts geklagt hatte, welche vor allem
bei der Arbeit, z.B. beim Einschenken, beim Trocknen der Gläser usw.,
behinderlich waren. Diese Feststellung ist auch insofern von Bedeutung, als
laut MEDAS-Ärzten die im Vordergrund stehende therapiebedürftige
mittelschwere depressive Störung ohne somatische Symptome im Zusammenhang
steht mit ihrer Trauer um den Verlust der geliebten Arbeit als
Service-Angestellte. Bereits aus diesen Gründen vermag die Aussage im
Gutachten vom 13. Januar 2005, bei der Versicherten bestünden keine
unfallfremden Leiden, nicht zu überzeugen, soweit auch Bezug auf die
Auffahrkollision vom 18. September 2000 genommen wird. Abgesehen davon war im
Zusammenhang die Frage nach «Einschränkungen durch die Leiden am
Bewegungsapparat (insbesondere HWS, Handgelenke)» gestellt worden. Weitere
Abklärungen vermöchten an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.

6.3 Stehen somit die geklagten Beschwerden und die vom Hausarzt attestierte
Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2001 nicht in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zur Auffahrkollision vom 18. September 2000, entfällt eine
Leistungspflicht der Mobiliar. Der angefochtene Entscheid hebt somit zu
Unrecht den in diesem Sinne lautenden Einspracheentscheid vom 24. Februar
2003 auf.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 3. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:

i.V.